{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"1 StR 215/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die An- nahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend sein. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehlen- de Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Er- trags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen. Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor.","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n____________________\n\nStGB § 266\n\nVergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen\n\nzur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die An-\n\nnahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB\n\nnicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend\n\nsein.\n\nOb eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau\n\ninsbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehlen-\n\nde Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Er-\n\ntrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen\n\nsachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen.\n\nJedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt\n\neine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor.\n\nBGH, Urt. vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01 - LG Offenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 215/01\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n4. Dezember 2001 in der Sitzung am 6. Dezember 2001, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten K.\n - in der Verhandlung -,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten S. ,\n\nJustizangestellte und\nJustizangestellte\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Offenburg vom 29. Dezember 2000 im Ausspruch über\n\ndie Gesamtgeldstrafen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue in zehn Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 DM verurteilt.\n\nDen Angeklagten S. hat es wegen Untreue in vier Fällen und wegen\n\nAnstiftung zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Ta-\n\ngessätzen zu je 200 DM verurteilt und ihn wegen eines weiteren Teilkomplexes\n\nfreigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revisionen der Angeklagten. Eine im Revisionsverfahren vorgenommene\n\nVerfahrensbeschränkung führt zur Aufhebung der Gesamtgeldstrafen; im übri-\n\ngen sind die Revisionen nicht begründet.\n\n A.\n\nDer Angeklagte K. war von 1973 bis Oktober 1998 Vorstandsvorsit-\n\nzender der Südwestdeutschen Verkehrs AG (künftig: SWEG) mit Sitz in Lahr.\n\nAlleinaktionär der Gesellschaft ist das Land Baden-Württemberg. Das Tätig-\n\nkeitsgebiet des Verkehrsunternehmens erstreckt sich von Lörrach über die Or-\n\ntenau und das Rhein-Neckar-Gebiet bis nach Bad Mergentheim. Zur wirtschaft-\n\nlichen Lage hat das Landgericht festgestellt:\n\nDas Stammkapital betrug am 14. September 1971\n\n5.081.000,00 DM. Im Dezember 1991 erfolgte eine Erhöhung auf\n\n10.081.000,00 DM. 1992 und 1993 wies die SWEG ausweislich\n\nden Gewinn- und Verlustrechnungen jährliche Fehlbeträge von\n\n10 bzw. 5,4 Mio. DM auf, 1994 wurde dann ein Jahresüberschuß\n\nvon 253.000,00 DM erwirtschaftet, der 1995 auf 284.000,00 DM\n\nund 1996 auf 351.000,00 DM gesteigert werden konnte. 1992\n\nbetrug die ausgewiesene Bilanzsumme 166 Mio. DM, 1996\n\n173 Mio. DM. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte jährliche\n\nBilanzverlust verringerte sich von 13,5 Mio. DM im Jahr 1992\n\nüber 8,6 Mio. DM auf rd. 4 Mio. DM zum Jahresende 1996.\n\nDer Angeklagte S. war seit 1989 Wirtschaftsminister des Landes\n\nBaden-Württemberg, wechselte 1992 als Minister ins Verkehrsministerium und\n\nwurde ab 1996 nach der Vereinigung zweier Ministerien Umwelt- und Ver-\n\nkehrsminister. In seiner Eigenschaft als Verkehrsminister wurde er turnusmäßig\n\nzum 1. Januar 1996 zum Aufsichtsratsvorsitzenden der SWEG gewählt. Von\n\ndem Ministeramt trat er im Oktober 1998 zurück und ist heute als Rechtsanwalt\n\nin Reutlingen tätig.\n\nDer Angeklagte S. war seit November 1995 auch Präsident des\n\nSportvereins SSV Reutlingen. Der Verein hatte seit 1993 finanzielle Probleme.\n\nBereits in den 80er Jahren hatte der Angeklagte eine Vielzahl von Sponsoren\n\naus dem Bereich der Wirtschaft dazu gebracht, dem Verein Darlehen oder\n\nSpenden zukommen zu lassen.\n\n B.\n\n I.\n\nZu dem Komplex II. 1a bis c (SSV Reutlingen) hat das Landgericht fol-\n\ngende Feststellungen getroffen:\n\n1. Mitte des Jahres 1995 trat der Angeklagte S. an den Ange-\n\nklagten K. als Vorstandsvorsitzenden der SWEG heran und forderte ihn zu\n\neiner Spende für den SSV Reutlingen auf. Zu dieser Zeit stand bereits fest,\n\ndaß der Angeklagte S. in absehbarer Zeit turnusmäßig den Posten des\n\nAufsichtsratsvorsitzenden bei der SWEG übernehmen würde. Der Angeklagte\n\nK. ließ daraufhin einen Betrag von 25.000 DM von der Hauptkasse der\n\nSWEG auf das Konto der Sekretariatskasse überweisen, die überwiegend für\n\nBarausgaben für die Mitglieder des Aufsichtsrats und ähnliche Aufwendungen\n\nbestimmt war. Die Sekretariatskasse lief nicht über die Hauptbuchhaltung. Sei-\n\nne Sekretärin hob einen Betrag von 20.000 DM ab und der Angeklagte K. \n\nübergab dem Angeklagten S. das Geld, das - wie dieser wußte - aus\n\ndem Vermögen der SWEG stammte, in einem neutralen Briefumschlag in ei-\n\nnem Hotel in Reutlingen. Dem Angeklagten S. war bewußt, daß allein\n\nseine Aufforderung den Angeklagten K. zu der Spende veranlaßte, weil K. \n\nsich ihm als Verkehrsminister und künftigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates\n\ngewogen zeigen und ihm einen Gefallen erweisen wollte. Der Angeklagte K. \n\nließ zur Verbuchung des Betrages für die Hauptkasse einen Beleg mit dem\n\nVermerk: “Zuwendung für Jugendarbeit des SSV Reutlingen” erstellen. Der\n\nAngeklagte S. hinterlegte die 20.000 DM in zwei Briefumschlägen in\n\ndem Hotel in Reutlingen, wo sie von einer Mitarbeiterin des Reutlinger Wo-\n\nchenblattes, dessen Anzeigenleiter für die Herausgabe der Stadionzeitung und\n\nWerbemaßnahmen verantwortlich war, abgeholt wurde. Die Briefe wurden in\n\nden Verlagsräumen in das Fach des SSV Reutlingen gelegt, wo sie von nicht\n\nnäher festzustellenden Verantwortlichen des Vereins abgeholt wurden. Die\n\nweitere Verwendung der Gelder konnte nicht aufgeklärt werden; in den Ge-\n\nschäftsbüchern des Vereins erfolgte keine Verbuchung.