{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"1 StR 467/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 467/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n22. Januar 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 31. Mai 2001 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des bandenmäßigen\n\nHandeltreibens und der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Strafkammer hat es als nicht erwiesen angesehen, daß sich der An-\n\ngeklagte an einem Handel mit 13,78 kg Heroin (7352 Gramm Heroinhydrochlo-\n\nrid) und dessen unerlaubter Einfuhr aus dem Kosovo in die Bundesrepublik\n\nDeutschland in den Türschwellern eines PKW Renault Laguna am 6. Novem-\n\nber 2000 gegen 0.30 Uhr beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn betei-\n\nligte, und er den geplanten, durch den Zugriff der Polizei aber vereitelten Wei-\n\ntertransport des Betäubungsmittels nach Schweden begleiten und dieses dort\n\nan die Abnehmer vereinbarungsgemäß übergeben sollte.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Ihre Revision hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg (Verstoß gegen § 244\n\nAbs. 2 StPO).\n\n II.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, das Gericht habe es versäumt, eine\n\nsachverständige vergleichende (morphologische) Untersuchung der an den\n\nKlebebändern des Verpackungsmaterials des Heroins gefundenen elf Haaren\n\nmit einer bereits gesicherten Haarprobe des Angeklagten zu veranlassen. Das\n\nGutachten hätte ergeben, \"daß zwischen den eigenen Haaren des Angeklagten\n\nund den Spurenhaaren Übereinstimmung besteht\". \"Das Gericht hätte sich zu\n\ndieser Beweiserhebung trotz unterlassenen Beweisantrags gedrängt fühlen\n\nmüssen, da sich dieses (neue) Beweismittel aus den Akten ergibt\", wie die Re-\n\nvision dann im einzelnen darlegt.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist zulässig. Sie genügt der durch § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO vorgeschriebenen Form.\n\nDie Beweistatsache - die Spurenhaare stammen vom Angeklagten -, das\n\nBeweismittel - haarvergleichendes Sachverständigengutachten - sowie die\n\nUmstände, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte\n\nBeweiserhebung aufdrängen mußte (vgl. BGH NStZ 1999, 45, 46) sind hinrei-\n\nchend dargetan. Insbesondere ist das Beweismittel ausreichend bestimmt. Das\n\nvom Sachverständigen anzuwendende Untersuchungsverfahren mußte nicht\n\nnäher bezeichnet werden (vgl. BGHSt 39, 49, 52). Ein Sachverständiger hat in\n\neigener Verantwortung über seine Untersuchungsmethoden und den Umfang\n\nseiner Erhebungen zu entscheiden (BGHSt 44, 26, 33; BGH NStZ 1999, 630\n\n632), und ggf. auf nach dem Stand der Wissenschaft besser geeignete - alter-\n\nnative - Untersuchungsmethoden auch anderer Fachrichtungen hinzuweisen.\n\nSolche - unvorhersehbaren - Details der Vorbereitung eines grundsätzlich als\n\nBeweismittel geeigneten Sachverständigengutachtens muß die Revisionsbe-\n\ngründung auch dann nicht vortragen, wenn vor der Anwendung bestimmter\n\nUntersuchungsmethoden aus Rechtsgründen noch ergänzende Gerichtsbe-\n\nschlüsse erforderlich sein sollten, wie etwa bei der DNA-Analyse (§ 81 f Abs. 1\n\nSatz 1 StPO). Es ist deshalb unerheblich, daß die Staatsanwaltschaft in der\n\nRevisionsbegründung primär auf eine morphologische Untersuchung der Haare\n\nabstellt, worauf der Klammerzusatz hindeutet, während - wie sich erst später\n\nergab - voraussichtlich nur eine DNA-Analyse zu einem aussagekräftigen Er-\n\ngebnis beim Vergleich der Spurenhaare (Schamhaare) mit den bereits ent-\n\nnommenen Kopfhaaren des Angeklagten führen kann. Daß die Staatsanwalt-\n\nschaft mit dem Klammerzusatz andere Untersuchungsmethoden als eine mor-\n\nphologische Begutachtung außer Betracht lassen wollte, ist auszuschließen.\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist begründet.\n\nDie Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vergleich der an\n\nder Verpackung des Heroins sichergestellten Haare mit den Haaren des Ange-\n\nklagten hätte sich der Strafkammer aufdrängen müssen, obwohl die Staatsan-\n\nwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren, auch unter dem Aspekt der Rege-\n\nlung des § 160 Abs. 2 StPO, die Untersuchung selbst hätte veranlassen und\n\njedenfalls angesichts der Bedeutung der Beweistatsache in der Hauptver-\n\nhandlung einen entsprechenden Antrag hätte stellen müssen. Die Strafkammer\n\nwar deshalb im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gehalten, ein derartiges Sach-\n\nverständigengutachten von Amts wegen einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nVor dem Hintergrund der von der Strafkammer dargestellten Beweissi-\n\ntuation lag hier der Rückgriff auf die an den Klebebändern des Verpackungs-\n\nmaterials des geschmuggelten Heroins sichergestellten Haare, deren Existenz\n\nund deren Beweisbedeutung den Akten (bis zu Anklage 263 Blatt) unschwer zu\n\nentnehmen war, nahe, zumal die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung aus-\n\ndrücklich auf das Fehlen eines Sachbeweises für die Täterschaft des Ange-\n\nklagten, wie z.B. Fingerspuren, abstellt. Der Vergleich der Haare mit den be-\n\nreits zur toxikologischen Untersuchung sichergestellten Kopfhaaren oder - er-\n\nforderlichenfalls - anderer noch zu entnehmender Körperhaare oder sonstiger\n\nKörperzellen des Angeklagten (§ 81a StPO) mittels Sachverständigengutach-\n\ntens ist geeignet, den von der Strafkammer vermißten konkreten Anhaltspunkt\n\nfür die Beteiligung des Angeklagten an der Tat zu liefern.\n\nAuf der versäumten Beweiserhebung beruht das Urteil. Der Senat ver-\n\nmag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, hätte sich ergeben, daß die\n\nHaare am Klebeband der Heroinverpackung vom Angeklagten stammen, an-\n\nders entschieden hätte.\n\n III.\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerken-\n\nnung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/1-str-467-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81f","ref_norm":"81f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/1-str-467-01","retrieved":"2026-07-10 12:49:35.549066+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-22/1-str-467-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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