{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"5 StR 520/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Dezember 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie\n\nsichergestellte Betäubungsmittel und drei Waagen eingezogen. Die hierge-\n\ngen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den uner-\n\nlaubten Betäubungsmittelhandel seines Onkels unter anderem dadurch ge-\n\nfördert, daß er Kokain in seiner Wohnung lagern ließ und transportierte. Be-\n\nsitz an dem gelagerten Kokain hatte er, weil er in Abwesenheit seines On-\n\nkels die alleinige Verfügungsgewalt über die Drogen hatte.\n\nDer Angeklagte ist geständig, er habe seit Dezember 2000 gebilligt,\n\ndaß eine Menge von etwa 100 g Kokain in seiner Wohnung gelagert wurde.\n\nEr bestreitet aber, Kenntnis von der Lagerung weiterer etwa fünf kg Kokain\n\ngehabt und am 4. Januar 2001 eine Menge von etwa 100 g Kokain transpor-\n\ntiert zu haben.\n\n1. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte\n\nKenntnis von der Lagerung weiterer fünf kg Kokain hatte, auf folgende Indi-\n\nzien:\n\nWeil bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 4. Januar\n\n2001 die etwa fünf kg Kokain im Küchenschrank an derselben Stelle gefun-\n\nden wurden, an der der Angeklagte nach seiner Einlassung im Dezember\n\n2000 zwei Beutel mit insgesamt 100 g Kokain gesehen hatte, müsse er auch\n\ndie übrigen Taschen und Beutel mit Kokain gesehen haben. Daß das\n\nRauschgift erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung gebracht und\n\ndort gelagert worden sei, schließt das Landgericht mit der Erwägung aus, es\n\nsei “nicht nachvollziehbar, daß der Onkel, der sich ja bereit erklärt hatte, die\n\nKokainmenge von 100 g zu verkaufen und der sich im Dezember nicht mehr\n\nin der Wohnung aufgehalten haben soll – zumindest hat ihn der Angeklagte\n\ndort nach eigenen Angaben nicht angetroffen – am 4. Januar 2001 oder kurz\n\nzuvor eine erheblich größere Kokainmenge erneut in die Wohnung verbracht\n\nhaben soll”.\n\nDiese Indizien sind nicht aussagekräftig und bilden keine tragfähige\n\nGrundlage für die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten.\n\nDie zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewiß-\n\nheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus ra-\n\ntionalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit\n\nhoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der\n\nNachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die\n\nUrteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähi-\n\ngen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom\n\nGericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder\n\nsich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht\n\nzu begründen vermag (BGH NJW 1982, 2882, 2883 m.w.Nachw.; BGHR\n\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 7 und 26; BGHR StPO § 261 Identifizie-\n\nrung 6; BGHR StPO § 261 Vermutung 11; BGH, Beschl. vom 24.03.2000\n\n– 3 StR 585/99; Schäfer StV 1995, 147, 149).\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Widerlegung\n\nder Einlassung des Angeklagten erschöpft sich insoweit in bloßen Vermu-\n\ntungen und in der Schilderung einer Verdachtssituation. Die im Urteil mitge-\n\nteilten Indizien lassen auch die Möglichkeit einer Einlagerung der etwa fünf\n\nkg Heroin erst im Januar 2001 zu. Die Verurteilung wegen unerlaubten Be-\n\nsitzes der etwa fünf kg Kokain kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n2. Dagegen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit nicht\n\nzu beanstanden, als dem Angeklagten zur Last gelegt wird, 100 g Kokain\n\nunerlaubt besessen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben auch hin-\n\nsichtlich der weiteren etwa fünf kg Kokain geleistet zu haben. Der Ange-\n\nklagte hatte keine Vorkehrungen (etwa durch Auswechseln des Türschlos-\n\nses) gegen einen weiteren, auch umfangreicheren Handel mit Betäubungs-\n\nmitteln getroffen und zumindest billigend in Kauf genommen, daß sein Onkel\n\nbei einer Rückkehr neue Betäubungsmittel mitbringt.\n\n3. Der Senat schließt aus, daß zum Schuldumfang weitere Festste l-\n\nlungen möglich wären und läßt den Schuldspruch bestehen.\n\nDagegen hat der Strafausspruch wegen des beträchtlich geringeren\n\nSchuldumfangs hinsichtlich des nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB strafrahmen-\n\nbestimmenden Verbrechens des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge keinen Bestand. Der Aufhebung von Feststellungen zur\n\nStrafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewer-\n\ntung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur\n\nStrafe sind möglich.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/5-str-520-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/5-str-520-01","retrieved":"2026-07-10 12:42:36.776854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-12/5-str-520-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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