{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"IX ZR 434/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 3; BGB § 839 H Abs. 3 a) Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeur- kundung) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im Anschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473). b) Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gele- genheit gegeben, die erforderliche Berichti- gung/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Scha- den geltend machen. c) Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn feststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 434/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBNotO §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 3; BGB § 839 H Abs. 3\n\na) Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen\n\ninhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch\n\numgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeur-\n\nkundung) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im\n\nAnschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994,\n\n1472, 1473).\n\nb) Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gele-\n\ngenheit \n\ngegeben, \n\ndie \n\nerforderliche \n\nBerichti-\n\ngung/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer\n\nNeubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Scha-\n\nden geltend machen.\n\nc) Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn\n\nfeststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 19. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nSoweit mit der Klage Ersatz für Nachbeurkundungskosten in Höhe\n\nvon 2.681,80 DM nebst Zinsen verlangt wird, wird sie abgewie-\n\nsen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin kaufte zur Urkunde des verklagten Notars vom 8. Sep-\n\ntember 1995 zwei Grundstücke in den neuen Ländern. Verkäuferin des einen\n\nGrundstücks war die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin; Verkäufer des\n\nanderen Grundstücks war die Ehefrau zusammen mit ihrem Bruder. Die Ver-\n\nkäufer waren bei Abschluß des Kaufvertrages vom 8. September 1995 noch\n\nnicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Geschäfts-\n\nführers der Klägerin wurde erst am 29. Juli 1996 als Eigentümerin des einen\n\nKaufgrundstücks eingetragen; wann sie und ihr Bruder als Eigentümer des\n\nzweiten Kaufgrundstücks eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen. Die Kauf-\n\ngrundstücke mußten noch vermessen werden. Um die Erlangung der erforder-\n\nlichen Teilungsgenehmigung wollte sich die Klägerin selbst bemühen. Sie be-\n\nauftragte damit den Vermessungsingenieur.\n\nAuf den Kaufgrundstücken wollte die Klägerin ein Bauvorhaben mit acht\n\nWohnungen durchführen, die als Wohnungseigentum veräußert werden soll-\n\nten. Der Beklagte beurkundete am 9. Oktober 1995 die Teilungserklärung der\n\nKlägerin.\n\nAnschließend kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschieden-\n\nheiten über die Gestaltung der Wohnungskaufverträge. Nach den Vorstellun-\n\ngen der Klägerin und ihres Steuerberaters sollten die Wohnungserwerber eine\n\nBauherrengemeinschaft bilden. Sie sollten den Kaufpreis gemäß den Bestim-\n\nmungen der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechend dem Baufort-\n\nschritt in Raten bezahlen, wobei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung\n\nzu ihren Gunsten Fälligkeitsvoraussetzung sein sollte. Der Beklagte war der\n\nMeinung, daß der Bau für eine Vermarktung im Bauherrenmodell schon zu weit\n\nfortgeschritten sei, und schlug statt dessen die Wahl des Ersterwerbermodells\n\nvor. Die Klägerin ließ die Kaufverträge schließlich gemäß ihren Vorstellungen\n\nvon einem anderen Notar beurkunden.\n\nAm 13. September 1995 und nochmals am 24. Juli 1996 beantragte der\n\nBeklagte beim Grundbuchamt die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin.