{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"1 StR 276/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 276/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 be-\n\nschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wirksam\n\nzurückgenommen ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Der - im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie \n\nW. vorläufig untergebrachte - Angeklagte wurde mit Urteil des Landge-\n\nrichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wegen Betrugs in 19 Fällen zu der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen\n\nrechtzeitig eingelegte Revision nahm der Angeklagte mit eigenhändigem\n\nSchreiben vom 5. Juni 2001 zurück. Während er dies anläßlich einer hierzu\n\ndurchgeführten richterlichen Anhörung im Beisein des behandelnden Arztes am\n\n7. Juni 2001 noch ausdrücklich bestätigte - er wolle eine Therapie machen -\n\nbehauptete der Angeklagte später in zahlreichen Schreiben, er sei mit \"üblen\n\nMitteln\" durch das Pflegepersonal, nämlich durch falsche Versprechungen von\n\nVollzugslockerungen und unmenschliche erniedrigende Behandlung sowie\n\ndurch Erpressung - auch seitens der Eltern - zur Revisionsrücknahme gezwun-\n\ngen bzw. durch Täuschung veranlaßt worden, weshalb er die Revisionsrück-\n\nnahme auch widerrief.\n\nII. Die Revision ist gemäß § 302 Abs. 1 StPO wirksam zurückgenommen.\n\nDie vom Angeklagten am 5. Juni 2001 schriftlich abgegebene Rücknah-\n\nmeerklärung ist eindeutig und zweifelsfrei. Sie ist nicht an Bedingungen ge-\n\nknüpft. Der Angeklagte war sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklä-\n\nrung bewußt. Er wurde nicht durch unzulässige Willensbeeinflussung zur Revi-\n\nsionsrücknahme veranlaßt.\n\nDem vom Landgericht eingeholten und im Urteil ausführlich dargestell-\n\nten psychiatrischen Gutachten zufolge liegt beim Angeklagten eine Kombinati-\n\non aus Persönlichkeitsstörung und verminderter Intelligenz vor. In früherem\n\nStrafvollzug legte er querulantisches Verhalten an den Tag. Die Intelligenz des\n\nAngeklagten, den eine gewisse \"Bauernschläue\" auszeichnet, liegt jedoch noch\n\ninnerhalb des Normalbereichs. An einer Psychose leidet der Angeklagte nicht.\n\nDie Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ist nicht gestört. Seine Steuerungsfä-\n\nhigkeit ist persönlichkeitsbedingt zwar erheblich vermindert; Steuerungsunfä-\n\nhigkeit ist jedoch auszuschließen. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung war\n\nangemessen. Seinen Standpunkt vertrat er konsequent. Der behandelnde Arzt\n\nim Krankenhaus W. , der den Angeklagten seit Jahren kennt, konnte kei-\n\nne \"Verhandlungsunfähigkeit\" des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner\n\nRevisionsrücknahmeerklärung feststellen.\n\nDie vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen ha-\n\nben den Vorwurf einer unzulässigen Willensbeeinflussung nicht bestätigt. Zwar\n\nwurde mit dem Angeklagten erörtert, daß bei endgültiger Unterbringung thera-\n\npeutischen Gesichtspunkten eher entsprochen werden könne. Von falschen\n\nVersprechungen, sonstigen Täuschungen oder gar Zwang und Erpressung\n\nkann jedoch keine Rede sein.\n\nNach allem hat der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisi-\n\nonsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 9 m.w.N.).\n\nDa der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel\n\nzieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest.\n\nNach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nHerr VRiBGH Dr. Schäfer ist\nerkrankt und deshalb an der\nUnterschrift gehindert.\n\nNack Nack Wahl\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-276-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-276-01","retrieved":"2026-07-10 12:37:02.182433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-22/1-str-276-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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