{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"KZR 5/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Privater Pflegedienst GWB § 20 Abs. 1 n.F. a) Die Zahlung unterschiedlicher Preise für die gleiche Leistung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann den Diskriminierungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfüllen. b) Bezieht ein marktbeherrschendes Unternehmen gleiche Leistungen zu un- terschiedlichen Preisen, obliegt es im Hinblick auf die Zielsetzung des § 20 Abs. 1 GWB grundsätzlich ihm, die Gründe darzulegen, die die unterschied- liche Preisgestaltung rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung kann sich allerdings bereits aus einem auf dem Markt vorhandenen Preisgefälle erge- ben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKZR 5/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nPrivater Pflegedienst\n\nGWB § 20 Abs. 1 n.F.\n\na) Die Zahlung unterschiedlicher Preise für die gleiche Leistung durch ein\n\nmarktbeherrschendes Unternehmen kann den Diskriminierungstatbestand\n\ndes § 20 Abs. 1 GWB erfüllen.\n\nb) Bezieht ein marktbeherrschendes Unternehmen gleiche Leistungen zu un-\n\nterschiedlichen Preisen, obliegt es im Hinblick auf die Zielsetzung des § 20\n\nAbs. 1 GWB grundsätzlich ihm, die Gründe darzulegen, die die unterschied-\n\nliche Preisgestaltung rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung kann sich\n\nallerdings bereits aus einem auf dem Markt vorhandenen Preisgefälle erge-\n\nben.\n\nBGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - KZR 5/00 - OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Dezember 2001 durch den Präsidenten des Bundesge-\n\nrichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die\n\nRichter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat sich jedenfalls bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens\n\nüber ihr Vermögen im Bezirk R. mit der Erbringung von Pflegeleistungen be-\n\nfaßt, die sie im wesentlichen gegenüber in der sozialen Krankenversicherung\n\nversicherten Personen erbracht hat. Die Beklagte ist eine regionale Kasse der\n\ngesetzlichen Krankenversicherung, zu deren Zuständigkeitsbereich unter an-\n\nderem der Bezirk R. gehört.\n\nNachdem Pflegeleistungen zunächst aufgrund von Rahmenabkommen\n\nzwischen den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen und denen\n\nder Anbieter von entsprechenden Leistungen abgerechnet worden waren, sind\n\ndie Krankenkassen nach Kündigung der Abkommen dazu übergegangen, die\n\nLeistungen aufgrund individueller Verträge mit den einzelnen Leistungserbrin-\n\ngern abzurechnen. Dabei erhielten private Anbieter wie die Klägerin sowohl\n\naufgrund der Rahmenabkommen als auch aufgrund der individuell ausgehan-\n\ndelten Absprachen für ihre Leistungen (Injektionen, Verbände, Katheterisierung\n\netc.) geringere Vergütungen, als sie den im wesentlichen von den freien\n\nWohlfahrtsverbänden getragenen Sozialstationen zugestanden wurden.\n\nIm Bezirk R. gab es im Jahre 1996 vier Sozialstationen und acht private\n\nPflegedienste, zu denen bis zum Jahr 2000 weitere sechs private Pflegedienste\n\nhinzugekommen sind. Etwa 70 bis 75 % der von der Klägerin erbrachten Lei-\n\nstungen der häuslichen Krankenpflege betrafen bei der Beklagten versicherte\n\nPersonen. Die Klägerin und die anderen Leistungserbringer wurden jeweils\n\nunmittelbar von den Pflegebedürftigen beauftragt; die Abrechnung ihrer Lei-\n\nstungen erfolgte zwischen ihnen und den Krankenkassen.