\n\nDie Teilungserklärung reichte er nicht ein. Mit Schreiben vom 18. April 1996\n\nforderte die Klägerin den Beklagten dazu auf; ob dem entsprechende (fern-)\n\nmündliche Erinnerungen vorausgegangen waren, ist streitig. Mit Schreiben vom\n\n19. April 1996 lehnte der Beklagte die Einreichung der Teilungserklärung ab,\n\nweil die Klägerin noch nicht als Eigentümerin eingetragen sei. Dies sei Voraus-\n\nsetzung für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Mit der weiteren Bear-\n\nbeitung der Angelegenheit beauftragte die Klägerin den Notar, der die Woh-\n\nnungskaufverträge beurkundet hatte. Dieser fragte mit Schreiben vom 20. Juni\n\n1996 bei dem Beklagten an, wann mit der Einreichung der Teilungserklärung\n\nzu rechnen sei; über eine Antwort des Beklagten ist nichts bekannt. Mit Schrei-\n\nben vom selben Tage nahm der andere Notar beim Grundbuchamt die zuvor\n\nvon ihm gestellten Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen zu-\n\ngunsten der Wohnungskäufer zurück.\n\nAm 17. Februar 1997 ließ die Klägerin durch einen dritten Notar eine\n\nneue Teilungserklärung beurkunden. Die Klägerin wurde am 16. Juni 1997 als\n\nEigentümerin im Grundbuch eingetragen.\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege des Scha-\n\ndensersatzes auf Zahlung eines in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. März 1998\n\nentstandenen Zinsschadens in Höhe von 138.667,54 DM und der Kosten der\n\nNeubeurkundung der Teilungserklärung in Höhe von 2.681,80 DM in Anspruch.\n\nZur Begründung des Zinsschadens weist sie darauf hin, wegen der Weigerung\n\ndes Beklagten, die Teilungserklärung einzureichen, hätten zunächst die Woh-\n\nnungsgrundbücher nicht angelegt und die für die Käufer vorgesehenen Auflas-\n\nsungsvormerkungen nicht eingetragen werden können. Vor dem 17. Juli 1997\n\nhabe sie, die Klägerin, über die von den Wohnungskäufern bereits eingezahl-\n\nten Kaufpreise nicht verfügen können und das Bauvorhaben zwischenfinanzie-\n\nren müssen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte\n\ndie Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Kläge-\n\nrin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und teilweise zur Klageabweisung,\n\nim übrigen zur Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDer Beklagte habe zunächst die ihm obliegende Amtspflicht verletzt, für\n\neinen fehlerfreien Inhalt der Teilungserklärung zu sorgen. Darin sei die Summe\n\nder Miteigentumsanteile größer als ein Ganzes angegeben (nämlich 1.000,62\n\nzu 1.000); außerdem habe die Teilungserklärung keine Eintragungsbewilligun-\n\ngen und Eintragungsanträge enthalten. Ferner habe der Beklagte pflichtwidrig\n\neine zügige Vollziehung der Urkunde verhindert. Seine Weigerung, vor Eintra-\n\ngung der Klägerin als Eigentümerin deren Teilungserklärung beim Grundbuch-\n\namt einzureichen, sei unberechtigt gewesen, weil es ausgereicht hätte, wenn\n\ndie Klägerin im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher Eigentüme-\n\nrin gewesen wäre. Im Hinblick auf den bekannten damaligen Bearbeitungsstau\n\nbei den Grundbuchämtern in den neuen Ländern hätte der Beklagte seiner\n\nPflicht, vermeidbaren Verzögerungen bei der Vollziehung der von ihm errich-\n\nteten Urkunde vorzubeugen, nur durch die sofortige Einreichung der Teilungs-\n\nerklärung - verbunden mit zeitlich gestaffelten Eintragungsanträgen - genügt.\n\nDie Pflichtverletzungen des Beklagten seien für den entstandenen\n\nSchaden ursächlich gewesen. Soweit andere Notare bei der Nachbearbeitung\n\nebenfalls fehlerhaft gearbeitet hätten, werde der haftungsrechtliche Zusam-\n\nmenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Schaden\n\ndadurch nicht unterbrochen.