{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"X ZB 3/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 3/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2001\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats des\n\nBundespatentgerichts vom 7. Dezember 1999 wird auf Kosten der\n\nEinsprechenden zu 1 zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des deut-\n\nschen Patents 195 48 744 (Streitpatent), das eine Signal- und Gegensprech-\n\nanlage für die Haustechnik betrifft. Das Schutzrecht hat ursprünglich insgesamt\n\n12 Ansprüche umfaßt, wegen deren Inhalts auf die Patentschrift Bezug ge-\n\nnommen wird.\n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin hat - gemeinsam mit der Einsprechenden\n\nzu 2 - gegen das erteilte Streitpatent Einspruch eingelegt, auf den das Deut-\n\nsche Patent- und Markenamt das Schutzrecht widerrufen hat.\n\nDiese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit der Beschwerde ange-\n\nfochten und im Beschwerdeverfahren auf 11, zum Teil neu formulierte Ansprü-\n\nche beschränkt. Danach haben die verteidigten Patentansprüche 1 und 11 fol-\n\ngenden Inhalt erhalten:\n\n1. Signal- und Gegensprechanlage für die Haustechnik mit meh-\n\nreren längs eines gemeinsamen 2-Draht-Busses (16) ange-\n\nordneten Sprechgeräten und ggf. Signalgeräten (18, 24, 26,\n\n28), wobei die Anlage ein Anlagensteuergerät (14) aufweist,\n\ndas die einzelnen Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26,\n\n28) über den Bus (16) mit einer Gleichspannung versorgt,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\n- daß die Versorgung der Signalgeräte und Sprechgeräte (18,\n\n24, 26, 28) mit Gleichspannung über einen Arbeitswider-\n\nstand (RA) des Anlagensteuergeräts (14) erfolgt, der parallel\n\nzu allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28)\n\nan den Bus (16) angeschlossen ist und über den die von ei-\n\nnem Netzgerät (12) gelieferte Versorgungsspannung zu den\n\neinzelnen an den Bus (16) angeschlossenen Signal- und\n\nSprechgeräten (18, 24, 26, 28) geleitet wird,\n\n- daß alle Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) eine\n\nparallel zu den beiden Adern des Busses (16) geschaltete\n\nDioden-Brückenschaltung (G6) als Verpolungsschutz auf-\n\nweisen,\n\n- daß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26,\n\n28) ein Mikroprozessor (G1) angeordnet ist,\n\ndaß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26,\n\n28) parallel zu den Busanschlüssen ein Pegeldetektor (S2)\n\ndirekt über die Dioden-Brückenschaltung (G6) angeschlos-\n\nsen ist, dessen Ausgang unmittelbar mit einem Eingang (E)\n\ndes Mikroprozessors (G1) verbunden ist, der der Verarbei-\n\ntung von über den Bus (16) geleiteten digitalen Signalen in\n\nForm von Änderungen der Busspannung dient, und daß in\n\nallen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) par-\n\nallel zu den Busanschlüssen ein von dem Mikroprozessor\n\n(G1) gesteuerter, schaltbarer zusätzlicher Lastzweig in Form\n\neines Pegelschalters (S1) derart angeschlossen ist, daß\n\ndurch Öffnen und Schließen des Pegelschalters (S1) in\n\nschneller Folge eine von allen anderen Geräten über deren\n\nPegeldetektoren (S2) erkennbare Änderung der Busspan-\n\nnung zur Herstellung einer Sprechverbindung zur Tür oder\n\nanderen hausinternen Sprechgeräten (26, 28) erzeugbar ist,\n\n- und daß die Sprechgeräte (18, 26, 28) eine über einen\n\nSchalter (G3) auf den Bus (16) schaltbare Sprecheinheit\n\n(G2) umfassen, mittels derer der über den allen Signalgerä-\n\nten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) gemeinsamen Ar-\n\nbeitswiderstand (RA) fließende Strom modulierbar ist.