\n\n2. Im Januar 1996 war der Angeklagte S. zum Vorsitzenden des\n\nAufsichtsrats der SWEG gewählt worden. Er erbat vom Angeklagten K. eine\n\nweitere Zahlung von 15.000 DM für den Sportverein. Der Angeklagte K. \n\nwollte dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden wiederum einen Gefallen er-\n\nweisen. Die Beschaffung des Betrages erfolgte erneut über das Konto der Se-\n\nkretariatskasse. Der Angeklagte K. übergab das Geld in bar an den Ange-\n\nklagten S. in einem Restaurant in Freudenstadt. Auf dem Beleg für die\n\nBuchhaltung war als Zweck auch diesmal die Jugendarbeit des SSV Reutlin-\n\ngen vermerkt. Tatsächlich kam der Betrag dem Verein nur auf Umwegen zu-\n\ngute. Der Angeklagte S. schenkte den Betrag einem Gönner des Ver-\n\neins, der dem Verein Darlehen in großer Höhe gewährt hatte. Da dieser Förde-\n\nrer sein Engagement 1995 deutlich reduziert hatte, dienten die 15.000 DM da-\n\nzu, den Mäzen dem Verein gegenüber wieder geneigter zu stimmen.\n\n3. Im Juni 1997 trat der Angeklagte S. an den Angeklagten K. \n\nerneut wegen einer Spende von 10.000 DM heran, die auch diesmal vom An-\n\ngeklagten K. aus der Hauptkasse über das Konto der Sekretariatskasse be-\n\nschafft wurde. In einem weiteren Vermerk hielt er fest, daß 10.000 DM dem\n\nSSV Reutlingen für die Jugendarbeit zugewendet worden seien. Tatsächlich\n\nhändigte der Angeklagte S. den Betrag einem weiteren Mäzen aus, um\n\ndiesen dem Verein gegenüber wieder geneigter zu stimmen, da auf ein ge-\n\nwährtes Darlehen vom Verein keine Rückzahlungen geleistet worden waren.\n\nDie anderen Funktionäre des Vereins erfuhren von dieser Zahlung nichts, in\n\nder Buchhaltung des Vereins ist der Betrag als teilweise Kreditrückführung\n\nnicht enthalten.\n\n II.\n\nDen strafrechtlichen Vorwurf der Untreue leitet die Strafkammer hin-\n\nsichtlich des Angeklagten K. daraus her, daß er seine Befugnisse als Vor-\n\nstandsvorsitzender der SWEG mißbraucht habe. Er habe die Zahlungen an\n\nden SSV Reutlingen aus Mitteln der SWEG nur deshalb getätigt, um dem da-\n\nmaligen Verkehrsminister und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden einen Ge-\n\nfallen zu tun; deshalb sei die von ihm vertretene SWEG bei keiner Geldüber-\n\ngabe in Erscheinung getreten und die Empfänger der Gelder hätten von der\n\nwahren Person des Spenders nichts erfahren. Dem Angeklagten stehe zwar\n\naufgrund seiner Leitungsbefugnis als Vorstand einer Aktiengesellschaft für sein\n\nunternehmerisches Handeln ein Ermessensspielraum zu (§ 76 AktG). Dazu\n\nkönnten auch Spenden der Aktiengesellschaft für wissenschaftliche, künstleri-\n\nsche oder sportliche Zwecke u.a. gehören. Dabei müßten immer die Interessen\n\nder Anteilseigner der Gesellschaft gewahrt sein. Dies sei aber nur der Fall,\n\nwenn die Zuwendungen einen betrieblichen Bezug hätten.\n\nDer Angeklagte S. sei im Fall II. 1a der Anstiftung zur Untreue\n\nschuldig, weil er den Angeklagten K. zu der ersten Zahlung bestimmt habe.\n\nDieser habe sich zu der Zahlung verleiten lassen, weil der seinerzeitige Ver-\n\nkehrsminister und Angeklagte S. als Vorsitzender des Aufsichtsrats\n\nvorgesehen und für das Verkehrsunternehmen SWEG von erheblicher Bedeu-\n\ntung gewesen sei. Nachdem der Angeklagte S. Aufsichtsratsvorsitzen-\n\nder geworden war und den Angeklagten K. zu zwei weiteren Zahlungen ver-\n\nanlaßt habe, habe er gegen seine Aufsichtsratspflichten nach § 116 AktG ver-\n\nstoßen, indem er kollusiv mit dem Vorstandsvorsitzenden zum Nachteil der Ge-\n\nsellschaft zusammengewirkt habe.\n\n III.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten, die Auffassung der Straf-\n\nkammer, wonach Ausgaben der SWEG für unternehmensfremde Zwecke nur\n\ndann statthaft seien, wenn ihnen ein betrieblicher Bezug jedenfalls unter dem\n\nAspekt von ”public relations” für das Unternehmen zukomme, werde dem Ge-\n\nschäftsführungsermessen des Vorstands nicht gerecht. Es sei selbstverständ-\n\nlich, daß eine Aktiengesellschaft unter Werbeaspekten auch hohe Ausgaben\n\nfür das Sponsoring von Sportlern oder Sportvereinen tätigen dürfe. Der Aspekt\n\ndes Vorteils für das Unternehmen sei jedoch nicht allein maßgeblich. Eine Ak-\n\ntiengesellschaft dürfe auch “non-profit-Ausgaben” tätigen, und zwar auch dann,\n\nwenn sie nicht nach außen in Erscheinung trete. Dabei dürften auch persönli-\n\nche Präferenzen eine Rolle spielen.\n\nHiervon unabhängig habe jedenfalls die erste Zahlung von 20.000 DM\n\nzugunsten des SSV Reutlingen nicht zu einem Vermögensschaden bei der\n\nSWEG geführt, weil nach der festgestellten Gesamtsituation die “Landschafts-\n\npflege” im politischen Bereich der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile bringen\n\nkonnte, die die eingesetzten Mittel aufgewogen oder sogar weit übertroffen\n\nhätten.\n\nDie Beanstandungen haben keinen Erfolg.\n\n IV.\n\nSoweit der Angeklagte K. aus dem Vermögen der SWEG Zuwendun-\n\ngen an den SSV Reutlingen getätigt hat, hat die Strafkammer seine Strafbarkeit\n\nnach dem Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB beurteilt.