{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"1 StR 468/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 468/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Dezember 2001\n\nin der Unterbringungssache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung freigesprochen und gemäß § 63\n\nStGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nEine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB hat es abge-\n\nlehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit Verfahrensrügen\n\nund der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die beiden Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO greifen aus den\n\nGründen nicht durch, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom\n\n23. Oktober 2001 angeführt hat.\n\n2. Eine Verletzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt ebenfalls nicht vor.\n\na) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Das Landgericht\n\nbrachte den Beschuldigten durch Beschluß vom 10. August 2000 nach § 126a\n\nStPO einstweilen unter, weil der Verdacht einer Psychose aus dem Formen-\n\nkreis der Schizophrenie - möglicherweise in paranoider Form - bestand. Er\n\nbefand sich seit dem 15. September 2000 im Bezirkskrankenhaus H. , wo er\n\nseit dem 15. Januar 2001 auf der Station 19 u.a. von dem Stationsarzt\n\nDr. K. behandelt wurde. Das Landgericht bestellte Dr. K. zum\n\nSachverständigen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20,\n\n21 StGB, zur Erforderlichkeit der Unterbringung nach § 63 StGB und zur Frage\n\nder Aussetzung der Maßregel nach § 67b StGB.\n\nIn der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten den\n\nAntrag, Dr. K. nicht als Sachverständigen zu vernehmen, da der Be-\n\nschuldigte ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinde; dem Sach-\n\nverständigen stehe als Stationsarzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53\n\nAbs. 1 Nr. 3 StPO zu. Das Landgericht wies durch Beschluß den Antrag mit\n\nfolgender Begründung zurück: \"Der Antrag ist grundsätzlich unzulässig, da das\n\nZeugnisverweigerungsrecht i.S.v. § 53 StPO dem Sachverständigen vorbehal-\n\nten bleibt. Ein Verweigerungsrecht steht dem Sachverständigen im übrigen\n\nnicht zu, so daß er im Interesse der Aufklärung zu vernehmen ist. Dies gilt ins-\n\nbesondere aufgrund der erforderlichen Prognoseentscheidung (§ 67b StGB).\"\n\nb) Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand: Der\n\nBeschuldigte wurde im Bezirkskrankenhaus H. im Rahmen einer einstweili-\n\ngen Unterbringung nach § 126a StPO untersucht und behandelt, weil dringen-\n\nde Gründe für die Annahme sprachen, er habe eine rechtswidrige Tat im Zu-\n\nstand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21\n\nStGB) begangen und es lägen dringende Gründe für die Prognose vor, er wer-\n\nde in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht. Die\n\nUntersuchungen und die Behandlung dienten somit der Vorbereitung eines\n\nGutachtens über dessen psychischen Zustand. Der Unterbringungsbefehl nach\n\n§ 126a StPO machte eine ausdrückliche Anordnung zur Beobachtung nach\n\n§ 81 StPO hier überflüssig (Senge in KK 4. Aufl. § 81 Rdn. 3).\n\nZwar hat der Beschuldigte während des Aufenthaltes im Bezirkskran-\n\nkenhaus H. seinem Stationsarzt auch Geheimnisse im Sinne des § 203\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO \"anvertraut\". Denn darunter ist alles\n\nzu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrnimmt, gleichgültig\n\nob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht\n\noder nicht (BGHSt 38, 369, 370; st. Rspr.). Mit der einstweiligen Unterbringung\n\nnach § 126a StPO liegt aber einer der wenigen von der Strafprozeßordnung\n\nvorgesehenen Ausnahmefälle vor (vgl. §§ 81 ff. StPO), in denen die sonst er-\n\nforderliche Zustimmung zur Preisgabe der Geheimnisse aufgrund einer gesetz-\n\nlichen Duldungspflicht ersetzt wird, weil hier das staatliche Interesse an der\n\nAufklärung des Sachverhalts vorgeht (Senge aaO § 53 Rdn. 19; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 53 Rdn. 19).\n\n3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei-\n\nnen Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten ergeben. Dies gilt sowohl hin-\n\nsichtlich der Gründe, aufgrund derer die Strafkammer - gestützt auf zwei ge-\n\nhörte Sachverständigen - die stationäre Unterbringung nach § 63 StGB gegen-\n\nüber anderen Behandlungsformen für notwendig hält als auch hinsichtlich der-\n\njenigen, die dagegen sprechen, die Maßregel zur Bewährung auszusetzen\n\n(§ 67b StGB).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/1-str-468-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/1-str-468-01","retrieved":"2026-07-10 12:43:36.956693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-06/1-str-468-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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