{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"IX ZR 100/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit ZPO § 176 Zur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 100/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nin dem Rechtsstreit\n\nZPO § 176\n\nZur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - Kammergericht Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 29. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des\n\nLandgerichts Berlin vom 25. November 1997 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Schlecht-\n\nerfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.\n\nDie Klägerin hatte mit Erklärung vom 14. Juli 1992 aus Anlaß eines Ge-\n\nschäftskredits von 140.000 DM, welcher ihrem nichtehelichen Lebenspartner C.\n\nM. von der B. e.G. zur Einrichtung eines Speiserestaurants (Pizzeria) gewährt\n\nworden war, eine Bürgschaft übernommen. Der Hauptschuldner veräußerte\n\nden Restaurantbetrieb im Februar 1994, der bestehende Geschäftskredit wur-\n\nde in ein Privatdarlehen umgewandelt. Aus diesem Anlaß übernahm die Kläge-\n\nrin am 11. März 1994 eine Höchstbetragsbürgschaft über 103.000 DM nebst\n\nZinsen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin, die zuvor als Aushilfe in der\n\nPizzeria gearbeitet hatte, weder über eigenes Einkommen noch über Vermö-\n\ngen. Sie führte den Haushalt und betreute die beiden gemeinsamen, in den\n\nJahren 1989 und 1991 geborenen Kinder.\n\nIm Jahre 1995 wurde die Klägerin in einem vor dem Landgericht Berlin\n\ngeführten Rechtsstreit von der B. e.G. aus der Bürgschaft vom 11. März 1994\n\nin Anspruch genommen. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Wahr-\n\nnehmung ihrer Interessen. Der Beklagte legitimierte sich mit Schriftsatz vom\n\n5. April 1995 gegenüber dem Landgericht und stellte einen Antrag auf Gewäh-\n\nrung von Prozeßkostenhilfe. Der Schriftsatz hat auszugsweise folgenden\n\nWortlaut:\n\n“In dem Rechtsstreit ...\nzeige ich an, daß ich die Beklagte vertrete.\n\nFür den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe werde ich im\nTermin zur mündlichen Verhandlung beantragen,\ndie Klage abzuweisen.”\n\nDas Landgericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom\n\n6. Juli 1995 zurück. Daraufhin riet der Beklagte mit Schreiben vom 10. August\n\n1995 der Klägerin “von weiterem Vortrag aus Kostengründen ab, da keine Er-\n\nfolgsaussichten bestehen dürften.”\n\nZwischenzeitlich hatte das Landgericht im schriftlichen Vorverfahren ge-\n\nmäß § 331 Abs. 3 ZPO am 20. Juli 1995 ein Versäumnisurteil erlassen, wel-\n\nches die Klägerin zur Zahlung von 103.000 DM nebst Zinsen verpflichtete. Das\n\nUrteil wurde an die Klägerin als Partei am 29. Juli 1995 zugestellt; eine Zu-\n\nstellung an den Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin hat gegen das Versäum-\n\nnisurteil keinen Einspruch eingelegt. Die B. betreibt die Zwangsvollstreckung\n\naus diesem Titel.\n\nDie Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Freistellung von\n\nden titulierten Verbindlichkeiten sowie von d en Kosten des Vorprozesses in\n\nHöhe von 7.452,38 DM nebst Zinsen. Sie hält die Beratung des Beklagten über\n\ndie Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Vorprozeß für falsch. Die von\n\nihr übernommenen Bürgschaften seien sittenwidrig gewesen. Bei einer zutref-\n\nfenden Beratung hätte sie den Auftrag erteilt, gegen die Versagung der Pro-\n\nzeßkostenhilfe Beschwerde und gegen das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995\n\nEinspruch einzulegen. Richtigerweise wäre ihr dann Prozeßkostenhilfe gewährt\n\nund die Bürgschaftsklage abgewiesen worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr\n\nstattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung\n\ndes erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wie-\n\nderherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nI.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Es fehlt an einem auf eine Pflichtverletzung des Be-\n\nklagten zurückzuführenden Schaden.\n\nDie Revision meint, der Beklagte hafte nicht, weil der Klägerin durch ei-\n\nne – unterstellte – Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte\n\nhabe sich mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 als Prozeßbevollmächtigter\n\nnicht nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern für den gesamten Vor-\n\nprozeß bestellt. Aus diesem Grunde habe das Versäumnisurteil vom 20. Juli\n\n1995 an den Beklagten zugestellt werden müssen. Indessen sei eine Zustel-\n\nlung nur an die Klägerin als Partei erfolgt. Der hierin liegende Mangel könne\n\nnicht nachträglich geheilt werden, da es sich bei der Einspruchsfrist um eine\n\nNotfrist handele. Mithin sei das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 nicht un-\n\nanfechtbar geworden und der Klägerin kein Schaden entstanden.