{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"IX ZR 61/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 10 Abs. 1; KO § 40 Abs. 2; InsO § 145 Abs. 2 a) Auch in der Gesamtvollstreckung findet die Anfechtung gegenüber Einzel- rechtsnachfolgern des ersten Leistungsempfängers nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 KO, § 145 Abs. 2 InsO statt. b) Eine Einzelrechtsnachfolge liegt auch vor, wenn der Empfänger eines anfechtbar begebenen Schecks diesen über das Konto einer anderen Person zu deren Gun- sten einziehen läßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 61/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n10. Januar 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGesO § 10 Abs. 1; KO § 40 Abs. 2; InsO § 145 Abs. 2\n\na) Auch in der Gesamtvollstreckung findet die Anfechtung gegenüber Einzel-\n\nrechtsnachfolgern des ersten Leistungsempfängers nach Maßgabe des § 40 \n\nAbs. 2 KO, § 145 Abs. 2 InsO statt.\n\nb) Eine Einzelrechtsnachfolge liegt auch vor, wenn der Empfänger eines anfechtbar\n\nbegebenen Schecks diesen über das Konto einer anderen Person zu deren Gun-\n\nsten einziehen läßt.\n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Januar 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nder K. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin).\n\nDeren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer war H. K., der Ehemann\n\nder Beklagten. Die GmbH und ihre Tochterunternehmen hatten Liquiditäts-\n\nschwierigkeiten. In einem an alle Gesellschafter versandten Besprechungs-\n\nvermerk vom 16. Juni 1993 heißt es unter anderem:\n\n\"Verlust per Mai: 1,0 Mio. DM\n\n...\n\n... Auswirkungen der entstehenden Probleme\n\nder leiseste Verdacht dieser Entwicklung führt sofort zur\n\nZahlungsunfähigkeit durch Reaktion der Banken\n\nes müssen sofort Maßnahmen in Erwartung der Situation\n\nrealisiert werden in 2 Richtungen:\n\n1. Sicherung der persönlichen Belange jedes Gesellschaf-\n\nters\n\nGF ausstehende Einlage 200 TM durch Einkünfte aus der\n\nFirma\n\n...\n\n2. a) ab sofort Verwertung (Verkauf) von Firmenvermögen\n\nzur Sicherung der Liquidität im IV. Quartal 93 und ver-\n\nsuchen, die Firma so lange wie möglich zu halten.\n\nb) normal weiterarbeiten und von selbst krachen lassen\n\nc) Firma sofort stillegen (nach Pkt 1) und Versuch, einen\n\nTeil des Vermögens zu retten.\n\n...\n\nResümee: ...\n\nder gesamte Firmenverbund ist nicht zu halten, nur der\n\nZeitpunkt des Krachs kann etwas beeinflußt werden.\"\n\nAm 22. Februar 1994 stellte die GmbH, vertreten durch ihren Prokuristen\n\nSch., zu Lasten ihres Kontos einen Verrechnungsscheck über 68.666,15 DM zu\n\nGunsten von \"H. K.\" aus. Der Scheck wurde Anfang März 1994 von der Spar-\n\nkasse W., bei der die Beklagte - nicht ihr Ehemann - ein Konto unterhielt, ein-\n\ngezogen; der Gegenwert wurde einem Konto der Beklagten gutgeschrieben. In\n\nden Büchern der GmbH wurde diese Zahlung nicht verbucht.\n\nEnde März 1994 wurde die Liquidation der GmbH beschlossen, am\n\n30. September 1994 wurde die Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen wegen\n\nZahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Mit der vorliegenden Klage\n\nverlangt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Scheckbetrags.\n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re-\n\nvision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Anfechtungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO liege nicht vor, weil\n\nder Kläger nicht bewiesen habe, daß die Beklagte eine Benachteiligungsab-\n\nsicht der Gesamtvollstreckungsschuldnerin bei der Übergabe des Schecks ge-\n\nkannt habe. Die für eine Kenntnis der Beklagten sprechenden Indizien seien zu\n\nschwach, um eine entsprechende Feststellung zu tragen.