{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"VII ZB 19/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 19/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.\n\nHaß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni\n\n2001 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nBeschwerdewert: 20.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 9. Mai 2001\n\nab. Die Berufungsbegründung ging erst am 28. Mai 2001 beim Oberlandesge-\n\nricht ein. Der Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, sein Prozeßbevoll-\n\nmächtigter habe am 3. Mai 2001 einen Antrag auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist entwerfen lassen. Den Schriftsatz habe er am Vormittag\n\ndes 4. Mai 2001 in das Postausgangsfach zum Postversand gelegt. Dabei habe\n\ner einen roten \"Post-It\"-Zettel mit der Aufschrift \"FA 9.5.01\" auf dem Schriftsatz\n\nangebracht. Die in dem Postausgangsfach liegenden Schriftsätze würden täg-\n\nlich gegen 15 Uhr von einer zuverlässigen Mitarbeiterin kuvertiert, frankiert und\n\nzu dem nächsten Postbriefkasten gebracht. Bei dem Kuvertieren werde der\n\nrote \"Post-It\"-Zettel von der Angestellten entfernt und danach einer Rechtsan-\n\nwaltsfachgehilfin vorgelegt, die sodann die Frist aus dem Fristenkalender aus-\n\ntrage oder einen Erledigungsvermerk anbringe und den Zettel in die Akte hefte.\n\nAm Abend des 4. Mai 2001 nach Büroschluß habe der Prozeßbevol l-\n\nmächtigte des Beklagten nachgesehen, ob das Fristverlängerungsgesuch ver-\n\nsandt worden war. Der Schriftsatz habe sich nicht mehr in dem Postausgangs-\n\nfach befunden. Der \"Post-It\"-Zettel habe auf dem benachbarten Computer-\n\nArbeitsplatz gelegen. Der Prozeßbevollmächtigte habe aus alledem geschlos-\n\nsen, daß der Schriftsatz versandt worden sei. Da der Anwalt gewußt habe, daß\n\ndas Berufungsgericht einem ersten Fristverlängerungsantrag stets entspricht,\n\nhabe er daraufhin die eingetragene Berufungsbegründungsfrist sowohl im Fri-\n\nstenkalender als auch im Computer gestrichen und die, wie er annahm, neue\n\nFrist eingetragen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nversagt. Dagegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde des Be-\n\nklagten.\n\nII.\n\nDas gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, §§ 519 b, 547 ZPO zulässige Rechts-\n\nmittel hat Erfolg. Dem Beklagten ist unter Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu ge-\n\nwähren, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem\n\nVerschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich der Beklagte gemäß\n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte.\n\n1.a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu den\n\nAufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristgebund e-\n\nner Schriftsatz rechtzeitig fertiggestellt wird und innerhalb der Frist bei dem\n\nzuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalt eine zuverläs-\n\nsige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender füh-\n\nren. Die Fristenkontrolle muß gewährleisten, daß der fristwahrende Schriftsatz\n\nrechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist das geschehen und ist\n\ndie weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig\n\nvorbereitet, so dürfen die fristwahrenden Maßnahmen, zu denen auch ein\n\nFristverlängerungsantrag gehört, als erledigt angesehen werden (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 13. Oktober 1995 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; Be-\n\nschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313; Be-\n\nschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447; Be-\n\nschluß vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444). Das ist im\n\nallgemeinen anzunehmen, wenn der fristgebundene Schriftsatz in ein Postaus-\n\ngangsfach der Anwaltskanzlei gelegt wird und die abgehende Post von dort\n\nunmittelbar zum Briefkasten gebracht wird, das Postausgangsfach also \"letzte\n\nStation\" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001\n\n- III ZR 148/00, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 13).\n\nb) Auf dieser Grundlage hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß ihn\n\nund seinen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist trifft. Der Beklagte hat in seinem Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand erläutert, daß sein Prozeßbevollmächtigter\n\nden Fristverlängerungsantrag rechtzeitig in das Postausgangsfach gelegt hat.\n\nDiesem wird die Post kurz vor der Briefkastenentleerung entnommen und zum\n\nnahegelegen Briefkasten gebracht. Die Kontrolle der Berufungsbegründungs-\n\nfrist war organisatorisch dadurch gewährleistet, daß sie im Fristenkalender erst\n\ngestrichen werden durfte, wenn die Post in das Postausgangsfach gelegt wor-\n\nden war. Dieser Sachverhalt ist durch die eidesstattliche Versicherung des\n\nProzeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Eine zusätzliche Überwachung der\n\nabgehenden Post war nicht erforderlich. Daß der Postausgangs-Zettel von dem\n\nFristverlängerungsantrag getrennt worden war, entsprach dem geplanten re-\n\ngelmäßigen Verlauf. Es durfte von dem Prozeßbevollmächtigten als weiteres\n\nAnzeichen für die ordnungsgemäße Expedition des Antrags gewertet werden.\n\nEine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Briefbeförderung oblag dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten nicht (vgl. schon BGH, Beschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB\n\n1/83, NJW 1983, 1741).\n\n2.a) Der Anwalt kann regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag\n\nauf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer\n\nder Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, Beschluß\n\nvom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 11). Für\n\ndie Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten grundsätzlich\n\nentsprechende Voraussetzungen, wie sie auch für die unmittelbare Fristenkon-\n\ntrolle von Berufung und Berufungsbegründung selbst bestehen. Daher wird\n\nverlangt, daß das mutmaßliche Ende der verlängerten Berufungsbegründung s-\n\nfrist bei oder alsbald nach Einreichung des Fristverlängerungsantrages im Fri-\n\nstenkalender eingetragen wird. Das darf allerdings grundsätzlich nicht in der\n\nWeise geschehen, daß schon mit der Antragsstellung der Endpunkt der Frist\n\nso im Kalender eingetragen wird, daß dies den Irrtum erwecken kann, die Frist-\n\nverlängerung sei bereits bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden. Vielmehr ist\n\ndie Eintragung des endgültigen Fristablaufs grundsätzlich erst dann zulässig,\n\nwenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist. Jedenfalls ist sicherzu-\n\nstellen, daß rechtzeitig das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch\n\nRückfrage bei Gericht - festgestellt wird (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999\n\n- XII ZB 62/99, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 19).\n\nb) Gleichwohl ist dem Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden anzula-\n\nsten. Der Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung seines Anwalts fol-\n\ngendes glaubhaft gemacht: Die Senatsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts\n\nhabe ihm in anderer Sache die Auskunft erteilt, daß die erste Verlängerung der\n\nBerufungsbegründungsfrist so gut wie immer gewährt werde. Wenn das ganz\n\nausnahmsweise nicht der Fall sei, werde der Prozeßbevollmächtigte vom Ge-\n\nricht rechtzeitig benachrichtigt. Das Berufungsgericht hat diese Praxis nicht in\n\nAbrede gestellt. Nach alledem durfte sich der Prozeßbevollmächtigte auf eine\n\nrechtzeitige Information durch das Gericht verlassen und mußte nicht selbst\n\ndurch Rückfrage aktiv werden. Da er auf eine ordnungsgemäße Briefbeförde-\n\nrung vertrauen durfte, war er auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gehalten,\n\nsich durch Rückfrage an das Gericht zu wenden.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zb-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zb-19-01","retrieved":"2026-07-10 12:44:41.575505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-13/vii-zb-19-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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