{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"IX ZR 266/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1; BGB § 249 Fb Zum Ersatz eines Zinsschadens aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbe- stätigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 266/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBNotO §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1; BGB § 249 Fb\n\nZum Ersatz eines Zinsschadens aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbe-\n\nstätigung.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 266/00 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung\n\nauf Ersatz eines Zinsschadens in Anspruch.\n\nMit von dem Beklagten beurkundetem Vertrag vom 20. Juli 1995 kaufte\n\ndie Klägerin jeweils lastenfrei das hälftige ideelle Miteigentum an den Grund-\n\nstücken F. und K. in F. für 1,3 Mio. DM (F.) und 0,8 Mio. DM (K.). Nach dem\n\nVertrag war der Kaufpreis zwei Banktage nach dem Datum der Fälligkeitsmit-\n\nteilung des Notars zu zahlen.\n\nUnter dem Datum vom 25. September 1995 zeigte der Beklagte der Klä-\n\ngerin die Fälligkeit des Kaufpreises für das Objekt F. an. In dem Schreiben\n\nheißt es: \"Die Löschung der in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechte ist ge-\n\nwährleistet\". Am 28. September 1995 überwies die Klägerin den Kaufpreis mit\n\nWertstellung zum 10. Oktober 1995 auf das vom Beklagten angegebene Nota-\n\nranderkonto. Der Beklagte leitete ihn anschließend an die Verkäuferin weiter.\n\nMit Schreiben vom 22. November 1995 teilte der Beklagte der Klägerin\n\nmit: \"Es hat sich herausgestellt, daß der Grundschuldbrief bezüglich des\n\nRechts III/1 (F.) nicht vorliegt.\" Der Brief war für eine Grundschuld über\n\n50.000 DM nebst 15 % Jahreszinsen ausgestellt. Er wurde mit Ausschlußurteil\n\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1996 für kraftlos er-\n\nklärt.\n\nDie Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund der verfrühten Fällig-\n\nkeitsmitteilung des Beklagten einen Zinsschaden erlitten, weil sie den Kauf-\n\npreis mit Hilfe eines von ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer, W. H.,\n\ngewährten Kredits finanziert habe. Hierzu hat sie einen Darlehensvertrag vom\n\n27. Juli 1995 über 2,1 Mio. DM vorgelegt. Den darin vereinbarten Zins - für die\n\nZeit vom 10. Oktober 1995 bis zum 30. November 1996 errechnet die Klägerin\n\neinen Betrag in Höhe von 148.919,33 DM - hat sie nach ihrer Behauptung an\n\nH. bezahlt.\n\nDas Landgericht hat der auf Ersatz dieses Betrages gerichteten Klage\n\nstattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDie Klage sei unschlüssig. Es könne zwar unterstellt werden, daß der\n\nBeklagte eine fahrlässige Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese habe\n\nmöglicherweise bei der Klägerin sogar zu einem Vermögensschaden geführt.\n\nIndes könne der vorliegend eingeklagte Zinsschaden nicht die Folge der Amts-\n\npflichtverletzung sein. Es fehle bereits an der schlüssigen Darlegung eines\n\nKausalzusammenhangs zwischen dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 und\n\nder Kaufpreiszahlung durch die Klägerin. Möglicherweise habe H. der Klägerin\n\nin Vollzug des Darlehensvertrags ein Darlehen über 2,1 Mio. DM gewährt. Die\n\nKlägerin habe den Kaufpreis jedoch nicht aus diesem Kredit bezahlt, sondern\n\nallenfalls mit Hilfe einer von H. auf sein \"Gesellschafterverwendungskonto\" be-\n\nzahlten Einlage. Einlagezinsen mache die Klägerin jedoch nicht geltend, son-\n\ndern Darlehenszinsen. Im übrigen seien Einlagen nur begrenzt verzinslich.