\n\nAuf § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO könne die Anfechtung nicht gestützt werden,\n\nweil der Kläger eine Entgeltlichkeit der Scheckbegebung nicht dargetan habe.\n\nNach seinem Vortrag habe die Beklagte den Scheck unentgeltlich erhalten.\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO scheide aus, weil die Behauptung des Klägers\n\nnicht bewiesen sei, daß die Beklagte den Scheckbetrag unentgeltlich erhalten\n\nhabe. Aufgrund der Vernehmung zweier Zeugen stehe fest, daß der Prokurist\n\nSch. den Scheck dem Ehemann der Beklagten übergeben habe, um dessen\n\nTantiemeansprüche für das Jahr 1992 abzugelten. Damit könne der Scheck\n\nnicht zugleich im Wege einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung an die\n\nEhefrau des Beklagten begeben worden sein.\n\nDeshalb stehe dem Kläger auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter\n\nBereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 oder § 822 BGB zu.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die GmbH den\n\nScheck dem Ehemann der Beklagten begeben und dieser ihn sodann der Be-\n\nklagten hat zukommen lassen, entweder durch unmittelbare Aushändigung\n\noder durch Einzug über ihr Konto. Der Kläger hat sich einen solchen Gesche-\n\nhensablauf wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht (S. 2 f. seines Schriftsat-\n\nzes vom 17. April 1998 = Bl. 146 f. GA).\n\nDann kommt eine Anfechtung gegen die Beklagte als Einzelrechtsnach-\n\nfolgerin ihres Ehemanns entsprechend § 40 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KO, § 145\n\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 InsO in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage hat das Gericht\n\ngemäß allgemeinen Verfahrensgrundsätzen von Amts wegen zu beachten,\n\nauch wenn der Kläger sich nicht ausdrücklich darauf berufen hat. Anders als\n\nbei der mittelbaren Zuwendung - auf die allein der Kläger meinte, die Klage\n\nstützen zu können - gelangt im Falle der Rechtsnachfolge die Leistung nicht im\n\nWege einer einheitlichen Handlung unter Einschaltung einer Zwischenperson\n\n(vgl. BGHZ 142, 284, 287) unmittelbar an den letzten Empfänger. Vielmehr wird\n\nsie zunächst an den anfechtungsrechtlich selbständig zu beurteilenden\n\n\"Rechtsvorgänger\" übertragen. Von diesem - im vorliegenden Falle dem Ehe-\n\nmann der Beklagten - erwirbt der Einzelrechtsnachfolger die Leistung durch\n\neine weitere Rechtshandlung.\n\n1. Zwar enthält § 10 Abs. 1 GesO nicht ausdrücklich eine Anfechtungs-\n\ngrundlage gegenüber Rechtsnachfolgern des ersten Leistungsempfängers.\n\nJedoch handelt es sich insoweit um eine ungewollte Regelungslücke, die nach\n\ndem Vorbild von Konkurs- und Insolvenzordnung auszufüllen ist (a.M. Smid/\n\nM. Zeuner, GesO 3. Aufl. § 10 Rn. 160 a.E.).\n\na) Gesetzesmaterialien fehlen. Die Äußerungen der an der Fassung der\n\nGesamtvollstreckungsordnung von 1990 maßgeblich beteiligten Ministerialbe-\n\namten geben zu der Frage nichts her (vgl. Lübchen/Landfermann ZIP 1990,\n\n829, 834 f.; Landfermann, in Festschrift für Merz, 1992, S. 367, 378, 382). Die\n\nVerordnung der ehemaligen DDR über die Gesamtvollstreckung vom 18. De-\n\nzember 1975 (GBl I, 1976, Nr. 1, 5), die durch die Verordnung vom 6. Juni\n\n1990 geändert und fortentwickelt wurde, enthielt keinerlei Anfechtungsvor-\n\nschriften.\n\nb) Bei der Auslegung der Gesamtvollstreckungsordnung ist deren be-\n\nsonderer Charakter zu berücksichtigen. Sie vereint als \"Mittelweg\" zwischen\n\nder zur Zeit ihres Erlasses seit langem als reformbedürftig erkannten Konkurs-\n\nordnung und der damals noch nicht ausdiskutierten Insolvenzrechtsreform un-\n\nterschiedliche Normenbereiche. Neben Vorschriften, die auf die Gesamtvoll-\n\nstreckungsverordnung der ehemaligen DDR von 1975 zurückgehen, und ei-\n\ngenständigen Normen enthält sie aus der Konkursordnung übernommene Re-\n\ngelungen und ferner Bestimmungen, die auf Vorstellungen der Insolvenzrechts-\n\nreform beruhen. Der Text der Gesamtvollstreckungsordnung ist bewußt knapp\n\ngehalten und weist eine Vielzahl von Lücken auf.