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsurteil nimmt zur Frage der wirksamen Zustellung des\n\nVersäumnisurteils im Vorprozeß nicht Stellung, obwohl der Beklagte in der er-\n\nsten Instanz hierzu vorgetragen und im Berufungsverfahren auf diese Ausfüh-\n\nrungen Bezug genommen hatte.\n\nDer Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 2. September 1997 auf\n\nseinen Schriftsatz vom 5. April 1995 - welchen die Klägerin bereits mit ihrem\n\nProzeßkostenhilfeantrag vom 16. September 1996 vorgelegt hatte - Bezug ge-\n\nnommen und vorgetragen, daß das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 an die\n\nKlägerin als Partei zugestellt worden war. Beides wurde von der Klägerin nicht\n\nin Abrede gestellt und hat Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen\n\nUrteils gefunden. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen hat der Beklagte in der\n\nBerufungsinstanz mit Schriftsatz vom 19. März 1998 wirksam Bezug genom-\n\nmen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag in seiner Entscheidung nicht\n\nberücksichtigt. Es hat damit gegen die aus § 286 ZPO folgende Verpflichtung,\n\nsich mit dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinander zu setzen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937;\n\nv. 1. Oktober 1996 – VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797), verstoßen. Eine Stel-\n\nlungnahme zur Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils war geboten,\n\nweil sie Voraussetzung für den Eintritt eines Schadens und damit für das Be-\n\nstehen eines Anspruchs der Klägerin ist. Im Übrigen hatte bereits das Land-\n\ngericht diese Frage in seinem Urteil erörtert und bejaht; wenn das Berufungs-\n\ngericht dem hätte folgen wollen, hätte es zur Begründung auf das erstinstanzli-\n\nche Urteil ausdrücklich Bezug nehmen können (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das ist\n\nnicht geschehen.\n\n3. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung\n\ndes Schriftsatzes des Beklagten vom 5. April 1995 selbst vornehmen.\n\nFür die Auslegung eines Schriftsatzes, mit dem die Vertretung einer\n\nPartei angezeigt wird, kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt tatsäch-\n\nlich eine Prozeßvollmacht hat. Entscheidend ist im Hinblick auf den erforder-\n\nlichen Vertrauensschutz für die Gegenseite und auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO\n\nallein, ob sich der Rechtsanwalt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten\n\nzum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (BGHZ 118, 312, 322 m. w. Nachw.).\n\nAus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Dritten, insbe-\n\nsondere des Landgerichts und der Klägerin des Vorprozesses als den Empfän-\n\ngern des Schriftsatzes vom 5. April 1995, hat sich der Beklagte nicht nur für\n\ndas Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern auch für das anhängige Hauptsache-\n\nverfahren zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als damaliger Beklagten\n\nbestellt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Erklärung - “zeige ich\n\nan, daß ich die Beklagte vertrete” -, die eine umfassende Bestellung enthält.\n\nEine Beschränkung der Vertretungsanzeige auf einen bestimmten Verfahrens-\n\nabschnitt, das Prozeßkostenhilfeverfahren, findet sich dort nicht. Entgegen der\n\nMeinung des Landgerichts ergibt sie sich auch nicht aus der nachfolgenden\n\nErklärung, mit der ein Sachantrag nur für den Fall der Gewährung von Prozeß-\n\nkostenhilfe angekündigt wird. Vielmehr zeigt der Umstand, daß der Beklagte\n\n- wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - bereits einen Sachantrag im\n\nHauptsacheverfahren ankündigte, mit besonderer Deutlichkeit, daß er sich mit\n\ndem Schriftsatz vom 5. April 1995 auch für dieses Verfahren bestellen wollte.\n\nAuch das mit dem Vorprozeß befaßte Gericht ist ersichtlich von einer Beste l-\n\nlung des Beklagten für das Hauptsacheverfahren ausgegangen, denn es hat\n\nihn im Rubrum des Versäumnisurteils vom 20. Juli 1995 als Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der jetzigen Klägerin aufgeführt. Im übrigen besteht keine zwingen-\n\nde Verknüpfung zwischen der Vertretungsanzeige und der Ankündigung eines\n\nSachantrags. Auch ein Rechtsanwalt, der ohne die Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe nicht in der mündlichen Verhandlung auftreten will - etwa um die Ent-\n\nstehung weiterer Kosten zu vermeiden -, hat ein Interesse, über den weiteren\n\nProzeßverlauf informiert zu werden, um beispielsweise den Mandanten nach\n\nErlaß eines Versäumnisurteils über die Handlungsalternativen beraten zu kön-\n\nnen. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 176 ZPO, durch die zwin-\n\ngend vorgeschriebene Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten sicherzu-\n\nstellen, daß sich in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (Mu-\n\nsielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 176 Rn. 1). Deshalb ist auch ein Anwalt, der nur\n\nein Gesuch um Prozeßkostenhilfe einreicht, im Zweifel als für das gesamte\n\nVerfahren bevollmächtigt anzusehen (Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 117\n\nRn. 12).\n\nDer von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, der Beklagte habe\n\neingeräumt, ausschließlich für das Prozeßkostenhilfeverfahren bevollmächtigt\n\nworden zu sein, greift nicht durch. Er betrifft nur den Umfang des von der Klä-\n\ngerin im Innenverhältnis zum Beklagten erteilten Auftrags. Für die Auslegung\n\ndes Schriftsatzes vom 5. April 1995 ist dieser Gesichtspunkt bedeutungslos. Im\n\nÜbrigen deuten die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht (Bl. 45\n\nd. A. 14 O 127/95 Landgericht Berlin) und sein Kostenfestsetzungsgesuch vom\n\n7. März 1996 (Bl. 42 jener Akten) darauf hin, daß dem Beklagten ein umfas-\n\nsendes Mandat erteilt worden war.\n\n4. Da sich der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 wirksam\n\nzum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt hatte, durfte wegen § 176\n\nZPO das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 nur an ihn zugestellt werden. Die\n\nZustellung an die Klägerin als Partei war unwirksam (BGH, Beschl. v. 21. De-\n\nzember 1983 – IVb ZR 29/82, NJW 1984, 926). Eine Heilung des Mangels\n\nnach § 187 ZPO ist nicht möglich, weil es sich bei der Einspruchsfrist nach\n\n§ 339 Abs. 1 ZPO um eine Notfrist handelt. Infolgedessen ist das Versäumnis-\n\nurteil vom 20. Juli 1995 bislang mangels wirksamer Zustellung (§ 310 Abs. 3\n\nZPO) nicht existent geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1994 – XII ZB\n\n90/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. 17. April 1996 – VIII ZR 108/95, NJW\n\n1996, 1969, 1970).\n\nDer Senat braucht daher die weitere Frage, ob die Empfehlung des Be-\n\nklagten im Schriftsatz vom 10. August 1995, von der weiteren Rechtsverteidi-\n\ngung im Vorprozeß mangels Erfolgsaussicht abzusehen, mindestens objektiv\n\neine Pflichtverletzung darstellt, nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls besteht\n\nder von der Klägerin behauptete Schaden nicht, da das Versäumnisurteil vom\n\n20. Juli 1995 – von dessen Folgen die Klägerin freigestellt werden möchte –\n\nnicht vollstreckbar ist. Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Aus-\n\nfertigung dieses Titels ist auf eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO einzu-\n\nziehen (vgl. BGHZ 15, 190, 191; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 732 Rn 6).\n\nKreft Stodolkowitz Ganter\n\n Raebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-100-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-100-99","retrieved":"2026-07-10 12:51:24.858091+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-17/ix-zr-100-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-01-17","dockets":["IX ZR 100/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.01.2002 – IX ZR 100/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/ix-zr-100-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"in dem Rechtsstreit ZPO § 176 Zur Reichweite einer anwaltlichen Vertretungsanzeige.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 29. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des\n\nLandgerichts Berlin vom 25. November 1997 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/176","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"176","label":"§ 176 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/187","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"187","label":"§ 187 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/339","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"339","label":"§ 339 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/579","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"579","label":"§ 579 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/732","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"732","label":"§ 732 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/310","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"310","label":"§ 310 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/331","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"331","label":"§ 331 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2002, 512","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:51:24.858091+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}