{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"1 StR 367/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 367/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n als Verteidiger\n - in der Verhandlung vom 21. November 2001 -,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 23. März 2001 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von Si-\n\ncherungsverwahrung abgesehen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\n1. Die Jugendkammer hat folgendes festgestellt:\n\na) Im November 1998 erbot sich der Angeklagte, der als Türsteher einer\n\nDiskothek tätig war, die Zeugin und Nebenklägerin N. von der Dis-\n\nkothek nach Hause zu fahren. Als er in eine andere Richtung fuhr, wollte \n\n N. aus dem Auto fliehen, was der Angeklagte gewaltsam verhinderte.\n\nEr fuhr in eine Tiefgarage, wo er einen weiteren Fluchtversuch ebenso gewalt-\n\nsam verhinderte. Er brachte sie in eine Wohnung, wo er gegen ihren Willen mit\n\nihr den Geschlechtsverkehr ausübte, wobei er erkannte, daß sie nur wegen\n\nseiner vorangegangenen Gewalttätigkeit keinen weiteren Widerstand leistete.\n\nb) Am 10. Juli 1999 bot der S. nach einem Besuch der sel-\n\nben Diskothek seiner Bekannten B. und deren etwa 17 Jahre alten\n\nFreundin, der Zeugin und Nebenklägerin L. an, sie nach Hause zu\n\nfahren. Der Angeklagte stieg mit in das Fahrzeug. Die Mädchen wurden in die\n\nWohnung der M. gebracht, zu der der Angeklagte einen Schlüssel\n\nhatte. Während sich S. und B. in einem anderen Teil der\n\nWohnung aufhielten, warf der Angeklagte die sich wehrende und schreiende\n\n L. gewaltsam auf ein Bett und führte mit ihr gewaltsam den Ge-\n\nschlechtsverkehr durch. L. trug mehrere Hämatome am ganzen Kör-\n\nper davon.\n\nc) Schon im Herbst 1996 hatte M. die damals etwa 17 Jah-\n\nre alte R. nach einem gemeinsamen Diskothekenbesuch mit zum\n\nÜbernachten in die Wohnung des Angeklagten genommen. M. \n\nund der Angeklagte schliefen im Schlafzimmer, R. im Wohn-\n\nzimmer. Am nächsten Morgen kam der Angeklagte und legte sich gegen den\n\nWiderstand der R. , die dabei Schmerzen und Rötungen im\n\nBrustbereich erlitt, auf ihren Körper, wobei er sie mit seinem erigierten Glied\n\nmehrfach im Bereich der Scheide berührte. R. schrie laut und der\n\nAngeklagte sah - wie die Jugendkammer feststellt, freiwillig - von dem von ihm\n\ngeplanten Geschlechtsverkehr ab.\n\nEinige Zeit später drohte der Angeklagte R. mit Schlägen,\n\nwenn sie weiterhin im Bekanntenkreis über diesen Vorfall rede.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wie\n\nfolgt verurteilt:\n\na) wegen Vergewaltigung zum Nachteil N. zu vier Jahren und drei\n\nMonaten Freiheitsstrafe;\n\nb) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung zum Nachteil L. zu vier Jahren Freiheitsstrafe; in diesem Fall ging die\n\nJugendkammer im wesentlichen auf der Grundlage der Angaben des Ange-\n\nklagten von alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus (§ 21\n\nStGB);\n\nc) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung zum Nachteil R. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe;\n\nd) wegen versuchter Nötigung von R. zu sechs Monaten\n\nFreiheitsstrafe.\n\nAus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht\n\nJahren und sechs Monaten gebildet.\n\n3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf mehrere Verfahrensrügen und\n\ndie nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte unbeschränkte Revision des\n\nAngeklagten und die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die sich nur dagegen wendet, daß von der Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung abgesehen wurde.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos; die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft greift durch.\n\n II.\n\nZur Revision des Angeklagten:\n\n1. Der Angeklagte war während der Vernehmung der Zeugin L. aus\n\ndem Sitzungssaal entfernt worden (§ 247 StPO).Während der Vernehmung\n\nlegte der Verteidiger ausweislich des Protokolls \"einen Stadtplan zum Zwecke\n\ndes Vorhalts an die Zeugin vor; die Zeugin wurde von ihm bezüglich der\n\nFahrtstrecke ... befragt\".\n\nEin Verfahrensfehler (§ 247 StPO i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO) ist entge-\n\ngen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.