{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"5 StR 451/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 451/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 29. November 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. No-\n\nvember 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B\n\nRechtsanwalt K\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger des Angeklagten L ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Be ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\n2. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Okto-\n\nber 2000 werden verworfen.\n\nDer Staatskasse fallen die Kosten des\n\nRechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu langjährigen\n\nGesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten L dane-\n\nben 150.000 DM und bei dem Angeklagten Be 50.000 DM als Werter-\n\nsatz für verfallen erklärt und beim Angeklagten Be zusätzlich den bei\n\neinem “aufgeflogenen” Rauschgiftgeschäft sichergestellten Bargeldbetrag\n\nvon 36.000 DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu\n\nUngunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt\n\nvertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls\n\nund die unterbliebene Prüfung eines erweiterten Verfalls.\n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Der\n\nTatrichter hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden Tatsachen-\n\ngrundlage aus den Angaben der geständigen Angeklagten die notwendigen\n\nUmsätze ermitteln können und ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB im\n\nWege des Härteausgleichs für Aufwendungen abgezogen, die den Ange-\n\nklagten ihrerseits beim Ankauf des Rauschgifts entstanden sind. Hierin ist\n\nkein Rechtsfehler zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2001\n\n– 5 StR 300/01).\n\nEin Erörterungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des erwei-\n\nterten Verfalls nach § 73d StGB liegt gleichfalls nicht vor. Anhaltspunkte\n\ndafür, daß die Angeklagten über die als verfallen erklärten Beträge hinaus\n\nüber weitere Vermögenswerte verfügen, und diese aus anderweitigen\n\nrechtswidrigen Taten erlangt sind (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73d Rdn. 5\n\nf.), lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und werden auch von\n\nder Beschwerdeführerin, die keine Verfahrensrüge erhoben hat, nicht aufge-\n\nzeigt.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/5-str-451-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/5-str-451-01","retrieved":"2026-07-10 12:37:01.632765+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-29/5-str-451-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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