{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"X ZR 6/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 632 Verkündet am: 8. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, kön- nen darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluß eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, daß zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebli- che, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestal- tung eine Einigung erzielt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 6/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 632\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBesteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, kön-\nnen darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluß\neines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten\nsein.\n\nVoraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, daß zu dem\nLeistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebli-\nche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers\nhinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestal-\ntung eine Einigung erzielt haben.\n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - X ZR 6/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine Wider-\n\nklageforderung \n\nin Höhe von 232.560,-- DM \n\n(Rechnungen\n\nNr. 84 159 vom 25.7.1989 und Nr. 84 193 vom 15.1.1991) nebst\n\nZinsen abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie A...fabrik S. GmbH in B. benötigte Datenverarbeitungsprogramme\n\nfür eine von ihr bei der Klägerin bezogene Datenverarbeitungsanlage. Wegen\n\nderartiger Datenverarbeitungsprogramme faßten die Klägerin, die unter ande-\n\nrem Hard- und Softwareprodukte herstellt und vertreibt, und die Beklagte, die\n\nDialog-Datenverarbeitungs- und Bürokommunikationssysteme entwickelt und\n\nvertreibt, eine Zusammenarbeit ins Auge. Mit Vertrag vom 27. August 1996\n\nvergab die A.... S. GmbH den Auftrag zur Erstellung entsprechender Software-\n\nprogramme an die Klägerin. Die Klägerin übertrug hierfür nötige Arbeiten mit\n\nVertrag vom 27. August/23. September 1986 gegen ein Pauschalhonorar von\n\n400.000,-- DM auf die Beklagte. In der Folgezeit beschaffte sich die Beklagte\n\nmittels eines Leasing-Vertrages mit der G. Gesellschaft für mbH & CO. KG (im\n\nfolgenden: G.) eine EDV-Anlage der Klägerin und schloß mit ihr einen War-\n\ntungsvertrag über diese Anlage. Ferner erwarb sie bei der Klägerin Rechte zur\n\nNutzung von Softwareprodukten gegen laufendes Entgelt.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Vergütungsraten aus dem\n\nHardware-Wartungsvertrag und dem Software-Nutzungsvertrag in Höhe von\n\ninsgesamt 84.950,02 DM in Anspruch genommen. Im Verlauf des erstinstanzli-\n\nchen Verfahrens hat die Klägerin ihre zuletzt unter Einschluß der Klageforde-\n\nrungen mit 179.272,68 DM bezifferten Ansprüche gegen von ihr anerkannte\n\nGegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 178.980,-- DM aufge-\n\nrechnet und die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\nDie Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht ange-\n\nschlossen, sondern Klageabweisung unter Aufhebung eines gegen sie ergan-\n\ngenen Vollstreckungsbescheids beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe\n\nunter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung, jedenfalls aber unter\n\ndem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ein Anspruch auf Freistellung von\n\nden Klageforderungen zu. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Gegenforde-\n\nrungen gemäß ihren Rechnungen Nr. 84142, 84133 und 84191 erklärt.\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte Widerklage erhoben, mit der sie die\n\nFeststellung der Verpflichtung der Klägerin begehrt, sie - die Beklagte - von\n\nallen Ansprüchen aus Verbindlichkeiten freizustellen, die sie aufgrund der Ver-\n\neinbarung der Parteien eingegangen ist, insbesondere von den Forderungen\n\nder G. aus dem Leasing-Vertrag sowie den Forderungen der Klägerin selbst für\n\nHard- und Software-Wartung an der von der Beklagten geleasten EDV-Anlage.