\n\n11. Verfahren zur Kommunikation zwischen Geräten über einen\n\nseriellen Bus (16) einer Signal- und Gegensprechanlage für\n\ndie Haustechnik mit mehreren Sprechgeräten (18, 24, 26, 28),\n\nvon denen wenigstens eins als Türstation mit einer Klingelta-\n\nfel (18) mit einer Anzahl von Tastern (20) und einer Spre-\n\ncheinheit (22) ausgebildet ist, wobei Tastern (20) Adressen\n\nvon Sprechgeräten (26, 28) zuzuordnen sind,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\n- daß eine während des Produktionsprozesses jedem Geräte\n\nzugeordnete, in diesem gespeicherte fortlaufende Serien-\n\nnummer als Geräteadresse oder zumindest als Bestandteil\n\nder Geräteadresse verwendet wird,\n\n- daß zur Zuordnung eines Tasters (20) zu einem Sprechgerät\n\n(26, 28) die gesamte Anlage an einem Anlagensteuergerät\n\n(14) in einen Programmiermodus geschaltet wird,\n\n- daß eine Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit (22)\n\nund der Türstation (18) und einem Sprechgerät (26, 28) her-\n\ngestellt wird,\n\n- daß durch Drücken eines Tasters (20) der Klingeltafel (18)\n\ndie von dem betreffenden Sprechgerät (26, 28) ausgesandte\n\nGeräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Ta-\n\nster (20) zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert wird\n\nund\n\n- daß anschließend die Anlage durch das Anlagensteue rgerät\n\n(14) in einen normalen Betriebsmodus zurückgeschaltet\n\nwird.\n\nWegen der übrigen Ansprüche in der durch die Patentinhaberin vertei-\n\ndigten Fassung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nDie Einsprechenden sind der Beschwerde auch hinsichtlich der neuge-\n\nfaßten Patentansprüche entgegengetreten.\n\nDas Bundespatentgericht hat den Beschluß des Patentamtes aufgeho-\n\nben und das Patent mit den neu gefaßten Ansprüchen und einer entsprechend\n\nangepaßten Beschreibung und ebenfalls angepaßten Zeichnungen aufrechte r-\n\nhalten; zugleich hat es nach dem Tenor die Rechtsbeschwerde gegen seine\n\nEntscheidung (GRUR 2000, 408) zugelassen. Gegen diese Entscheidung\n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Einsprechende zu 1 sich gegen\n\ndie Erteilung der Ansprüche 1 und 11 wendet. Die Patentinhaberin tritt dem\n\nRechtsmittel entgegen.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst\n\nzulässig.\n\n1. Sie eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesam-\n\nten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Entgegen\n\nder von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung ist sie ins-\n\nbesondere nicht auf eine Überprüfung der Erwägungen des Beschwerdege-\n\nrichts zu Anspruch 11 beschränkt. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbe-\n\nschwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH,\n\nUrt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen ab-\n\ngrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191\n\n- Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II für die zeichen-\n\nrechtliche Rechtsbeschwerde). Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Zulas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich und\n\nunzweifelhaft beschränkt worden ist (BGHZ 88, 191, aaO; BGHZ 123, 30,\n\naaO). Daran fehlt es hier. Das Bundespatentgericht hat das Rechtsmittel gegen\n\nseine Entscheidung in deren Tenor ohne jede Einschränkung zugelassen. Der\n\nBegründung der Zulassung im Hinblick auf die Besonderheiten des Patentan-\n\nspruchs 11 ist lediglich eine Motivation für die Zulassungsentscheidung zu ent-\n\nnehmen. Daß diese zugleich deren Beschränkung aussprechen sollte, folgt aus\n\ndieser Begründung nicht.\n\n2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.