\n\nAls Vorstandsvorsitzender hatte der Angeklagte K. die Befugnis, über\n\ndas Vermögen der SWEG zu verfügen. Zwar ist nicht ausdrücklich festgestellt,\n\ndaß er im Außenverhältnis alleinvertretungsbefugt war (vgl. § 78 Abs. 2 AktG).\n\nDas kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben. Die Vermögensbetreu-\n\nungspflicht des Angeklagten K. im Sinne des Mißbrauchstatbestands und\n\nseine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes stimmten\n\nhier überein (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2540). Hat er bei im Außenverhältnis\n\nwirksamen Verfügungen gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen,\n\nso hätten die Maßnahmen auch einen Verstoß gegen seine Vermögensfürso r-\n\ngepflicht im Sinne des Treubruchtatbestands dargestellt.\n\n1. Die gesellschaftsrechtlichen internen Pflichten des Vorstands sind\n\nvon §§ 76, 93 AktG umschrieben. Nach § 76 AktG hat der Vorstand die Gesell-\n\nschaft unter eigener Verantwortung zu leiten; gemäß § 93 AktG hat er dabei die\n\nSorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.\n\nWeiter ins einzelne gehende Regelungen enthält das Aktiengesetz dagegen\n\nnicht. Satzungsrechtliche Konkretisierungen dieser Pflichten hat das Landge-\n\nricht nicht festgestellt.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Frage der\n\nSchadensersatzpflicht des Vorstandes gegenüber der Aktiengesellschaft dem\n\nVorstand bei der Leitung der Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens einen\n\nweiten Handlungsspielraum zugebilligt. Ohne ihn sei eine unternehmerische\n\nTätigkeit schlechterdings nicht denkbar (BGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR\n\n175/95 = BGHZ 135, 244, 253 “ARAG\"; Henze NJW 1998, 3309, 3310).\n\nb) Dieser weite Handlungsspielraum gilt grundsätzlich auch dann, wenn\n\nder Vorstand als Ganzes oder einzelne seiner Mitglieder Zuwendungen leisten\n\nzur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen und Sport.\n\nIn der aktienrechtlichen Diskussion ist es heute unumstritten, daß eine\n\nBeteiligung am Sozialleben durch mildtätige, politische, kulturelle oder an den\n\nSport gerichtete Zuwendungen auch für Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer\n\nGeschäftstätigkeit gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (nur beiläu-\n\nfig BGHZ 23, 150, 157; Hüffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 14; Hopt in Großkomm.\n\nAktG 4. Aufl. § 93 Rdn. 120; Mertens in Kölner Kommentar zum AktG 2. Aufl.\n\n§ 76 Rdn. 32; Fleischer AG 2001, 171, 175; Mertens AG 2000, 157 ff. zur Be-\n\nteiligung von Aktiengesellschaften an der Stiftungsinitiative der Deutschen\n\nWirtschaft: “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\"; Kind NZG 2000, 567 ff.\n\nzur Zulässigkeit von Parteispenden durch den Vorstand einer Aktiengesell-\n\nschaft; H.P. Westermann ZIP 1990, 771 ff.; Vorderwülbecke BB 1989, 505 ff.\n\njeweils m.w.N.). Die Erscheinungsformen dieser Unternehmensförderung wer-\n\nden generell nach dem jeweils primär verfolgten eigennützigen, steuerlichen\n\noder altruistischen Zweck in drei große Gruppen eingeteilt.\n\naa) Beim klassischen Sponsoring werden Geld oder geldwerte Vorteile\n\ndurch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organi-\n\nsationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen oder ähnlichen bedeutsamen\n\ngesellschaftspolitischen Bereichen vergeben, damit aber zugleich eigene un-\n\nternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt.\n\nHäufig werden die gegenseitigen Leistungen von Sponsor und Gesponsortem\n\nvertraglich vereinbart (Bruhn-Mehlinger, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring\n\n2. Aufl. 1995 Bd I S. 3 ff.; Krome DB 1999, 2030).\n\nbb) Dagegen erfolgt die Spendenvergabe an gemeinnützige Organisa-\n\ntionen in der Regel ohne die Erwartung auf eine unmittelbare Gegenleistung.\n\nDie Gesellschaft kann die Aufwendung jedoch steuerlich absetzen (§ 10b\n\nEStG, § 9 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG).\n\ncc) Beim Mäzenatentum erwartet der Mäzen regelmäßig keine Gegen-\n\nleistung für seine Unterstützung; häufig verzichtet er auch darauf, über seine\n\nFörderung öffentlich zu sprechen.\n\nc) Für die Beurteilung der gesellschaftsrechtlich zulässigen Förderakti-\n\nvitäten eines Unternehmens kommt es nicht auf die Bezeichnung an. Maßgeb-\n\nlich ist, wie sich die Maßnahme aufgrund der gesamten Umstände, unter denen\n\nsie vorgenommen wurde, darstellt. Dabei werden insbesondere die Motive der\n\nbetroffenen Personen oder Organisationen, der Umfang der Leistungen und\n\nder Gegenleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie erbracht wurden,\n\neine Rolle spielen (vgl. Bruhn-Mehlinger aaO S. 7).\n\naa) Welche Geschäftsstrategien der Vorstand einer Aktiengesellschaft\n\nbei der Vergabe derartiger Leistungen einschlagen und welche Ziele er zur\n\nFörderung des Unternehmenszweckes anstreben darf, regelt das Aktiengesetz\n\nnicht im Detail.\n\nGewinnstreben und Freigebigkeit werden dabei aber nicht stets als sich\n\nwidersprechende, sondern durchaus als komplementäre Ziele angesehen.\n\nWürden unentgeltliche Zuwendungen ausschließlich wegen ihrer direkt ge-\n\nwinnsteigernden Zielsetzung zugelassen, so käme der Vorstand nicht umhin,\n\ndie eigennützige Motivation hinter jeder Fördertätigkeit herauszustellen, weil\n\nsich deren vielberufene Werbewirkung keineswegs immer in Mark und Pfennig\n\nbeziffern und schon gar nicht bilanziell abbilden läßt (Fleischer aaO S. 174).