{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"II ZB 13/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 13/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 11.320,76 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 12.500,00 DM in An-\n\nspruch. Das Landgericht hat ihr lediglich 1.179,24 DM zuerkannt. Gegen die\n\nAbweisung ihrer weitergehenden Klage hat die Klägerin form- und fristgerecht\n\nBerufung eingelegt.\n\nAm letzten Tag der - verlängerten - Begründungsfrist, am 19. Februar\n\n2001, ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz eingegangen, mit dem zu-\n\nnächst beantragt wurde, “das Aktivrubrum dahingehend zu ändern, daß nun-\n\nmehr Kläger ist Herr L. F. ...”, Ehemann der Klägerin, dem diese ihre\n\nAnsprüche gegen die Beklagte abgetreten habe. Anschließend wurde der An-\n\ntrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, “an den Berufungskläger über\n\nden bereits zuerkannten Betrag hinaus ... weitere 11.320,76 DM zu zahlen”, für\n\nden Berufungskläger um Prozeßkostenhilfe nachgesucht und die Berufung be-\n\ngründet. Nachdem das Gericht auf § 265 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, ist der\n\nAntrag auf Änderung des Aktivrubrums mit der Begründung zurückgenommen\n\nworden, der Ehemann der Klägerin habe die Ansprüche an diese rückabgetre-\n\nten.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß\n\nvom 19. Juli 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begrün-\n\ndet worden sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer for-\n\nmell nicht zu beanstandenden sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung der Klägerin war\n\nmangels fristgerechter Begründung unzulässig.\n\nDer Schriftsatz vom 19. Februar 2001 kann auf Grund seines klaren und\n\neindeutigen Inhalts nicht als Berufungsbegründung der Klägerin gelten. Darin\n\nwird allein der Ehemann der Klägerin als Berufungskläger, die Klägerin jedoch\n\nals bisherige Klägerin bezeichnet und zudem als Zeugin benannt. Daher kann\n\nentgegen dem Beschwerdevorbringen der Schriftsatz nicht als im Namen der\n\nKlägerin abgegebene Berufungsbegründung verstanden und die Benennung\n\nder Klägerin als Zeugin auch nicht als lediglich unzulässiger Beweisantritt an-\n\ngesehen werden.\n\nDer Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel gewollt sei, was nach den\n\nMaßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Inter-\n\nessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93,\n\nNJW 1994, 1537, 1538, und 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799),\n\nauf den sich die Klägerin beruft, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen\n\nden Wortlaut eines Vorbringens. Daß vorliegend ausnahmsweise etwas Ande-\n\nres zu gelten hätte, ergibt die Beschwerde nicht. Deshalb kommt eine Ausle-\n\ngung der Berufungsbegründung als Beitritt des Ehemanns der Klägerin als\n\nStreithelfer zu deren Berufung nicht in Betracht. Das wird schon durch die Be-\n\nnennung der Klägerin als Zeugin ausgeschlossen.\n\nWie die Klägerin zutreffend ausführt, ist ihr Ehemann nicht wirksam in\n\nden Prozeß eingetreten, weil es an der nach § 265 Abs. 2 ZPO notwendigen\n\nZustimmung der Beklagten hierzu fehlte. Ebensowenig ist die Klägerin aus dem\n\nProzeßrechtsverhältnis ausgeschieden. Das alles hilft ihr jedoch nicht. Denn\n\neine ihr zuzurechnende rechtzeitige Berufungsbegründung liegt nicht vor. Die\n\nKlägerin hat sich die Berufungsbegründung vom 19. Februar 2001 zwar vor-\n\nsorglich zu eigen gemacht, jedoch erst in der Beschwerde und damit nicht in-\n\nnerhalb der Begründungsfrist.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/ii-zb-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/ii-zb-13-01","retrieved":"2026-07-10 12:38:05.729817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-29/ii-zb-13-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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