\n\nEin haftungsausschließendes Mitverschulden ergebe sich nicht daraus,\n\ndaß die Klägerin dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel\n\nder Teilungserklärung selbst zu beheben. Dadurch wären die Zinsbelastungen,\n\nwelche die Klägerin hauptsächlich als Schaden geltend mache, nicht vermie-\n\nden worden. Die Haftung des Beklagten sei auch nicht gemäß § 19 Abs. 1\n\nSatz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Da er die mit Schrei-\n\nben vom 18. April 1996 ausgesprochene Aufforderung der Klägerin, die Tei-\n\nlungserklärung umgehend beim Grundbuchamt einzureichen, abgelehnt habe,\n\nmüsse angenommen werden, daß er auch vorherigen (fern-)mündlichen Erin-\n\nnerungen keine Folge geleistet hätte. Der Klägerin könne nicht zum Vorwurf\n\ngemacht werden, daß sie erst im Februar 1997 eine neue Teilungserklärung\n\nhabe beurkunden lassen, denn es sei schwierig gewesen, einen anderen Notar\n\ndafür zu gewinnen. Die Entscheidung der Klägerin, sich zwecks Berichtigung\n\nund Vollziehung der Teilungserklärung eines anderen Notars zu bedienen, sei\n\nrichtig gewesen, weil eine zwangsweise Durchsetzung der vom Beklagten ver-\n\nweigerten Amtstätigkeit in einem Verfahren nach § 15 BNotO mehr Zeit in An-\n\nspruch genommen hätte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Soweit die Klägerin die Kosten der Neubeurkundung der Teilungser-\n\nklärung als Schaden geltend macht, ist die Klage bereits jetzt abweisungsreif,\n\nweil dieser Teil des Schadens durch eine selbständige Entschließung der Klä-\n\ngerin verursacht wurde, die durch das haftungsbegründende Ereignis nicht\n\nherausgefordert war und für die kein rechtfertigender Anlaß bestand (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 6. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903; v. 6. Juli 2000\n\n- IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1810; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM\n\n2001, 1204, 1206).\n\nNach der Behauptung des Beklagten hat dieser von den angeblichen\n\nMängeln der Teilungserklärung (vgl. dazu unten 2 c) erst nach dem 12. Juli\n\n1997 erfahren. Dem ist die Klägerin nicht - zumindest nicht substantiiert - ent-\n\ngegengetreten. Sie hat vielmehr geltend gemacht, sie habe, nachdem sie von\n\ndritter Seite auf die Mängel hingewiesen worden sei, \"prompt reagiert\" und\n\ndurch einen dritten Notar eine neue Teilungserklärung beurkunden lassen;\n\nschneller hätte auch der Beklagte nicht tätig werden können.\n\nWenn die Teilungserklärung fehlerhaft beurkundet worden war - was an\n\ndieser Stelle zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, mußte sich die\n\nKlägerin deswegen zunächst an den Beklagten wenden, damit er die Fehler\n\nbehebe. Eine derartige Erinnerung war gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m.\n\n§ 839 Abs. 3 BGB Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten. Nach den\n\ngenannten Vorschriften tritt die Ersatzpflicht eines Notars nicht ein, wenn der\n\nVerletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines\n\nRechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit zu fassen.\n\nDarunter fallen selbst Erinnerungen und mündliche Vorhaltungen (BGH, Urt. v.\n\n9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115; v. 13. Mai 1997 - IX ZR\n\n123/96, WM 1997, 1398, 1400), sofern sie zum Ziele haben, das amtspflicht-\n\nwidrige Verhalten zu ändern und dadurch einen Schaden abzuwenden.\n\nHätte die Klägerin den Beklagten auf die angeblichen Fehler aufmerk-\n\nsam gemacht, wären die Kosten einer Neubeurkundung nicht entstanden. Nach\n\nder unwiderlegten Behauptung des Beklagten hätte dieser etwaige Mängel der\n\nUrkunde umgehend beseitigt. Das hätte die Klägerin - im Gegensatz zu der\n\nNeubeurkundung durch den dritten Notar - nichts gekostet, weil der Beklagte,\n\nwenn die von ihm beurkundete Teilungserklärung tatsächlich fehlerhaft war, zu\n\neiner \"Nachbearbeitung\" ohne zusätzlichen Gebührenanspruch verpflichtet\n\ngewesen wäre. Ein Notar, der eine Amtspflichtverletzung begangen hat, ist ge-\n\nhalten, nach Möglichkeit Maßnahmen zu treffen, um einen Schadenseintritt zu\n\nverhindern (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR\n\n109/93, WM 1994, 1114, 1116 = NJW 1994, 1472, 1473; v. 21. September\n\n2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437, 2439 = NJW 2000, 3560, 3562).