\n\nDie Klägerin hat in der unterschiedlichen Vergütung vergleichbarer Lei-\n\nstungen eine kartellrechtswidrige Diskriminierung gesehen und die Beklagte\n\nauf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen. Ihre entspre-\n\nchende Klage hat das Landgericht abgewiesen. In der Berufungsinstanz, die\n\nder Konkursverwalter weitergeführt hatte, nachdem über das Vermögen der\n\nKlägerin das Konkursverfahren eröffnet worden war, sind zuletzt auf Feststel-\n\nlung einer sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung durch\n\ndie Beklagte und deren Ersatzpflicht gerichtete Anträge gestellt worden. Auch\n\nmit diesen Anträgen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nIm Anschluß an die seine Berufung zurückweisende Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts hat der Konkursverwalter die geltend gemachten Ansprüche\n\nfreigegeben. Mit ihrer daraufhin eingelegten Revision verfolgt die Klägerin die\n\nim Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte tritt dem\n\nRechtsmittel mit der Begründung entgegen, daß für die Klage der Rechtsweg\n\nzu den Kartellgerichten nicht eröffnet sei.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges\n\nzu den Kartellgerichten. Zwar sind mit der Änderung des § 87 Abs. 1 GWB\n\ndurch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV\n\n- Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626)\n\nauch kartellrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung\n\nausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen, soweit sie Rechtsstreitigkeiten\n\naus den in § 69 SGB V genannten Rechtsgebieten betreffen. Diese Neurege-\n\nlung erfaßt indessen das vorliegende, vor ihrem Inkrafttreten durch Anrufung\n\nder Kartellgerichte eingeleitete Verfahren nicht.\n\nMit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht für die Frage der\n\nRechtswegzuständigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in\n\ndem die vorliegende Klage rechtshängig geworden ist (§ 17 Abs. 1 GVG). Der\n\nGrundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (\"perpetuatio\n\nfori\") gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen\n\nGrundlagen. Dies entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ\n\n103, 102, 103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 - IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ\n\n114, 218, 221 f. - Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auf-\n\nfassung im Schrifttum (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG\n\nRdn. 1; Musielak/Wittschier, ZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW\n\n1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW 2000, 3476). Durch den von den Parteien\n\nangeführten Senatsbeschluß vom 14. März 2000 \n\n(KZB 34/99, WuW/E\n\nDE-R 469 - Hörgeräteakustik) sollte dies nicht in Frage gestellt werden.\n\nDanach war bei Erhebung der Klage am 3. November 1995 eine Zu-\n\nständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Die Zuweisung der Auseinan-\n\ndersetzungen über sozialversicherungsrechtliche Fragen zu den Sozialgerich-\n\nten in § 51 Abs. 2 SGG berührte nach der gefestigten Rechtsprechung des Se-\n\nnats eine Zuständigkeit für kartellrechtliche Auseinandersetzungen nicht; Ver-\n\nfahren mit einem solchen Gegenstand blieben vielmehr weiterhin den Kartell-\n\ngerichten zugewiesen, soweit sie kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen be-\n\ntrafen \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 12.3.1991 \n\n- KZR 26/89, WuW/E 2707, 2709\n\n- Krankentransportunternehmen II; Sen.Urt. v. 25.6.1991 - KZR 19/90, WuW/E\n\n2721, 2723 - Krankenpflege; Sen.Urt. v. 7.7.1992 - KZR 15/91, WuW/E 2813,\n\n2815 - Selbstzahler). Soweit die Begründung zur Neufassung des § 87 GWB\n\ndurch die Sechste GWB-Novelle in der Neufassung lediglich eine Klarstellung\n\ngesehen hat, gibt dies keinen Anlaß, die genannte Rechtsprechung des Senats\n\naufzugeben. Diese Würdigung durch die Verfasser der Gesetzesnovelle findet\n\nim Wortlaut der bis dahin geltenden Vorschriften keine Grundlage.\n\nII. In der Sache beanstandet die Revision zu Recht die Verneinung einer\n\nkartellrechtswidrigen Diskriminierung durch das Berufungsgericht.