\n\nDer Ausschluß des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen er-\n\nstreckt sich auf alle mit der Vernehmung zusammenhängende Verfahrensvor-\n\ngänge, wie z. B. auch Vorhalte (vgl. zu Vorhalten aus einer Urkunde BGH NStZ\n\n2001, 262; 1997, 402; NJW 1968, 167; Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 247\n\nRdn. 19). Der Stadtplan wurde nur als Vernehmungsbehelf verwendet. Ein dar-\n\nüber hinaus gehender Vorgang mit selbständiger verfahrensrechtlicher Be-\n\ndeutung, wie es die Einnahme eines Augenscheins wäre, ist nicht ersichtlich.\n\n2. Die Jugendkammer ließ die Zeugin B. gemäß § 61 Nr. 1 StPO un-\n\nvereidigt, da nach pflichtgemäßem Ermessen eine Vereidigung der 17 Jahre\n\nalten Zeugin nicht geboten sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese\n\nEntscheidung ausreichend begründet. Hierfür genügt die Angabe der Jugend-\n\nlichkeit des Zeugen oder der Gesetzesstelle (BGHSt 3, 229). Auch unter Be-\n\nrücksichtigung des Revisionsvorbringens sieht der Senat keine Veranlassung,\n\nhiervon abzuweichen.\n\n3. Die Zeugen H. und K. haben im Kern übereinstimmend\n\nbekundet, die Zeugin N. hätte ihnen gegenüber behauptet, in jungen Jah-\n\nren von ihrem Vater sexuell belästigt (\"angefaßt\") worden zu sein. Den Antrag,\n\nden Vater zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er seine Tochter niemals se-\n\nxuell belästigt habe, hat die Jugendkammer als bedeutungslos abgelehnt\n\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Zur Begründung hat sie im einzelnen dargelegt,\n\nwarum die Zeugin, etwa im Hinblick auf ihr damals noch geringes Alter, inso-\n\nweit einer Fehleinschätzung unterlegen sein kann. Damit hat die Jugendkam-\n\nmer mit hinlänglicher Deutlichkeit dargelegt, warum sie auch dann, wenn der\n\nZeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen glaubhaft bestätigen wür-\n\nde, daraus keine Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit der den Angeklagten bela-\n\nstenden Aussagen der Zeugin ziehen würde. Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision ist eine so begründete Bedeutungslosigkeit einer möglichen Indiztatsa-\n\nche rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 56).\n\n4. Im Hinblick auf die Angabe der Zeugin N. , sie habe 1990 eine zu\n\nihrem Nachteil begangene Vergewaltigung angezeigt, hatte die Verteidigung\n\ndie Vernehmung des Zeugen Mi. , Polizeiinspektion Lü. , zum Beweise\n\ndafür, daß dort keinerlei Unterlagen über eine Vergewaltigung zum Nachteil\n\nder Zeugin existierten und die Vernehmung des damaligen Kommissariatslei-\n\nters \"Sitte\" in Lü. zum Beweis dafür, daß er keinerlei Erkenntnisse über eine\n\nderartige Anzeige hat und daß er sich an die Anzeige einer \"richtigen Verge-\n\nwaltigung\" erinnern würde, beantragt.\n\nDie Jugendkammer hat die in das Wissen des Zeugen Mi. gestellte\n\nBehauptung als wahr unterstellt. Ebenso hat sie als wahr unterstellt, daß auch\n\nder frühere Kommissariatsleiter keine entsprechenden Erkenntnisse hat. Die\n\nBehauptung, er werde bekunden, daß er sich andernfalls an eine Anzeige erin-\n\nnern würde, hat sie als bedeutungslos angesehen.\n\nSoweit die Revision nunmehr im einzelnen darlegt, warum die Jugend-\n\nkammer ausweislich der Urteilsgründe die Wahrunterstellung hinsichtlich der\n\nErinnerung nicht eingehalten habe, geht dies schon allein deshalb ins Leere,\n\nweil insoweit keine Wahrunterstellung erfolgt ist.\n\nSoweit die Strafkammer Behauptungen als wahr unterstellt hat, hat sie\n\nsich dazu in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt. Anderes be-\n\nhauptet auch die Revision nicht.\n\n5. Die Verteidigung hatte ein Sachverständigengutachten zur Glaubwür-\n\ndigkeit der Aussagen der Zeugin N. beantragt und diesen Antrag nach\n\ndessen Zurückweisung im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mit ergän-\n\nzender Begründung wiederholt. Auch diesen Antrag hat die Jugendkammer\n\nunter Berufung auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt\n\nund zur Begründung (in beiden Beschlüssen inhaltlich im wesentlichen iden-\n\ntisch) ausgeführt, daß eine körperliche Behinderung oder eine psychische\n\nAuffälligkeit , die über eine \"übliche Schwierigkeit bei der Verarbeitung des Er-\n\nlebten hinausgeht\" bei der - erwachsenen - Zeugin nicht festzustellen seien.\n\nAuch der Sachverhalt weise keine solche Besonderheiten auf, daß richterliche\n\nSachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht ausreiche, zumal es\n\naußerhalb der Aussage der Zeugin selbst liegende Umstände gebe, die zur\n\nBeurteilung ihrer Glaubwürdigkeit herangezogen werden könnten.