\n\nDaß die Klägerin es unterlassen hat, den Beklagten zu einer Behebung\n\nder angeblichen Mängel der Urkunde aufzufordern, war schuldhaft. Der Nicht-\n\ngebrauch eines Rechtsmittels ist dann fahrlässig, wenn der Verletzte die nach\n\nseinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt\n\nnicht beachtet (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, aaO; v. 13. Mai\n\n1997 - IX ZR 123/96, aaO). Da die Klägerin als Bauträger tätig ist, mußte ihr\n\ngeläufig sein, daß ein Notar, dem behebbare Mängel einer Beurkundung vor-\n\ngeworfen werden, nicht für die durch die Einschaltung Dritter verursachten Ko-\n\nsten haftbar gemacht werden kann, wenn er zuvor nicht zur Behebung dieser\n\nMängel aufgefordert worden ist. Im übrigen war die Klägerin schon damals\n\nrechtlich beraten. Daß sie die von dem Beklagten gefertigte Teilungserklärung\n\nnicht aus eigener Sachkunde überprüfen konnte und sie deshalb - wie das Be-\n\nrufungsgericht gemeint hat - ohnehin Rechtsrat hätte einholen müssen, recht-\n\nfertigt es nicht, den Beklagten mit den Kosten der neuen Beurkundung zu bela-\n\nsten. Ob er der Klägerin die Kosten der anderweitigen Rechtsberatung hätte\n\nersetzen müssen, kann dahinstehen, denn diese Kosten werden nicht geltend\n\ngemacht. Daß die zur Schadensabwehr oder Schadensminderung an sich ge-\n\nbotene Einschaltung des Beklagten wegen dessen vorherigen Verhaltens un-\n\nzumutbar gewesen sei, hat die Klägerin nicht dargetan.\n\n2. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens sind die Voraus-\n\nsetzungen einer Haftung des Beklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\na) Es kann derzeit schon nicht davon ausgegangen werden, daß der\n\nBeklagte durch eine verzögerte Sachbehandlung seine Amtspflichten verletzt\n\nhat.\n\naa) Allerdings sind die dazu von der Revision erhobenen Bedenken un-\n\nbegründet.\n\n(1) Die Revision argumentiert zum einen, der Beklagte habe keinen Auf-\n\ntrag gehabt, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen. Dieser\n\nStandpunkt ist unzutreffend. Der Notar, der eine Willenserklärung beurkundet\n\nhat, die beim Grundbuchamt einzureichen ist, muß dies von Amts wegen ver-\n\nanlassen (§ 53 BeurkG). Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß\n\nder Beklagte \"mit ... der grundbuchlichen Vollziehung der Teilungserklärung\n\nbeauftragt war\". Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.\n\n(2) Zum andern weist die Revision darauf hin, der Beklagte sei zu Recht\n\nder Meinung gewesen, er könne zu einem Zeitpunkt, in dem eine Einflußnahme\n\nauf die Gestaltung des betreffenden Bauvorhabens nicht mehr möglich sei,\n\nkeine \"Verträge vollziehen\", die auf eine Vermarktung der zu errichtenden\n\nWohnungen im Bauherrenmodell hinausliefen. Indes hat schon das Berufungs-\n\ngericht mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß es bei der Einreichung der\n\nTeilungserklärung nicht um den Vollzug der - zunächst noch gar nicht abge-\n\nschlossenen - Kaufverträge ging.\n\nbb) Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die\n\nVoreintragung des Eigentümers, der gemäß § 8 WEG Wohnungseigentum be-\n\ngründen will, im allgemeinen nicht Voraussetzung für die Einreichung der Tei-\n\nlungserklärung beim Grundbuchamt ist. Insofern erinnert auch die Revision\n\nnichts.