{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-19","aktenzeichen":"3 StR 427/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 427/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHildesheim vom 30. April 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von\n\nsechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\n\nmit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechts-\n\nmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu der\n\nStellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Mit der Vereidigung des Zeugen A. hat das Landgericht gegen\n\n§ 60 Nr. 2 StPO verstoßen. Indes kann der Senat unter den hier gegebenen\n\nbesonderen Umständen ausnahmsweise ausschließen, daß das Urteil auf die-\n\nsem Rechtsfehler beruht.\n\nFür die Frage, ob das Urteil auf einer fehlerhaften Vereidigung beruhen\n\nkann, ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften\n\ndurchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis geführt haben würde (RGSt\n\n61, 353 f.; BGH, Urt. vom 29. April 1980 - 1 StR 818/79). Zwar wird sich im Re-\n\ngelfall nicht ausschließen lassen, daß der Tatrichter einem vereidigten Zeugen\n\nder Vereidigung wegen eine größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat\n\n(BGHSt 4, 130, 131), doch können die Umstände des Einzelfalls eine andere\n\nBeurteilung rechtfertigen (BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5). So liegt es\n\nhier. Das Landgericht hat nicht auf die Vereidigung des Zeugen abgestellt. Auf\n\nSeite 108 der Urteilsgründe ist sie lediglich mitgeteilt, so wie das Urteil auch an\n\nvielen anderen Stellen Mitteilungen über Verfahrensgeschehnisse enthält. Das\n\nLandgericht ist in einer ausführlichen Würdigung der Aussage zu dem Ergebnis\n\ngekommen, daß der Zeuge den Angeklagten entlasten wollte und dabei zumin-\n\ndest teilweise tendenziös ausgesagt hat. Es folgt dem Zeugen in seiner den\n\nAngeklagten belastenden Kernaussage gerade deshalb, weil die Aussage ins-\n\ngesamt von einer Entlastungstendenz getragen ist. Unter diesen besonderen\n\nUmständen kann der Senat ausschließen, daß das Aussageverhalten des\n\nZeugen oder die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit seiner\n\nAngaben in den der Verurteilung zugrundegelegten Kernpunkten von dem ge-\n\nleisteten Eid beeinflußt gewesen sein könnte und daß es ohne diese Vereid i-\n\ngung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\n2. Die Rüge, die Zeugen M. und S. seien nicht ordnungsgemäß\n\nbelehrt worden, scheitert schon daran, daß auf eine etwaige Verletzung des\n\n§ 57 StPO die Revision nicht gestützt werden könnte (Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 57 Rdn. 6 m.w.N.).\n\n3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\nDie Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen ange-\n\nben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten\n\nsein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die In-\n\ndiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschil-\n\ndert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt\n\nund belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfor-\n\ndernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber - wie\n\nhier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Interesse der Verständlichkeit\n\ndes Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdi-\n\ngung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatge-\n\nschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder min-\n\nder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, daß nur sol-\n\nche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine\n\nRolle spielen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-19/3-str-427-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-19/3-str-427-01","retrieved":"2026-07-10 12:41:58.783781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-19/3-str-427-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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