\n\nWeiter hat die Beklagte mit der Widerklage Zahlungsansprüche in Höhe von\n\n5.737,62 DM nebst Zinsen sowie weiterer 272.060,-- DM nebst Zinsen mit der\n\nMaßgabe geltend gemacht, daß ein Betrag von 27.701,81 DM an das Finanz-\n\namt W. zu zahlen ist. Bei der Forderung von 5.737,62 DM handelt es sich um\n\nden die Hilfsaufrechnung überschießenden Restbetrag aus der Rechnung\n\nNr. 84133 vom 9. Dezember 1988 über 90.981,12 DM. Den weitergehenden\n\nZahlungsansprüchen über 272.060,-- DM liegen Ansprüche zugrunde, die die\n\nBeklagte mit den Rechnungen Nr. 84148 vom 18. Mai 1989 über 5.700,-- DM,\n\n84159 vom 25. Juli 1989 über 27.360,-- DM, 84178 vom 30. November 1989\n\nüber 22.400,-- DM, 84193 vom 15. Januar 1991 über 205.200,-- DM und mit\n\nder korrigierten Rechnung Nr. 84194 vom 15. Januar 1991 über 11.400,-- DM\n\nabgerechnet hat.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der\n\nKlage in Höhe von 84.950,02 DM erledigt ist. Im übrigen hat es die Klage ab-\n\ngewiesen und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage\n\nverurteilt, an das Finanzamt W. 5.700,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die\n\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klägerin unter Zurück-\n\nweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, weitere 11.400,-- DM nebst\n\nZinsen an das Finanzamt W. zu zahlen. Der Senat hat die Revision der Be-\n\nklagten, mit der sie ihr in der Berufungsinstanz abgewiesenes Begehren wei-\n\nterverfolgt, wegen einer Widerklageforderung in Höhe von 232.560,-- DM nebst\n\nZinsen (Rechnung Nr. 84159 vom 25.7.1989 und Rechnung Nr. 84193 vom\n\n15. Januar 1991) angenommen; im übrigen hat er die Revision nicht ange-\n\nnommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Widerklage für unbegründet gehalten,\n\nsoweit mit ihr die Vergütung zusätzlicher und über den Vertrag der Parteien\n\nvom 23. September 1986 hinausgehender Leistungen der Beklagten in Höhe\n\nvon 205.200,-- DM und 27.360,-- DM geltend gemacht worden ist. Es hat dazu\n\nausgeführt:\n\n1. Einen Vergütungsanspruch für zusätzliche Werkleistungen in Höhe\n\nder Rechnung über 205.200,-- DM habe die Beklagte nicht dargelegt. Von der\n\nLieferung und Installation eines PPS-Systems, auf die der Anspruch nach dem\n\nVortrag der Beklagten gestützt werde, sei in der Rechnung Nr. 84193 nicht die\n\nRede. Nach deren Inhalt werde die Vergütung von 180.000,-- DM netto für\n\n\"Materialwirtschaft, Fertigungsplanung (grob und fein)\" verlangt. Hierauf sei die\n\nBeklagte hingewiesen worden. Eine Erklärung für ihren abweichenden Sach-\n\nvortrag habe sie nicht gegeben. Außerdem habe die Klägerin zu der in Rech-\n\nnung gestellten \"Materialwirtschaft\" vorgetragen, diese sei im Vertrag vom\n\n23. September 1986 unter der vierten Ausbaustufe enthalten. Ein erheblicher\n\nTeil der in Rechnung gestellten Leistung sei demnach durch das im Vertrag\n\nvom 23. September 1986 vereinbarte Pauschalhonorar abgegolten. Da die Be-\n\nklagte die Rechnung nicht aufgeschlüsselt habe, sei eine Abgrenzung zwi-\n\nschen pauschal abgegoltener und angeblich zusätzlich erbrachter Leistung\n\nnicht möglich. Zu Recht beanstande die Klägerin auch, daß sie die Angemes-\n\nsenheit der verlangten Vergütung nicht nachvollziehen könne, weil die Be-\n\nklagte den Zeitaufwand für die erbrachte Leistung nicht dargelegt habe.\n\n2. Zur Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 27.360,-- DM hat das\n\nBerufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß es sich\n\num zusätzliche Leistungen gehandelt habe, die im Vertrag mit der Klägerin vom\n\n23. September 1986 nicht vorgesehen, wohl aber im Vertrag der Klägerin und\n\nder Firma S. enthalten gewesen seien. Letzteres hätte die Beklagte durch kon-\n\nkrete Bezugnahme auf bestimmte Passagen des Vertrages nachvollziehbar\n\ndarlegen müssen, denn nur dann hätte sich feststellen lassen, ob sie einen\n\nAnspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag habe\n\n(§§ 677, 683, 670 BGB). Auf die Vorschriften über den Werkvertrag könne die\n\nBeklagte den Anspruch nicht stützen, weil sie nicht dargelegt habe, welche\n\nvertretungsberechtigte Person der