{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"IV ZB 11/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 11/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 12. Dezember 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Be-\n\nschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 9. Mai 2001 aufgehoben:\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwegen Versäumung der Berufungsfrist und der Frist zur\n\nWiedereinsetzung gewährt.\n\nIhm wird Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Be-\n\nschwerdeverfahrens bewilligt.\n\nStreitwert: 1.788.745 DM\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat die Beklagte aus einem Gebäudeversicherungs-\n\nvertrag auf Zahlung von 1.788.745 DM in Anspruch genommen. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Antrag des erstinstanzlichen\n\nProzeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt H., bewilligte das Berufungsge-\n\nricht Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens\n\nunter Beiordnung von Rechtsanwalt K.. In der Rechtsanwalt H. am\n\n28. August 2000 zugegangenen Beschlußausfertigung wurde aufgrund\n\neines Übertragungsfehlers der ebenfalls beim Berufungsgericht zugelas-\n\nsene Rechtsanwalt Ku. als beigeordneter Anwalt aufgeführt. Der Ur-\n\nlaubsvertreter von Rechtsanwalt H. verfügte im Hinblick auf die am\n\n11. September 2000 ablaufende Frist zur Wiedereinsetzung eine\n\nGenaufrist auf den 8. September 2000. An diesem Tage beauftragte die\n\nBürovorsteherin eine Auszubildende mit der Vorlage der Handakte. Da-\n\nnach wurde die Frist von ihr im Fristenkalender gestrichen. Die Auszu-\n\nbildende hatte die Akte aber nicht wie angewiesen separat auf den\n\nSchreibtisch von Rechtsanwalt H. gelegt, sondern auf den Stapel mit den\n\nAkten für anstehende Termine. So blieb der Ablauf der Wiedereinset-\n\nzungsfrist von Rechtsanwalt H. unbemerkt.\n\nAm 5. September 2000 hatte Rechtsanwalt H. Rechtsanwalt K. ei-\n\nnen vorbereiteten Wiedereinsetzungsantrag mit dem Auftrag übersandt,\n\ndiesen zusammen mit der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht ein-\n\nzureichen. Das am 6. September 2000 eingegangene Schreiben, das\n\nden Vermerk \"Eilt sehr, bitte sofort vorlegen, Frist- und Terminsache\"\n\ntrug und den Hinweis enthielt, wann der Prozeßkostenhilfe bewilligende\n\nBeschluß zugegangen war, wurde von der Anwaltssekretärin nicht als\n\nFristsache erkannt und statt dessen den allgemeinen Posteingängen zu-\n\ngeordnet. Diese wurden von Rechtsanwalt K. erst am 12. September\n\ndurchgesehen. Auch die zugehörige Prozeßakte wurde ihm im Hinblick\n\nauf den Termin am 13. September erst am 12. September vorgelegt.\n\nNoch am selben Tage legte Rechtsanwalt K. Berufung ein und bean-\n\ntragte wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand. Mit einem am 22. September 2000 eingegangenen\n\nSchriftsatz erweiterte er seinen Antrag und begehrte Wiedereinsetzung\n\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und der Frist zur\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDas Berufungsgericht hat die Anträge auf Wiedereinsetzung und\n\ndas Rechtsmittel des Klägers verworfen. Der Kläger müsse sich das für\n\ndie Fristversäumnis ursächliche Verschulden des Rechtsanwalts H. zu-\n\nrechnen lassen, dessen Büroorganisation eine ausreichende Ausgangs-\n\nkontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht gewährleistet habe. Dagegen\n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die dieser zwei Wo-\n\nchen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt hat.\n\nII. Die nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nstatthafte Beschwerde ist begründet.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ver-\n\nsäumung der Berufungs- und der Wiedereinsetzungsfrist nicht auf ein\n\nOrganisationsverschulden von Rechtsanwalt H. zurückzuführen, das sich\n\nder Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen\n\nlassen müßte.