\n\nUnternehmen nutzen deshalb heute die Förderung von Kultur- oder\n\nSportveranstaltungen für Werbezwecke, ohne daß der wirtschaftliche Nutzen\n\nim einzelnen genau bestimmt werden kann. Gerade das Sportsponsoring dient\n\nzu einem großen Teil der Imagewerbung von Großunternehmen (Daimler-\n\nBenz, BMW, Deutsche Post und ihr Engagement im Automobilsport; Deutsche\n\nTelekom und der Mannschaftsradsport). So erkennt der Bundesgerichtshof\n\nunter gesellschaftsrechtlichen Aspekten die Kompetenz des Vorstands des\n\nSportartikelherstellers Adidas für das entgeltliche Sponsoring ausdrücklich an,\n\naufgrund dessen die Gesellschaft durch den Abschluß von Lizenzverträgen mit\n\nSportvereinen deren Namen und Logos verwerten darf, um dann einen Wer-\n\nbeeffekt für die eigenen Produkte zu erzielen (BGHZ 144, 290). Durch das\n\nAuftreten eines Unternehmens als Sponsor, etwa des Fußballvereins “Bayer\n\nLeverkusen”, soll die Öffentlichkeitswirksamkeit gerade dieser Dauerverbin-\n\ndung genutzt werden. Auch solche Zuwendungen an Sportvereine, die nicht\n\noffen zu Werbezwecken eingesetzt werden, können als verdecktes Sponsoring\n\nden “public relations” dienen, wenn sie nach dem Grundsatz eingesetzt wer-\n\nden: “Tue Gutes und rede darüber\" (vgl. Rittner, FS Gessler [1971] S. 139,\n\n155; ähnlich Kind aaO S. 568).\n\nDarüber hinaus kann und darf sich der Vorstand als Träger der Unter-\n\nnehmensfunktion nicht der Einsicht verschließen, daß die Aktiengesellschaft\n\nfür ein dauerhaft erfolgreiches Wirtschaften auf den Rückhalt aller Bezugs-\n\ngruppen angewiesen ist. Zwischen einem rein altruistischen und einem – lang-\n\nfristig – egoistischen Verhalten, das auf eine für den Erfolg des Unternehmens\n\nwesentliche Umweltstabilisierung – “good will-Verfestigung\" – zielt, wird sich\n\ndaher kaum je eine scharfe Unterscheidung treffen lassen. Es ist mit den Ver-\n\nhaltenspflichten des Vorstands als eines ordentlichen Geschäftsleiters daher\n\ndurchaus vereinbar, daß er unentgeltliche Zuwendungen allein mit dem Ziel\n\nausreicht, die soziale Akzeptanz der Aktiengesellschaft zu verbessern, sie als\n\n“good corporate citizen” darzustellen und dadurch indirekt ihr wirtschaftliches\n\nFortkommen zu verbessern (vgl. Westermann, ZIP 1990, 771, 774). § 93\n\nAbs. 1 AktG gewährt dabei einen breiten Spielraum unternehmerischen Ermes-\n\nsens dafür, auf welche Art der Vorstand Loyalität für die Gesellschaft und de-\n\nren gutes Ansehen zu gewinnen trachtet. Ebensowenig wie Werbemaßnahmen\n\nfür einzelne Produkte unterliegt daher die Frage, welche Form der Imagewer-\n\nbung für das Gesamtunternehmen als erfolgversprechend anzusehen ist, einer\n\ngerichtlichen Kontrolle (Fleischer aaO S. 175). Dem Vorstand ist damit in der\n\nFrage, welchen Aufwand er für soziale Zwecke treibt, auf welche Gewinne er\n\naus ethischen Gründen verzichtet und für welche sozialen, politischen und\n\nkulturellen Zwecke er Mittel der Gesellschaft einsetzt, ein breiter Ermessens-\n\nspielraum zuzuerkennen.\n\nbb) Allerdings ergibt sich für die aus der Leitungsbefugnis abgeleitete\n\nVorstandskompetenz zur Ausreichung von Unternehmensspenden kein unbe-\n\ngrenzter Freiraum; vielmehr sind seinem Ermessen äußere Grenzen gesetzt.\n\nZu erwarten ist, daß der Vorstand auch soziale Entscheidungen mit der Sorg-\n\nfalt eines pflichtbewußten Unternehmers trifft und Vermögensopfer mit der\n\nSorgfalt eines Treuhänders erbringt, der über Geld verfügt, das ihm nicht ge-\n\nhört, sondern der juristischen Person. Insbesondere darf er privaten Präferen-\n\nzen (“pet charities”, vgl. Fleischer aaO S. 179) keinen unangemessenen Raum\n\ngeben, er hat auch insofern sorgsam zu wirtschaften, und er muß seine Ent-\n\nscheidung jeweils in Abwägung der ihm obliegenden Verantwortung für den\n\nUnternehmenserfolg treffen (vgl. BGHZ 135, 244, 253).\n\ncc) Die Abgrenzung, inwieweit im Einzelfall Unternehmensinteressen\n\nverfolgt oder ob mit dem Geld der Gesellschaft ausschließlich Privatbelange\n\ngefördert werden, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Vorstands. Zwar\n\ndarf er mit dem Geld der Gesellschaft auch seine eigene politische Überzeu-\n\ngung, private Liebhaberei für Kunst und Wissenschaft oder seine Begeisterung\n\nfür eine bestimmte Sparte des Sports verfolgen. Hier gilt aber: Je loser die\n\nVerbindung zwischen dem Geförderten und dem Unternehmensgegenstand,\n\ndesto enger ist der Handlungsspielraum des Vorstands und desto größer sind\n\ndie Anforderungen an die interne Publizität. Bei unentgeltlichen, nicht erkenn-\n\nbar mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden Zuwendungen\n\nan Dritte muß sich der Vorstand an dem möglichen Nutzen orientieren, den ein\n\nsolches Verhalten der sozialen Akzeptanz – dem “standing\" – des Unterneh-\n\nmens in der allgemeinen oder auch nur in der interessierten Öffentlichkeit so-\n\nwie dem Ansehen der Unternehmensleitung bei der Belegschaft und derglei-\n\nchen bringt (Breuer [FAZ Nr. 273 vom 23. November 2000] spricht bei der fi-\n\nnanziellen Förderung des Fußballvereins Eintracht Frankfurt durch die Deut-\n\nsche Bank vom “Vierklang der Interessen von Aktionären, Mitarbeitern, Kunden\n\nund Öffentlichkeit\").\n\ndd) Bestehen bei bedeutsameren Zuwendungen Zweifel, ob sie im Inter-\n\nesse des Unternehmens liegen, oder erfüllt das einzelne Vorstandsmitglied\n\ndamit seine ganz persönlichen Vorlieben oder Interessen, so kann das betrof-\n\nfene Vorstandsmitglied die Entscheidung nicht allein treffen, auch wenn es\n\nnach der internen Geschäftsverteilung für die Vergabe von Fördermitteln zu-\n\nständig wäre (vgl. Hopt aaO § 93 Rdn. 132 ff.). Darüber hinaus ist der Vorstand\n\n– als Kehrseite seines Ermessensspielraums – gegenüber den anderen Ge-\n\nsellschaftsorganen zur Offenheit verpflichtet, um ihnen Kontroll- und Rügemög-\n\nlichkeiten zu eröffnen für den Fall, daß ihrer Meinung nach Mittel der Gesell-\n\nschaft ausschließlich für andere als durch den Gesellschaftsgegenstand vor-\n\ngegebene Zwecke verwendet werden (vgl. Westermann aaO S. 776; Mertens\n\nFS Goerdeler [1987] S. 349, 358). Dies folgt auch aus dem sich aus § 77 AktG\n\nergebenden Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Ge-\n\nschäftsleitung und der nicht delegierbaren Pflicht des Gesamtorgans zur\n\nSelbstkontrolle (Hüffer aaO § 77 Rdn. 15, 18).