\n\na) Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Änderungen an den\n\nPatentansprüchen sowie der zugehörigen Beschreibung und Erläuterung be-\n\ngegnen, wie das Bundespatentgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat,\n\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht geltend gemacht. Von dieser wird auch die Neuheit der patent-\n\ngemäßen Vorrichtung und des patentgemäßen Verfahrens nicht in Frage g e-\n\nstellt.\n\nb) Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 beanstandet die Rechtsbe-\n\nschwerde die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Ausführbarkeit der\n\ndort beschriebenen Lehre und zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nIhre Einwendungen zur Ausführbarkeit betreffen zum einen die Herstellung der\n\nVerbindung zwischen den einzelnen Sprechstellen, insbesondere auch zwi-\n\nschen\n\nhausinternen Anschlüssen und zum anderen die von ihr als widersprüchlich\n\nangesehene Angabe des Streitpatents zum Einbau des sogenannten Arbeits-\n\nwiderstandes. Beide Rügen sind im Ergebnis nicht begründet.\n\naa) Das Bundespatentgericht hat erkannt, daß die Angaben zur Anord-\n\nnung des Arbeitswiderstandes im Anspruch einerseits und in der Beschreibung\n\nsowie den erläuternden Figuren andererseits widersprüchlich sind. Während\n\ndie im Anspruch bezeichnete Parallelschaltung nach dem üblichen Sprachge-\n\nbrauch eine Anordnung zwischen den beiden stromführenden Leitungen be-\n\nzeichnet, ergibt sich aus der Beschreibung und Figur 2 eine Anordnung, bei\n\nder der Arbeitswiderstand in nur eine stromführende Leitung selbst eingefügt\n\nist. Ein solcher Einbau wird - wie das Bundespatentgericht in tatrichterlicher\n\nWürdigung und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen festgestellt hat -\n\nüblicherweise als Reihenschaltung bezeichnet, wenn - wie hier - mehrere Wi-\n\nderstände oder sonstige Verbraucher hintereinander geschaltet werden. Eine\n\nim Sinne des üblichen Sprachgebrauchs parallele Schaltung hat das Be-\n\nschwerdegericht weder der Beschreibung noch den Abbildungen entnehmen\n\nkönnen.\n\nTrotz dieser Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und der\n\nzugehörigen Beschreibung hat das Bundespatentgericht eine infolge dieser\n\nWidersprüchlichkeit unklare Anweisung oder einen technischen, zur mangeln-\n\nden Ausführbarkeit führenden Fehler verneint. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt, der nacharbeitende Fachmann erkenne aufgrund seines allgemeinen\n\nFachwissens ohne weiteres, daß mit der im Anspruch bezeichneten Anordnung\n\ndes Arbeitswiderstandes eine Reihenschaltung gemeint sei. Über die zeichne-\n\nrische Darstellung hinaus ergebe sich das für ihn aus dem Zweck dieses Ar-\n\nbeitswiderstandes, der bei einer im Wortsinne parallelen Schaltung nicht er-\n\nreicht werden könne. Die Erzeugung digitaler Signale in Form von Änderungen\n\nder Busspannung und die Modulation des Stroms mittels der Spracheinheit,\n\nwie sie in den Patentansprüchen beschrieben werde, sei nur mit einer Reihen-\n\nschaltung zu erreichen. Bestätigt werden könne dieses Verständnis durch ei-\n\nnen kurzen Blick auf Figur 2 der Patentbeschreibung, die den Arbeitswider-\n\nstand in einer Reihenschaltung zeige. Daß der im Anspruch verwendete Begriff\n\nder Parallelschaltung in der Patentschrift in anderem Zusammenhang als in\n\nseinem üblichen Sinne verwendet werde, stehe diesem Verständnis nicht ent-\n\ngegen. Der um ein Verstehen des Patentanspruchs bemühte Fachmann ent-\n\nnehme dem jeweiligen Sachzusammenhang in der Schrift, daß der von der\n\nEinsprechenden angeführte Begriff jeweils in unterschiedlicher Weise verwen-\n\ndet werde. Schließlich könne auch nichts im Sinne der Einwendungen der Ein-\n\nsprechenden daraus hergeleitet werden, daß bei widersprüchlichen Merkmalen\n\nin Patentanspruch, Beschreibung und Zeichnung der Inhalt des Patentan-\n\nspruchs maßgeblich sei und im Falle eines Widerspruchs zwischen Beschrei-\n\nbung und Zeichnung der Inhalt der Beschreibung vorgehe. Hier lägen lediglich\n\nWidersprüche nach dem bloßen Wortlaut vor, nicht aber nach demjenigen\n\nWortsinn, den ein Durchschnittsfachmann der Patentschrift am Tag der Anmel-\n\ndung habe entnehmen müssen.