{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"3 StR 437/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 437/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 15. Januar 2001 dahin abgeändert, daß\n\nder Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung in vier Fällen und wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ta-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Nach der verkündeten Urteilsformel beträgt die gegen den Angeklagten\n\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre acht Monate, nach den Urteilsgrün-\n\nden hingegen nur vier Jahre sechs Monate (UA S. 26). Worauf der Wider-\n\nspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges\n\nFassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich\n\nnicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2), weil den in sich tatsächlich\n\nfolgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu\n\nentnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe oh-\n\nne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte.\n\nAuszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat kann\n\ndaher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom\n\n23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Be-\n\nschluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00).\n\nDie beantragte Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gibt gleich-\n\nzeitig Gelegenheit, den Schuldspruch zu ändern, weil das Regelbeispiel des\n\n243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist (Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 46 Rdn. 96).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/3-str-437-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/3-str-437-01","retrieved":"2026-07-10 12:46:12.598509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-13/3-str-437-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-12-13","dockets":["3 StR 437/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.12.2001 – 3 StR 437/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/3-str-437-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 15. Januar 2001 dahin abgeändert, daß\n\nder Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung in vier Fällen und wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ta-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:46:12.598509+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}