\n\nee) Hinsichtlich des Spendenvolumens gilt das Gebot der Angemessen-\n\nheit: Die korporative Freigebigkeit muß sich insgesamt im Rahmen dessen\n\nhalten, was nach Größenordnung und finanzieller Situation des Unternehmens\n\nals angemessen angesehen werden kann (vgl. nur Mertens AG 2000 S. 157,\n\n162 Fn. 28). Dafür bieten der Zuschnitt und die Ertragslage der Aktiengesell-\n\nschaft wichtige Anhaltspunkte. Besondere Beurteilungsschwierigkeiten erge-\n\nben sich schließlich bei einer angespannten Finanzlage. So wie es in Krisen-\n\nzeiten nicht tunlich sein kann, den Werbeetat drastisch zu kürzen, wird man\n\nvom Vorstand in Verlustjahren weder ökonomisch noch juristisch verlangen\n\nkönnen, auf Unternehmensspenden gänzlich zu verzichten. Allerdings ist bei\n\ndauerhafter oder längerfristiger Ertragsschwäche eine sorgfältige Prüfung der\n\nSpendenpraxis unter dem Gesichtspunkt des Unternehmensinteresses erfor-\n\nderlich.\n\n2. Vergibt der Vorstand aus dem Vermögen einer Aktiengesellschaft Zu-\n\nwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport,\n\ngenügt für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestan-\n\ndes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese\n\nmuß vielmehr gravierend sein.\n\nOb eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer\n\nGesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam\n\nsind dabei: Fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessen-\n\nheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche\n\nTransparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein\n\npersönlicher Präferenzen.\n\nJedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt\n\nsind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor.\n\n3. Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte K. mit den Verfügun-\n\ngen im Komplex II. 1a bis c zu Lasten des Vermögens der SWEG seine Befug-\n\nnisse als Vorstandsvorsitzender in gravierender Weise mißbraucht. Die Zu-\n\nwendungen waren pflichtwidrig i. S. des § 266 StGB, weil der Angeklagte K. \n\nmit der Ausreichung der Zahlungen die Grenzen seines Ermessens nach den\n\noben genannten Kriterien überschritten hat.\n\na) Es handelte sich um unentgeltliche, nicht erkennbar mit dem Unter-\n\nnehmensgegenstand zusammenhängende Zuwendungen an Dritte. Nach den\n\nFeststellungen des Landgerichts waren die Zahlungen jedenfalls kein offenes\n\noder verdecktes Sportsponsoring des SSV Reutlingen. Weder wurde eine ver-\n\ntragliche Vereinbarung oder sonstige Abrede über eine Gegenleistung getrof-\n\nfen, noch erbrachte der SSV Reutlingen tatsächlich eine Gegenleistung.\n\nDa das altruistische Motiv der Sportförderung nur äußerst mittelbar zum\n\nTragen kam, waren die Zuwendungen bereits aus diesem Grund kaum geeig-\n\nnet, zumindest das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit oder bei\n\ninteressierten Sportkreisen zu stärken. Nach den festgestellten Umständen ist\n\nauch objektiv kein Bezug der Unternehmenstätigkeit der SWEG zum SSV\n\nReutlingen erkennbar.\n\nb) Die mit dem Unternehmensgegenstand nicht zusammenhängenden\n\nZuwendungen waren angesichts der wirtschaftlichen Lage der SWEG sowohl\n\ndem Grunde nach als auch in der Höhe nicht angemessen. Das öffentliche\n\nUnternehmen erwirtschaftete zwar in den Jahren 1992 bis 1996 Überschüsse,\n\njedoch mußte das Land Baden-Württemberg der SWEG auch in diesen Jahren\n\nzum Ausgleich des jährlichen Bilanzverlustes jeweils mehrere Millionen DM\n\nzuführen. Diese Spendenpraxis hat auch der Landesrechnungshof im Jahr\n\n1998 beanstandet.\n\nc) Ihrem eigentlichen Sinn nach dienten die Zuwendungen den privaten\n\nInteressen des Angeklagten S. , der Verantwortlichen des Vereins an-\n\ngeboten hatte, Gelder von potenten Gönnern zu besorgen. Er verfügte nach\n\neigenem Belieben über die Beträge und verwendete sie – ohne daß sie in der\n\nBuchhaltung des Vereins auftauchten – zum Stopfen finanzieller Löcher im Fall\n\nII. 1a und zur Beeinflussung der Mäzene in den Fällen II. 1b und c. Die Be-\n\nschaffung und die Verwendung der Zuwendungen gingen damit sogar über die\n\nVerfolgung privater Interessen hinaus, denn sie waren durchaus eigennützig,\n\nweil sie dazu dienten, die Stellung des Angeklagten S. im Verein und im\n\nörtlichen Umfeld als Beschaffer von dringend benötigten Hilfen und damit als\n\nmöglichem Retter des Vereins zu unterstreichen.\n\nDie Verfügung über das Vermögen des landeseigenen Unternehmens\n\nwar auch nicht durch das von der Revision für den Fall II. 1a (Zahlung von\n\n20.000 DM) herangezogene Motiv der “Landschaftspflege im politischen Be-\n\nreich\" gerechtfertigt. Soweit die Revision vorträgt, die erste Spende von 20.000\n\nDM habe dazu gedient, dem Unternehmen das “Wohlwollen des Ministers\" zu\n\nerhalten, kann dieses “Motiv\" die Pflichtwidrigkeit nicht ausräumen. Der Senat\n\nhat nicht zu entscheiden, ob und inwieweit sich ein landeseigenes Unterneh-\n\nmen durch Spenden zugunsten von politischen Parteien oder Politikern über-\n\nhaupt an der “politischen Landschaftspflege\" beteiligen darf. Auf die Beurtei-\n\nlung der Zuwendung bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266\n\nStGB kann dieses Motiv hier jedenfalls keinen Einfluß haben. Es gehört zu den\n\nureigenen Aufgaben des Verkehrsministers, selbst wenn er noch nicht Mitglied\n\ndes Aufsichtsrats ist, die wirtschaftlichen Interessen der SWEG als öffentlichem\n\nVerkehrsunternehmen zu wahren. Für “politische Landschaftspflege\" gegen-\n\nüber dem Minister war deshalb kein Raum.