\n\nDiese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. Die An-\n\nnahme des Bundespatentgerichts, der die Lehre des Streitpatents nacharbei-\n\ntende Fachmann verstehe den im Zusammenhang mit der Anordnung des Ar-\n\nbeitswiderstandes verwendeten Begriff der Parallelschaltung nicht im Sinne\n\neiner körperlichen Parallelschaltung im herkömmlichen Sinn, sondern gehe\n\ninsoweit von einer Reihenschaltung aus, läßt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen. Zwar ist, worauf die Rechtsbeschwerde in ihrem rechtlichen Ansatz zu-\n\ntreffend hinweist, bei einem Schutzrecht, das - wie hier - dem Patentgesetz\n\n1981 unterliegt, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Inhalt\n\nder Patentansprüche die maßgebende Grundlage und nicht lediglich der Aus-\n\ngangspunkt für die Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich des Pa-\n\ntents (vgl. BGHZ 105, 1, 19 - Ionenanalyse, s.a. BGHZ 98, 12 - Formstein;\n\nBGHZ 112, 140, 148 \n\n- Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 116, 122\n\n- Heliumeinspeisung). Das bedeutet jedoch weder, daß allein der Wortlaut der\n\nAnsprüche noch dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrun-\n\nde zu legen ist. Der Gegenstand des Patentes richtet sich vielmehr danach,\n\nwas der fachkundige Leser dem jeweiligen Schutzanspruch - ggf. erläutert\n\ndurch die Beschreibung und die zugehörigen Zeichnungen - entnimmt.\n\nDabei wird der Fachmann, der von der Vorstellung eines auf sinnvolle\n\nAnwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift ausgeht, erkennbare\n\nFehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren versuchen und insbeson-\n\ndere ihm ersichtliche problematische oder unausführbare Anweisungen in einer\n\ndem Zweck der offenbarten Lösung entsprechenden Weise aufzulösen suchen.\n\nInsoweit hat der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Patent-\n\nschrift zunächst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der\n\noffenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen ist und insoweit\n\ngewissermaßen \n\nihr eigenes Lexikon bildet (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999\n\n- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Zu Recht hat das Bun-\n\ndespatentgericht bei seiner Beurteilung daher nicht auf das Verständnis abge-\n\nhoben, das der allgemeine Sprachgebrauch dem Wortlaut der im Patentan-\n\nspruch verwendeten Begriffe beilegt, sondern zu ermitteln versucht, welche\n\ntechnische Anweisung der Durchschnittsfachmann einer mit dem Anspruch be-\n\nschriebenen Lehre entnimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß ein solcher\n\nFachmann, als den es einen Physiker und damit eine Person mit hoher Qualifi-\n\nkation angesehen hat, aufgrund der im Anspruch weiter beschriebenen Lehre\n\nohne weiteres erkenne, daß der Begriff der Parallelschaltung hier nicht im\n\nWortsinne, sondern als - von diesem abweichende - Umschreibung für eine\n\nReihenschaltung verwendet worden ist. Das läßt einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. Die dem zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen zum\n\nKenntnisstand und zum Erkenntnisvermögen des Durchschnittsfachmanns\n\nwerden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, die sich darauf be-\n\nschränkt, die davon abweichende Darstellung zum üblichen Verständnis des\n\nBegriffs der Parallelschaltung in der Fachwelt zu wiederholen.