\n\nNach dem klägerischen Vortrag seien auch keine Zinsen aus dem Betrag von\n\n1,3 Mio. DM an H. gezahlt worden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Der Beklagte hat schuldhaft seine Amtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1\n\nSatz 1, § 24 Abs. 1 BNotO).\n\nSoll ein Notar im Rahmen der Vertragsabwicklung eine Fälligkeitsbestä-\n\ntigung erteilen, hat er die entsprechenden Tatsachen festzustellen und recht-\n\nlich zu prüfen, ob die vertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Fällig-\n\nkeit vorliegen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, WM 1997,\n\n325, 326; vom 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643). Gibt er\n\ndie Bestätigung ab, obwohl noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, so\n\nhaftet er demjenigen, der auf die Bestätigung hin zahlt, für dessen \"Verfrü-\n\nhungsschaden\" (BGHZ 96, 157, 165; BGH, Urteil vom 21. November 1996\n\naaO).\n\nIm Zeitpunkt der Erteilung der Fälligkeitsbestätigung war die Löschung\n\ndes unter III Nr. 1 eingetragenen Grundpfandrechts nicht gewährleistet. Zur\n\nLöschung einer Briefgrundschuld ist - neben der Löschungsbewilligung - die\n\nVorlage des Grundschuldbriefs erforderlich (§ 1144 BGB; § 41 Abs. 1 Satz 1\n\nGBO). Solange dieser nicht vorliegt oder durch Ausschlußurteil für kraftlos er-\n\nklärt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GBO), kann die Löschung nicht erfolgen.\n\nDer Beklagte mußte dies wissen und hätte deshalb erkennen können,\n\ndaß seine Bestätigung vom 25. September 1995 falsch war.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin\n\nschlüssig dargetan, daß ihr durch den Notarfehler ein Schaden entstanden ist.\n\na) Zur Schlüssigkeit einer Klage ist insoweit nicht mehr zu fordern, als\n\ndaß sich die geltend gemachte Rechtsfolge aus dem als richtig zu unterstellen-\n\nden Tatsachenvortrag des Klägers ableiten läßt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli\n\n1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; v. 25. Februar 1988 - IX ZR\n\n139/87, NJW-RR 1988, 1488). Dabei ist auch dem Kläger ungünstiges eigenes\n\noder unstreitiges Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger,\n\nZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 10 und vor § 253 Rn. 23).\n\nDa sich die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den geltend\n\ngemachten Schaden danach beurteilt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtge-\n\nmäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffe-\n\nnen wäre, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern\n\npflichtgemäß gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 6. Juli\n\n2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809), ist im vorliegenden Fall der Klage-\n\nvortrag schlüssig, wenn sich aus ihm entnehmen läßt, daß sich die verfrühte\n\nZahlung des Kaufpreises für das Objekt F. nachteilig auf das Vermögen der\n\nKlägerin ausgewirkt hat.\n\nb) Das ist der Fall, weil die Klägerin behauptet, die verfrühte Zahlung\n\nhabe Finanzierungskosten ausgelöst, die bei der vertragsgemäßen späteren\n\nZahlung nicht angefallen wären.