\n\ncc) Indes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob die Einreichung\n\nder Teilungserklärung dem wahren Willen und den wohlverstandenen Interes-\n\nsen der Klägerin entsprach. Wenn die Klägerin - dem Rat ihres Steuerberaters\n\nfolgend - eine Bauherrengemeinschaft bilden wollte, war eine Vorratsteilung\n\ndes künftigen Gemeinschaftsgrundstücks gemäß § 8 WEG möglicherweise\n\nnicht der richtige Weg; statt dessen war an eine Teilung durch die Bauherren\n\noder ihre Treuhänder gemäß § 3 WEG zu denken (vgl. Weitnauer, WEG\n\n8. Aufl. Anh. § 3 Rn. 3).\n\ndd) Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht bedacht - und insofern\n\ngreift die allgemeine Sachrüge der Revision durch -, daß im vorliegenden Fall\n\nnicht einmal das Grundstück gebildet war, auf dem das Wohnungseigentum\n\nentstehen sollte. Nach § 1 Abs. 4 WEG kann Wohnungseigentum nicht an\n\nmehreren Grundstücken begründet werden. Soll die Eigentumswohnanlage\n\nmehrere Grundstücke betreffen, so müssen diese entweder nach § 890 Abs. 1\n\nBGB vereinigt werden oder es muß gemäß § 890 Abs. 2 BGB eine Bestand-\n\nteilszuschreibung erfolgen. Daß das zuständige Grundbuchamt eine Teilungs-\n\nerklärung, die ein noch gar nicht existierendes Grundstück betraf, entgegenge-\n\nnommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig hat es\n\nfestgestellt, wann das gemäß § 1 Abs. 4 WEG bestehende Hindernis beseitigt\n\nworden ist. Schließlich ist auch nicht festgestellt, daß der Beklagte über die\n\nBeseitigung dieses Hindernisses unterrichtet worden ist und es danach immer\n\nnoch abgelehnt hat, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen.\n\nAußerdem bedurfte die Abwicklung des Kaufvertrages vom 8. Septem-\n\nber 1995 nach dem eigenen Vortrag der Klägerin einer Teilungsgenehmigung\n\nnach § 19 BauGB. Angeblich konnte selbst der wiederholte Eintragungsantrag\n\nvom 24. Juli 1996 wegen Fehlens dieser Genehmigung nicht vollzogen werden.\n\nFür deren Fehlen war der Beklagte aber nicht verantwortlich, weil die Klägerin\n\ninsoweit den Vermessungsingenieur beauftragt hatte. Wann die Teilungsge-\n\nnehmigung erteilt worden ist, hat die Klägerin - obwohl der Beklagte dies mo-\n\nniert hat - nicht vorgetragen.\n\nb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann - wie die Revision\n\nzu Recht geltend macht - auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Zu-\n\nrückhalten der Teilungserklärung durch den Beklagten für den Zinsschaden der\n\nKlägerin ursächlich geworden ist.\n\naa) Zutreffend ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein et-\n\nwaiges Fehlverhalten der weiteren von der Klägerin bemühten Notare für den\n\nUrsachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und\n\ndem Schaden unerheblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 453/99,\n\nWM 2001, 1246, 1247).\n\nbb) Indes spricht gegen den Ursachenzusammenhang, daß nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts (S. 19 f der Gründe) der von der Kläge-\n\nrin in Anspruch genommene Überziehungskredit bereits am 7. Mai 1997 durch\n\nAbbuchung vom Festgeldkonto entlastet werden konnte. Damals waren aber\n\nweder die Klägerin als Eigentümerin eingetragen (diese Eintragung erfolgte\n\nerst am 16. Juni 1997) noch die Auflassungsvormerkungen zugunsten der\n\nWohnungskäufer, die nach dem Vortrag der Klägerin Voraussetzung für die\n\nMöglichkeit waren, über die eingezahlten Kaufpreise zu verfügen.\n\ncc) Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, daß sie (nur) bei\n\nrechtzeitiger Einreichung der Teilungserklärung beim Grundbuchamt durch den\n\nBeklagten die Zwischenfinanzierung vor dem 17. Juli 1997 hätte ablösen kön-\n\nnen, so fehlen dazu tragfähige Feststellungen.\n\nDie Ablösung der Zwischenfinanzierung setzte voraus, daß die Klägerin\n\nüber die von den Wohnungskäufern gezahlten Kaufpreise verfügen konnte.\n\nDas konnte sie nach dem Kaufvertrag vom 8. September 1995 erst, wenn zu-\n\ngunsten der Wohnungskäufer Auflassungsvormerkungen eingetragen waren.\n\nZuvor mußten die Wohnungsgrundbücher angelegt sein. Vor der Bildung des\n\nGrundstücks war das nicht möglich (siehe oben a cc).