\n\nd) Obwohl es offenkundig war, daß die Zuwendungen privaten Zwecken\n\ndes Angeklagten S. dienten, hat der Angeklagte K. die Angelegenheit\n\nlediglich allein entschieden.\n\ne) Die Zuwendungen wurden verschleiert. Sie wurden nicht in einer Art\n\nunternehmensintern offengelegt, die eine Kontrolle durch die Gesellschaftsor-\n\ngane ermöglicht hätte. Die Auszahlung erfolgte nicht auf dem üblichen Weg\n\nüber die Hauptbuchhaltung, um einen Erklärungsbedarf gar nicht erst aufkom-\n\nmen zu lassen, und auf dem Beleg über die Auszahlung wurde die Verwen-\n\ndung unzutreffend angegeben.\n\n4. Durch die Vermögensverfügung des Angeklagten K. ist der SWEG\n\nauch ein Schaden entstanden. Sowohl das Fehlen objektiver Gesichtspunkte\n\nfür die Annahme einer der Formen des Sponsoring, erst recht aber die Um-\n\nstände der Beschaffung und der Verwendung der 45.000 DM schließen es aus,\n\ndaß die Zuwendungen einen ideellen Wert in sich trugen, der für das Unter-\n\nnehmen einen auch nur annähernd gleichwertigen Vermögensvorteil erbracht\n\nhat. Der Senat schließt aus, daß sich aus der Sicht des durchschnittlichen,\n\ninformierten Betrachters der “good will” des Unternehmens verbessert hat.\n\nEher legen die Umstände nahe, daß zu der eingetretenen Vermögensminde-\n\nrung zusätzlich eine vorhersehbare Ansehensminderung eingetreten ist.\n\n5. Bei dieser Sachlage ist auch die Annahme des Landgerichts tragfä-\n\nhig, dem Angeklagten K. sei die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und der\n\ndadurch bei der SWEG entstandene Schaden bewußt gewesen.\n\na) Dies belegen die Einlassungen des Angeklagten K. . Er hat einge-\n\nräumt, daß es im Kern nicht um eine im Interesse der SWEG vereinbarte offene\n\noder verdeckte Unterstützung des SSV Reutlingen ging, sondern um die Erfül-\n\nlung privater Interessen des Angeklagten S. . Er hat angegeben, er habe\n\ndie Zuwendungen allein deshalb veranlaßt, weil er dem Vorsitzenden dieses\n\nVereins, der auch Verkehrsminister und aufgrund dieser Position Aufsichtsrats-\n\nvorsitzender der SWEG wurde, einen persönlichen Gefallen erweisen wollte,\n\ndamit dieser seine dem Verein gegebenen Zusagen einhalten konnte, Gelder\n\nzur Unterstützung bei Mäzenen zu besorgen. Diese Einlassungen rechtfertigen\n\nden Schluß, der Angeklagte K. habe gewußt, daß der Angeklagte S. \n\nnur deshalb die SWEG eingeschaltet hatte, weil keiner der von ihm sonst an-\n\ngesprochenen potentiellen Mäzene sein Privatvermögen angreifen wollte und\n\ner annahm, der Angeklagte K. werde ihm die Bitte nicht abschlagen, die be-\n\nnötigten Gelder aus dem Vermögen der Gesellschaft zu nehmen. Der Ange-\n\nklagte K. stand in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zum Ange-\n\nklagten S. . Als Verkehrsminister und designiertes, später gewähltes\n\nAufsichtsratsmitglied hatte er aufgrund seiner Organstellung und seiner daraus\n\nherzuleitenden Kontrollbefugnisse, einschließlich der Berufung, der Verlänge-\n\nrung und der Entlassung von Vorstandsmitgliedern, wesentlichen Einfluß auf\n\ndas Unternehmen.\n\nb) Dies wird auch dadurch belegt, daß der Angeklagte K. die Angele-\n\ngenheit nicht dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorgelegt oder den Auf-\n\nsichtsrat angerufen hat. Der Angeklagte K. wußte, daß er von den übrigen\n\nMitgliedern des Vorstands keine Genehmigung dafür erhalten hätte, zur Erfül-\n\nlung der privaten Interessen des Angeklagten S. Zuwendungen aus\n\ndem Vermögen des Unternehmens auszureichen.\n\nDeshalb wies der Angeklagte K. seine Sekretärin an, die einzelnen\n\nBeträge aus der Hauptkasse der SWEG auf das Konto der Sekretariatskasse\n\nzu transferieren, um dann nach Barabhebung das Geld in Briefumschlägen an\n\nden Angeklagten S. zu dessen freier Verfügung weiterzugeben. Mit die-\n\nsem Umweg über die Sekretariatskasse und den unzutreffenden Belegen “Zu-\n\nwendung für Jugendarbeit des SSV Reutlingen\" sorgte er dafür, daß die Vor-\n\ngänge nicht über die Hauptbuchhaltung liefen und es keinen Erklärungsbedarf\n\ngab. Die Vorgänge wurden auch erst durch eine Prüfung des Landesrech-\n\nnungshofs Baden-Württemberg im Oktober 1997 aufgedeckt. Insbesondere die\n\npersönlichen Interessenverflechtungen und die Art und Weise der Geldtrans-\n\nfers erlauben den Schluß, daß es gerade nicht um Werbemaßnahmen oder um\n\nSponsoring ging, sondern um die heimliche Beschaffung von Geldern bei der\n\nSWEG, die möglichst unentdeckt durch die Bücher der Zuwendungsgeberin\n\ngehen sollten.\n\n V.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten S. im Komplex II. 1a bis c\n\n(SSV Reutlingen) ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Der Angeklagte S. hatte noch keine Vermögensbetreuungs-\n\npflicht für die Gesellschaft, als er den Angeklagten K. im Juni 1995 allein\n\naufgrund seiner Stellung als Minister und zukünftiges Aufsichtsratsmitglied da-\n\nzu bestimmte, die erste Zahlung in Höhe von 20.000 DM aus dem Vermögen\n\nder SWEG an ihn auszubezahlen. Zutreffend hat die Strafkammer den Ange-\n\nklagten S. im Fall II. 1a deshalb wegen Anstiftung zur Untreue des An-\n\ngeklagten K. nach §§ 266, 26 StGB verurteilt.\n\n2. Soweit der Angeklagte S. in den Fällen II. 1b und c (zweite\n\nund dritte Spende an den SSV Reutlingen) als Aufsichtsratsmitglied der SWEG\n\ndas Vorstandsmitglied K. veranlaßte, aus dem Vermögen der Gesellschaft\n\nZuwendungen an ihn auszureichen, beurteilt die Kammer seine Strafbarkeit\n\nzutreffend nach dem Treubruchtatbestand des § 266 StGB.