\n\nZwar hat ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der von\n\nseinem Mandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betraut ist, in eigener\n\nVerantwortung dafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsmittelanwalt den\n\nAuftrag rechtzeitig innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt\n\n(BGH, Beschluß vom 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00 - NJW 2001, 1576\n\nunter II 1; vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - NJW 2000, 815 unter II;\n\nvom 16. Juli 1997 - XII ZB 64/97 - FamRZ 1998, 97 unter II 2 a und\n\nständig). Das ist indes bereits mit Schreiben des Rechtsanwalts K. vom\n\n29. November 1999 geschehen, mit dem sich dieser bereit erklärte, die\n\nSache \n\nin zweiter \n\nInstanz zu übernehmen. Das Schreiben vom\n\n5. September 2000, durch das Rechtsanwalt H. den Berufungsanwalt von\n\nder Prozeßkostenhilfebewilligung und dem Beginn der Wiedereinset-\n\nzungsfrist in Kenntnis setzte, ist rechtzeitig im Büro des Rechtsanwalts\n\nK. eingegangen. Damit waren die Pflichten des erstinstanzlichen\n\nRechtsanwalts erfüllt. Er hat allein für die Übernahme des Mandats und\n\ndie sachgerechte Unterrichtung des Berufungsanwalts zu sorgen, damit\n\ndieser das Rechtsmittel fristgerecht einlegen kann. Die ordnungsgemäße\n\nAusführung des Mandats liegt hingegen außerhalb seines Verantwor-\n\ntungsbereichs (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1975 - V ZR 99/73 - NJW\n\n1975, 1125 unter 2). Rechtsanwalt H. brauchte sich nicht zu erkundigen,\n\nob der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufungsschrift tatsächlich\n\neingereicht waren. Auf die in seinem Büro festzustellende mangelnde\n\nAusgangskontrolle (dazu BGH, Beschluß vom 23. September 1998 - XII\n\nZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a; vom 24. Januar 1996 - XII ZB\n\n4/96 - FamRZ 1996, 1003 unter II) kommt es mithin nicht an.\n\n2. Die Versäumung der am 11. September 2000 abgelaufenen Fri-\n\nsten beruht auch nicht auf dem Verschulden von Rechtsanwalt K..\n\nEin Berufungsanwalt muß für die fristgerechte Ausführung der ihm\n\nerteilten Rechtsmittelaufträge Sorge tragen. Dazu gehört, daß durch ent-\n\nsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, daß nur\n\neine erfahrene und ausreichend sachkundige Bürokraft die Eingangspost\n\ndaraufhin überprüft, ob sich darunter ein Sofortauftrag befindet oder\n\nsonst etwas unverzüglich veranlaßt werden muß (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 29. Februar 1996 - III ZB 2/96 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauf-\n\ntrag 23). Vorliegend ist glaubhaft gemacht, daß es in der Kanzlei von\n\nRechtsanwalt K. genaue Anweisungen und eine ständige Übung gab, wie\n\nmit Fristensachen verfahren werden sollte. Ausweislich der eidesstattli-\n\nchen Versicherung der Anwaltssekretärin B. besteht die allgemeine An-\n\nweisung, jedes eingehende Schriftstück daraufhin durchzusehen, ob es\n\nHinweise auf Fristen oder Fristabläufe enthält. Trotz des auf dem\n\nSchreiben vom 5. September 2000 befindlichen deutlichen Hinweises ist\n\nder Posteingang von der Sekretärin aber nicht als Fristensache erkannt\n\nund entsprechend der geltenden Anweisung vorgelegt worden. Dies be-\n\nruht - wie ebenfalls glaubhaft gemacht ist - auf einem einmaligen Fehler\n\nder bis dahin zuverlässigen und erprobten Sekretärin und ist Rechtsan-\n\nwalt K. daher nicht als Verschulden anzulasten.\n\n3. Dem Kläger war somit gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-\n\nrufung (§ 516 ZPO) und der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO)\n\nzu gewähren. Damit wird die das Rechtsmittel gemäß § 519 b ZPO als\n\nunzulässig verwerfende Entscheidung des Berufungsgerichts gegen-\n\nstandslos, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (BGHZ\n\n45, 380, 384). Die von Rechtsanwalt K. vorgelegte Berufungsbegründung\n\ngenügt noch den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO, weil er sich in\n\nseinem Schriftsatz vom 22. September 2000 das Vorbringen von Rechts-\n\nanwalt H. einschließlich der darin enthaltenen Beweisantritte zu eigen\n\ngemacht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - XII ZB\n\n137/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 4).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/iv-zb-11-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/iv-zb-11-01","retrieved":"2026-07-10 12:44:42.748087+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-12/iv-zb-11-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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