Klägerin ihr welchen genauen Auftrag zu\n\nden in Rechnung gestellten Leistungen erteilt habe. Für die Behauptung, sie\n\n- die Beklagte - habe die Arbeiten mit Wissen und Wollen der Klägerin ausge-\n\nführt, deren Mitarbeiter hätten darauf gedrängt, um die Firma S. zufrieden zu\n\nstellen, fehle die notwendige Tatsachensubstanz. Es lasse sich nicht erkennen,\n\nob die Mitarbeiter der Klägerin davon ausgegangen seien, daß es sich um ver-\n\ngütungspflichtige Zusatzarbeiten handle, oder ob die Aufforderung zur Durch-\n\nführung der Arbeiten nur bedeutet habe, daß die Beklagte ihre Vertragspflich-\n\nten aufgrund der Vereinbarung vom 23. September 1986 erfüllen solle. Für\n\nletzteres spreche der Umstand, daß die Beklagte für zwei Leistungsbereiche\n\nschriftliche Aufträge der Klägerin vorgelegt habe.\n\nII. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem\n\nam 27. August/23. September 1986 zwischen den Parteien geschlossenen\n\nVertrag um einen Werkvertrag mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises\n\nhandelt (§§ 631, 632 BGB). Bei einem solchen Vertrag sind zum Pauschalpreis\n\nnur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien\n\nWerkes in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind. Die Ausführung von\n\nLeistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis\n\nbewußt nicht vorgesehen sind, kann vom Besteller nur gegen zusätzliche Ver-\n\ngütung verlangt werden (BGHZ 90, 344, 345; st. Rspr.). Macht der Unterneh-\n\nmer derartige weitere Vergütungsansprüche geltend, trägt er allerdings die\n\nDarlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Forderungen aus einer\n\nzusätzlichen Beauftragung. Er hat daher im Streitfall auch darzulegen und zu\n\nbeweisen, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Ge-\n\ngenstand des Pauschalvertrages sind (BGH Urt. v. 15.4.1999 - VII ZR 211/98,\n\nNJW 1999, 2270, 2271). Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils läßt ei-\n\nnen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht ange-\n\ngriffen.\n\n2. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die noch zur Entschei-\n\ndung stehenden Widerklageforderungen für unbegründet gehalten, weil der\n\nVortrag der Beklagten ihrer Darlegungs- und Beweislast für die geltend ge-\n\nmachten und über den Pauschalpreis hinausgehenden Vergütungsansprüche\n\nnicht genügt habe. Diese Auffassung des Berufungsurteils hält den Angriffen\n\nder Revision nicht stand. Sie rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe we-\n\nsentlichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten unberück-\n\nsichtigt gelassen (§ 286 ZPO).\n\na) Das Berufungsgericht hat den Vergütungsanspruch in Höhe von\n\n205.200,-- DM zunächst deshalb nicht für hinreichend dargelegt gehalten, weil\n\ndie Beklagte ihr Zahlungsbegehren aus der Rechnung Nr. 84193 mit der Liefe-\n\nrung und Installation eines PPS-Systems begründet habe, von dem in der\n\nRechnung vom 15. Januar 1991 nicht die Rede sei.\n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte bereits im\n\nSchriftsatz vom 30. Dezember 1993 vorgetragen hatte, mit dieser Rechnung\n\nseien Leistungen fakturiert worden, die im ursprünglichen Auftrag der Klägerin\n\nnicht enthalten gewesen seien und in der Lieferung des Programm-Moduls\n\n\"Materialwirtschaft/Fertigplanung (grob und fein)\" bestanden hätten, das im\n\nwesentlichen die Punkte \"Absatzproduktionsplanung, Nettobedarfsermittlung,\n\nDurchlaufterminierung, Dispositionsvorschläge, \n\nautomatisches Honorie-\n\nren/Manuelles Erstellen von Fertigungsaufträgen, Rückmeldungen\" umfasse.\n\nEin Widerspruch dieses Sachvortrags zu dem Vorbringen der Beklagten in der\n\nBerufungsinstanz ist, wie die Revision zu Recht rügt, auf der Grundlage der\n\nAusführungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Zwar hat die Beklagte\n\nin der Berufungsbegründung vorgetragen, daß zu den zusätzlichen Leistungen\n\ndas PPS-System gehört habe, sie hat aber zur näheren Umschreibung der da-\n\nmit erbrachten Leistungen auf ihren Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 ver-\n\nwiesen, in dem das Programm-Modul in der dargestellten Weise in der Sache\n\nbeschrieben worden ist.