\n\nIm einzelnen hat die Klägerin vorgetragen, sie habe am 27. Juli 1995 zur\n\nFinanzierung des Immobilienerwerbs mit ihrem Alleingesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer H. einen Darlehensvertrag geschlossen. Darin habe H. sich ver-\n\npflichtet, ihr den Kaufpreis von 2,1 Mio. DM darlehenshalber zur Verfügung zu\n\nstellen. Umgekehrt habe sie, die Klägerin, sich verpflichtet, dieses Darlehen zu\n\nverzinsen, und zwar in Höhe des Zinssatzes, den H. für von ihm selbst bei der\n\nL. (im folgenden: Bank) in Anspruch genommene Kredite zu zahlen habe, zu-\n\nzüglich eines Aufschlages von 2 %. Den Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995\n\nhat die Klägerin vorgelegt.\n\nWeiter hat die Klägerin dargelegt, H. habe am 6. Oktober 1995 mit\n\nWertstellung zum 10. Oktober 1995 auf ihr Konto Nr. 17515 bei der besagten\n\nBank den Betrag von 2,1 Mio. DM überwiesen, und hierzu den Überweisungs-\n\nträger vorgelegt. Am 10. Oktober 1995 sei ein Betrag in gleicher Höhe, der sich\n\naus Teilzahlungen von 1,3 Mio. DM und 0,8 Mio. DM zusammensetze, von die-\n\nsem Konto abgeflossen, und zwar an den Beklagten zum Zwecke der Bezah-\n\nlung des Kaufpreises. Die beiden Überweisungsträger und den Kontoauszug\n\nvom 10. Oktober 1995 hat die Klägerin ebenfalls zu den Akten gereicht.\n\nSchließlich hat die Klägerin vorgetragen, die in der Zeit vom 10. Oktober\n\n1995 bis 30. November 1996 entsprechend dem Vertrag vom 27. Juli 1995 an-\n\ngefallenen Zinsen seien von ihr bezahlt worden.\n\nc) Die Schlüssigkeitsbedenken des Berufungsgerichts beruhen - wie die\n\nRevision zu Recht rügt - teils auf der Außerachtlassung wesentlichen Prozeß-\n\nstoffs (§ 286 ZPO), teils auf materiell-rechtlichen Fehlern.\n\naa) Das Berufungsgericht hat gemeint, es fehle \"bereits an einem\n\nschlüssigen kausalen Zusammenhang\" zwischen dem Abschluß des Darle-\n\nhensvertrages und der Kaufpreiszahlung durch die Klägerin, weil ausweislich\n\ndes vorgelegten Darlehensvertrages das Darlehen der Klägerin \"zur freien\n\nVerfügung\" habe gewährt werden sollen, der Zeitpunkt der Darlehensgewäh-\n\nrung nicht genannt worden und keine Zurückzahlung des Darlehens nach der\n\nWeiterveräußerung der angeschafften Immobilien vorgesehen gewesen sei.\n\nDabei hat das Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, daß die\n\nKlägerin im Zusammenhang mit dem Kauf der fraglichen Immobilien Kreditbe-\n\ndarf hatte, weil sie - auch nach dem Vortrag des Beklagten - den Kaufpreis\n\nnicht aus eigenen flüssigen Mitteln bezahlen konnte. Es lag also nahe, daß die\n\nKlägerin ein Darlehen aufnahm. Der Darlehensvertrag datiert vom 27. Juli\n\n1995; er wurde somit gerade eine Woche nach der Beurkundung des Immobili-\n\nenkaufvertrages abgeschlossen. In der Präambel des Darlehensvertrags ist\n\n- was das Berufungsgericht zwar erwähnt, aber nicht gewürdigt hat - ausdrück-\n\nlich auf den vorausgegangenen Abschluß des Kaufvertrages Bezug genom-\n\nmen. Hinzu kommt, daß der Darlehensbetrag auf 2,1 Mio. DM lautete, also ge-\n\nnau auf die Kaufpreissumme.\n\nZum anderen spricht der Umstand, daß es in Nr. 3 des Darlehensvertra-\n\nges heißt: \"Die Verzinsung des Darlehens erfolgt ab dem Tage, an dem die\n\nDarlehensnehmerin das Darlehen zur freien Verfügung hat\", entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts nicht zwingend gegen die beabsichtigte Verwen-\n\ndung des Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises. Es handelt sich - wie\n\ndie Revision mit Recht geltend macht - um eine Regelung zum Beginn der Ver-\n\nzinsung und nicht um eine solche zum Verwendungszweck. Außerdem hatte es\n\nder Darlehensgeber, weil er zugleich Geschäftsführer der Darlehensnehmerin\n\nwar, selbst in der Hand, auf die Verwendung der Darlehensvaluta Einfluß zu\n\nnehmen. Letztlich kommt es auf die Frage, ob der Klägerin das Darlehen zur\n\nBegleichung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 20. Juli 1995 oder\n\nzur freien Verfügung eingeräumt worden war, auch gar nicht an, falls die Kläge-\n\nrin die Darlehensvaluta tatsächlich zur Bezahlung der Kaufpreise verwendet\n\nhat (dazu Näheres unter bb).