{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"5 StR 393/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 393/01\n(alt: 5 StR 268/99)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 29. November 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. No-\n\nvember 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\n2. \n\nDie Revisionen des Angeklagten S \n\nund der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 12. Januar 2001 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner\n\nRevision, die Staatskasse diejenigen der Revision der\n\nStaatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache durch den\n\nSenat (NStZ 2000, 596) den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit in\n\nelf Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsan-\n\nwaltschaft Revision eingelegt, wobei der Generalbundesanwalt die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft vertritt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung des\n\nLandgerichts zeigen keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Das Landgericht hat zwar zutreffend bei sämtlichen Taten des An-\n\ngeklagten das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Bestech-\n\nlichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht (vgl. BGHR StGB § 335 Abs. 2\n\nNr. 2 Annahme, fortgesetzte 1). Damit war es jedoch nicht gehindert, im Ein-\n\nzelfall den Strafrahmen der Vorschrift des § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB zu ent-\n\nnehmen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 177\n\nStGB: BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13;\n\nBGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2). Die Annahme eines minder\n\nschweren Falles bei Vorliegen eines Regelbeispiels kommt allerdings nur in\n\nganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH aaO).\n\nDiese Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei in sechs\n\nFällen angenommen und dies neben einer ganzen Reihe angeführter Milde-\n\nrungsgesichtspunkte damit begründet, daß den weitergegebenen Daten der\n\nGeheimnischarakter fehle. In diesen Fällen erschöpfte sich das Handeln des\n\nAngeklagten jeweils in der bloßen Überlassung von Wohnanschriften. Sol-\n\nche Daten sind Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft, die ge-\n\nmäß § 21 Abs. 1 MRRG auf Antrag grundsätzlich jedem zu gewähren ist\n\n(BGH NStZ 2000, 596, 597). Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Betroffe-\n\nnen auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff.) läge allenfalls\n\nauf unterster Ebene. Dies hat das Landgericht erkennbar auch so gewichtet.\n\nDamit hat es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – den\n\nSchutzzweck der Datensicherung und Datenkontrolle erkannt und in die er-\n\nforderliche Gesamtabwägung einbezogen.\n\nb) Die festgesetzte Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung stand. Ins-\n\nbesondere durfte das Landgericht den zeitlichen und situativen Zusammen-\n\nhang der Taten auch vor dem Hintergrund des Regelbeispiels nach § 335\n\nAbs. 2 Nr. 2 StGB bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Das\n\nLandgericht hat rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall bei den Taten\n\nabgelehnt, in denen die übermittelten Informationen über die bloße Weiter-\n\ngabe von Anschriften hinausgingen und Geheimnischarakter hatten. Die da-\n\nbei vorgenommene Differenzierung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden, weil der Grad der Dienstpflichtverletzung, der sich in der Vertrau-\n\nlichkeit der weitergegebenen Daten widerspiegelt, bei der Strafzumessung\n\nganz entscheidend zu berücksichtigen ist. Im übrigen läßt – entgegen der\n\nAuffassung des Beschwerdeführers – das landgerichtliche Urteil bei der\n\nStrafrahmenwahl die erforderliche Gesamtwürdigung erkennen. Es berück-\n\nsichtigt insbesondere umfänglich die Folgen der Straftat in ihrer Wirkung auf\n\nden Angeklagten.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/5-str-393-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-29/5-str-393-01","retrieved":"2026-07-10 12:38:42.618728+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-29/5-str-393-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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