{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"IX ZR 182/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Ein Rechtsanwalt, der beim Abschluß eines Vergleichs mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 182/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nB ü r k ,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 675\n\nEin Rechtsanwalt, der beim Abschluß eines Vergleichs mitwirkt, hat bei der\n\nAbfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung\n\ndes Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht\n\nerst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00 - OLG Saarbrücken\n\n LG Saarbrücken\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das \"Grundurteil\" der 9. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 1999 wird\n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte auch ver-\n\npflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen,\n\nder ihm durch die Fassung der Nummer IV des Unterhaltsver-\n\ngleichs vom 4. März 1991 noch entstehen wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer verklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in dessen Scheidungs-\n\nverfahren am 4. März 1991 im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht.\n\nVor Erlaß des Urteils, durch das die Ehe geschieden wurde, schlossen die\n\nEheleute einen Vergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung von Unterhalt an\n\nseine Ehefrau und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ver-\n\npflichtete. Dem lag eine vorangegangene, vom Anwalt der Ehefrau formulierte\n\nprivatschriftliche Vereinbarung zugrunde, an der der Beklagte nicht mitgewirkt\n\nhatte. Auf die Frage des Richters nach berufsbedingten Aufwendungen des\n\nKlägers, die in der Vereinbarung nicht berücksichtigt waren, schlug der Bevoll-\n\nmächtigte der Ehefrau vor, diese Aufwendungen anläßlich der Anpassung des\n\nUnterhalts aufgrund des bevorstehenden Wechsels der Steuerklasse des Klä-\n\ngers in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. In dem sodann protokollier-\n\nten Vergleich hieß es in Nr. IV dazu:\n\n\"Im Fall einer wesentlichen Veränderung der derzeitigen Einkom-\nmensverhältnisse, insbesondere auch bei einem Wechsel der\nSteuerklasse des Ehemannes, soll eine Abänderung dieses Ver-\ngleichs möglich sein, wobei die Abänderung unabhängig von die-\nsem Vergleich nach der dann gegebenen Sach- und Rechtslage\nerfolgen soll.\"\n\nNachdem die Steuerklasse des Klägers im September 1991 von III in I\n\ngeändert worden war, die geschiedene Ehefrau eine Herabsetzung der Unter-\n\nhaltsbeträge jedoch abgelehnt hatte, erhob der Kläger, vertreten durch den\n\nBeklagten, im Jahre 1992 Abänderungsklage. Die Klage wurde durch Urteil\n\nvom 1. März 1993 mit der - vom Richter schon während des Verfahrens in drei\n\ndie vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschlüssen\n\nzum Ausdruck gebrachten - Begründung abgewiesen, das Nettoeinkommen\n\ndes Klägers habe sich um weniger als 10 % und damit nicht \"wesentlich\" im\n\nSinne des § 323 Abs. 1 ZPO vermindert. Das Urteil wurde rechtskräftig; der\n\nKläger hatte auf den Hinweis des Beklagten, gegen das Urteil sei das Rechts-\n\nmittel der Berufung gegeben, erklärt, er wolle die Sache auf sich beruhen las-\n\nsen.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe ihn bei\n\nAbschluß des gerichtlichen Vergleichs und im späteren Abänderungsprozeß\n\nnicht richtig beraten, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat beantragt, den\n\nBeklagten für die Zeit bis Juli 1996 unter Einschluß der Kosten des Abände-\n\nrungsverfahrens zur Zahlung von rund 92.