\n\na) Als Aufsichtsratsvorsitzender hatte der Angeklagte S. zwar\n\nnicht die Rechtsmacht, in der geschehenen Weise über das Vermögen der\n\nSWEG zu verfügen. Eine Strafbarkeit aus dem Mißbrauchstatbestand scheidet\n\ndaher aus. Jedoch verletzte er die aus seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsit-\n\nzender folgende Vermögensfürsorgepflicht, indem er den Angeklagten K. zu\n\nUntreuehandlungen gegenüber der Gesellschaft bestimmte.\n\nNach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu\n\nüberwachen. Nach § 116 AktG gilt für die Sorgfaltspflicht und die Verantwort-\n\nlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG über die Sorgfaltspflicht und Ver-\n\nantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.\n\nDem Aufsichtsrat obliegt gegenüber der Aktiengesellschaft eine Vermö-\n\ngensfürsorgepflicht (BGH wistra 1999, 418 lfd. Nr. 2; BGHSt 9, 203, 217 zu\n\n§ 81a GmbHG aF; Tiedemann in FS für Tröndle [1989] S. 319, 327, Schmid in\n\nMüller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 31 Rdn. 75, 97;\n\nvgl. auch Lenckner-Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266\n\nRdn. 35a, Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 60). Den Umfang dieser\n\nPflichten regelt das Aktiengesetz in § 116 AktG durch einen Verweis auf die\n\nsinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Sorgfalt der Vorstandsmit-\n\nglieder (§ 93 AktG).\n\nIm gegebenen Fall kann dahinstehen, ob die gesellschaftsrechtliche\n\nTreupflicht des Aufsichtsrates zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Ge-\n\nsellschaft bei einer Betätigung außerhalb der Geschäftssphäre der Gesell-\n\nschaft und bei Rechtsgeschäften mit ihr nur in einem beschränkten Umfang gilt,\n\nweil in Rechnung gestellt werden muß, daß die Tätigkeit dort eine typische N e-\n\nbentätigkeit ist, so daß Interessenkollisionen mit anderen Tätigkeiten des Auf-\n\nsichtsratsmitglieds absehbar sind und mitunter zwangsläufig eintreten (Hüffer\n\naaO § 116 Rdn. 1, Tiedemann aaO S. 319, 320, Fleck in FS für Heinsius [1991]\n\nS. 89, 90). Denn das Verhalten des Angeklagten S. berührt den eigent-\n\nlichen Aufgabenbereich und die Hauptpflicht des Aufsichtsrates, die gemäß\n\n§ 111 Abs. 1 AktG in der Überwachung der Geschäftsführung besteht. Grund-\n\nsätzlich wird danach vom Aufsichtsrat verlangt, fehlerhaftes oder gesellschafts-\n\nschädigendes Verhalten des Vorstandes abzuwenden. Die Verpflichtung be-\n\nzieht sich nicht nur auf abgeschlossene Geschäftsvorgänge, sondern auch auf\n\nlaufende Geschäfte und Maßnahmen (Henze, Aktienrecht 4. Aufl. Rdn. 620).\n\nZwar mag auch in diesem Zusammenhang nicht eindeutig feststehen, welche\n\nEinzelmaßnahmen zu ergreifen sind, ob der Aufsichtsrat etwa Anzeige erstat-\n\nten muß, wenn er ein strafbares Verhalten des Vorstandes feststellt. Aus der\n\nÜberwachungspflicht des Aufsichtsrates ergibt sich jedoch notwendig die\n\nPflicht, den Vorstand nicht von sich aus zu Handlungen zu veranlassen, die er\n\naufgrund seiner Überwachungspflicht gerade abwenden müßte (BGH NJW\n\n1980, 1629). Eine Verletzung dieser Pflicht stellt damit den Verstoß gegen eine\n\nspezifische Treupflicht im Sinne von § 266 StGB dar (vgl. dazu zuletzt nur BGH\n\nwistra 2001 , 304, 305).\n\nb) Der Angeklagte S. verletzte diese Pflicht, als er an das Vor-\n\nstandsmitglied K. herantrat und ihn vor dem Hintergrund seiner Einwir-\n\nkungsmöglichkeiten als Aufsichtsratsvorsitzender zu “Spenden\" aus dem Ver-\n\nmögen der SWEG an den SSV Reutlingen aufforderte. Er veranlaßte damit\n\nUntreuehandlungen des Vorstands (dazu oben B IV.), die der Angeklagte\n\nS. aufgrund seiner Überwachungspflicht als Aufsichtsrat hätte verhin-\n\ndern müssen.\n\n3. Der SWEG entstand durch das vom Angeklagten S. veran-\n\nlaßte pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten K. bei der ersten Zuwendung\n\nan den SSV Reutlingen und durch das eigene pflichtwidrige Verhalten des An-\n\ngeklagten S. bei der zweiten und dritten Zuwendung auch ein Schaden.\n\n4. Auch der Schluß der Kammer, der Angeklagte S. habe seine\n\nVermögensfürsorgepflicht vorsätzlich verletzt, ist nicht zu beanstanden. Nach\n\nihren Feststellungen war dem Angeklagten bewußt, daß die Leistungen des\n\nVorstands K. keinerlei Bezug zur Geschäftstätigkeit der SWEG hatten und\n\ndieser die Zahlungen ausschließlich in seinem, des Angeklagten S. ,\n\nInteresse vornahm. Auch wurde die Übergabe der beträchtlichen Beträge bar\n\nund ohne Quittungen abgewickelt, so daß der Geldfluß nicht mehr nachvol l-\n\nziehbar war. Diese Umstände belegen rechtsfehlerfrei die Annahme, daß der\n\nAngeklagte sich der Pflichtwidrigkeit auch seiner eigenen Handlung bewußt\n\nwar.\n\n5. Der Angeklagte S. erfüllte bei der zweiten und dritten Zuwen-\n\ndung an den SSV Reutlingen durch sein eigenes Handeln sämtliche Tatbe-\n\nstandsmerkmale der Untreue in der Treubruchsalternative und ist bereits des-\n\nhalb insoweit Täter (Tiedemann aaO S. 322, 325; vgl. auch BGHSt 38, 315,\n\n317). Weil daher eine Zurechnung von Tatbeiträgen des Angeklagten K. \n\nnach § 25 Abs. 2 StGB nicht erforderlich ist, kann die Frage dahinstehen, ob\n\nsich die Tat des Angeklagten S. im Verhältnis zu der des Angeklagten\n\nK. als Mit- oder Nebentäterschaft darstellt. Zwar verwirklichte die Aufforde-\n\nrung des Angeklagten S. daneben in beiden Fällen zugleich den Tatbe-\n\nstand einer Anstiftung des Angeklagten K. zu einer Untreue in der Miß-\n\nbrauchsalternative. Da aber insoweit jeweils eine Tat i. S. d. § 52 StGB vorliegt,\n\ngeht diese Anstiftung nach ständiger Rechtsprechung in der Verurteilung we-\n\ngen täterschaftlichen Handelns auf, das die schwerere Tat darstellt (vgl. BGH\n\nNStZ 2000, 421; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 25 Rdn. 12).