{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"5 StR 452/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AO § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafver- fahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot (”nemo tenetur se ipsum accusare”) für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zu- treffender noch die Abgabe unrichtiger Steuerer- klärungen (im Anschluß an BGHSt 37, 8).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nAO § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3\n\nIst gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe\nunrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafver-\nfahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. 1\nSätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot\n(”nemo tenetur se ipsum accusare”) für nachfolgende\nBesteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zu-\ntreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuerer-\nklärungen (im Anschluß an BGHSt 37, 8).\n\nBGH, Beschl. vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01\n LG Hamburg\n–\n\n5 StR 452/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Januar 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 31. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nzwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mona-\n\nten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf\n\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der\n\nErörterung bedarf lediglich folgendes:\n\n1. Das angefochtene Urteil weist auch insoweit keinen Rechtsfehler\n\nauf, als der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die\n\nJahre 1997 und 1998 verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte hatte in den Einkommensteuererklärungen für die\n\nJahre 1991 bis 1996 wesentliche Teile seiner Einkünfte aus freiberuflicher\n\nGutachter- und Referententätigkeit nicht angegeben und daneben die Kapi-\n\ntalerträge seiner Geldanlagen in Luxemburg gänzlich verschwiegen. Hierfür\n\nwurde der geständige Angeklagte zurecht wegen Hinterziehung von Ein-\n\nkommensteuer in sechs Fällen verurteilt. Obwohl ihm die Einleitung des Er-\n\nmittlungsverfahrens bereits im November 1998 bekanntgegeben worden\n\nwar, machte er auch noch danach in den Einkommensteuererklärungen für\n\n1997 und 1998, die er im Dezember 1998 bzw. März 2000 beim Finanzamt\n\neinreichte, in gleicher Weise wie in den Vorjahren falsche Angaben. Das\n\nLandgericht verurteilte den Angeklagten auch insoweit wegen Hinterziehung\n\nvon Einkommensteuer und berücksichtigte dabei strafschärfend, daß er un-\n\nter dem Eindruck eines Ermittlungsverfahrens weiterhin unvollständige An-\n\ngaben gemacht habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\na) Zwar befand sich der Angeklagte in einer Konfliktsituation, weil er\n\nnach Einleitung des Ermittlungsverfahrens bei wahrheitsgemäßer Angabe der\n\nGrößenordnung seiner freiberuflichen Einkünfte und seiner Kapitalerträge in\n\nzukünftigen Steuererklärungen wegen des sprunghaften Anstiegs der zu\n\nerklärenden Einkünfte weitere Anhaltspunkte für die ihm zur Last gelegten\n\nEinkommensteuerhinterziehungen liefern würde. Dies gestattete ihm indes\n\nnicht, für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume unrichtige Steuererklä-\n\nrungen einzureichen.\n\naa) Allerdings ist anerkannt, daß das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3\n\nAO normierte Zwangsmittelverbot (“nemo tenetur se ipsum accussare”) zu\n\neiner Suspendierung der Strafbewehrung der Verletzung von steuerlichen\n\nErklärungspflichten führen kann, wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich\n\nseiner Erklärungspflichten in einer unauflöslichen Konfliktlage befindet, aus\n\nder er sich durch eine (strafbefreiende) Selbstanzeige (§ 371 AO) nicht mehr\n\nbefreien kann (vgl. BGHSt 47, 8, 12 ff.). So sieht der Bundesgerichtshof z. B.\n\ndie Strafbewehrung der Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteu-\n\nerjahreserklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) jeden-\n\nfalls solange für ausgesetzt an, wie gegen den Steuerpflichtigen ein Strafver-\n\nfahren wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen für dieselben Besteuerungszeiträume geführt wird (BGH\n\naaO S. 14).