\n\nUnerheblich ist ferner der vom Berufungsgericht hervorgehobene Um-\n\nstand, daß der Zeitpunkt, zu welchem die Darlehensvaluta ausgereicht werden\n\nsollte, in dem Darlehensvertrag nicht genannt war. Ersichtlich hing dies damit\n\nzusammen, daß der Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit bei Abschluß des Darl e-\n\nhensvertrags noch nicht feststand.\n\nDer vom Berufungsgericht vermißten Regelung, daß die Weiterveräuß e-\n\nrung der Kaufobjekte durch die Klägerin die Pflicht zur Darlehensrückzahlung\n\nauslöse, bedurfte es nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte jederzeit\n\nmit sich selbst als Darlehensgeber vereinbaren (zu § 181 BGB vgl. unten bb),\n\ndaß die Laufzeit des Darlehens entsprechend angepaßt wird. Auf eine derart i-\n\nge Möglichkeit ist in Nr. 5 des Darlehensvertrags eigens hingewiesen. Im übri-\n\ngen ist die Regelung in Nr. 6, wonach die Darlehensnehmerin berechtigt war,\n\ndas Darlehen vor Fälligkeit ganz oder teilweise zu tilgen, ersichtlich auf den\n\nFall gemünzt, daß es der Klägerin gelang, vor Ablauf von drei Jahren die\n\nKaufobjekte weiterzuveräußern.\n\nbb) Der - nicht weiter ausgeführten - Meinung des Berufungsgerichts, es\n\nfehle \"an der schlüssigen Darlegung einer rechtlichen Verpflichtung\" der Kläge-\n\nrin zur Entrichtung von Darlehenszinsen, kann nicht gefolgt werden. Die Kläge-\n\nrin hat ihrer Darlegungslast durch Vorlage des Darlehensvertrages vom 27. Juli\n\n1995 genügt.\n\nDaß dem Abschluß des Darlehensvertrages das Verbot des Selbstko n-\n\ntrahierens (§ 181 BGB) entgegengestanden habe, hat das Berufungsgericht\n\nnicht festgestellt und der Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat im Gegenteil\n\nvorgetragen, es sei der Klägerin unbenommen gewesen, bei ihrem Alleinge-\n\nsellschafter/Geschäftsführer ein Darlehen aufzunehmen, und in seinem Schrift-\n\nsatz vom 12. April 1999 (Blatt 5) von dem Alleingesellschafter und Geschäfts-\n\nführer gesprochen, der \"von § 181 BGB befreit ist\".\n\nAllerdings ist dem Darlehensvertrag (in Nr. 2) eindeutig nur zu entneh-\n\nmen, daß das Darlehen verzinslich sein sollte. Demgegenüber sollte sich der\n\nZinssatz an der Höhe desjenigen ausrichten, \"den Herr W. H. für von ihm bei\n\nder L. in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, zuzüglich eines Auf-\n\nschlages von 2 %\". Die in dieser Hinsicht gegebene Unklarheit ist indessen\n\nunschädlich.\n\nDie Klägerin hat der Behauptung des Beklagten, H. habe bei der Bank\n\nmehrere Kredite mit unterschiedlichen Zinssätzen aufgenommen, nicht wider-\n\nsprochen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich daraus aber we-\n\nder die Zinslosigkeit des Darlehens noch gar die Nichtigkeit des Darlehensver-\n\ntrages. Vielmehr ist dessen Nr. 2 gemäß §§ 157, 242 BGB dahin auszulegen,\n\ndaß H. gemäß § 315 BGB unter seinen mit der Bank aktuell bestehenden Dar-\n\nlehensverträgen denjenigen bestimmen durfte, dessen Zinssatz für den der\n\nKlägerin gewährten Kredit maßgeblich sein sollte. Daß ein Darlehensvertrag\n\nzwischen H. und der Bank über mindestens 1,5 Mio. DM mit den in Ansatz ge-\n\nbrachten Zinssätzen von 8,25 % und 7,98 % bestand, hat die Klägerin mit ei-\n\nnem Schreiben der Bank vom 11. Juli 1996 belegt. Es ist nicht erkennbar, daß\n\ndies - wie der Beklagte meint - auf eine \"unzulässige verdeckte Gewinnaus-\n\nschüttung\" hinauslaufe; gegebenenfalls hätte dies auch nur steuerliche Auswir-\n\nkungen.