\n\n1. Im rechtlichen Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend\n\nfest, daß die Beklagte trotz ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen\n\nRechts den Bindungen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n\nunterliegt. Angesichts ihrer Teilnahme durch Nachfrage von Pflegeleistungen\n\nund als Anbieter von Versicherungen unterfällt sie dem weiten Unternehmens-\n\nbegriff dieses Gesetzes, der auch juristische Personen des öffentlichen Rechts\n\neinschließt, soweit sie als Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt eine selb-\n\nständige Tätigkeit bei der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerb-\n\nlichen Leistungen ausüben (vgl. Sen.Beschl. v. 16.12.1976 - KVR 5/75,\n\nWuW/E 1474, 1477 - Architektenkammer; Sen.Urt. v. 12.3.1991 - KZR 26/89,\n\naaO).\n\n2. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist weiter davon auszugehen,\n\ndaß die Beklagte auf dem hier in Rede stehenden relevanten räumlichen und\n\nsachlichen Markt, der örtlich im wesentlichen durch den von der Klägerin ab-\n\ngedeckten begrenzten Bezirk R. und sachlich durch die Nachfrage nach häus-\n\nlichen Pflegedienstleistungen bestimmt wird, eine marktbeherrschende Stellung\n\nim Sinne des § 20 Abs. 1 GWB n.F. einnimmt. Der hohe Anteil der bei der Be-\n\nklagten versicherten Personen, die nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts bei der Klägerin und deren Wettbewerbern Pflegeleistungen in Anspruch\n\nnehmen, macht deutlich, daß diese Nachfrage von den Anbietern solcher Lei-\n\nstungen nur in geringem Umfang substituiert werden kann. Wie ihre Wettbe-\n\nwerber ist auch die Klägerin weitgehend auf die von der Beklagten durch den\n\nAbschluß von Rahmenabkommen bestimmte Nachfrage durch deren Versiche-\n\nrungsnehmer angewiesen. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, daß ihr\n\neine marktbeherrschende Stellung auf dem hier in Frage stehenden Markt zu-\n\nkommt.\n\n3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht weiter angenommen,\n\ndaß die Beklagte die Klägerin in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen\n\nUnternehmen üblicherweise zugänglich ist, gegenüber anderen unterschiedlich\n\nbehandelt hat. Wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, wird die Nachfrage nach\n\nPflegeleistungen im Bezirk R. gleichermaßen von der Klägerin und von deren\n\nprivaten Wettbewerbern sowie den Sozialstationen befriedigt. Sämtlichen die-\n\nser Unternehmen ist der Zugang zu diesem Markt und dem darauf stattfinden-\n\nden geschäftlichen Verkehr ohne Unterschied eröffnet. Bei der Befriedigung\n\ndes Bedarfs nach Pflegeleistungen erhielt die Klägerin nach ihrer Darstellung,\n\nvon der das Berufungsgericht ausgegangen ist und die daher im Revisions-\n\nverfahren zugrunde gelegt werden muß, für inhaltlich gleichartige Pflegelei-\n\nstungen eine geringere Vergütung, als sie von der Beklagten den Sozialstatio-\n\nnen zugestanden worden ist. Darin liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nausgeführt hat und letztlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen\n\nwird, eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Diskriminierungstatbe-\n\nstandes des § 20 Abs. 1 GWB n.F.\n\n4. Von den tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen wird jedoch die\n\nweitere Annahme des Berufungsgerichts, die unterschiedliche Behandlung sei\n\nsachlich gerechtfertigt, so daß ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot\n\nausscheide.\n\na) Bei dieser Bewertung ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend\n\ndavon ausgegangen, daß sich der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot\n\nnicht, wie die Revision meint, schon daraus ergibt, daß die Beklagte überhaupt\n\ndie gleiche Leistung unterschiedlich vergütet. Auch ein marktbeherrschendes\n\nUnternehmen ist nach § 20 Abs. 1 GWB n.F. nicht schlechthin gehalten, allen\n\nAnbietern von ihm benötigter Leistungen ausnahmslos die Vergütung zu zah-\n\nlen, die es dem Anbieter mit dem höchsten Angebotspreis zugestehen muß.