{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"VII ZB 32/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 294 Eine Glaubhaftmachung im Wiedereinsetzungsverfahren kann daran scheitern, daß der Anwalt einer Partei einen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalt eidesstattlich versichert, schriftsätzlich jedoch einen die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, wel- cher Sachverhalt wahrscheinlicher ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 32/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 294\n\nEine Glaubhaftmachung im Wiedereinsetzungsverfahren kann daran scheitern, daß\n\nder Anwalt einer Partei einen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalt\n\neidesstattlich versichert, schriftsätzlich jedoch einen die Wiedereinsetzung nicht\n\nrechtfertigenden Sachverhalt vorträgt, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, wel-\n\ncher Sachverhalt wahrscheinlicher ist.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - VII ZB 32/01 - OLG Stuttgart\n LG Rottweil\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober\n\n2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-\n\nnem Wert von 91.776,89 €.\n\nGründe:\n\n1. Die Klägerin hat am 6. Juni 2001 gegen ein die Klage teilweise ab-\n\nweisendes Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 24. Juli\n\n2001 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bürokraft ihres\n\nAnwalts habe versehentlich die Vorfrist vom 30. Juni 2001 und Berufungsbe-\n\ngründungsfrist vom 7. Juli 2001 nicht im Fristenkalender, sondern in einem ge-\n\ntrennt geführten Wiedervorlagekalender für nicht fristgebundene Sachen ein-\n\ngetragen. Die Akte habe der Anwalt zum Datum der Wiedervorlage nur als\n\nnormale Wiedervorlage erhalten und diese wegen temporärer Arbeitsüberla-\n\nstung nicht bearbeitet.\n\nDiesen, von ihrem Anwalt schriftsätzlich vorgetragenen Sachvortrag hat\n\nsie durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts glaubhaft machen\n\nwollen. Darin wird versichert, wegen Arbeitsüberlastung der Mitarbeiter, be-\n\ndingt durch Mitarbeiterwechsel, seien die einfachen Wiedervorlagen im Zeit-\n\nraum vom 20. Juni bis 15. Juli 2001 nicht herausgesucht worden.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin müsse sich das Verschul-\n\nden ihres Anwalts zurechnen lassen. Ein Verschulden ihres Anwalts liege so-\n\nwohl bei dem in dem Wiedereinsetzungsantrag als auch bei dem in der eides-\n\nstattlichen Versicherung geschilderten Sachverhalt vor. Für den Fall, daß die\n\nAkte in dem Zeitpunkt vorgelegt worden sei, zu dem die Vorfrist als Wieder-\n\nvorlagefrist notiert worden sei, hätte der Anwalt sie in angemessener Zeit\n\ndurchsehen müssen und rechtzeitig gemerkt, daß die Begründungsfrist zu wah-\n\nren ist. Für den Fall, daß ihm die Akte vor Ablauf der Berufungsbegründungs-\n\nfrist nicht vorgelegt worden sei, treffe ihn ein Organisationsverschulden, weil er\n\nhätte bemerken müssen, daß ihm keine Akten vorgelegt werden.\n\n3. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin\n\nvorbringt, daß die Akten ihrem Anwalt vor Ablauf der Berufungsbegründungs-\n\nfrist nicht vorgelegt worden seien.\n\n4. Die Beschwerde ist unbegründet.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Anwalt die\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vertreten hat, wenn ihm die\n\nAkten am 30. Juni 2001 vorgelegt worden sind. Er hätte die Akten in angemes-\n\nsener Zeit durchsehen müssen (BGH, Beschluß vom 3. November 1997 - VI ZB\n\n47/97, NJW 1998, 460, 461). Dabei wäre ihm aufgefallen, daß die Berufungs-\n\nbegründungsfrist vom 7. Juli 2001 gewahrt werden mußte.\n\nb) Ob den Anwalt der Klägerin ein für die Fristversäumung ursächliches\n\nOrganisationsverschulden trifft, weil er es hingenommen hat, daß ihm über ei-\n\nnen längeren Zeitraum die nicht fristgebundenen Sachen nicht vorgelegt wur-\n\nden, kann dahin stehen. Diesen Sachverhalt hat die Klägerin nicht glaubhaft\n\ngemacht.\n\nDie eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts vermittelt keine ausrei-\n\nchende Wahrscheinlichkeit für diesen Sachverhalt. Dem steht entgegen, daß\n\nder Anwalt gleichzeitig eine andere Darstellung in dem Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag gegeben hat. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, welcher\n\nSachverhalt wahrscheinlicher ist. Es fehlt auch in der Beschwerdeschrift jegli-\n\nche Erklärung dafür, wie es zu der angeblich fehlerhaften Darstellung in dem\n\nWiedereinsetzungsantrag gekommen ist. Die Beschwerde beschränkt sich\n\nvielmehr lediglich auf die Klarstellung, daß die Akte nicht herausgesucht wor-\n\nden ist. Die Klägerin hat keine weiteren Beweismittel zur Glaubhaftmachung\n\ndes \n\nin\n\nder eidesstattlichen Versicherung ihres Anwalts vorgetragenen Sachverhalts\n\nvorgelegt, wie es angesichts der widersprüchlichen Darstellungen ihres An-\n\nwalts nahe gelegen hätte. Eine eidesstattliche Versicherung der Bürokraft liegt\n\nebensowenig vor wie eine Kopie des Fristenkalenders oder Wiedervorlageka-\n\nlenders.\n\nc) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/vii-zb-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/vii-zb-32-01","retrieved":"2026-07-10 12:49:48.584626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-17/vii-zb-32-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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