{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"3 StR 450/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 450/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\n\nam 17. Januar 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Krefeld vom 16. Mai 2001 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen III. 9, 15, 19 und 21 der Ur-\n\nteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstel-\n\nlung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte des Bandendiebstahls in 14 Fällen, des ver-\n\nsuchten Bandendiebstahls und der Beihilfe zum\n\nDiebstahl in zwei Fällen schuldig ist,\n\nbb) im Ausspruch über die in den Fällen III. 6 und 12 der\n\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in\n\n16 Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf weiteren Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\ngestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in\n\nseiner Antragsschrift genannten Gründen der Erfolg versagt. Ergänzend be-\n\nmerkt der Senat, daß entgegen der Auffassung der Revision auch kein Verstoß\n\ngegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK vorliegt, weil das Verfahren nach den\n\nGrundsätzen der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteile vom 18. Oktober\n\n2001 über die Individualbeschwerde Nr. 37225/97 - N.F.B. gegen die Bundes-\n\nrepublik Deutschland; vom 26. April 1991 - 30/1990/221/283 - Asch gegen\n\nÖsterreich = EuGRZ 1992, 474; vom 28. August 1992 - 39/1991/291/362 -\n\nArtner gegen Österreich = EuGRZ 1992, 476) insgesamt nicht unfair war.\n\n2. Die Sachrüge ist dagegen teilweise begründet.\n\nIn den Fällen III. 6 und 12 der Urteilsgründe hat sich der Beschwerde-\n\nführer nicht des gemeinschaftlich begangenen Bandendiebstahls (§§ 244 Abs.\n\n1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, da die frühere Mitangeklagte \n\nS. und die anderweitig verfolgte O. die bei diesen\n\nTaten entwendeten Textilien nicht als Bandenmitglieder, sondern für sich selbst\n\ngestohlen haben. Diese Taten können deshalb nur als einfache Diebstähle ge-\n\nwertet werden (vgl. BGH NStZ 2000, 30). Hierzu hat der Angeklagte nach den\n\ngetroffenen Feststellungen aber zumindest Beihilfe geleistet. Der Senat ändert\n\nden Schuldspruch selbst ab, da ausgeschlossen werden kann, daß im Rahmen\n\neiner neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden kön-\n\nnen, die insoweit eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter rechtfertigen.\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der\n\nAngeklagte gegen den geringeren Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl nicht\n\nwirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nIm übrigen zieht die Revision erfolglos in Zweifel, daß der Beschwerde-\n\nführer Mittäter der Bandendiebstähle war. Die Formulierungen auf Seite 36 des\n\nUrteils lassen allerdings besorgen, daß das Landgericht die Entscheidung des\n\nGroßen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (BGHSt - GSSt - 46, 321)\n\nfehlerhaft dahin mißverstanden hat, daß die Mitgliedschaft in einer Bande mit\n\nder Teilnahmeform der Täterschaft gleichzusetzen ist. Auch beim Bandendieb-\n\nstahl gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (aaO S. 338).\n\nEin Bandenmitglied kann deshalb je nach den Umständen des Einzelfalls als\n\nMittäter oder als Gehilfe handeln. Die hierzu getroffenen konkreten Feststel-\n\nlungen und weiteren Erwägungen belegen jedoch, daß das Landgericht hin-\n\nsichtlich der bandenmäßig begangenen Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei von\n\neiner Täterschaft des Angeklagten ausgegangen ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der in den\n\nFällen III. 6 und 12 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie des Aus-\n\nspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/3-str-450-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/3-str-450-01","retrieved":"2026-07-10 12:50:38.924210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-17/3-str-450-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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