\n\nMit dem Diskriminierungsverbot des § 20 GWB n.F. soll ein Mißbrauch\n\nder wirtschaftlichen Macht marktbeherrschender Unternehmen bereits im Früh-\n\nstadium unterbunden werden. Sein Zweck ist Schutz und Erhalt eines funktio-\n\nnierenden Wettbewerbs unter Ausgleich der unterschiedlichen wirtschaftlichen\n\nStärke der am Markt beteiligten Unternehmen. Mit diesem Zweck ist eine all-\n\ngemeine Verpflichtung zu einer Gleichbehandlung aller Vertragspartner in dem\n\nSinne, daß ein marktbeherrschendes Unternehmen bei der Deckung seines\n\nBedarfs stets den höchsten am Markt verlangten Preis zu zahlen hat, nicht zu\n\nvereinbaren. Die Begründung einer solchen allgemeinen Verpflichtung hätte\n\nnicht eine Stärkung des Wettbewerbs, sondern seine weitgehende Beseitigung\n\nauf dem davon betroffenen Markt zur Folge. Das gilt um so mehr, als sie ange-\n\nsichts der herausragenden Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens\n\ndie dringende Gefahr mit sich bringt, daß die von diesem gezahlten Preise das\n\nGeschehen und die Preisgestaltung auf dem betroffenen Markt bestimmen und\n\nauf diese Weise, weil von ihm die Höchstpreise zu bewilligen sind, zu einer\n\nständigen Erhöhung der Marktpreise führen. Grundsätzlich wird daher auch\n\ndem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen zugestanden wer-\n\nden müssen, ein auf dem einschlägigen Markt vorhandenes Preisgefälle aus-\n\nzunutzen, seinen Bedarf bei dem jeweils preisgünstigsten Anbieter zu decken\n\nund auf höherpreisige Angebote allenfalls in dem Umfang zurückzugreifen, in\n\ndem günstigere zur Befriedigung seines Bedarfes nicht ausreichen.\n\nb) Auch vor diesem Hintergrund bleibt ein marktbeherrschendes Unter-\n\nnehmen jedoch den Bindungen des § 20 Abs. 1 GWB n.F. unterworfen, die es\n\nihm auch bei der Befriedigung seines Bedarfs verwehren, die Verhältnisse auf\n\ndem Anbietermarkt durch Mißbrauch seiner Marktmacht und insbesondere mit\n\nHilfe dieser Stellung die Preise zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Bezieht der\n\nMarktbeherrscher für sich oder - wie hier - für andere Vertragspartner gleiche\n\nLeistungen zu unterschiedlichen Preisen, so obliegt es allerdings im Hinblick\n\nauf die Zielsetzung des § 20 Abs. 1 GWB n.F. ihm, die Gründe darzulegen, die\n\ndie unterschiedliche Preisgestaltung rechtfertigen. Dabei kann im Einzelfall der\n\nHinweis auf ein Preisgefälle genügen, wenn sich das marktbeherrschende Un-\n\nternehmen dieses lediglich zunutze macht und nicht zu erkennen ist, daß es\n\ndie Preisverhältnisse zuvor oder bei der Befriedigung seiner Nachfrage unter\n\nMißbrauch seiner besonderen Marktstellung beeinflußt hat. Sind die unte r-\n\nschiedlichen Preise jedoch - wie hier - das Ergebnis von Verhandlungen der\n\nBeteiligten, so muß ein marktbeherrschendes Unternehmen in besonderem\n\nMaße dafür Sorge tragen, daß die unterschiedliche Preisbemessung für gle i-\n\nche Leistungen durch sachliche Unterschiede gerechtfertigt ist und sich nicht\n\nallein als Folge der unterschiedlichen Abhängigkeit und eigenen Marktstellung\n\nder jeweiligen Vertragspartner im Verhältnis zu ihm ergibt. Bei einem solchen\n\ndirekten Aushandeln spricht schon nach der Lebenserfahrung alles dafür, daß\n\nsich das Maß der Abhängigkeit auch auf die Bereitschaft seines Vertragspart-\n\nners auswirkt, auf Preisvorstellungen des Marktbeherrschers einzugehen. Auch\n\nim Hinblick auf das grundsätzlich anzuerkennende Interesse auch des markt-\n\nbeherrschenden Unternehmens, Leistungen und Waren nur zu marktgerechten\n\nBedingungen zu beziehen, sind danach an die Darlegung der Gründe, die in\n\neinem solchen Fall eine unterschiedliche Preisgestaltung für identische Lei-\n\nstungen verschiedener Anbieter rechtfertigen sollen, hohe Anforderungen zu\n\nstellen. Dem genügen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen\n\nnicht.