{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"1 StR 494/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 494/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nRegensburg vom 26. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die vom Landgericht hilfsweise innerhalb eines anderen als\n\ndes tatsächlich zugrundegelegten Strafrahmens zugemessene\n\nFreiheitsstrafe gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht.\n\nDas wäre nur dann anders, wenn die den Strafausspruch tra-\n\ngenden Gründe des Urteils rechtfehlerhaft wären und es des-\n\nhalb nach Vorstellung des Tatrichters auf die an sich unzuläs-\n\nsige Hilfserwägung ankommen sollte (siehe BGHSt 7, 359,\n\n360). So aber verhält es sich nicht, weil die den Strafausspruch\n\ntragenden Erwägungen rechtsfehlerfrei sind. Insbesondere hat\n\ndie Strafkammer gesehen, daß neben der Anwendung des\n\nStrafrahmens für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3\n\nStGB) auch die Möglichkeit einer dem Angeklagten günstigeren\n\ndoppelten Milderung des Normalstrafrahmens gemäß § 21 und\n\n§ 46a, jew. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB, in Betracht kam (UA\n\nS. 30/31). Sie hat die Wahl des angewendeten Strafrahmens\n\nkurz begründet. Das genügte hier.\n\n2. Das Unterbleiben einer Gesamtstrafenbildung mit Freiheits-\n\nstrafen aus vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten\n\nbegegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Landge-\n\nricht hat zutreffend dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom\n\n9. September 1999 eine Zäsurwirkung beigemessen, die der\n\nBildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB entgegenstand.\n\nDurch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Ange-\n\nklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren\n\nabgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser\n\ngestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem\n\nzuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären.\n\nVon diesem Urteil geht eine Zäsur dergestalt aus, daß alle vor\n\ndiesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe ein-\n\nzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträgli-\n\ncher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in\n\ndie Lage desjenigen Richters versetzen, dessen Entscheidung\n\nfür eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Alle\n\nStrafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber auch\n\nnur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hat\n\nsich der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneut\n\nstrafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine\n\noder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen (vgl. BGHSt\n\n32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-\n\npflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4; BGH wistra 1998, 344; sog.\n\n\"Rückprojektion\", vgl. auch BGHSt 44, 179, 181).\n\nDa nach dem zeitlichen Ablauf alle den Urteilen des Amtsge-\n\nricht Straubing vom 9. September und 2. Dezember 1999 sowie\n\ndes Landgerichts Regensburg vom 17. Januar 2001 (Beru-\n\nfungsurteil) zugrundeliegenden Taten durch das Urteil vom\n\n9. September 1999 hätten geahndet werden können, hat das\n\nBerufungsurteil vom 17. Januar 2001 gesamtstrafenrechtlich\n\ngesehen keine eigenständige Bedeutung. Es wäre nämlich\n\nnicht ergangen, wenn alle jene Taten am 9. September 1999\n\nabgeurteilt worden wären. Deshalb ist das Urteil vom 17. Janu-\n\nar 2001 als auf das Urteil vom 9. September 1999 \"zurückproji-\n\nziert\" zu behandeln. Von diesem Urteil geht eine Zäsur aus, die\n\ndas Landgericht zutreffend berücksichtigt hat.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/1-str-494-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/1-str-494-01","retrieved":"2026-07-10 12:51:39.879410+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-15/1-str-494-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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