\n\nb) Die Revision rügt weiter zu Recht, das Berufungsgericht sei fehlerhaft\n\nzu der Auffassung gelangt, daß die unter dem Punkt \"Materialwirtschaft\" er-\n\nfaßten Leistungen im Vertrag der Parteien unter der vierten Ausbaustufe ent-\n\nhalten seien. Das Berufungsgericht hat dazu zwar keine Feststellungen ge-\n\ntroffen, sondern nur den Sachvortrag der Klägerin wiedergegeben. Die daraus\n\nabgeleitete Würdigung des Berufungsgerichts, es fehle an einer hinreichenden\n\nDarlegung des Anspruchs auf Vergütung zusätzlich erbrachter Werkleistungen,\n\nläßt aber wesentlichen Sachvortrag der Beklagten außer acht.\n\nDie Revision macht insoweit zu Recht geltend, daß die Beklagte mit der\n\nBerufungsbegründung den Vertrag der Klägerin mit der S. GmbH vorgelegt hat,\n\ndessen Anlage 2 auf S. 2 verschiedene Positionen aufweist, darunter unter e)\n\n\"Disposition der Fertigwarenläger (PPS-System) ...\". Gerade mit dem Umstand,\n\ndaß die Position \"Materialverwaltung\" im Vertrag der Klägerin mit der Beklag-\n\nten nicht als Leistungsposition aufgeführt war - anders als im Vertrag der Klä-\n\ngerin mit der S. GmbH - hatte die Beklagte ihre Auffassung begründet, daß es\n\nsich bei den mit der Rechnung vom 15. Januar 1991 abgerechneten Positionen\n\num Zusatzleistungen gehandelt habe, und dafür weiteren Beweis angetreten.\n\nDas Berufungsgericht hat die von der Beklagten angetretenen Beweise\n\nnicht erhoben und auch sonst keine Feststellungen getroffen, daß die mit\n\nRechnung vom 15. Januar 1991 abgerechneten Leistungen vom Leistungsum-\n\nfang des Pauschalpreisvertrages umfaßt gewesen seien. Mangels entspre-\n\nchender tatsächlicher Feststellungen ist daher für das Revisionsverfahren da-\n\nvon auszugehen, daß das PPS-System mit den genannten Leistungen des\n\nProgramm-Moduls \"Materialwirtschaft/Fertigungsplanung (grob und fein)\" als\n\nZusatzleistung über den ursprünglich erteilten Auftrag hinaus von der Beklag-\n\nten geliefert worden ist. Da zur Üblichkeit und Angemessenheit der geforderten\n\nVergütung für die Lieferung und Installation des zusätzlichen Programm-\n\nModuls Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten\n\nist, kann die Abweisung der Widerklage in Höhe von 205.200,-- DM auch nicht\n\nmit der Begründung aufrechterhalten werden, die Angemessenheit der gefor-\n\nderten Vergütung könne nicht beurteilt werden, weil die Beklagte den Zeitauf-\n\nwand für die erbrachte Leistung nicht dargelegt habe.\n\n3. Die Rügen der Revision greifen auch durch, soweit das Berufungsge-\n\nricht die Widerklageforderung in Höhe von 27.360,-- DM für nicht hinreichend\n\ndargelegt erachtet hat.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom\n\n30. Dezember 1993 vorgetragen hat, mit den dort genannten Rechnungen,\n\ndarunter die Rechnung Nr. 84159 vom 25. Juli 1989 über 27.360,-- DM, seien\n\nLeistungen fakturiert worden, bei denen es sich um Arbeiten gehandelt habe,\n\ndie auf Verlangen von ihr, der Beklagten, im Rahmen des Projekts \"S.\" zusätz-\n\nlich und über den Rahmen des insoweit zunächst abgeschlossenen Vertrages\n\nhinaus erbracht worden seien, nämlich die Programmteile Fremdwährung, Pro-\n\ngramm-Schnittstellen Export mit Fremdwährung und Änderung von VAS-\n\nPapieren. In der Berufungsschrift hat die Beklagte ihr Vorbringen, bei den im\n\nSchriftsatz vom 30. Dezember 1993 genannten Leistungen habe es sich um\n\nZusatzleistungen gehandelt, die mit Wissen und Wollen und auf das Drängen\n\nder für das Projekt zuständigen Mitarbeiter der Klägerin erbracht worden seien,\n\nunter Beweisantritt wiederholt.