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen\n\nund festzustellen, daß er verpflichtet sei, ihm auch allen zukünftigen Schaden\n\naus dem Unterhaltsvergleich vom 4. März 1991 zu ersetzen. Das Landgericht\n\nhat durch \"Grundurteil\" der Klage dem Grunde nach stattgegeben; das Beru-\n\nfungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Kla-\n\ngeanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Urteil des Landgerichts ist, obwohl es nur als \"Grundurteil\" bezeich-\n\nnet ist, nach dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe dahin auszulegen,\n\ndaß auch über den neben dem Zahlungsantrag gestellten Feststellungsantrag\n\nentschieden worden ist (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Auslegung BGH,\n\nUrt. v. 7. November 1991 - III ZR 118/90, WM 1992, 432; ferner Urt. v.\n\n27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573 m. Anm. Grunsky LM\n\n§ 304 ZPO Nr. 71 Bl. 5). Die Wahrscheinlichkeit, daß die geschiedene Ehefrau,\n\ndie zur Zeit nicht unterhaltsbedürftig ist, im Fall der Veränderung der Verhält-\n\nnisse den Kläger erneut auf Unterhaltszahlung in Anspruch nimmt, läßt sich\n\nnicht verneinen.\n\nII.\n\nDer mit der Zahlungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch\n\nsteht dem Kläger dem Grunde nach zu; auch der Feststellungsantrag ist damit\n\nbegründet.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine\n\nanwaltlichen Pflichten sowohl im Zusammenhang mit der Protokollierung des\n\nUnterhaltsvergleichs als auch im späteren Abänderungsprozeß verletzt.\n\na) Ein Rechtsanwalt, der bei einer Vertragsgestaltung mitwirkt, hat bei\n\nder Abfassung des Vertragstextes für eine richtige und vollständige Niederle-\n\ngung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und\n\nnicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1826; Zugehör/Sieg, Handbuch\n\nder Anwaltshaftung, 1999, Rn. 763). Das gilt auch für den Abschluß eines Ver-\n\ngleichs. Diesen Anforderungen wird im Streitfall die Formulierung in Nr. IV des\n\nVergleichstextes nicht gerecht. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Be-\n\nklagten nicht darauf an, daß er das Mandat erst am Tage des Verhandlungs-\n\ntermins am 4. März 1991 erhalten hat; eine Einschränkung dieses Mandats\n\nergab sich daraus für die Mitwirkung am Vergleichsschluß nicht.\n\nNach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts waren\n\nsich die Eheleute bei Abschluß des Vergleichs darüber einig, daß bei dem i n-\n\nfolge der Scheidung eintretenden Wechsel der Steuerklasse des Klägers un-\n\nabhängig von dem Ausmaß der dadurch bewirkten Minderung des Nettoein-\n\nkommens die Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der dann bestehenden\n\nVerhältnisse insgesamt neu berechnet werden sollten; bis dahin wollte sich der\n\nKläger mit den zu hohen Unterhaltszahlungen abfinden. Der Grund dafür dürfte\n\ngewesen sein, daß im Verhandlungstermin selbst mangels Kenntnis der ge-\n\nnauen Daten eine endgültige Berechnung nicht möglich war. Der Vergleichstext\n\nbringt diese besondere Bedeutung, die die erste nach dem Vergleichsschluß\n\neintretende Steuerklassenänderung haben sollte, nicht zum Ausdruck; dort ist\n\nallgemein von einem \"Wechsel der Steuerklasse\" die Rede. Das wäre - jeden-\n\nfalls, soweit es um diese erste Anpassung geht - unschädlich, wenn der Wort-\n\nlaut des Vertragstextes eindeutig ergäbe, daß der Wechsel der Steuerklasse\n\nimmer als wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse betrachtet\n\nwerden sollte. Dies mag zwar bei einer streng logischen Interpretation so sein.\n\nIndessen stellte sich gerade wegen der verbalen Erstreckung auf jeden Wech-\n\nsel der Steuerklasse dem späteren Rechtsanwender die Frage, ob tatsächlich\n\njeder solche Wechsel unabhängig von seinen finanziellen Auswirkungen als\n\nein Fall der \"wesentlichen Veränderung der ... Einkommensverhältnisse\" gelten\n\nsollte. Dabei konnte der Zweifel, ob wirklich jede geringfügige Einkommensän-\n\nderung infolge Steuerklassenwechsels zu einer Anpassung führen sollte, das\n\nVerständnis nahelegen, eine solche Anpassung setze entsprechend den Ein-\n\ngangsworten der Nummer IV des Textes immer eine wesentliche Änderung\n\nvoraus. So hat später der Familienrichter die Vereinbarung auch tatsächlich\n\nausgelegt, wobei er freilich rechtsfehlerhaft die zum Beweis dessen, was die\n\nEheleute wirklich gewollt hatten, vom Beklagten benannten Zeugen nicht ver-\n\nnommen hat. Es war die Pflicht des Beklagten als Rechtsberater des Klägers,\n\nein solches Mißverständnis durch sorgfältige Formulierung zu verhindern. Die-\n\nse Pflicht hat er schuldhaft verletzt.