\n\nBevor die Auflassungsvormerkungen für die Wohnungskäufer eingetra-\n\ngen werden konnten, mußte die Klägerin außerdem selbst als Eigentümerin\n\neingetragen sein (§ 39 GBO). Dies wiederum setzte die Voreintragung derjeni-\n\ngen voraus, von denen die Klägerin die Kaufgrundstücke erworben hat. Die\n\nEhefrau ihres Geschäftsführers wurde am 29. Juli 1996 als Eigentümerin des\n\neinen Kaufgrundstücks eingetragen. Wann sie und ihr Bruder als Eigentümer\n\ndes zweiten Kaufgrundstücks eingetragen wurden, ist nicht vorgetragen wor-\n\nden. Derzeit kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß dies erst am\n\n16. Juni 1997 oder kurz vorher geschah.\n\nc) Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben auch inhaltliche Män-\n\ngel der Teilungserklärung zum Entstehen des Zinsschadens beigetragen. Die-\n\nse Mängel sind teils nicht vorhanden; teils ist ihre Kausalität für den Zinsscha-\n\nden nicht einwandfrei festgestellt.\n\naa) Die Teilungserklärung war zwar fehlerhaft insofern, als die darin\n\nausgewiesenen Miteigentumsanteile sich nicht auf 1000 zu 1000, sondern auf\n\n1000,62 zu 1000 addierten. Indes hat der Beklagte geltend gemacht, daß er\n\nden \"offenbaren Schreibfehler\" hätte berichtigen können; notfalls hätte er \"um-\n\ngehend\" eine etwa erforderliche Ergänzungsurkunde gefertigt. Mit diesem Vor-\n\nbringen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.\n\nbb) Die Teilungserklärung enthielt außerdem keinen Eintragungsantrag\n\nund keine Eintragungsbewilligung. Das war - entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht ohne weiteres fehlerhaft, weil die Flurstücke, auf denen\n\ndas Wohnungseigentum gebildet werden sollte, noch einer Vermessung be-\n\ndurften (vgl. § 28 GBO). Nach deren Abschluß hatte die Klägerin eine Identi-\n\ntätserklärung abzugeben. Bei dieser Gelegenheit konnten auch die Eintra-\n\ngungsbewilligungen nachgeholt und die Eintragungsanträge gestellt werden.\n\nAllerdings war die Teilungserklärung, solange die Bewilligungen und die Anträ-\n\nge noch ausstanden, nicht zur Vollziehung geeignet. Sowohl der Eintragungs-\n\nantrag als auch die Eintragungsbewilligung sind jedoch nicht beurkundungsbe-\n\ndürftig und können deshalb auch durch gesonderte Erklärung erfolgen. Die\n\nEintragungsbewilligung muß lediglich entweder vor dem Grundbuchamt abge-\n\ngeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewie-\n\nsen werden (§ 29 GBO). Der Eintragungsantrag ist als solcher formfrei. Zu sei-\n\nner Abgabe ist im allgemeinen der Notar ermächtigt (§ 15 GBO). Daß die zu-\n\nnächst fehlenden Erklärungen (Bewilligungen und Anträge) nicht kurzfristig\n\n- noch vor dem 1. Juli 1996 - hätten nachgeholt werden können, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt.\n\ncc) In erster Instanz hat die Klägerin des weiteren bemängelt, die in der\n\nTeilungserklärung enthaltene Regelung Ziffer III 12 a, wonach es für die Ent-\n\nziehung des Wohnungseigentums genügen sollte, daß ein Wohnungseigentü-\n\nmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung\n\nlänger als sechs Monate mit mindestens DM 2.000 in Verzug ist, sei nicht ein-\n\ntragungsfähig gewesen, weil sie gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verstoßen ha-\n\nbe. Danach sei zwingend erforderlich, daß der Mindestbetrag des Rückstands\n\n\"drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt\".\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob diese Beanstandung berechtigt ist.\n\nDa nicht festgestellt ist, wie hoch sich die Einheitswerte des Wohnungseigen-\n\ntums belaufen, ist dem Senat eine abschließende Beurteilung nicht möglich.