{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"3 StR 417/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 417/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen \"gemeinschaftlicher uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge\" zu einer Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt.\n\nI. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die er-\n\nhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden Be-\n\ndenken. Beruht - wie hier - die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft\n\ndes Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ohne\n\ndaß weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbil-\n\ndung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müs-\n\nsen erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung\n\nbeeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Insbesondere ist\n\ndie Aussage des Zeugen einer besonders sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprü-\n\nfung zu unterziehen (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257 jeweils m.w.N.).\n\nDas gilt vor allem dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zeuge\n\nseine Angaben im Laufe des Verfahrens wesentlich geändert hat.\n\nDiesen Anforderungen hält die knappe Beweiswürdigung im angefoch-\n\ntenen Urteil nicht stand. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der\n\nTäterschaft der Angeklagten allein auf die Aussage des Zeugen A \n\n , der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die ihm angelastete\n\nKurierfahrt für die Angeklagte durchgeführt zu haben. Objektive Beweise für die\n\nTäterschaft der Angeklagten ergeben sich aus dem Urteil nicht. Im Rahmen der\n\nÜberprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen teilt das Landgericht allerdings\n\nmit, dieser habe \"schließlich seine früheren Angaben berichtigt\" und die Ange-\n\nklagte belastet (UA S. 7). Als Begründung für die Aussageänderung läßt das\n\nLandgericht die vom Zeugen abgegebene Erklärung genügen, er habe die An-\n\ngeklagte nur deshalb erst nach Monaten eigener Untersuchungshaft belastet,\n\nweil sie sich entgegen seiner Erwartung weder persönlich noch finanziell um\n\nihn gekümmert habe. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Angaben fin-\n\ndet indes nicht statt. Das Landgericht schildert sie nicht einmal. Das war aber\n\nangesichts der dargestellten besonderen Beweissituation unerläßlich. Dieser\n\nMangel stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung zwingt. Sollte der\n\nZeuge, wie es der (allerdings möglicherweise nicht zulässigen) Verfahrensrüge\n\nzu entnehmen ist, bei seiner ersten Vernehmung eine andere Frau als Auftrag-\n\ngeberin beschuldigt haben, so könnte dieser Umstand Anlaß zu besonderer\n\nVorsicht gegenüber der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung geben\n\nund der ausdrücklichen Erörterung bedürfen.\n\nDas Landgericht hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, daß\n\nder Zeuge als Tatbeteiligter in dem Bestreben, gemäß § 31 BtMG selbst eine\n\nStrafmilderung zu erlangen, unwahre Angaben gemacht haben könnte. Die\n\nTatsache, daß er im Zeitpunkt seiner Aussage in der Hauptverhandlung gegen\n\ndie Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt war, räumt die Möglichkeit, daß\n\nsein Aussageverhalten von dieser Motivation weiterhin beeinflußt war, nicht\n\nohne weiteres aus (vgl. BGH StV 1992, 555). Das gilt insbesondere dann,\n\nwenn der Zeuge seine Aussage bereits im Verlauf seines eigenen Strafverfah-\n\nrens geändert hat.\n\nAuch die als Indiz für die Glaubwürdigkeit des Zeugen getroffene Be-\n\nwertung, dieser habe sich mit seiner Aussage \"ganz erheblich selbst belastet\",\n\nläßt die gebotene umfassende Würdigung vermissen. Das Landgericht hat sich\n\nnicht damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge sich angesichts der Festnah-\n\nmesituation beim Zoll - einziger Fahrzeuginsasse mit 15 kg Marihuana im Kof-\n\nferraum - durch seine Aussage nicht wesentlich mehr belastet hat, die Be-\n\nlastung einer anderen Person als Auftraggeber ihm aber die Möglichkeit bot,\n\nseinen Tatbeitrag mindestens hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln als bloße Beihilfe darzustellen, was ihn vor allem entlastet\n\n(vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 5).\n\nDarüber hinaus sind weitere für die Glaubwürdigkeit des Zeugen heran-\n\ngezogene Indizien nur unvollständig gewürdigt. Die Strafkammer nimmt die\n\nTatsache, daß auf der sichergestellten Telefonrechnung des Mobiltelefons des\n\nZeugen ein Gespräch mit einem Anschluß der Angeklagten verzeichnet ist, u.a.\n\nals Beleg dafür, daß der Zeuge Kontakt zur Angeklagten hatte. Dabei hat die\n\nStrafkammer allerdings nicht erkennbar bedacht, daß es sich um den Anschluß\n\neiner Wohnung der Angeklagten handelte, in der diese nicht selbst wohnte, so\n\ndaß sie von dem Telefonat nicht notwendig Kenntnis haben mußte. Auch hätte\n\ndas Landgericht die Tatsache, daß überhaupt nur dieser eine telefonische\n\nKontakt festgestellt werden konnte, in seine Würdigung der vom Zeugen be-\n\nhaupteten mehrjährigen Bekanntschaft einbeziehen und gegebenenfalls Grün-\n\nde dafür erörtern müssen.\n\nSchließlich fehlen Feststellungen zu den näheren Umständen der vom\n\nZeugen behaupteten Auftragserteilung - immerhin der zentralen Tathandlung\n\nder Angeklagten. Insoweit lassen die Urteilsgründe insbesondere Angaben zu\n\nOrt, Tageszeit sowie Art und Weise des Kontakts vermissen.\n\nII. Die Urteilsformel gibt im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß sich die\n\nKennzeichnung der Tat im Tenor als gemeinschaftlich erübrigt (BGHSt 27, 287,\n\n289).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/3-str-417-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/3-str-417-01","retrieved":"2026-07-10 12:49:55.596417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-17/3-str-417-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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