{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"IV ZB 21/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 21/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 5. Dezember 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Be-\n\nschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-\n\nburg vom 21. September 2001 wird auf seine Kosten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu\n\n400.000 DM.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm\n\naus einer Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung Versi-\n\ncherungsschutz zu gewähren und den ihm durch die unberechtigte Ab-\n\nlehnung des Versicherungsschutzes entstandenen Schaden zu ersetzen\n\nhabe. Die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts ist ihm am\n\n26. Januar 2001 zugestellt worden. Mit einem am 26. Februar 2001 ein-\n\ngegangenen Schriftsatz hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nund die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der\n\nBerufungsfrist beantragt. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem ei-\n\nne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit\n\nDatum vom 26. Januar 2001 und eine Aufstellung über \"Einkünfte aus\n\nselbständiger Tätigkeit\" \n\nfür den Zeitraum vom 1. Januar bis zum\n\n30. September 2000. Mit Beschluß vom 8. Mai 2001, dem Kläger zuge-\n\ngangen am 15. Mai 2001, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Pro-\n\nzeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dar-\n\naufhin hat der Kläger mit einem am 29. Mai 2001 eingegangenen Schrift-\n\nsatz gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und seinen be-\n\nreits gestellten Wiedereinsetzungsantrag wiederholt. Das Berufungsge-\n\nricht hat dem Kläger durch am 25. September 2001 zugestellten Be-\n\nschluß die begehrte Wiedereinsetzung versagt und sein Rechtsmittel als\n\nunzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 9. Oktober 2001 beim\n\nBerufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte, nach §§ 519 b Abs. 2,\n\n547, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der\n\nSache keinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß\n\n§ 233 ZPO zu Recht verneint. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an\n\nder Einhaltung der am 26. Februar 2001 abgelaufenen Berufungsfrist\n\ngehindert. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zum Ausgangspunkt genommen, wonach ein recht-\n\nzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag die Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nur dann rechtfer-\n\ntigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr\n\nAntrag könne wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen werden\n\n(Senatsbeschluß vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - NJW-RR 2001,\n\n570 unter II; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - NJW\n\n2001, 2720 unter II 1 und ständig).\n\nDer Kläger durfte nicht davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vor-\n\naussetzungen des § 114 ZPO hinreichend dargetan zu haben. Für seine\n\nEinkommensverhältnisse war der Zeitpunkt der Antragstellung am\n\n26. Februar 2001 maßgeblich. Die von ihm vorgelegte Aufstellung der\n\n\"Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit\" erfaßt nur den Zeitraum bis zum\n\n30. September 2000. Die entscheidenden Monate vor Stellung des Pro-\n\nzeßkostenhilfeantrags fehlen. Da sich die Auftrags- und Einkommens-\n\nverhältnisse gerade bei selbständig Tätigen kurzfristig und wesentlich\n\nändern können, besaßen die auf das dritte Quartal 2000 bezogenen An-\n\ngaben keine hinreichende Aussagekraft (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n6. Dezember 1990 - VII ZB 15/90 - VersR 1991, 791). Um seine wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse darlegen zu können, brauchte der Kläger das\n\nErgebnis der Umsatzsteuerveranlagung durch das für ihn zuständige Fi-\n\nnanzamt nicht abzuwarten. Zudem ergibt sich aus seinem Beschwerde-\n\nvorbringen, daß die auf das vierte Quartal bezogene Umsatzsteuervor-\n\nanmeldung bereits im Januar 2001 zusammengestellt und beim Finanz-\n\namt eingereicht worden war. Der Kläger war daher in der Lage, entspre-\n\nchende Angaben auch in seinem Prozeßkostenhilfeantrag zu machen.\n\nDazu hätte vor allem deshalb Anlaß bestanden, weil die Angaben in dem\n\nfür die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse benutzten Vor-\n\ndruck nicht mit der beigefügten Aufstellung der Einkünfte aus selbstän-\n\ndiger Tätigkeit in Einklang zu bringen sind. Im Vordruck wird nach den\n\nvom Antragsteller erzielten Bruttoeinnahmen gefragt. Einnahmen aus\n\nselbständiger Arbeit hat der Kläger in diesem Zusammenhang verneint.\n\nDabei hatte er im dritten Quartal des Jahres 2000 Bruttoumsätze aus\n\nBierverkauf von insgesamt 7.661,10 DM, aus Lohnbrautätigkeit in Höhe\n\nvon 3.041,36 DM und aus einem Werkauftrag (Kühlhausbau) in Höhe\n\nvon 16.963,54 DM getätigt mit einem Nettoergebnis von 6.526,24 DM.\n\nDieses Nettoergebnis \n\nlag über dem des ersten Quartals \n\n(-\n\n16.626,76 DM) und dem des zweiten Quartals (- 1.518,61 DM). Es wäre\n\ndaher angezeigt gewesen, die im Vordruck ausgewiesene Angabe feh-\n\nlender Einkünfte näher zu erläutern. Entgegen der Auffassung des Klä-\n\ngers mußte das Berufungsgericht nicht den Schluß ziehen, der Kläger\n\nhabe damit ein auf das gesamte Jahr 2000 bezogenes negatives Ergeb-\n\nnis gemeint. Selbst wenn das Berufungsgericht zu einer solchen Bewer-\n\ntung gelangt wäre, hätte es immer noch an den zur Glaubhaftmachung\n\nerforderlichen Belegen auch für das vierte Quartal gefehlt, die zu einem\n\nordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozeßkostenhilfeg e-\n\nsuch gehört hätten (Senatsbeschluß vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 -\n\nVersR 1989, 642; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 -\n\nVersR 2000, 252 unter 1; Beschluß vom 16. Dezember 1997 - VI ZB\n\n48/97 - NJW 1998, 1230 unter II 1).\n\nSchließlich konnte sich beim Kläger kein Vertrauen dahin bilden,\n\ndas Berufungsgericht werde ihn, weil er im wesentlichen gleiche Anga-\n\nben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wie in der ersten Instanz\n\ngemacht habe, als bedürftig ansehen und bei der Prüfung keine strenge-\n\nren Maßstäbe als das Landgericht anlegen (vgl. dazu BGH, Beschluß\n\nvom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 unter I).\n\nDer Kläger übersieht, daß ihm in erster Instanz Prozeßkostenhilfe mit\n\nBeschluß vom 20. Juni 2000 bewilligt worden ist, nachdem er mit Schrift-\n\nsatz vom 16. Juni 2000 seine wirtschaftlichen Verhältnisse per 9. Juni\n\n2000 und damit ausreichend zeitnah dargelegt hatte. Schon mit Rück-\n\nsicht auf die eingetretenen Änderungen in seinen Einkommensverhält-\n\nnissen jedenfalls in der Zeit ab Juli 2000 mußte sich ihm die Notwendi g-\n\nkeit, seine Angaben bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung zu\n\nvervollständigen, danach geradezu aufdrängen.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/iv-zb-21-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/iv-zb-21-01","retrieved":"2026-07-10 12:43:23.840284+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-05/iv-zb-21-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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