\n\nNach dem Vortrag der Klägerin spricht allerdings mehr dafür, daß die Urkunde\n\ninsofern fehlerfrei war. Wenn 2.000 DM weniger waren als 3 % der Einheits-\n\nwerte, wovon die Klägerin auszugehen scheint, war die Entziehung des Woh-\n\nnungseigentums an einen geringeren als den im Gesetz vorgesehenen Rück-\n\nstand geknüpft. Das wird \n\njedoch als zulässig angesehen \n\n(vgl. Bär-\n\nmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 18 Rn. 50; Staudinger/Kreuzer, BGB 12. Aufl.\n\n§ 18 WEG Rn. 25; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl. § 18 WEG Rn. 10; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB 61. Aufl. § 18 WEG Rn. 8; Sauren, WEG 3. Aufl. § 18\n\nRn. 13).\n\nMöglicherweise war die Regelung in anderer Hinsicht zu beanstanden.\n\nDie Verzugsdauer von mindestens sechs Monaten, die nach der Teilungserklä-\n\nrung zur Einziehung berechtigen sollte, war länger als in § 18 Abs. 2 WEG vor-\n\ngesehen. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung dürfen die Voraus-\n\nsetzungen gemäß § 18 Abs. 2 WEG nicht eingeschränkt werden (Pa-\n\nlandt/Bassenge, Sauren, jeweils aaO; a.A. BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 18\n\nWEG Rn. 26; Niedenführ/Schulze, WEG 5. Aufl. § 18 Rn. 22; Weitnauer/\n\nHauger/Lüke, WEG 8. Aufl. § 18 Rn. 12). Der Bundesgerichtshof hat dazu noch\n\nnicht Stellung genommen. Dazu gibt auch der vorliegende Fall keinen Anlaß.\n\nWenn die Teilungserklärung mit dem in Ziff. III 12 a vorgesehenen Inhalt nicht\n\neintragungsfähig gewesen sein sollte, schuldete der Beklagte, um einen Scha-\n\ndenseintritt zu verhindern, auf Ersuchen der Klägerin die umgehende - und un-\n\nentgeltliche - Vornahme einer den Fehler vermeidenden Änderungsbeurkun-\n\ndung. Daß dies nicht vor dem 1. Juli 1996 hätte geschehen können, steht nicht\n\nfest.\n\ndd) Entsprechendes gilt, falls die Teilungserklärung auch - wie die Klä-\n\ngerin geltend gemacht, das Berufungsgericht indessen ebenfalls offengelassen\n\nhat - hinsichtlich der Zuordnung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen\n\nund Garten fehlerhaft gewesen sein sollte.\n\nd) Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer Haftung des Be-\n\nklagten vor, ist diese auch nicht wegen Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels\n\ngemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, falls die Klägerin gegen die Wei-\n\ngerung des Beklagten, die Teilungserklärung beim Grundbuchamt einzurei-\n\nchen, nicht erinnert habe, schade das nichts. Denn der Ausschluß der Notar-\n\nhaftung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB greife nur\n\ndann ein, wenn das versäumte Rechtsmittel auch Erfolg gehabt hätte. Da der\n\nBeklagte das \"Mahnschreiben\" der Klägerin vom 18. April 1996 abschlägig be-\n\nantwortet habe, sei daraus zu folgern, daß er auf vorherige mündliche Erinne-\n\nrungen nicht anders reagiert hätte.\n\nDemgegenüber rügt die Revision, für die Ursächlichkeit des Unterlas-\n\nsens von Erinnerungen an die Adresse des Beklagten komme es nicht darauf\n\nan, wie dieser sich verhalten hätte, wenn die Klägerin tatsächlich bei ihm vor-\n\nstellig geworden wäre. Vielmehr beurteile sich die Ursächlichkeit in diesem\n\nFalle - der allgemeinen Regel entsprechend - danach, wie der Beklagte nach\n\nMeinung des Regreßgerichts richtigerweise auf die Erinnerungen hin hätte\n\nreagieren müssen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist - worauf die Revision hin-\n\nweist -, wenn es für die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung darauf an-\n\nkommt, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, grundsätzlich\n\nnicht darauf abzustellen, welche Entscheidung im konkreten Fall zu erwarten\n\ngewesen wäre, sondern wie die Entscheidung richtigerweise hätte ergehen\n\nmüssen (st.Rspr., vgl. BGHZ 133, 110, 111 f.; für gebundene Entscheidungen\n\nder Verwaltung vgl. BGHZ 124, 86, 95 f.; BGH, Urt. v. 21. September 1995\n\n- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). Für die Amtshaftung nach § 839 BGB ist\n\njedoch anerkannt, daß der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels nicht als scha-\n\ndensursächlich angesehen werden darf, wenn feststeht, daß der pflichtwidrig\n\nhandelnde Beamte auch auf eine Gegenvorstellung hin seine Rechtsauffas-\n\nsung oder sein tatsächliches Verhalten nicht geändert hätte und daß auch eine\n\nDienstaufsichtsbeschwerde erfolglos geblieben wäre (BGH, Urt. v. 18. Januar\n\n1986 - III ZR 77/84, NJW 1986, 1924, 1925; v. 5. Februar 1987 - III ZR 16/86,\n\nBGHR § 839 Abs. 3 BGB - Kausalität 1; v. 