{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"XII ZR 263/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 263/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt\n\nund Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus\n\ndem Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 bis zur Entschei-\n\ndung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Revisionsgericht darf die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bis zur Ent-\n\nscheidung über die Revision nur dann anordnen, wenn die Vollstreckung dem\n\nSchuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein\n\nüberwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats,\n\nkann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung\n\nbringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz ei-\n\nnen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner - wie im\n\nvorliegenden Fall - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit ei-\n\nnes Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung\n\nder Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (Se-\n\nnatsbeschluß vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719\n\nAbs. 2 Einstellungsgründe 3 m.w.N.).\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn es dem\n\nSchuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder\n\nnicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, zum\n\nBeispiel, weil die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigenden Gründe\n\nnoch nicht erkennbar waren oder noch nicht glaubhaft gemacht werden konn-\n\nten (Senatsbeschluß aaO m.w.N.). Solche eine Ausnahme rechtfertigenden\n\nGründe hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch nicht ersicht-\n\nlich.\n\nIm übrigen hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt und schon gar\n\nnicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung, zu der er geladen worden ist, nicht zu ersetzende Nachteile i.S.d.\n\n§ 719 Abs. 2 ZPO drohen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist\n\neine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Daß aus einem für vorläufig vollstrec k-\n\nbar erklärten Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, die Zwangsvoll-\n\nstreckung betrieben werden kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Nachtei-\n\nle, die regelmäßig mit einer Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar\n\nerklärten Urteil verbunden sind, rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht.\n\nHahne Gerber Fuchs\n\n Ahlt Vézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/xii-zr-263-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/xii-zr-263-00","retrieved":"2026-07-10 12:35:14.122516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-21/xii-zr-263-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2001-11-21","dockets":["XII ZR 263/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.11.2001 – XII ZR 263/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/xii-zr-263-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus\n\ndem Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 bis zur Entschei-\n\ndung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückge-\n\nwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/719","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"719","label":"§ 719 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/712","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"712","label":"§ 712 ZPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:35:14.122516+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}