{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"2 StR 477/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 477/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November\n\n2001 gemäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Erfurt vom 24. Januar 2001 wird\n\na) das Verfahren im Fall II.16 der Urteilsgründe gemäß § 154\n\nAbs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendi-\n\ngen Auslagen der Staatskasse zur Last,\n\nb) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte\n\nim Fall II.11 der Urteilsgründe des Betrugs statt der Unter-\n\nschlagung schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen,\n\ndavon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-\n\nnis, wegen Unterschlagung, gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen, Hehlerei\n\nund Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer frü-\n\nheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt und eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaub-\n\nnis angeordnet. Seine hiergegen eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge ge-\n\nstützte Revision führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur Einstellung\n\ndes Verfahrens im Fall II.16 und zur Schuldspruchänderung im Fall II.11 der\n\nUrteilsgründe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Soweit im Fall II.16 der Urteilsgründe das Landgericht den Angeklag-\n\nten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt hat, tragen die Feststellungen\n\ndiesen Schuldspruch nicht. Danach übergab der Halter B. eines fremdfinan-\n\nzierten und sicherungsübereigneten PKW diesen an den Angeklagten, der das\n\nFahrzeug absprachegemäß für einen Bruchteil des Wertes an seine Abnehmer\n\nveräußerte. Nach diesen Feststellungen lag zum Zeitpunkt des Erwerbs durch\n\nden Angeklagten die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Be-\n\nsitzlage nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes\n\nVermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlos-\n\nsen sein (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat\n\nerst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ\n\n1994, 486; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285;\n\nvgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 10 zu § 259; Ruß in LK 11. Aufl.\n\nRdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegen-\n\nansicht). In diesem Fall kommt vielmehr Beteiligung des Erwerbers an der\n\nVortat - hier einer durch die Verfügung begangenen Unterschlagung - in Be-\n\ntracht. Die Feststellung, ob der Angeklagte sich als Mittäter oder als Gehilfe an\n\nder Tat des B. und gegebenenfalls auch an einem von diesem begangenen\n\nBetrug beteiligte, würde eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erfordern.\n\nDer Senat hat das Verfahren daher auf Antrag des Generalbundesanwalts in-\n\nsoweit eingestellt.\n\n2. Im Fall II.11 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte entgegen der\n\nAnsicht des Landgerichts nicht der Unterschlagung, sondern des in Mittäter-\n\nschaft begangenen Betrugs schuldig gemacht. Nach den Feststellungen mie-\n\ntete die gesondert verfolgte S. gemäß vorheriger Absprache mit dem Ange-\n\nklagten und zwei Mittätern bei einem Autohaus einen PKW an und übergab ihn\n\nan den Angeklagten und seine Mittäter, die ihn an die üblichen Abnehmer ver-\n\nkauften. Es war von vornherein vereinbart (UA S. 19), daß der PKW nur zum\n\nZweck des gewinnbringenden Verkaufs angemietet und nicht zurückgegeben\n\nwerden solle; es lag daher Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB vor. Der Senat hat\n\nden Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO stand dem nicht entge-\n\ngen.\n\n3. Im übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu La-\n\nsten des Angeklagten auf. Das gilt auch für die Strafzumessung. Soweit das\n\nLandgericht bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den durch die\n\nVorverurteilung vom 29. September 1999 verhängten Einzelstrafen nicht erör-\n\ntert hat, daß die Feststellungen im Fall II.19 der Urteilsgründe von einem Tat-\n\nzeitraum zwischen dem 2. Januar und dem 25. November 1999 ausgehen, be-\n\nschwert dies den Angeklagten nicht, da die Annahme einer Zäsurwirkung der\n\nVorverurteilung - bei einem Tatzeitpunkt nach dem 29. September 1999 - zum\n\ngesonderten Bestehenbleiben der insoweit verhängten Einzelstrafe von sieben\n\nMonaten geführt hätte.\n\nDer Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II.16 aufgrund\n\nder Einstellung durch den Senat nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nAngesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten und der rechtsfehlerfrei zuge-\n\nmessenen Einzelstrafensumme von 13 Jahren kann der Senat ausschließen,\n\ndaß ein neuer Tatrichter auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkennen würde.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/2-str-477-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/2-str-477-01","retrieved":"2026-07-10 12:37:41.490225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-28/2-str-477-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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