\n\n C.\n\nDie Tatkomplexe II. 4. bis 6. betreffen ausschließlich Verfügungen des\n\nAngeklagten K. über das Vermögen der SWEG, mit denen er private Zwecke\n\nverfolgte.\n\n I.\n\nDas Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:\n\n1. Auf Veranlassung des Angeklagten wurden am 20. Mai 1996 aus\n\nMitteln der SWEG 899,36 DM überwiesen, um die Kosten für die Miete eines\n\nKleinbusses mit Chauffeur zu begleichen, den der Angeklagte bei einem Auf-\n\nenthalt in Rostock Ende April 1996 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei be-\n\nfreundeten Familien ausschließlich privat genutzt hatte.\n\n2. Der Angeklagte ließ sämtliche Aufwendungen seiner Sekretärin bei\n\neinem privaten Erholungsaufenthalt im Juni 1996 auf Norderney, insgesamt\n\n6.308,50 DM, aus Mitteln der SWEG zahlen.\n\n3. Kosten in Höhe von 892,10 DM für eine Reparatur am privaten Pkw\n\nseiner Sekretärin ließ der Angeklagte am 11. November 1996 aus Mitteln der\n\nSWEG überweisen.\n\n II.\n\nDie Kammer hat auch in diesen drei Verfügungen des Angeklagten K. \n\nohne Rechtsfehler ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 266 StGB ge-\n\nsehen. Sie hat überzeugend dargelegt, weshalb sie den Einlassungen des An-\n\ngeklagten nicht gefolgt ist, die Kosten für das Mietfahrzeug auf der Reise nach\n\nRostock seien betrieblich veranlaßt gewesen. Ebenso ist eine betriebliche Ver-\n\nanlassung für die Übernahme der Kosten des Erholungsurlaubs der Sekretärin\n\nund der Reparaturkosten für ihr Fahrzeug selbst dann nicht ersichtlich, wenn\n\ndie Stellung des Angeklagten K. als Vorstandsvorsitzender berücksichtigt\n\nwird.\n\n D.\n\nDie nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Einzelgeldstrafen\n\nweisen keinen Rechtsfehler auf.\n\nAuch im Komplex SSV Reutlingen kann die gegen den Angeklagten\n\nS. verhängte Einzelstrafe im Fall II.1a (Anstiftung zur Untreue) beste-\n\nhen bleiben. Zwar hätte das Landgericht den Strafrahmen des § 266 Abs. 1\n\nStGB gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB mildern müssen. Das Treuever-\n\nhältnis nach § 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbegründendes persönliches Merk-\n\nmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (BGH StV 1995, 73 m.w.N.). Dieses Merk-\n\nmal fehlte beim Angeklagten S. , der zum Zeitpunkt dieser Tat noch\n\nnicht Aufsichtsratsvorsitzender war und damit nicht Täter einer Untreue sein\n\nkonnte. Aufgrund der besonderen Umstände der Tat durfte die verhängte\n\nStrafe jedoch nicht niedriger ausfallen. Der Angeklagte stand zwar zu der ge-\n\nschädigten Gesellschaft nicht in einem spezifischen Treuverhältnis gemäß\n\n§ 266 StGB, bei der Strafzumessung war jedoch zu berücksichtigen, daß er\n\naufgrund seiner Stellung als Minister dem landeseigenen Unternehmen in be-\n\nsonderer Weise verpflichtet war.\n\nWegen des Wegfalls von Einzelstrafen aufgrund der Verfahrensbe-\n\nschränkung ist die Gesamtgeldstrafe aufzuheben. Der Senat hat davon abge-\n\nsehen, die Gesamtgeldstrafe selbst festzusetzen. Getroffene Feststellungen\n\nkönnen bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/1-str-215-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":14},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/1-str-215-01","retrieved":"2026-07-10 12:41:53.078811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-06/1-str-215-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2001-12-06","dockets":["1 StR 215/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.12.2001 – 1 StR 215/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/1-str-215-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 266 Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die An- nahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend sein. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehlen- de Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Er- trags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen. Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Offenburg vom 29. Dezember 2000 im Ausspruch über\n\ndie Gesamtgeldstrafen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":14},{"id":"AktG/93","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"93","label":"§ 93 AktG","mentions":5},{"id":"AktG/116","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"116","label":"§ 116 AktG","mentions":3},{"id":"AktG/76","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"76","label":"§ 76 AktG","mentions":3},{"id":"AktG/111","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"111","label":"§ 111 AktG","mentions":2},{"id":"AktG/77","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"77","label":"§ 77 AktG","mentions":1},{"id":"AktG/78","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"78","label":"§ 78 AktG","mentions":1},{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/26","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"26","label":"§ 26 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/28","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"28","label":"§ 28 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"KStG 1977/9","law":"KStG 1977","abbreviation":"KStG 1977","ref":"9","label":"§ 9 KStG 1977","mentions":1},{"id":"GewStG/9","law":"GewStG","abbreviation":"GewStG","ref":"9","label":"§ 9 GewStG","mentions":1},{"id":"EStG/10b","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"10b","label":"§ 10b EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:41:53.078811+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}