{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-01-14","aktenzeichen":"II ZR 41/00","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 41/00\n\nTEILURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie \n\nKlägerinnen, \n\ndie \n\nKommanditanteile \n\nan \n\nder \n\n\"R.-K.\"\n\nFonds GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG) erworben hatten, begehren\n\nvon den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten Bei-\n\nträge zu erstatten.\n\nDie \n\n\"R.-C. \n\nmbH \n\n& \n\nCo.\"\n\nerwarb \n\nein \n\nin \n\nN. \n\nam \n\nB. \n\nSee \n\ngelegenes \n\nGrundstück,\n\num darauf eine Rehaklinik für Kinder und Jugendliche mit einer Kapazität von\n\n150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit der\n\n\"D. Sch.\" GmbH & Co. KG einen entsprechenden Generalunternehmerver-\n\ntrag und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Vertrag vom 29. April\n\n1994 \n\nan \n\nden \n\nA., \n\nLandesverband \n\nM.\n\n(im \n\nfolgenden: A.). Dieser \n\nschloß ebenfalls am 29. April 1994\n\nmit der \"Schl.-Klinik Betriebsgesellschaft\" mbH i.G. (im folgenden: Be-\n\ntriebsgesellschaft) einen Untermietvertrag.\n\nDie Beklagten zu 3 bis 5 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtre-\n\ntungsvertrag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen sämtliche Komman-\n\nditanteile \n\nan \n\nder \n\n\"R.-C.\" \n\nmbH \n\n& \n\nCo. \n\nKG, \n\ndie\n\nspäter zur R. KG umfirmierte. Gleichzeitig \n\ntrat die \n\n\"R.-K.-Schl.\"\n\nFonds GmbH \n\ni.G., an der die Beklagten zu 3 bis 5 \n\njeweils einen\n\nAnteil von 12.000,-- DM hielten, als Komplementärin in die R. KG ein. Diese\n\nbeauftragte die Beklagte zu 6 u.a. damit, einen Verkaufsprospekt zu erstellen.\n\nDieser wurde in zweiter Auflage am 1. März 1995 herausgegeben. Die Kläge-\n\nrinnen zu 1 und 2 beteiligten sich im Jahre 1995 an der R. KG mit einem\n\nKommanditanteil in Höhe von je 100.000,-- DM, für den sie mit Agio\n\n105.000,-- DM zahlten. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt\n\nvom 1. März 1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Geschäftsbesor-\n\ngungs- und Treuhandvertrag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer\n\nTreuhandkommanditistin übernahm.\n\nDer Klägerin zu 3, ein als Partnerschaft organisierter Zusammenschluß\n\nvon Rechtsanwälten, wurden durch Vertrag vom 13. Oktober 1997 Schadens-\n\nersatzansprüche abgetreten, die An. E. gegen die R. KG zustehen\n\nsollen. Diese hatte sich auf der Grundlage der ersten Auflage des Prospekts im\n\nJahre 1994 mit einer Einlage \n\nin Höhe von 100.000,-- DM (mit Agio\n\n105.000,-- DM) an der R. KG beteiligt.\n\nDie Realisierung des Bauvorhabens verzögerte sich. Der A. kündigte\n\nam 5. August 1996 den Mietvertrag fristlos, weil der als \"spätester Beginn\" vor-\n\ngesehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der Klinik\n\nfand am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997\n\naufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwartungen\n\nzurück.\n\nMit der Begründung, wesentliche Angaben in dem Prospekt seien unzu-\n\ntreffend und den versprochenen Wert des Anlageprospekts habe es nicht ge-\n\ngeben, verlangen die Klägerinnen - Zug um Zug gegen Rückübertragung ihrer\n\nGeschäftsanteile - Rückerstattung der von ihnen gezahlten Beträge. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr im we-\n\nsentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten\n\nzu 3 bis 6.\n\nDas Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist unterbrochen (§ 240 ZPO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten zu 3 bis 5 führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der\n\nRechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten\n\nab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt\n\nzu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies\n\ngilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für Prospekthaftungsan-\n\nsprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben\n\n(Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369).\n\n2. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind dem Fonds im Jahre 1995, An.\n\nE. ist dem Fonds am 18. Dezember 1994 beigetreten. Die Verjährungsfrist\n\nfür den Anspruch von An. E. ist am 28. Dezember 1997 abgelaufen.\n\nDie Klage ist erst danach, nämlich im Jahre 1998 erhoben worden. Die Einrede\n\nder Verjährung würde demnach an sich durchgreifen. Demgegenüber sind die\n\nAnsprüche der Klägerinnen zu 1 und 2 an sich noch nicht verjährt.\n\nDie Beklagten haben indes unter Beweisantritt vorgetragen, daß die\n\nstreiterheblichen Tatsachen den Klägerinnen und An. E. bereits in der\n\nersten Gesellschafterversammlung der R. KG bekannt geworden seien. Ist\n\ndies richtig, so wären die Ansprüche bereits seit Mitte 1997 verjährt. Allerdings\n\nhaben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Erklärungen abgege-\n\nben, wonach sie auf die Einrede der Verjährung verzichten. Diese Erklärungen\n\nstehen aber unter dem Vorbehalt, daß die Verjährung nicht schon im Zeitpunkt\n\nihrer Abgabe eingetreten ist. Das wäre der Fall, wenn der Vortrag der Beklag-\n\nten über die Kenntnis der Kläger zuträfe. Insoweit fehlen die erforderlichen\n\nFeststellungen.\n\n3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht,\n\ndaß die Beklagten zu 3 bis 5 als Gründungsmitglieder oder das Management\n\nbildende Initiatoren des Fonds, die besonderen Einfluß ausüben und Mitver-\n\nantwortung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverant-\n\nwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 341 f.;\n\nSen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) ist deshalb\n\nbeim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.\n\nII. Die Revision der Beklagten zu 5 muß aus einem weiteren Grund Er-\n\nfolg haben.\n\nDie Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Ga-\n\nrantenstellung für die Richtigkeit zugleich aller übrigen, die nicht steuerlichen\n\nGesichtspunkte betreffenden Angaben des Prospekts übernommen. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu nur BGHZ 84,\n\n141, 144; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) traf\n\nsie aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als\n\nihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle we-\n\nsentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage,\n\naufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein\n\nmußten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Be-\n\nteiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungen\n\nsind dem Berufungsurteil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Be-\n\nklagten zu 5 als Treuhandkommanditistin begnügt, keine Feststellungen zu\n\nentnehmen.