\n\nbb) Ohne Erfolg bezweifelt die Rechtsbeschwerde weiter eine ausführ-\n\nbare Lehre des Streitpatents nach Anspruch 1 mit der Erwägung, es fehle an\n\neiner nachvollziehbaren und nacharbeitbaren Anweisung zur Herstellung von\n\nSignalverbindungen zwischen hausinternen Sprechstellen. Allerdings ist, wie\n\nsich etwa aus den Anweisungen am Ende der unter dem dritten Spiegelstrich in\n\nAnspruch 1 zusammengefaßten Merkmale ergibt, auch die Herstellung solcher\n\nVerbindungen Gegenstand der mit dem Streitpatent beanspruchten Lehre. Frei\n\nvon Rechtsfehlern hat jedoch das Bundespatentgericht in diesem Zusammen-\n\nhang drauf hingewiesen, daß es insoweit einer weitergehenden Offenbarung\n\nder näheren Schritte zur Herstellung einer solchen Verbindung nicht bedurfte,\n\nweil davon ausgegangen werden könne, daß der Fachmann die notwendigen\n\nMaßnahmen aufgrund der sonstigen Anweisung des Streitpatents in Verbin-\n\ndung mit seinem allgemeinen Fachwissen treffen könne. Wie sich aus den\n\nHinweisen unter dem dritten Spiegelstrich im Anspruch 1 des Streitpatents er-\n\ngibt, unterscheidet dieses nicht wesentlich zwischen der Herstellung der Ver-\n\nbindung zwischen der Türstation und den einzelnen hausinternen Sprechstel-\n\nlen einerseits und Verbindungen allein unter letzteren andererseits. Nach der\n\nVorstellung der Verfasser der Streitpatentschrift sollte die Verbindung in beiden\n\nFällen über die Erzeugung eines der jeweiligen Sprechstelle zugeordneten Pe-\n\ngels dessen Erkennung über den ihr jeweils zugeordneten Pegelschalter erfol-\n\ngen, wobei die Pegeländerung unter anderem über den vorgesehenen Mikro-\n\nprozessor erzeugt und gesteuert wird. Das hat das Bundespatentgericht als\n\neine für den hier angesprochenen hochqualifizierten Fachmann ausreichende\n\nAnweisung zum einen für die Herstellung der Verbindungen zwischen der Tür-\n\nsprechstelle und den hausinternen Sprechstellen, zum anderen auch für letzte-\n\nre untereinander angesehen. Einen Rechtsfehler dieser Würdigung zeigt die\n\nRechtsbeschwerde nicht auf; sie versucht lediglich, die tatsächliche Würdigung\n\ndes Beschwerdegerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie ebenso\n\nkeinen Erfolg haben wie mit ihrem weiteren Einwand, daß die Umsetzung die-\n\nser Anweisungen entgegen den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch\n\nfür den hier zugrundezulegenden hochqualifizierten Fachmann beträchtliche\n\nSchwierigkeiten mit sich bringen bzw. für ihn nicht möglich sei.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend ma-\n\nchen sollte, den Angaben des Streitpatents zur Herstellung der Verbindung\n\nzwischen den verschiedenen Sprechstellen liege keine technische Lehre zu-\n\ngrunde, weil der Kontakt unter den Sprechstellen durch einen Knopfdruck des\n\nBenutzers ausgelöst und über diesen hergestellt werde, verkennt das die An-\n\nforderungen, die an das Vorliegen einer patentfähigen Erfindung zu stellen\n\nsind. Daß ein Arbeitsgang durch Menschen eingeleitet oder ausgelöst wird,\n\nnimmt ihm allein nicht die erforderliche Technizität (vgl. BGHZ 144, 282, 289\n\n- Sprachanalyseeinrichtung). Er ist technisch, wenn der durch den Menschen\n\ninitiierte Ablauf sich im Anschluß daran ohne weitere menschliche Eingriffe und\n\nunter Ausnutzung der Naturkräfte vollzieht. Einen derartigen Ablauf hat das\n\nBundespatentgericht hier festgestellt; die Rechtsbeschwerde legt auch insoweit\n\nnicht dar, daß und welcher Rechtsfehler ihm bei dieser Würdigung unterlaufen\n\nist. Ihre Rüge, bei der Streitpatentschrift werde über die Auslösung dieses Vor-\n\ngangs durch den Menschen hinaus kein Weg