\n\nc) Insbesondere regelt § 10 GesO das gesamte Anfechtungsrecht in ei-\n\nner einzigen Vorschrift. Diese ist auf die Formulierung der Haupttatbestände\n\nder Anfechtung beschränkt und notwendig in vielen Punkten ergänzungsbe-\n\ndürftig (BGHZ 143, 332, 335 ff.). Sowohl nach der Konkursordnung (§ 40) als\n\nauch nach der Insolvenzordnung (§ 145) kann der Anspruch auf Rückgewähr\n\ndes anfechtbar weggebenen Vermögensgegenstands selbst nicht dadurch oh-\n\nne weiteres vereitelt werden, daß ihn der Leistungsempfänger an andere Per-\n\nsonen weitergibt. Insbesondere gegenüber Einzelrechtsnachfolgern stellen\n\nbeide Normen übereinstimmend eingehende Vorschriften auf, welche den not-\n\nwendigen Schutz der Konkurs-(Insolvenz-)Masse, d.h. den Gläubigergleichbe-\n\nhandlungsgrundsatz gegenüber dem gebotenen Schutz der Rechtsnachfolger\n\nabgrenzen. Diese werden der Anfechtung - nur - dann nicht ausgesetzt, wenn\n\nsie gutgläubig und entgeltlich erworben haben.\n\n§ 10 GesO beruht auf dem gleichen Schutzzweck und stellt die Empfän-\n\nger anfechtbar weggegebener Gegenstände durchweg jedenfalls nicht besser\n\nals die Konkurs- und die Insolvenzordnung. Ein Wille des Gesetzgebers der\n\nGesamtvollstreckungsordnung, sich von dem ausgewogenen Schutzsystem\n\ndes überkommenen und künftigen Insolvenzanfechtungsrechts zu entfernen, ist\n\nnicht erkennbar. Der Umstand allein, daß eine Regelung fehlt, läßt nicht auf\n\neine inhaltliche Abweichung von den entsprechenden Vorschriften der Kon-\n\nkursordnung und der - damals geplanten - Insolvenzordnung schließen.\n\n2. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes an dem hier\n\nfraglichen Scheck. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die vom Beru-\n\nfungsgericht offen gelassene Frage an, ob der Ehemann den Scheck der Be-\n\nklagten übereignet oder ob er ihn unmittelbar ihrer Sparkasse zum Einzug\n\nübertragen hat. Im ersten Fall wäre die Beklagte Vollrechtsinhaberin nach ih-\n\nrem Ehemann geworden.\n\nIm zweiten Fall - für den allerdings aufgrund des Parteivortrags wenig\n\nspricht - hätte zwar die Sparkasse W. die Rechte aus dem Scheck erlangt, aber\n\nnur als Beauftragte der Beklagten als Vertragspartnerin. Dieser hätte von An-\n\nfang an ein Anspruch gegen die Sparkasse auf Herausgabe des Erlöses\n\n(§§ 667, 675 BGB) zugestanden. Damit wäre ihr der Gegenwert des Schecks\n\nschon vor dessen Einlösung zugewendet worden; sie hätte also nicht erst den\n\nErlös nach dem Untergang des Schecks erlangt. Ein solches individuelles For-\n\nderungsrecht unmittelbar auf den Leistungsgegenstand des vom Schuldner\n\nübertragenen Schecks genügt, um eine Einzelrechtsnachfolge zu begründen.\n\nDenn diese setzt nicht notwendigerweise voraus, daß der anfechtbar wegge-\n\ngebene Gegenstand in derselben Gestalt und mit dem gleichen Inhalt auf einen\n\nanderen übergeht. Vielmehr kann eine Rechtsnachfolge im anfechtungsrechtli-\n\nchen Sinne auch vorliegen, wenn aus dem anfechtbar erworbenen Gegenstand\n\nselbst ein neues Recht geschaffen und abgeleitet oder abgespalten wird (Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 40 Rn. 28; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 40\n\nRn. 5; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 40 KO Anm. 3; Heidel-\n\nberger Kommentar zur InsO/Kreft, 2. Aufl. § 145 Rn. 6; Frankfurter Kommentar\n\nzur Insolvenzordnung/Dauernheim, 2. Aufl. § 145 Rn. 7; Nerlich/Römermann,\n\nInsO § 145 Rn. 10; zu § 11 Abs. 2 AnfG a.F. auch BGHZ 29, 230, 233 f.; 130,\n\n314, 317). Das war hier der Anspruch aus dem bankmäßigen Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag.\n\n3. Aufgrund des Vortrags des Klägers kann eine Begebung des Schecks\n\ndurch die GmbH an den Ehemann der Beklagten - als deren Rechtsvorgänger -\n\ngemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 oder alternativ nach Nr. 2 oder Nr. 1 GesO anfechtbar\n\nsein.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die GmbH einen\n\nTantiemeanspruch des Ehemanns der Beklagten erfüllt. Eine solche Fallge-\n\nstaltung hat sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht (S. 1 seines Schrift-\n\nsatzes vom 10. Dezember 1996 = Bl. 44 GA; S. 2 seines Schriftsatzes vom\n\n6. Januar 1997 = Bl. 47 GA). Die Erfüllung des Anspruchs eines Gläubigers ist\n\neine entgeltliche Leistung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin im Sinne von\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO. Der Ehemann der Beklagten stand der GmbH als de-\n\nren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter nahe (vgl. § 138 Abs. 2 Nr. 1\n\nInsO). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß ihm eine Benachteili-\n\ngungsabsicht der GmbH - vertreten durch den für sie handelnden Prokuristen\n\nSch. - nicht bekannt gewesen wäre.\n\nAllerdings setzt die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO eine un-\n\nmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus (BGHZ 129, 236, 240 f). Sie tritt\n\nregelmäßig nicht ein, soweit ein Schuldner eigene durchsetzbare Verbindlich-\n\nkeiten tilgt. Ein Tantiemeanspruch des Ehemannes der Beklagten für das Jahr\n\n1992 wäre Ende Februar 1994 aber nicht mehr durchsetzbar gewesen, wenn er\n\ninzwischen den Charakter eines eigenkapitalersetzenden Darlehens ange-\n\nnommen hätte: Zahlungen an Gesellschafter, die gegen § 30 oder § 32a\n\nGmbHG verstoßen, benachteiligen die übrigen Gesellschaftsgläubiger unmit-\n\ntelbar. Im vorliegenden Falle kommt in Betracht, daß der Ehemann der Be-\n\nklagten seinen vorher fällig gewordenen Anspruch auf Auszahlung der Tantie-\n\nme zunächst in Kenntnis der Krise - die jedenfalls durch den Besprechungs-\n\nvermerk vom 16. Juni 1993 vermittelt worden sein könnte - hat \"stehenlassen\",\n\num ihn letztlich erst durchzusetzen, als die GmbH nicht mehr zu retten war.\n\nWar andererseits der Tantiemeanspruch H. K. am 22. Februar 1994\n\nrechtlich noch durchsetzbar, käme eine Anfechtung ihm gegenüber nach § 10\n\nAbs. 1 Nr. 1 GesO in Betracht. Dafür genügt eine mittelbare Gläubigerbenach-\n\nteiligung, die regelmäßig eintritt, wenn während der wirtschaftlichen Krise der\n\nSchuldnerin eine Forderung voll getilgt wird, weil sich dadurch die für die ande-\n\nren Gläubiger verbleibende Quote im Falle der Gesamtvollstreckung anteilig\n\nverringert. Im Zeitpunkt der Scheckbegebung könnte dieses Ergebnis bereits\n\nvorausgesehen worden sein. Dann hätte der Prokurist Sch. der Schuldnerin in\n\nGläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt; und es liegt nahe, daß dies H. K.\n\nals Gesellschafter bekannt war.\n\nZu alledem bedarf es allerdings näheren Vortrags der Parteien, der bis-\n\nher nicht als erforderlich erkannt worden ist (§ 139 Abs. 1 ZPO).\n\n4. Die Übertragung des Schecks auf die Beklagte als Einzelrechtsnach-\n\nfolgerin (s.o. 2) erhielt die durch die ursprüngliche Begebung eingetretene\n\nGläubigerbenachteiligung aufrecht.\n\na) Gegenüber der Beklagten kommt einerseits eine Anfechtbarkeit ent-\n\nsprechend § 40 Abs. 2 Nr. 2 KO und § 145 Abs. 2 Nr. 2 InsO in Betracht. Denn\n\nsie stand zur Zeit des Erwerbs ihrem Ehemann sowohl im Sinne von § 10\n\nAbs. 2 GesO als auch im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO und von § 31 Nr. 2\n\nKO nahe. