{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"4 StR 530/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 530/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts Essen zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (begangen im Zu-\n\nstand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit) zu zehn Jahren Freiheits-\n\nstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Straf-\n\nausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer zur Tatzeit 36jährige Angeklagte lebte mit seinem Vater, dem Ta-\n\ntopfer, in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischen ihnen herrschte seit langer\n\nZeit ein erheblich gespanntes Verhältnis, das seine Ursache in ständigen Vor-\n\nwürfen des Vaters über die in seinen Augen schlechte Arbeitshaltung des An-\n\ngeklagten hatte. Die Spannungen verstärkten sich nach dem Tod der Mutter\n\ndes Angeklagten, zumal der Vater ihm nunmehr auch ständig Vorwürfe wegen\n\nseines zunehmenden Alkoholkonsums machte. Zu einer tätlichen Auseinander-\n\nsetzung zwischen beiden kam es jedoch nie. Vielmehr \"fraß der Angeklagte\n\nseinen Ärger in sich hinein\", wobei bei ihm allerdings gelegentlich der Wunsch\n\naufkam, seinen Vater umzubringen. Hierzu kam es aber erst Ende März 2001.\n\nZu diesem Zeitpunkt hatte der Vater wegen einer Krebserkrankung nur noch\n\neine Lebenserwartung von sechs Monaten.\n\nAm Tattage faßte der Angeklagte nach einer erneuten heftigen verbalen\n\nAuseinandersetzung endgültig den Entschluß, seinen Vater zu töten. Zuvor\n\nhatte er erhebliche Mengen Bier getrunken, die zum Tatzeitpunkt zu einer Blut-\n\nalkoholkonzentration von 2,14 %o führten. In diesem Zustand holte er aus der\n\nKüche eine leere Wasserflasche und ging zurück in das Eßzimmer, in dem sein\n\nVater am Eßtisch Zeitung las, ohne den Angeklagten zu beachten. \"Dies be-\n\nmerkte auch der Angeklagte und wollte die Situation ausnutzen.\" Er ging des-\n\nhalb an seinem Vater vorbei, blieb hinter ihm stehen und schlug dem - wie das\n\nSchwurgericht festgestellt hat - arg- und wehrlosen Tatopfer mit voller Wucht\n\nauf den Kopf. Nachdem dabei die Flasche zersplittert und der Vater zu Boden\n\ngegangen war, zertrümmerte der Angeklagte einen Blumenkübel auf dessen\n\nRücken. Sodann holte er aus der Küche ein oder zwei Messer und stach\n\n- nachdem er die Musik der Stereoanlage lauter gestellt hatte, \"damit die\n\nSchreie seines Vaters von Nachbarn nicht zu hören waren\" - auf den Körper\n\nseines Vaters ein. Da er zutreffend davon ausging, daß sein Vater noch lebe,\n\nholte er schließlich einen Hammer und eine Art Rohrzange und schlug mit die-\n\nsen Werkzeugen wiederum auf den Kopf seines Vaters ein, was schließlich zu\n\ndessen Tod führte.\n\n2. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\nhat das Landgericht den Angeklagten zu Recht des heimtückisch begangenen\n\nMordes für schuldig befunden. Entgegen der Auffassung der Revision beruhen\n\nauch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf einer tragfähigen Grund-\n\nlage. Der durch die Alkoholisierung und die affektive Erregung bei allgemeiner\n\n\"asthenischer Persönlichkeitsstörung\" zur Tatzeit bestehende psychische Aus-\n\nnahmezustand, der die Anwendung des § 21 StGB durch das sachverständig\n\nberatene Schwurgericht trägt, steht der Annahme nicht entgegen, daß der An-\n\ngeklagte die für die Heimtücke maßgeblichen Gesichtspunkte nicht nur in ihrem\n\näußeren Gehalt erfaßt, sondern auch in sein Bewußtsein aufgenommen hat.\n\nVon diesem sogenannten Ausnutzungsbewußtsein (vgl. BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 Heimtücke 26 m.w.Nachw.) ist das Schwurgericht nach dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe ausgegangen. Näherer Darlegungen hierzu\n\nbedurfte es angesichts der auch zur subjektiven Tatseite geständigen Einlas-\n\nsung des Angeklagten nicht.\n\n3. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDer Senat läßt dahingestellt sein, ob es einen zulässigen Strafschärfungsgrund\n\ndarstellt, \"daß zwischen dem Anlaß und dem weiteren Tatverhalten ein krasses\n\nMißverhältnis bestand\" (UA 18). Zur Aufhebung führt jedenfalls, daß das Lan d-\n\ngericht dem Angeklagten zudem strafschärfend angelastet hat, er habe \"trotz\n\nder Schreie ... nicht von seinem Vorhaben abgelassen\". Dies läßt besorgen,\n\ndaß das Landgericht dem Angeklagten zur Last gelegt hat, daß er die Straftat\n\nüberhaupt vollendet hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist rechts-\n\nfehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14, unterlassener Rück-\n\ntritt). Die Erwägung könnte aber auch dann den Strafausspruch nicht tragen,\n\nwenn es sich insoweit lediglich um eine mißverständliche Formulierung han-\n\ndelte, mit der das Schwurgericht die weiter strafschärfend gewertete \"äußerste\n\nBrutalität und Erbarmungslosigkeit gegen das Opfer\" näher umschreiben woll-\n\nte. Denn in diesem Fall ließe das Urteil - wie die Revision zu Recht einwendet -\n\nnicht erkennen, daß das Landgericht bedacht hat, daß die besondere Brutalität\n\nihren Grund (auch) in dem psychischen Ausnahmezustand des Angeklagten\n\nhaben kann, der zur Anwendung von § 21 StGB und zur Milderung des\n\nStrafrahmens geführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist es insoweit widersprüchlich, dem Angeklagten die objektiven Um-\n\nstände der Tatbegehung uneingeschränkt straferschwerend zu werten (BGHR\n\nStGB § 21 Strafzumessung 1 f.).\n\n4. Über die Strafbemessung ist deshalb neu zu befinden. Der aufge-\n\nzeigte Rechtsfehler berührt aber nur die rechtliche Wertung der zum Strafaus-\n\nspruch getroffenen Feststellungen. Diese selbst können deshalb bestehen\n\nbleiben.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2\n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurück.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/4-str-530-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/4-str-530-01","retrieved":"2026-07-10 12:43:40.744786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-20/4-str-530-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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