{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"KZB 12/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LDL-Behandlung GVG § 17 Abs. 1 Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichts- barkeit zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Ände- rung der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen worden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember 1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz der perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber BGH, Beschl. v. 14.3.2000 – KZB 34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Dezember 2001\n\nin der Beschwerdesache\n\nKZB 12/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nLDL-Behandlung\n\nGVG § 17 Abs. 1\n\nSoweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichts-\n\nbarkeit zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Ände-\n\nrung der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen\n\nworden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember\n\n1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz\n\nder perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber BGH, Beschl. v. 14.3.2000 – KZB\n\n34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik).\n\nBGH, Beschl. v. 11. Dezember 2001 – KZB 12/01 – OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch\n\nden Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Rich-\n\nter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2001 wird auf\n\nKosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie hat ein Be-\n\nhandlungsverfahren zur Vorbeugung von Herzerkrankungen, die sogenannte\n\nLDL-Eliminations-Behandlung, entwickelt. Die Beklagte zu 1 ist die für Baden-\n\nWürttemberg zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie hat mit der Beklagten\n\nzu 2, der für Südbaden zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, eine Verein-\n\nbarung getroffen, wonach für ambulante LDL-Eliminations-Behandlungen eine\n\nPauschale von 1.700 DM zu zahlen ist. Mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen, auf\n\nArt. 81 Abs. 1 EG, § 1 UWG und § 823 BGB gestützten Klage nimmt die Klägerin\n\ndie Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt die Feststellung der\n\nVerpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen\n\nGerichten sei eröffnet, da Gegenstand der Klage kartellrechtliche Unterlassungs-\n\nansprüche seien. Dagegen haben die Beklagten die Unzuständigkeit des ange-\n\nrufenen Landgerichts gerügt; insbesondere seien die ordentlichen Gerichte für\n\nden vorliegenden Streit nicht zuständig. Die Beklagten haben sich darauf berufen,\n\ndaß sie bei Abschluß der beanstandeten Vereinbarung im Rahmen der ihnen\n\ndurch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgaben tätig geworden seien.\n\nDas Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den Zivilgerichten\n\nfür zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nII. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist infolge ihrer\n\nZulassung durch das Oberlandesgericht statthaft und auch im übrigen zulässig.\n\nSie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht für die Frage der\n\nRechtswegzuständigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in dem\n\ndie vorliegende Klage rechtshängig geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der\n\nGrundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit (“perpetuatio fo-\n\nri”) gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grund-\n\nlagen. Dies entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 102,\n\n103 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1978 – IV ZR 142/77, NJW 1978, 949; BGHZ 114, 218,\n\n221 f.\n\n– Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum\n\n(vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Musielak/Wittschier,\n\nZPO, 2. Aufl., § 17 GVG Rdn. 4; Kissel, NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW\n\n2000, 3476). Durch den von den Parteien angeführten Senatsbeschluß vom\n\n14. März 2000 (KZB 34/99, WuW/E DE-R 469 – Hörgeräteakustik) sollte dies\n\nnicht in Frage gestellt werden.\n\n2. Nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage war für den\n\nvorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet.\n\nDie Klägerin macht mit ihrer Klage unter Berufung auf ein Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf (WuW/E DE-R 233) u.a. geltend, in der zwischen den\n\nBeklagten getroffenen Vereinbarung über den für die fragliche LDL-Behandlung\n\nzu zahlenden Preis liege ein nach Art. 81 Abs. 1 EG verbotenes Kartell. Da die\n\nKlägerin – gestützt auf diesen behaupteten Kartellverstoß – Unterlassungs- und\n\nSchadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend macht, handelt es sich –\n\nungeachtet der Rechtsnatur des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertra-\n\nges – um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, genauer um eine Kartellstreitsa-\n\nche i.S. von §§ 96, 87 GWB (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht,\n\n9. Aufl., § 87 GWB Rdn. 9 und § 96 GWB Rdn. 2). Hieran ändert nichts, daß die\n\nKlägerin für die geltend gemachten Ansprüche auch nichtkartellrechtliche An-\n\nspruchsgrundlagen (§ 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB) heranzieht.\n\nZwar sind den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 SGG, und zwar schon\n\nin der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, neben den in § 51\n\nAbs. 1 SGG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auch bürgerlich-\n\nrechtliche Streitigkeiten zugewiesen, die “in Angelegenheiten nach dem Fünften\n\nBuch Sozialgesetzbuch entstehen ... auf Grund von Entscheidungen oder Verträ-\n\ngen der Krankenkassen oder ihrer Verbände” (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997\n\n– I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 – Hilfsmittellieferungsvertrag). § 87 Abs. 1 GWB\n\nenthält jedoch für bürgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten eine spezielle Rechts-\n\nwegzuweisung, die bis zur entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 2 SGG und\n\ndes § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Kranken-\n\nversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom\n\n22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) auch der Zuweisung bürgerlich-rechtlicher Streitig-\n\nkeiten an die Sozialgerichte vorging (BGHZ 114, 218, 224 ff. – Einzelkostener-\n\nstattung).\n\n3.\n\nIm Streitfall war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Rechtsweg\n\nzu den Kartellgerichten eröffnet. Bei dieser Rechtswegzuweisung verbleibt es\n\ntrotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung. Auch in anderen Fällen ist\n\nder Senat davon ausgegangen, daß für kartellrechtliche Streitigkeiten nach § 87\n\nGWB (ggf. i.V. mit § 96 GWB) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung aus-\n\nschließlich die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründet war und daß die ei n-\n\nmal begründete Rechtswegzuständigkeit durch eine Gesetzesänderung nicht be-\n\nrührt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2001 – KZR 31/99, WuW/E DE-R 747 –\n\nFestbeträge).\n\nIII. Danach ist die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 mit der\n\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDen Wert der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Senat – ebenso wie\n\ndas Beschwerdegericht – auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache festgesetzt\n\n(BGH, Beschl. v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910; Beschl. v.\n\n30.9.1999 – V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).\n\nHirsch\n\nMelullis\n\nGoette\n\n Ball\n\nBornkamm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-11/kzb-12-01","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":6},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-11/kzb-12-01","retrieved":"2026-07-10 12:43:36.091244+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-11/kzb-12-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2001-12-11","dockets":["KZB 12/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.12.2001 – KZB 12/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-11/kzb-12-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"LDL-Behandlung GVG § 17 Abs. 1 Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichts- barkeit zuständig waren, durch die am 1. 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