{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"4 StR 539/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 539/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 2. August 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) \n\nim Ausspruch über die im Fall III. 215. der Urteils-\n\ngründe \n\nverhängten \n\nEinzelfreiheitsstrafe,\n\nb) \n\nim \n\nAusspruch \n\nüber \n\ndie \n\nGesamtstrafe.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den bis dahin unbestraften Angeklagten wegen se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Kindes in 209 Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen\n\nund sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen\n\nist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Bemessung der im Fall III. 215. der Urteilsgründe wegen Vergewal-\n\ntigung verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zur Begründung dieser\n\nStrafe, die es dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat und die\n\nzugleich die Einsatzstrafe bildet, als besondere Strafzumessungserwägung nur\n\nangeführt, daß insbesondere die Vielzahl der sexuellen Handlungen und die\n\nEjakulation in das Gesicht und auf den Bauch des Tatopfers zu Ungunsten des\n\nAngeklagten zu gewichten sei. Diese in Anbetracht der Höhe der verhängten\n\nFreiheitsstrafe schon für sich genommen sehr knappe Begründung unterliegt\n\nrechtlichen Bedenken. Sie läßt insbesondere unberücksichtigt, daß nach den\n\ngetroffenen Feststellungen das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf\n\ndas Opfer im untersten Bereich dessen liegt, was das Gesetz in § 177 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt.\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht auch der - nicht zuletzt ange-\n\nsichts des Umstandes, daß das nunmehr 22-jährige Tatopfer die seelischen\n\nFolgen der Taten für sich selbst als nicht gravierend dargestellt hat (UA 16), -\n\nvergleichsweise sehr hohen Gesamtstrafe (vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1\n\nBemessung 8) die Grundlage.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/4-str-539-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/4-str-539-01","retrieved":"2026-07-10 12:51:27.148112+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-10/4-str-539-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2002-01-10","dockets":["4 StR 539/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.01.2002 – 4 StR 539/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/4-str-539-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 2. August 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na)\n\nim Ausspruch über die im Fall III. 215. der Urteils-","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:51:27.148112+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}