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW\n\n1989, 96, 99). Für die Notarhaftung hat der Senat die Frage bisher offengelas-\n\nsen (vgl. Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2329). Er be-\n\nantwortet sie nunmehr - jedenfalls für eine an die Adresse des Notars gerich-\n\ntete Erinnerung - im selben Sinne wie der Amtshaftungssenat. Wollte man den\n\nallgemeinen Grundsatz, demzufolge die - nach Ansicht des Regreßrichters -\n\nrichtigerweise zu treffende Inzidenzentscheidung für die Ursächlichkeit maßge-\n\nbend ist, auf die Frage übertragen, wann das Unterlassen einer derartigen Er-\n\ninnerung schadensursächlich ist, wäre dieses immer für den Schaden kausal.\n\nDenn \"richtigerweise\" muß die Erinnerung an einen pflichtvergessenen Notar\n\nErfolg haben. Er ist zu pflichtgemäßem Handeln verpflichtet und hat alles zu\n\ntun, damit den Beteiligten aus seinen Amtshandlungen kein Schaden erwächst.\n\nAus diesen Gründen würde die Anwendung des erwähnten allgemeinen\n\nGrundsatzes hier zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Verletzten\n\nführen. Deshalb ist jener Grundsatz auch für die Notarhaftung dahin einzu-\n\nschränken, daß das Unterlassen der Erinnerung nicht für den Schadenseintritt\n\nursächlich ist, wenn feststeht, daß der Notar dem mit der Erinnerung verbun-\n\ndenen Begehren nicht entsprochen hätte.\n\nIm Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte\n\n\"auch gegenüber früheren ... Anmahnungen eine ablehnende Haltung einge-\n\nnommen\" hätte. Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen.\n\ne) Auch die Rüge der Revision, es bestehe eine anderweitige Ersatz-\n\nmöglichkeit in Gestalt eines Anspruchs gegen den Steuerberater der Klägerin,\n\nbleibt ohne Erfolg. Der Steuerberater war weder wegen der Einreichung der\n\nTeilungserklärung noch wegen ihrer inhaltlichen Mängel eingeschaltet.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Hin-\n\nsichtlich der Beurkundungskosten ist die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1\n\nZPO). Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob der Be-\n\nklagte die Teilungserklärung beim Grundbuchamt hätte einreichen müssen und\n\nob er dadurch, daß er das unterlassen hat, oder durch inhaltliche Mängel der\n\nTeilungserklärung einen Zinsschaden der Klägerin verursacht hat.\n\nGegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen\n\nmüssen, ob die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden ihrer neuen - anwalt-\n\nlichen und notariellen - Berater als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB) anrech-\n\nnen lassen muß. Das kommt dann in Betracht, wenn die Klägerin den neuen\n\nBerater beauftragt hat, einen erkannten oder wenigstens für möglich gehalte-\n\nnen Fehler des Beklagten zu beheben (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994\n\n- IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 950; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997,\n\n1392, 1395; v. 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00, WM 2001, 1675, 1677).\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-434-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-434-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-17/ix-zr-434-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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