{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"3 StR 501/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 501/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKrefeld vom 17. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Ange-\n\nklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nsowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, da-\n\nvon in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis, schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nIm Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weite-\n\nren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1, 2\n\nNr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der\n\nUrteilsgründe (UA S. 31) ergibt sich noch ausreichend deutlich,\n\ndaß bereits Verhandlungen über den Erwerb stattfanden, so daß\n\nsich der Angeklagte auch insoweit wegen - zumindest versuch-\n\nten - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, möglicherweise in\n\nnicht geringer Menge, strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG\n\n§ 29 Rdn. 91 f.). Daß das Landgericht den beabsichtigten Erwerb\n\nweiterer Drogen im Schuldspruch und jedenfalls bei der Strafzu-\n\nmessung unberücksichtigt ließ, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nIm übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteil s-\n\ngründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachte-\n\nten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen\n\nMerkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt voraus, daß\n\ndas Urteil eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich ge-\n\nordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren\n\nTatseite enthält, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Wür-\n\ndigung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsa-\n\nchen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwichtige Nebendinge\n\n- wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von überwachten Tele-\n\nfongesprächen mit Tarnbegriffen bei einem geständigen Ange-\n\nklagten - , deren Inhalt vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeu-\n\ngungsbildung nicht benötigt wird, zu verzichten. Derartige über-\n\nflüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unüber-\n\nsichtlich und ungenau und können die Gefahr sachlichrechtlicher\n\nMängel begründen. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsge-\n\nrichts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsa-\n\nchen diejenigen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffas-\n\nsung eine Straftat gesehen werden kann. Es empfiehlt sich des-\n\nhalb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff\n\nzu sichten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächli-\n\nchen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand\n\nvon Bedeutung sind, und nur diejenigen Beweisergebnisse her-\n\nanzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeu-\n\ngungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren\n\n(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/3-str-501-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/3-str-501-01","retrieved":"2026-07-10 12:51:58.117121+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-22/3-str-501-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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