\n\nAus der gesetzlichen Verpflichtung der Kassen der Sozialversicherung,\n\ndie freien Wohlfahrtsverbände bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, läßt sich eine\n\nBerechtigung zur Zahlung unterschiedlicher Preise bei gleichem Angebot nicht\n\nentnehmen. Die Zahlung höherer als am Markt üblicher Preise wäre eine Sub-\n\nventionierung der Wohlfahrtsverbände durch die Krankenkassen, die mit ihren\n\ngesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wäre. Nach den\n\n§§ 2, 12, 13 SGB V sollen die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung\n\nihren Mitgliedern den notwendigen finanziellen Schutz im Krankheitsfall ge-\n\nwährleisten. Bei der Verwendung der zur Finanzierung dieses Aufwandes ein-\n\ngezogenen Beiträge sind die Kassen gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungen\n\nauf das Notwendige und Angemessene zu beschränken. Schon das läßt für\n\neine Subventionierung von Anbietern durch sie keinen Raum. Diese stünde\n\nzudem im Widerspruch dazu, daß die Ausgaben der Kassen durch Pflichtbei-\n\nträge der Versicherten finanziert werden, die von diesen nach der Vorstellung\n\ndes Gesetzes nur zur Finanzierung des notwendigen Aufwandes der Kassen\n\neingezogen werden. Entsprachen die den Sozialstationen gezahlten Vergütun-\n\ngen hingegen dem Marktniveau, vermag die Verpflichtung zur Förderung der\n\nWohlfahrtsverbände eine Zahlung an andere Anbieter unterhalb dieses Ni-\n\nveaus nicht zu rechtfertigen.\n\nDie weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß eine flächendeckende\n\nVersorgung der Bevölkerung allein durch die Sozialstationen gewährleistet\n\nwerde und diese zu einer höheren Kostenbelastung führe, wird von seinen tat-\n\nsächlichen Feststellungen nicht getragen. Die Klägerin hat der entsprechenden\n\nDarstellung der Beklagten in den Instanzen ausdrücklich widersprochen, wie\n\ndie Revision mit Recht geltend macht. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht\n\neingegangen; dem angefochtenen Urteil sind auch die Gründe, auf denen die\n\nvon ihm zugrunde gelegte Feststellung einer höheren Kostenbelastung beruht,\n\nnicht zu entnehmen.\n\nEine Rechtfertigung der unterschiedlichen Preise läßt sich nach dem\n\nderzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht daraus herleiten, daß - wie das\n\nBerufungsgericht ausgeführt hat - die den privaten Anbietern gezahlte Vergü-\n\ntung ein wirtschaftlich erfolgreiches Arbeiten ermögliche. Daß die Höhe der\n\nVergütung hierfür genüge, hat das Berufungsgericht in erster Linie aus den ihm\n\nvorliegenden Bilanzen einiger solcher Anbieter hergeleitet. Demgegenüber\n\nhatte die Klägerin geltend gemacht, daß bei ihrer Bilanz einzelne Positionen,\n\nwie ein regelmäßiges, angemessenes Geschäftsführergehalt, fehlten, weil die\n\ndafür erforderlichen Mittel nicht gezahlt worden seien und eine entsprechende\n\nAusgabe daher in die Bilanz nicht habe eingestellt werden können. Sie hat fer-\n\nner, wie die Revision mit Recht geltend macht, darauf hingewiesen, daß diesen\n\nArbeitskräften, soweit sie mit fest angestelltem Personal arbeitet, ein kalkulato-\n\nrisches Gehalt von 72 DM bezahlt werden muß, während von der Beklagten\n\nnur ein Stundensatz von 42 DM vergütet wird. Das Berufungsgericht ist dem\n\nnicht nachgegangen, so daß diese Darstellung der Klägerin im Revisionsver-\n\nfahren zugrunde zu legen ist. Damit fehlt der Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts auch insoweit eine hinreichend tragfähige Grundlage. Unbeschadet des-\n\nsen kann der Umstand, daß der bewilligte Preis für den konkreten Anbieter ko-\n\nstendeckend ist, allein auch generell eine unterschiedliche Behandlung gegen-\n\nüber anderen Anbietern, die identische Leistungen erbringen, im Hinblick auf\n\n§ 20 Abs. 1 GWB n.F. nicht rechtfertigen. Es ist nicht Sache des marktbeherr-\n\nschenden Unternehmens, die Gewinnmargen seines Vertragspartners festzu-\n\nlegen. Ein solcher Eingriff in die Stellung des anderen Teils ist mit den Grund-\n\nsätzen eines funktionierenden Wettbewerbs nicht zu vereinbaren. Demgemäß\n\nvermag der Gedanke, daß dem anderen Teil eine hinreichende Spanne zur\n\nVerfügung gestanden habe, als solcher die Bewilligung unterschiedlicher Ver-\n\ngütungen für eine identische Leistung nicht zu rechtfertigen.