\n\nbb) Inhaltlich findet das Zwangsmittelverbot jedoch dort seine Gren-\n\nze, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhalten\n\ngeht, für das ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist. Selbst wenn die\n\nAbgabe zutreffender Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeit-\n\nräume mittelbare Auswirkungen auf das laufende Steuerstrafverfahren haben\n\nsollte, könnte das ihre Unterlassung nicht rechtfertigen, weil andernfalls neu-\n\nes Unrecht geschaffen (vgl. BGH aaO S. 15 m.w.N.) und dem Täter zudem\n\ngegenüber anderen Steuerpflichtigen eine ungerechtfertigte Besserstellung\n\neingeräumt würde (vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO und FGO\n\n§ 393 AO Rdn. 29). Die Rechtsordnung kennt kein ausnahmsloses Gebot\n\ndahingehend, daß niemand zu Auskünften gezwungen werden darf, durch die\n\ner eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbaren muß (BVerfGE 56,\n\n37, 42). Im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines\n\ngesicherten Steueraufkommens für den Staat ist es vielmehr sachlich ge-\n\nrechtfertigt, daß die Steuerpflichtigen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet\n\nsind, ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch Straftaten oder Ordnungswidrig-\n\nkeiten aufgedeckt werden (vgl. BVerfG – Kammer – wistra 1988, 302). Eine\n\nAusnahme ist nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuer und\n\ndesselben Besteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren\n\neingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen, wie dies z. B. bei\n\nUmsatzsteuerhinterziehung der Fall sein kann. In einem solchen Fall muß bei\n\nder gebotenen Abwägung das gesetzlich mit Steuererklärungspflichten gesi-\n\ncherte Informationsinteresse des Staates gegenüber dem Interesse des Steu-\n\nerpflichtigen, sich nicht selbst belasten zu müssen, zurücktreten. Für weitere\n\nals die von dem Ermittlungsverfahren erfaßten Steuern gilt dies nicht, weil\n\nsonst neues Unrecht geschaffen würde, zu dem das Recht auf Selbstschutz\n\nnicht berechtigt (vgl. BGH aaO S. 15).\n\ncc) Ist aber bereits die Nichtabgabe von Steuererklärungen für zu-\n\nkünftige Besteuerungszeiträume derselben Steuer weiterhin strafbar, dann gilt\n\ndies erst recht für die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen.\n\nb) Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob steuerliche\n\nErklärungspflichten, die lediglich mittelbar zu einer Selbstbelastung des Steu-\n\nerpflichtigen in einem Steuerstrafverfahren führen, ein strafrechtliches Ver-\n\nwertungsverbot auslösen können (vgl. hierzu BGH aaO S. 16; Hellmann aaO\n\nRdn. 30; Rüping/Kopp NStZ 1997, 530, 533 f.), kommt es im vorliegenden Fall\n\nnicht an. Diese Frage kann sich nur dann stellen, wenn neue (zutreffende)\n\nAngaben des Steuerpflichtigen in Steuererklärungen zu seiner Überführung\n\nhinsichtlich früherer Taten verwertet werden. Hier hat der Angeklagte aber\n\nzum einen weiterhin unrichtige Angaben gemacht und damit gerade keine\n\nzutreffenden Erklärungen abgegeben, die zu seiner Überführung bezüglich\n\nder von ihm in den vorangegangenen Jahren begangenen Taten hätten her-\n\nangezogen werden können. Zum anderen hat das Landgericht die Verurtei-\n\nlung auf dessen Geständnis und nicht auf seine Angaben in nachfolgenden\n\nSteuererklärungen gestützt.\n\n2. Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das\n\nLandgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht zugunsten des Ange-\n\nklagten die Möglichkeit eines Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) berück-\n\nsichtigt hat. Der Angeklagte hatte bei der Einreichung seiner Einkommen-\n\nsteuererklärungen 1993 bis 1997 zu Unrecht eine Zusammenveranlagung\n\nmit seiner von ihm dauernd getrennt lebenden Ehefrau beantragt (vgl. § 26\n\nAbs. 1 Satz 1 EStG) und dadurch unberechtigt die für ihn steuerlich günstige\n\nMöglichkeit des Splitting-Verfahrens bei Anwendung des Einkommensteuer-\n\ntarifes (§ 32a EStG) herbeigeführt.\n\nEiner Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die getrennt le-\n\nbende Ehefrau stand zwar für den Bereich der Strafzumessung das Kom-\n\npensationsverbot nicht entgegen (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO; vgl. BGHR AO\n\n§ 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 1). Es lagen indes die Voraussetzun-\n\ngen für eine Durchführung des grundsätzlich möglichen, aber als Wahlrecht\n\ndes materiellen Steuerrechts vom Willen beider Ehegatten abhängigen\n\nRealsplittings nicht vor. Dieses ist nämlich nicht automatische Folge einer\n\nGetrenntveranlagung von Ehegatten. Der Sonderausgabenabzug für Unter-\n\nhaltszahlungen setzt vielmehr neben einem Antrag beim Finanzamt auch die\n\nZustimmung des Empfängers dieser Zahlungen voraus (vgl. § 10 Abs. 1\n\nNr. 1 EStG), weil dieser dann seinerseits die erhaltenen Leistungen einer\n\nBesteuerung unterwerfen muß (§ 22 Nr. 1a EStG). Hieran fehlt es im vorlie-\n\ngenden Fall.\n\nHarms Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/5-str-452-01","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/5-str-452-01","retrieved":"2026-07-10 12:50:31.101586+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-10/5-str-452-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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