\n\nDamit ist die Jugendkammer von einem zutreffenden rechtlichen An-\n\nsatzpunkt ausgegangen (vgl. zusammenfassend \n\n Gollwitzer aaO § 244\n\nRdn. 82, Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 74 jew. m.w.N.) .Die Hin-\n\nzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedarf\n\nes nur dann, wenn die Eigenart des Einzelfalls, etwa aus den von der Jugend-\n\nkammer angesprochenen Gesichtspunkten, eine außergewöhnliche Sachkunde\n\nerfordert. Die Entscheidung, ob ein solcher Fall gegeben ist, liegt im pflichtge-\n\nmäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat sich bei seiner\n\nNachprüfung darauf zu beschränken, ob der Tatrichter die durch die Gege-\n\nbenheiten des Einzelfalls seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen\n\neingehalten hat (BGH NStZ 1987, 182).\n\nDies ist zu bejahen.\n\nDie Jugendkammer hat sich (in den Urteilsgründen; vgl. Herdegen in KK\n\n4. Aufl. § 244 Rdn. 28 m.w.N.) eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Aussage\n\nder Zeugin auseinander gesetzt und hat dabei auch die in den Anträgen ge-\n\nnannten Gesichtspunkte, die gegen eine Glaubwürdigkeit der Angaben der\n\nZeugin sprechen könnten, nicht übersehen. Die Erwägung der Jugendkammer,\n\nfür die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprächen entscheidend die\n\nSchilderungen der Zeugen H. und K. über die Angaben, die die\n\nZeugin N. ihnen gegenüber unmittelbar nach der Tat gemacht hat und über\n\nden psychischen Zustand, in dem sich die Zeugin N. dabei befunden hat,\n\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nAus alledem folgt zugleich, daß die Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war.\n\n6. Ebenso wenig ist die Beweiswürdigung sachlich-rechtlich zu bean-\n\nstanden.\n\nAuch im übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des\n\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n III.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nObwohl die hier abgeurteilten Taten die formalen Voraussetzungen von\n\n§ 66 (Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ) StGB erfüllen, hat die Jugendkammer Sicherungs-\n\nverwahrung nicht angeordnet, weil kein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB festzustellen sei. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen halten rechtli-\n\ncher Überprüfung jedoch nicht Stand:\n\n1. Die Jugendkammer, die insoweit dem von ihr gehörten Sachverstän-\n\ndigen \"nicht ohne Bedenken\" folgt und seine Ausführungen nur \"mit Einschrän-\n\nkungen\" nachvollziehen kann, geht letztlich davon aus, daß der Angeklagte\n\nkein \"egozentrischer Notzuchtstäter\" sondern ein \"uneigentlicher Notzuchtstä-\n\nter\" sei. Ohne daß der Senat dieser Unterscheidung im übrigen näher nachge-\n\nhen müßte, ist jedenfalls der in diesem Zusammenhang zur Begründung mit\n\nherangezogene Hinweis auf die \"sture Selbstverständlichkeit\", mit der der An-\n\ngeklagte vorging, ersichtlich nicht geeignet, die Annahme eines Hangs zu wi-\n\nderlegen. Es ist nicht zu erkennen, warum sture Selbstverständlichkeit bei der\n\nDurchführung gewichtiger Straftaten gegen eine intensive Neigung zu Rechts-\n\nbrüchen im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters (vgl. zusammen-\n\nfassend Dreher/Tröndle StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 18, Lackner/Kühl StGB\n\n24. Aufl. Rdn. 13 jew. m.w.N.) sprechen könnte. In diesem Zusammenhang\n\nkann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Sachverständige und ersich t-\n\nlich auch die Strafkammer davon ausgehen, auch künftig seien in zu erwarten-\n\nden sexuell geprägten Situationen \"vergleichbare Taten ernsthaft zu besor-\n\ngen\".\n\n2. Soweit die Jugendkammer bei der Ablehnung eines Hangs darauf\n\nhinweist, daß sich der Angeklagte in einem \"fremden sozialen Milieu bewegt\",\n\nist dies, unbeschadet der Frage der generellen Bedeutung dieses Umstands,\n\nhier schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es mit den Feststellungen zur Person\n\ndes Angeklagten nicht vereinbar ist.\n\nDer Angeklagte stammt aus Ghana, wo er 1988 seine Schulausbildung\n\nmit der Berechtigung zum Universitätsstudium abschloß. Anschließend lebte er\n\nbis 1990 in den USA und seit 1991 - mit kürzeren Unterbrechungen - in\n\nDeutschland. Er ist seit 1993 mit einer Deutschen verheiratet und war als\n\nMontagearbeiter tätig, bis er Türsteher wurde.