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte eine\n\nAnfechtbarkeit des Erwerbs ihres Ehemannes nicht kannte.\n\nb) Ferner kommt eine entsprechende Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 3\n\nKO und § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO in Betracht. Denn aufgrund des bisherigen\n\nVorbringens hat die Beklagte den Scheck von ihrem Ehemann unentgeltlich\n\nzugewendet erhalten.\n\n5. Soweit die Beklagte den Scheck nicht an die Gesamtvollstreckungs-\n\nmasse zurückzugewähren vermag, ist sie entsprechend § 37 Abs. 1 KO, § 143\n\nAbs. 1 InsO zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet. Auf den Umstand, daß\n\nder Ehemann der Beklagten über den Scheckbetrag inzwischen anderweitig\n\nverfügt haben soll, könnte sich die Beklagte entsprechend § 37 Abs. 2 KO,\n\n§ 143 Abs. 2 InsO allenfalls dann berufen, wenn ihr gegenüber ausschließlich\n\nauf der Grundlage des § 40 Abs. 2 Nr. 3 (vgl. dazu auch Abs. 3) KO oder des\n\n§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO angefochten werden könnte.\n\nIII.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.\n\n1. Der Kläger behauptet in erster Linie, der Ehemann der Beklagten ha-\n\nbe gegen die GmbH keinen Anspruch auf eine Zahlung wie die hier fragliche\n\ngehabt, sondern zu seinem persönlichen Nutzen die spätere Gesamtvollstrek-\n\nkungsschuldnerin rechtsgrundlos entreichert. Trifft das zu, dann ist ihm der\n\nScheck im letzten Jahr vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung im Sinne von\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO unentgeltlich übertragen worden.\n\nWurde andererseits der Scheck zur Erfüllung eines Tantiemeanspruchs\n\ndes Ehemannes der Beklagten begeben, so werden die oben unter II.3. aufge-\n\nzeigten Anfechtungsvoraussetzungen zu prüfen sein.\n\nFerner trägt der Kläger die Beweislast in der Hinsicht, ob die Beklagte\n\nden Scheck von ihrem Ehemann unentgeltlich zugewendet erhielt (s.o. II 4 b).\n\nDazu haben sich die Parteien bisher nicht geäußert; sie haben sich nur mit der\n\nFrage befaßt, ob ein Erwerb der Beklagten - oder ihres Ehemannes - unmittel-\n\nbar von der GmbH unentgeltlich gewesen wäre. Ihnen muß Gelegenheit gege-\n\nben werden, auch zu dem neuen rechtlich erheblichen Gesichtspunkt Stellung\n\nzu nehmen (§ 139 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Wäre die Scheckbegebung an den Ehemann der Beklagten anfecht-\n\nbar, so obläge es der Beklagten, sich im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Nr. 2 KO und\n\n§ 145 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu entlasten (s.o. II 4 a). Insoweit behauptet die Be-\n\nklagte einerseits, ihr Ehemann habe eine vertragsgerechte Erfüllung eines ei-\n\ngenen Tantiemeanspruchs erhalten. War sie davon überzeugt, so wäre sie\n\nnicht von einem unentgeltlichen Erwerb ihres Ehemannes ausgegangen (s.o.\n\n1.). Gegenüber einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 GesO anfechtbaren\n\nErwerb des Ehemannes (s.o. II 3) kommt dann in Betracht, daß die Beklagte\n\neine etwaige Benachteiligungsabsicht des Prokuristen Sch. der GmbH mögli-\n\ncherweise nicht kannte. Das Berufungsgericht hat zwar Indizien für eine derar-\n\ntige Absicht und die Kenntnis des Ehemannes festgestellt, sich aber nicht ab-\n\nschließend dazu geäußert, ob die Beklagte ihrerseits einen entsprechenden\n\nEntlastungsbeweis voll zu führen vermag.\n\n3. Zur Klärung der aufgezeigten, erheblichen Tatsachen ist der Rechts-\n\nstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/ix-zr-61-99","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/ix-zr-61-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-10/ix-zr-61-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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