\n\nb) Das Familiengericht hat, wie nicht nur seinem Urteil, sondern auch\n\nden drei vorangegangenen Beschlüssen zur Frage der Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung zu entnehmen ist, die Abänderungsmöglichkeit an § 323\n\nAbs. 1 bis 3 ZPO gemessen. Das steht nicht im Einklang mit der seit dem Be-\n\nschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1982\n\n(BGHZ 85, 64) gefestigten Rechtsprechung, wonach diese Vorschriften auf\n\nProzeßvergleiche nicht anzuwenden sind und die Abänderung einer in einem\n\nsolchen Vergleich enthaltenen Unterhaltsvereinbarung sich allein nach dem\n\nmateriellen Recht richtet (BGH, Urt. v. 5. September 2001 - XII ZR 108/00,\n\nNJW 2001, 3618, 3619). Maßgebend ist danach in erster Linie das, was die\n\nParteien über eine Abänderungsmöglichkeit vereinbart haben. Die Revision\n\nweist zu Recht darauf hin, daß es, nachdem der Rechtsfehler des Familien-\n\nrichters sich abzeichnete, Aufgabe des Beklagten war, das Gericht auf jene\n\nRechtsgrundsätze hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89,\n\nWM 1990, 1917, 1919). Darüber hinaus war er auch verpflichtet, nach Erlaß\n\ndes die Anpassung der Unterhaltsleistungen ablehnenden Urteils vom 1. März\n\n1993 den Kläger über die Unrichtigkeit dieser Entscheidung zu belehren. Es\n\ngenügte nicht, ihn ohne nähere Erläuterung der Erfolgsaussichten lediglich auf\n\ndie Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen. Entgegen der Ansicht\n\nder Revisionserwiderung gehört es auch ohne besonderen Auftrag zu den Auf-\n\ngaben des Prozeßanwalts, den Mandanten im Anschluß an die die Instanz a b-\n\nschließende gerichtliche Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels\n\nzu belehren (BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1827).\n\nAuch diese Pflichten hat der Beklagte schuldhaft verletzt.\n\n2. Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind für den Eintritt des Scha-\n\ndens (die ab dem Wechsel der Steuerklasse zu hohen Unterhaltsleistungen\n\ndes Klägers) ursächlich geworden. Bei unmißverständlicher Formulierung des\n\nProzeßvergleichs und Hinweis gegenüber dem Familiengericht auf die Unan-\n\nwendbarkeit der Absätze 1 bis 3 des § 323 ZPO hätte der Abänderungsklage\n\nstattgegeben werden müssen; hierbei ist darauf abzustellen, wie der damalige\n\nProzeß bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten richtigerweise zu en t-\n\nscheiden gewesen wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111). Soweit es um die unterlas-\n\nsene Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung geht, ist nach dem\n\nGrundsatz des beratungsgemäßen Verhaltens (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH,\n\nUrt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743) davon auszuge-\n\nhen, daß der Kläger sich zur Rechtsmitteleinlegung entschlossen hätte; denn\n\nder Beklagte hätte ihm diese unter Darlegung der Gründe für die Erfolgsaus-\n\nsicht empfehlen und ihn, soweit der Kläger meinte, ihm fehlten die dazu nötigen\n\nGeldmittel, auf die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe hinweisen müssen.\n\n3. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, den Kläger\n\ntreffe an der Schadensentstehung ein Mitverschulden, weil er ihn erst kurz vor\n\ndem Scheidungstermin beauftragt und deshalb nur unvollständig habe infor-\n\nmieren können. Mangelnde Information spielt jedoch bei den Pflichtverletzun-\n\ngen des Beklagten keine Rolle. Soweit es um die rechtliche Bearbeitung des\n\ndem Rechtsanwalt anvertrauten Falles geht, kommt ein Mitverschulden des\n\nMandanten nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM\n\n1999, 1330, 1336 m.w.N.).