\n\nFeststellungen, daß die mit der Rechnung Nr. 84159 abgerechneten\n\nLeistungen von der Pauschalpreisvereinbarung erfaßt worden seien, hat das\n\nBerufungsgericht nicht getroffen, so daß auch insoweit mangels entsprechen-\n\nder tatsächlicher Feststellungen für das Revisionsverfahren davon auszugehen\n\nist, daß die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen Zusatzarbeiten be-\n\ntreffen. Das angefochtene Urteil kann insbesondere nicht mit der Erwägung\n\naufrechterhalten werden, die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, daß die\n\numstrittenen Leistungen der Rechnung vom 25. Juli 1989 im Vertrag der Par-\n\nteien nicht vorgesehen, vom Vertrag der Klägerin mit deren Auftraggeber aber\n\nerfaßt worden seien. Die Darstellung der Beklagten über die von ihr erbrachten\n\nZusatzleistungen gibt nicht nur im einzelnen die Leistungen an, für welche die\n\nBeklagte eine zusätzliche Vergütung verlangt, sondern enthält zugleich die Be-\n\nhauptung der Beklagten, daß diese Leistungen nicht bereits aufgrund des Ver-\n\ntrages vom 23. September 1986 zu erbringen gewesen seien. Die Behauptung\n\nder Beklagten, die mit der Rechnung vom 25. Juli 1989 abgerechneten Lei-\n\nstungen seien nicht vom Pauschalhonorar erfaßt worden, sondern über den\n\nAuftrag hinaus erbrachte Zusatzleistungen, ist daher der Überprüfung auf ihre\n\nRichtigkeit durch Beweiserhebung zugänglich.\n\n4. Die Abweisung der Widerklage \n\nin Höhe der Beträge von\n\n205.200,-- DM und von 27.360,-- DM erweist sich auch nicht aus einem ande-\n\nren Grunde als richtig.\n\nDas Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\n\ndaß sich der Anspruch auf Vergütung der mit der Rechnung vom 25. Juli 1989\n\nabgerechneten Leistungen nicht auf einen über den Vertrag vom\n\n23. September 1986 hinaus geschlossenen - weiteren - Werkvertrag zwischen\n\nden Parteien stützen läßt. Die dagegen erhobene Rüge der Revision, das Be-\n\nrufungsgericht sei dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht\n\nnachgegangen, wonach die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin die von der\n\nBeklagten erbrachten zusätzlichen Leistungen gewollt hätten, ist unbegründet.\n\nDenn das bloße Wollen einer Leistung und deren Entgegennahme führen nicht\n\nohne weiteres zu einem Vertragsschluß \n\n(BGH, Urt. v. 10.4.1997\n\n- VII ZR 211/95, NJW 1997, 1982). Ein solcher kann erst angenommen werden,\n\nwenn konkrete Umstände dargetan sind, die darauf hindeuten, daß der Ab-\n\nschluß eines weiteren Werkvertrages mit der aus ihm folgenden Vergütungs-\n\npflicht für die erbrachten Werkleistungen wirklich gewollt war. Derartige Um-\n\nstände zeigt auch die Revision nicht auf.\n\nBesteht allerdings zwischen den Parteien wie im Streitfall bereits ein\n\nWerkvertrag mit einer Pauschalpreisabrede, dann können darin nicht vorgese-\n\nhene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluß eines sie betreffenden\n\nzusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Denn nach ständi-\n\nger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt nach Treu und Glauben\n\neine nicht unerhebliche Veränderung des in einem Pauschalpreisvertrag vor-\n\ngesehenen Leistungsinhalts, die an die Grundlagen der getroffenen Preisver-\n\neinbarung rührt, eine Anpassung der Pauschale an die veränderten Verhältnis-\n\nse. Das gilt in gleicher Weise für den Fall der Erbringung erheblicher zusätzli-\n\ncher Leistungen (BGH, Urt. v. 6.3.1975 - VII ZR 243/72, Urteilsumdr. S. 12\n\nm.w.N.) wie für den Fall erheblicher Minderleistungen (BGH, Urt. v. 24.6.1974\n\n- VII ZR 41/73, NJW 1974, 1864, 1865; Urt. v. 29.4.1999 - VII ZR 248/98, NJW\n\n1999, 2661, 2662). Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsan-\n\nspruchs durch Vertragsanpassung ist, daß zu dem Leistungsinhalt, der einer\n\nPauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorge-\n\nsehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen (BGH, Urt.\n\nv. 24.6.1974 - VII ZR 41/73, NJW 1974, 1864, 1865 m.w.N.). Das gilt unabhän-\n\ngig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt\n\nhaben.\n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Widerklage in\n\nHöhe von 232.560,-- DM (Rechnungen Nr. 84159 vom 25.7.1989 und\n\nNr. 84193 vom 15.1.1991) abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die\n\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/x-zr-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/x-zr-6-00","retrieved":"2026-07-10 12:52:04.349670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-08/x-zr-6-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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