\n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrunde\n\ngelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daß sich\n\ndie Beklagte zu 5 bei dem Abschluß des Treuhandvertrages und damit auch\n\nder Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht von der Gesellschaft hat vertreten lassen\n\nund deshalb für deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustehen hätte.\n\nDiese Feststellungen werden nach der Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu der\n\nÜberzeugung gelangen, daß die Beklagte zu 5 in haftungsbegründender Weise\n\ngegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, könnte sich die Beklagte zu 5 als un-\n\nmittelbare Vertragspartnerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjäh-\n\nrungsfrist berufen, die nur für die auf typisiertem Vertrauen beruhenden An-\n\nsprüche aus Prospekthaftung gilt.\n\nIII. Die weiteren Rügen der Revision geben zu folgenden Bemerkungen\n\nAnlaß:\n\n1. Das Berufungsgericht gelangt in einer für die Revision nicht angreif-\n\nbaren Weise zu dem Ergebnis, der maßgebende Prospekt enthalte unrichtige\n\nAngaben.\n\na) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-\n\ngrundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit\n\nund Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben\n\nanknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Bei-\n\ntrittsentschluß des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zu-\n\ntreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu\n\ngehört, daß sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Pr o-\n\nspekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein\n\nkönnen, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstän-\n\nde nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon\n\ndurch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluß\n\ndes Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.).\n\nb) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch falsche Angaben\n\nder Eindruck eines öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Charakters und\n\ndamit der Anschein der Seriosität und Absicherung des Vorhabens erzeugt\n\nwurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\naa) Der Prospekt enthält falsche Angaben zum Betreiber der Anlage.\n\nHerausgestellt wurde der A. als langfristiger Mieter des Objekts. Damit ver-\n\nknüpft die Verkehrsanschauung die Erwartung, der kompetente Mieter werde\n\ndie Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospekts die Möglichkeit\n\neiner Untervermietung durch den A. erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen,\n\ndaß zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietver-\n\ntrag bereits geschlossen worden war. Diese unvollständige und falsche Aussa-\n\nge kann nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert\n\nwerden, der Anlageinteressent braucht in diesem Teil keine wesentlich neuen\n\nAngaben zu erwarten.\n\nbb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß der Pro-\n\nspekt in bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die Revisi-\n\non in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO rügt, verkennt\n\nsie, daß die Tatsache, daß das Projekt nicht öffentlich-rechtlich, sondern von\n\nder \n\nSü.\n\nB.bank finanziert wurde, in das Verfahren eingeführt war.\n\nc) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die \"Einbindung\" des Sozialmi-\n\nnisteriums \n\ndes \n\nLandes \n\nM. \n\nangeht. \n\nDer \n\nTatrichter \n\nhat\n\nden Begriff \"Einbindung\" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei\n\nmehr gemeint als bloße Information über den Stand der Planung. Der Begriff\n\nerweckt den Eindruck, das Projekt werde von seiten des Landes befürwortet\n\nund gefördert. Die damit verbundene Sicherstellung der kassenärztlichen Zu-\n\nlassung ist für eine solche Spezialklinik wirtschaftlich überlebenswichtig.\n\n2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung auf Vorsatz und grobe\n\nFahrlässigkeit ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Da der Pro-\n\nspekt die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluß ist, ist es für den\n\nAnleger regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und Pflichten aus der\n\nBeteiligung an dem Immobilienfonds geändert haben. Der Schaden ist infolge\n\ndes durch den Prospekt veranlaßten Beitritts zu den Immobilienfonds entstan-\n\nden. Die Aufklärungspflicht der Prospekthaftung ist daher für den Schutz des\n\nInvestors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluß für\n\nleichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen\n\nAnleger verläßlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren (Se i-\n\nbel/Graf von Westphalen, BB 1998, 169, 173).\n\n3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal für die Anlageentschei-\n\ndung der Anleger. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung\n\nursächlich geworden ist. Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des\n\nProjekts geführt hat, \n\nist nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000\n\n- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1297, 1298 m.w.N.).\n\n4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden jedes Klägers\n\nbetrage 105.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber hinnehmbar.\n\na) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die\n\nmit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen,\n\nzu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Scha-\n\ndensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet\n\nnoch den Schädiger unbillig entlastet (BGHZ 109, 380, 392 m.w.N.). Es soll ein\n\ngerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden In-\n\nteressen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt\n\nwerden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht\n\nalle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadenser-\n\nsatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem\n\njeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54\n\nm.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).\n\nb) Steuervorteile sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die\n\nSchadensersatzleistung für den Kläger ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KG\n\nEinnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch\n\nfür die Kommanditisten, so daß alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kom-\n\nmanditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch BGHZ 74, 103, 114 ff.).\n\nIV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-14/ii-zr-41-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-14/ii-zr-41-00","retrieved":"2026-07-10 12:48:17.768076+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-14/ii-zr-41-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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