\n\nDes weiteren ist der Darlehensvertrag nicht wegen widersprüchlicher\n\nRegelungen hinsichtlich seiner Laufzeit unwirksam. Gemäß Nr. 5 des Darle-\n\nhensvertrages sollte dieser eine Laufzeit von zunächst drei Jahren - mit der\n\nMöglichkeit einer einverständlichen Verkürzung oder Verlängerung - haben. In\n\nNr. 6 wurde der Darlehensnehmerin das Recht zugebilligt, das Darlehen vor\n\nFälligkeit ganz oder teilweise zu tilgen. Das stellt - entgegen der Meinung des\n\nBeklagten - keinen Widerspruch dar, sondern ist sinnvoll aufeinander bezogen.\n\ncc) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht schlüssig dar-\n\ngetan, daß der Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 von H. an die Klägerin\n\neine Darlehensgewährung zugrunde liege, begegnet durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken.\n\nDas Berufungsgericht hat es selbst für möglich gehalten, daß H. der\n\nKlägerin \"in Vollzug des Darlehensvertrages vom 27. Juli 1995 ein Darlehen\n\nüber 2,1 Mio. DM gewährt hat\". Dann bedurfte die Annahme, die Überweisung\n\nvon 2,1 Mio. DM vom 6./10. Oktober 1995 von H. an die Klägerin habe mit der\n\nDarlehensgewährung nichts zu tun, triftiger Gründe. Das gilt um so mehr, als\n\nsich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, sie habe in dem fraglichen Zeit-\n\nraum von H. den Betrag von 2,1 Mio. DM zweimal erhalten.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vermerk auf dem\n\nÜberweisungsträger vom 6. Oktober 1995 \"Einlage auf das Gesellschafterver-\n\nwendungskonto W. H.\" kein triftiger Grund, um die Schlüssigkeit des Klagevor-\n\nbringens in Frage zu stellen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem ergän-\n\nzenden Vortrag, wonach bei der Klägerin bis Ende 1996 zwei \"Verrechnungs-\n\nkonten\" geführt worden seien, nämlich die Konten Nr. 1990 (\"Gesellschaf-\n\ntereinlagen\") und Nr. 1900 (\"Gesellschafterentnahmen\"). Auf das Konto\n\nNr. 1990 seien sämtliche Einzahlungen des Geschäftsführers H. gebucht wor-\n\nden und auf das Konto Nr. 1900 dessen sämtliche Entnahmen. Zum Jahresen-\n\nde seien die Konten saldiert worden. Die von H. durch Überweisung vom\n\n6./10. Oktober 1995 gezahlten 2,1 Mio. DM seien auf dem Konto Nr. 1990, das\n\nzum Jahresanfang 1995 einen Bestand von 9.810.997,97 DM aufgewiesen ha-\n\nbe, unter \"Einlage WH\" gebucht worden. Im Dezember 1995 sei die Verzinsung\n\nder Gesellschaftereinlagen in Höhe von 553.931,79 DM eingebucht worden. In\n\ndiesem Betrag seien die Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995\n\nfür die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1995 enthalten gewesen. Unter\n\nBerücksichtigung weiterer Einlagen und Entnahmen - allein in der Zeit von Ja-\n\nnuar bis Juni 1995 habe H. einen Betrag von 5.502.627,27 DM entnommen -\n\nhabe die Kontensaldierung per 31. Dezember 1995 einen Stand der Gesell-\n\nschaftereinlagen in Höhe von 7.359.260,01 DM ergeben. Die im Jahr 1996 an-\n\ngefallenen Zinsen für die Gesellschaftereinlagen seien im Dezember 1996 in\n\nHöhe von 532.281,26 DM eingebucht worden. Darin seien wiederum die Zin-\n\nsen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 enthalten gewesen. Bis zum\n\nSeptember 1999 sei das - nunmehr als einheitliches Konto geführte - Gesell-\n\nschafterverrechnungskonto auf 33.754, 37 DM zurückgeführt worden.