\n\nNicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, den Sozialstationen müsse eine gewisse Übergangszeit eingeräumt\n\nwerden, um ihre Kostenstruktur den neuen Marktverhältnissen anzupassen. Zu\n\nRecht weist die Revision darauf hin, daß es sich bei dieser Überlegung um ei-\n\nnen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkt handelt, für den im Rahmen der Ab-\n\nwägung nach § 20 Abs. 1 GWB n.F. grundsätzlich kein Raum ist. Ob der vom\n\nBerufungsgericht angeführte Umstand dann zu einer anderen Bewertung füh-\n\nren kann, wenn die Beklagte zum einen für die Versorgung der bei ihr versi-\n\ncherten Personen auf die Unterstützung durch die Sozialstationen angewiesen\n\nist und diese zum anderen in der vom Berufungsgericht angenommenen Über-\n\ngangszeit ohne eine Vergütung nicht zu erhalten sind, die über die sonst bewil-\n\nligten üblichen Preise hinausgeht, kann dahinstehen. Weder läßt der festge-\n\nstellte Sachverhalt die Annahme zu, daß die Sozialstationen die gezahlten\n\nVergütungen allein aus einem solchen Grund benötigen, noch rechtfertigt er\n\ndie Feststellung, daß die Beklagte in diesem Sinne auf die Unterstützung durch\n\ndie Sozialstationen angewiesen ist.\n\nNach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-\n\nben. Sie ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung\n\ndes beiderseitigen Vorbringens zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Prei-\n\nse an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit,\n\nder von ihm - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - offen-\n\ngelassenen, vorrangigen Frage nachzugehen, ob die Sozialstationen und die\n\nprivaten Pflegeanbieter derart übereinstimmende Leistungen erbringen, daß\n\neine unterschiedliche Preisgestaltung für diese Leistungen an § 20 Abs. 1\n\nGWB n.F. gemessen werden muß. Dabei wird es zu beachten haben, daß di e-\n\nse Vergleichbarkeit allein aus der Sicht der Beklagten und der bei ihr versi-\n\ncherten Personen zu bestimmen ist. Sie wird danach insbesondere anzuneh-\n\nmen sein, wenn die Pflegeleistungen der verschiedenen Anbieter nach Art, In-\n\nhalt und Verfügbarkeit ohne weiteres austauschbar sind. Gegen eine Ver-\n\ngleichbarkeit könnten dagegen Bedenken bestehen, wenn die Beklagte und die\n\nbei ihr versicherten Personen nicht ohne weiteres auf Leistungen der jeweils\n\nanderen Anbietergruppe ausweichen können. Das Maß dieser Vergleichbarkeit\n\nbestimmt zugleich die Anforderungen, die an eine Rechtfertigung unterschiedli-\n\ncher \n\nPreise\n\nzu stellen sind. Für verschiedenartige Leistungen muß die Beklagte auch im\n\nHinblick auf § 20 Abs. 1 GWB n.F. keine einheitliche Vergütung zahlen; unter-\n\nschiedliche Preise benötigen demgegenüber eher eine Rechtfertigung, je stär-\n\nker die zu vergleichenden Leistungen ausgetauscht werden können.\n\nHirsch\n\nMelullis\n\nGoette\n\nBall\n\nBornkamm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-11/kzr-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":12},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-11/kzr-5-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-11/kzr-5-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2001-12-11","dockets":["KZR 5/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.12.2001 – KZR 5/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-11/kzr-5-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Privater Pflegedienst GWB § 20 Abs. 1 n.F. a) Die Zahlung unterschiedlicher Preise für die gleiche Leistung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann den Diskriminierungstatbestand des § 20 Abs. 1 GWB erfüllen. b) Bezieht ein marktbeherrschendes Unternehmen gleiche Leistungen zu un- terschiedlichen Preisen, obliegt es im Hinblick auf die Zielsetzung des § 20 Abs. 1 GWB grundsätzlich ihm, die Gründe darzulegen, die die unterschied- liche Preisgestaltung rechtfertigen. 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