\n\nEbensowenig wird unter den gegebenen Umständen deutlich, warum der\n\nvon der Jugendkammer ebenfalls genannte \"ethnologische Aspekt\" gegen ei-\n\nnen Hang sprechen könnte.\n\n3. Weiter hebt die Jugendkammer darauf ab, daß ein \"früher Beginn der\n\nDelinquenz\" (zu der Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. Hanack in LK\n\n11. Aufl. § 66 Rdn. 94, 101 m.w.N.) nicht festzustellen sei. Ob damit auf bishe-\n\nrige Vorverurteilungen oder eher auf das Lebensalter bei Beginn der kriminel-\n\nlen Karriere abgestellt sein soll, wird nicht deutlich. Dies kann aber schon des-\n\nhalb dahinstehen, weil keiner dieser Gesichtspunkte hier zur Ablehnung eines\n\nHangs tragfähig wäre.\n\nUnbeschadet des Gesichtspunkts, daß sich sowohl aus § 66 Abs.2 StGB\n\nals auch aus § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ergibt, daß ein Hang im Sinne des § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nicht allein deshalb ausgeschlossen sein muß, weil der Tä-\n\nter über die Anlaßtaten hinaus strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getre-\n\ntenen ist (vgl auch BGH StV 2000, 257, 258), ist der Angeklagte einschlägig\n\nvorbestraft. Er wurde 1993 wegen sexueller Nötigung zu einer zur Bewährung\n\nausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er ein 15 Jahre altes Mädchen, das\n\ner auf der Straße angesprochen hatte, zunächst in sein Auto \"bugsiert\" und\n\ndann nach einem Lokalbesuch \"an einen abgelegenen Ort verbracht und sich\n\nihr dort gewaltsam sexuell genähert hatte\".\n\nAus alledem ergibt sich, daß der Angeklagte zwischen 1993 und 1999\n\nvier Sexualdelikte begangen hat, die - bei allen Unterschieden im Detail - in\n\ngleicher Weise dadurch gekennzeichnet sind, daß ein gemeinsamer Aufenthalt\n\nin einem Lokal oder einer Diskothek vorausgegangen ist. Bei der 1993 began-\n\ngenen Tat war der Angeklagte 25 Jahre alt, bei der Tat im Jahre 1999 war er\n\n31 Jahre alt. Unter diesen Umständen ist der Hinweis auf fehlende Erkenntnis-\n\nse über Frühdelinquenz zur Ablehnung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB nicht geeignet.\n\n4. Schließlich bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die Annahme\n\nder Jugendkammer, gegen einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nspräche auch, daß ein \"Alkoholabusus\" nicht festzustellen sei. Hingen die\n\nStraftaten des Angeklagten mit einer Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum\n\nzusammen, wäre in erster Linie nicht Sicherungsverwahrung sondern Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen.\n\n5. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem\n\nneu befunden werden. Auch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB und der sonstigen Voraussetzungen für die Anordnung von\n\nSicherungsverwahrung stünde diese gemäß § 66 Abs. 2 StGB (bzw. § 66\n\nAbs. 3 Satz 2 StGB) im Ermessen des Gerichts (vgl. hierzu nur BGH NStZ\n\n1985, 261 m.w.N.).\n\n6. Im Einzelfall kann eine nicht rechtsfehlerfrei abgelehnte Sicherungs-\n\nverwahrung dazu führen, daß zugleich der Strafausspruch zu Gunsten des An-\n\ngeklagten aufzuheben ist, wenn nicht auszuschließen ist, daß andernfalls eine\n\nniedrigere Strafe verhängt worden wäre (BGH StV 2000, 615, 617 m.w.N.).Dies\n\nist etwa dann der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Strafe\n\nund der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung hergestellt ist (vgl. BGH\n\nUrteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; Urteil vom 4. September 2001\n\n- 1 StR 232/01). Daß die Jugendkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte,\n\nwenn sie davon ausgegangen wäre, daß beim Angeklagten ein Hang zu ge-\n\nfährlichen Straftaten vorliegt, ist hier jedoch ausgeschlossen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Herr RiBGH Dr. Kolz befindet\n sich in Urlaub und ist deshalb\n an der Unterschrift verhindert.\n\n Boetticher Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-367-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-367-01","retrieved":"2026-07-10 12:37:54.494232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-22/1-str-367-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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