\n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, aus diesem Vortrag ergebe sich, daß\n\nH. mit der Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 kein Gesellschafterdarlehen\n\ngewährt, sondern eine Gesellschaftereinlage erbracht habe, ist unrichtig. Die\n\n- allerdings mißverständliche - Bezeichnung \"Einlage\" auf dem Überweisungs-\n\nträger und die entsprechende Verbuchung auf einem \"Gesellschaftereinlagen-\n\nkonto\" rechtfertigten keine derartige Schlußfolgerung. Wie das Berufungsge-\n\nricht im Ansatz nicht verkannt hat, dient eine Gesellschaftereinlage der Auf-\n\nbringung bzw. Mehrung des haftenden Vermögens der Gesellschaft. Danach\n\nwar es ausgeschlossen, die Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 als Einlage\n\nanzusehen. Das Stammkapital der Klägerin betrug 51.000 DM. Daß es noch\n\nnicht voll einbezahlt gewesen wäre oder daß ein Kapitalerhöhungsbeschluß\n\nvorgelegen hätte, hat er nicht behauptet. Das Konto Nr. 1990 bei der Klägerin\n\ndiente - ebenso wie das \"Komplementär\"-Konto Nr. 1900 - lediglich internen\n\nbuchhalterischen Zwecken. Diese beiden Konten sollten ersichtlich die Geld-\n\nbewegungen erfassen, die - in beiden Richtungen - zwischen der Klägerin und\n\ndem Alleingesellschafter H. stattfanden. Da auch \"Entnahmen\" vorkamen und\n\njeweils zum Jahresende mit den \"Einlagen\" verrechnet wurden, kann es sich\n\nbei den auf dem Einlagenkonto verbuchten Geldflüssen nicht um Einlagen im\n\nRechtssinne gehandelt haben. Diese hätten der Gesellschaft endgültig verblei-\n\nben müssen. Tatsächlich ist der Bestand an \"Einlagen\" nach dem Vortrag der\n\nKlägerin von fast 10 Mio. DM Anfang 1995 auf lediglich 33.754,37 DM im Sep-\n\ntember 1999 zusammengeschmolzen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).\n\n1. Der Beklagte hat zunächst geltend gemacht, der Darlehensvertrag\n\nvom 27. Juli 1995 sei ein \"Scheingeschäft\", später aber vorgetragen, H. habe\n\neinen \"ohnedies ... aufgenommene(n) Kredit ... an die Klägerin 'durchgereicht'\".\n\nEin derartiges Geschäft ist kein Scheingeschäft.\n\n2. Ferner hat der Beklagte gemeint, das der Klägerin von ihrem Allein-\n\ngesellschafter H. gewährte Darlehen habe kapitalersetzenden Charakter ge-\n\nhabt. Deshalb hätte die Klägerin keine Zinsen bezahlen dürfen; diese seien ihr\n\nzurückzuerstatten.\n\nOb der Klägerin ein derartiger Rückerstattungsanspruch zusteht, braucht\n\nder Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat einen Schaden, weil sie - ver-\n\nanlaßt durch die unrichtige Fälligkeitsmitteilung des Beklagten - den Kredit vor-\n\nzeitig abgerufen und dafür Zinsen bezahlt hat. Diese tatsächliche Vermögen-\n\nseinbuße wird durch einen etwaigen kapitalersatzrechtlichen Rückerstattungs-\n\nanspruch nicht ausgeglichen. Ob dieser Anspruch besteht, mag der Beklagte\n\nselbst mit dem Darlehensgeber H. ausfechten. Er hat in entsprechender An-\n\nwendung des § 255 BGB einen Anspruch gegen die Klägerin auf Abtretung\n\neines etwaigen Rückerstattungsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX\n\nZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1510 m.w.N.). Dieser Anspruch ist jedenfalls des-\n\nwegen abtretbar, weil die Klägerin zur Abtretung nur Zug um Zug gegen die\n\nSchadensersatzleistung des Beklagten verpflichtet ist und auf diese Weise\n\ndem Gesellschaftsvermögen ein vollwertiger Ausgleich zufließt (vgl. BGHZ 69,\n\n274, 282 ff; BGH, Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 83/00, WM 2001, 204, 205,\n\nzVb in BGHZ 146, 105).