\n\n4. Die vom Beklagten in den Vorinstanzen erhobene Verjährungseinrede\n\nist nicht begründet.\n\na) Soweit es um die unzulängliche Formulierung des Prozeßvergleichs\n\ngeht, begann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51 (jetzt § 51 b) BRAO\n\nunabhängig vom Zeitpunkt des - späteren - Schadenseintritts mit Zugang des\n\nSchreibens des Beklagten vom 6. März 1991, das einen Bericht über den Ter-\n\nmin vom 4. März 1991 enthielt und mit dem das Mandat beendet war. Die Pri-\n\nmärverjährung war deshalb bei Einreichung der Regreßklage am 1. März 1996\n\nabgelaufen. Die Verjährung ist jedoch durch einen sogenannten Sekundäran-\n\nspruch (vgl. dazu grundlegend BGHZ 94, 380, 386 ff) hinausgeschoben wor-\n\nden, weil der Beklagte vor Ablauf der primären Verjährungsfrist begründeten\n\nAnlaß hatte, sein Verhalten bei Abschluß des Prozeßvergleichs vom 4. März\n\n1991 zu überprüfen. Als er im Jahr 1992 im Zusammenhang mit dem Anpas-\n\nsungsanspruch des Klägers von diesem erneut beauftragt wurde, hätte ihm\n\nalsbald, spätestens nach den die Einstellung der Zwangsvollstreckung betref-\n\nfenden Beschlüssen des Amtsgerichts, klar werden müssen, daß die unge-\n\nnaue, von ihm zu verantwortende Formulierung in dem Prozeßvergleich zu ei-\n\nnem Schaden des Klägers geführt haben konnte. Er hätte deshalb auf der\n\nGrundlage des neuen Auftragsverhältnisses den Kläger auf den möglicherwei-\n\nse gegen sich selbst bestehenden Regreßanspruch hinweisen müssen (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895). Da er dies\n\nunterließ, begann mit Ablauf der Primärverjährung, spätestens mit Beendigung\n\ndes neuen Mandats die dreijährige Verjährung erneut. Das zweite Mandat des\n\nBeklagten endete jedenfalls nicht vor Zugang seines Schreibens an den Kläger\n\nvom 4. März 1993, mit dem er diesem das Urteil des Amtsgerichts vom 1. März\n\n1993 mit der Bitte um Vereinbarung eines Rücksprachetermins übersandte. Die\n\nVerjährung war deshalb bei Einreichung der jetzigen - alsbald zugestellten\n\n(§ 270 Abs. 3 ZPO) - Klage am 1. März 1996 noch nicht eingetreten.\n\nb) Soweit der dem Kläger zugefügte Schaden auf den im Abänderungs-\n\nprozeß begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten beruht, begann eine\n\nneue (Primär-)Verjährung mit Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. März\n\n1993 (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788).\n\nAuch diese - wiederum dreijährige - Frist war bei Einreichung der Regreßklage\n\nnoch nicht abgelaufen.\n\nIII.\n\nDa keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, hat der\n\nSenat in der Sache selbst zu entscheiden. Das landgerichtliche Urteil ist unter\n\nAufhebung des Berufungsurteils und unter Klarstellung, daß sich der Urteils-\n\nausspruch auch auf den Feststellungsanspruch erstreckt, wiederherzustellen.\n\nFür das Betragsverfahren weist der Senat darauf hin, daß sich die\n\nSchadensersatzpflicht des Beklagten nur auf die Unterhaltszahlungen ab Än-\n\nderung der Steuerklasse im September 1991 bezieht, soweit diese danach un-\n\ngerechtfertigt waren. Für die Zeit davor hat der Kläger nach der oben erwähn-\n\nten Feststellung des Berufungsgerichts die überhöhten Unterhaltsleistungen\n\nbewußt hingenommen. Ein Anlaß, ihm davon nach näherer Erforschung des\n\nSachverhalts abzuraten, bestand entgegen der Ansicht der Revision für den\n\nBeklagten nicht.\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\n Ganter\n\nRaebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-182-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-182-00","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-17/ix-zr-182-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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