\n\n3. Der Beklagte hat einen Schaden mit der Erwägung bestritten, durch\n\nihre frühe Zahlung sei die Klägerin auch vorzeitig Eigentümerin geworden und\n\nhabe deshalb ihr mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils verfolgtes Ziel, die\n\nTeilungsversteigerung zu betreiben und als Meistbietende die andere Mitei-\n\ngentumshälfte zu erwerben, zeitiger in Angriff nehmen können. Da das Tei-\n\nlungsversteigerungsverfahren aber in jedem Falle gleich lang gedauert hätte,\n\nwäre der Finanzierungsaufwand bei einer späteren Zahlung des Kaufpreises\n\nder gleiche gewesen; er hätte sich lediglich zeitlich verschoben.\n\nDieser Einwand greift nicht durch. Zwar hat die Klägerin tatsächlich die\n\nandere Miteigentumshälfte im Wege der Teilungsversteigerung am 21. August\n\n1997 erworben. Sie hat indes behauptet, die Teilungsversteigerung habe sie\n\nnur, um den vom Beklagten zu verantwortenden Schaden zu mindern, und erst\n\nbeantragt, als ihr ursprüngliches Vorhaben, die Miteigentumshälfte zu veräu-\n\nßern, wegen der fehlenden Lastenfreiheit des Kaufobjekts gescheitert sei. Die-\n\nse Behauptung hat das Landgericht nach Beweisaufnahme für erwiesen ge-\n\nhalten. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung hat der Beklagte nicht angegrif-\n\nfen.\n\nDie Klägerin ist zwar vorzeitig Eigentümerin geworden, hat damit aber\n\nnicht - wie der Beklagte in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat - das\n\nmit dem Erwerb verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht. Wegen der eingetrage-\n\nnen Belastung konnte sie tatsächlich das Objekt nicht veräußern. Vermieten\n\nkonnte sie es - wie der Beklagte in zweiter Instanz eingeräumt hat - auch nicht.\n\n4. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin durch die Ver-\n\neinbarung des Kreditvertrags vom 27. Juli 1995 - ungeachtet der Frage, ob sie\n\nseinerzeit einen günstigeren Kredit hätte erlangen können - nicht gegen ihre\n\nSchadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen. Denn am 27. Juli\n\n1995 hatte der Beklagte die Amtspflichtverletzung noch gar nicht begangen\n\nund war die Klägerin in ihren geschäftlichen Dispositionen noch frei.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie weiterer Aufklä-\n\nrung bedarf.\n\nDer Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin tatsächlich die geltend ge-\n\nmachten Zinsen an ihren Geschäftsführer H. gezahlt hat. Zu den Zinszahlun-\n\ngen, die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Auszügen für das Gesell-\n\nschafterverrechnungskonto ergeben, hat die Klägerin eine Bescheinigung ihrer\n\nSteuerberaterin vom 17. April 1998 vorgelegt. Außerdem hat der Bankange-\n\nstellte U. bei seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage bestätigt, daß H. bei sei-\n\nner Bank über den gesamten Zeitraum vom 30. Juli 1995 bis 30. November\n\n1996 Kredite in Höhe von mindestens 1,5 Mio. DM in Anspruch genommen und\n\ndafür die von der Klägerin zugrunde gelegten Zinsen entrichtet habe. Falls sich\n\ndas Berufungsgericht danach noch nicht von der Wahrheit der Behauptung der\n\nKlägerin überzeugen kann, wird es die noch ausstehenden Beweise erheben\n\nmüssen.\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-266-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1144","ref_norm":"1144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-266-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-17/ix-zr-266-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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