aufgezeigt, wie die Verbindung\n\nim einzelnen hergestellt und aufrechterhalten werden könne, läßt zum einen\n\ndie unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 aufgeführten Maßnahmen\n\nunberücksichtigt, die sich mit dem technischen Aufbau der Herstellung von\n\nVerbindungen befassen. Daß diese Anweisungen nicht ausführbar sind und mit\n\nihrer Hilfe insbesondere eine Verbindung zwischen hausinternen Sprechstellen\n\nnicht aufgenommen werden kann, ist - wie bereits das fachkundig besetzte\n\nBundespatentgericht in tatrichterlicher Würdigung ausgeführt hat - nicht er-\n\nsichtlich. Nach den Anweisungen des Streitpatents, wie sie im Patentan-\n\nspruch 1 ihren Niederschlag gefunden haben, hat der durch den Knopfdruck\n\ndes Menschen ausgelöste Vorgang eine definierte, auf die einzelnen Sprech-\n\nstellen abgestimmte Pegeländerung zur Folge, die von den jeweiligen Pegel-\n\ndetektoren mit der Folge erkannt werden, daß mit diesem Signal allein die zu-\n\ngehörige Sprechstelle auf den Bus geschaltet und damit eine Kommunikation\n\nermöglicht wird. Die Mittel, diese Verbindung für die Zeit der Kommunikation\n\naufrechtzuerhalten, gehören nach den von der Rechtsbeschwerde mit substan-\n\ntiierten Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts\n\nzum allgemeinen Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns und be-\n\ndurften daher keiner näheren Erwähnung im Patentanspruch.\n\nZum anderen verkennt die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge, daß die\n\nPatentschrift für die Schutzfähigkeit einer Lehre nicht alle Schritte anführen\n\nmuß, die zur Erreichung des patentgemäßen Erfolgs zusammenkommen mü s-\n\nsen. Es genügt, wenn der Weg angegeben wird, der zur Erreichung des pa-\n\ntentgemäßen Erfolgs beschritten werden soll und dabei zugleich eine Möglich-\n\nkeit aufgezeigt wird, wie dieser Erfolg zu erreichen ist. Dem ist, wie das Bun-\n\ndespatentgericht im einzelnen ausgeführt hat, mit den Angaben im Anspruch 1\n\ndes Streitpatents genügt.\n\nc) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Lehre des Streitpatents zu Anspruch 1 beruhe auf einer er-\n\nfinderischen Tätigkeit.\n\naa) Zur Begründung seiner Wertung hat das Bundespatentgericht aus-\n\ngeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Stand der Technik dem von ihm\n\nzugrunde gelegten, mit der Ausbildung zum Physiker hoch qualifizierten Fach-\n\nmann eine Signal- und Gegensprechanlage mit den Merkmalen des Streitpa-\n\ntents habe nahelegen können. Zwar seien die einzelnen Elemente, auf die das\n\nStreitpatent für seine Lösung zurückgreife, als solche im wesentlichen im Stand\n\nder Technik bekannt. So möge es nahegelegen haben, eine gefährliche Ver-\n\npolung der einzubauenden Geräte mit Hilfe eines Verpolungsschutzes durch\n\neine Dioden-Brückenschaltung, wie sie seit längerem im Stand der Technik\n\ngebräuchlich sei, zu vermeiden. Auch eine Adreßdatensignalisierung mittels\n\nPCM-Codierung, wie sie sich etwa in der Veröffentlichung der Internationalen\n\nPatentanmeldung 92/13418 finde, könne als im Stand der Technik bekannt\n\nvorausgesetzt werden. Damit sei jedoch die im Patent offenbarte Lösung noch\n\nnicht erreicht; hierzu müßten vielmehr weitere Schritte wie insbesondere die\n\ngleichzeitige Nutzung der gleichen Leitung für die Übertragung digitaler und\n\nanaloger Signale hinzukommen. Auch wenn diese jeweils für sich dem Stand\n\nder Technik entnommen werden könnten, sei jedenfalls ihre Kombination zu\n\nden mit dem Streitpatent offenbarten Vorrichtungen und Verfahren nicht nahe-\n\ngelegt. So begegne erheblichen Zweifeln, ob der Fachmann die in der Schrift\n\n92/13418 offenbarte Art der digitalen Adreßsignalisierung auch für die Befehls-\n\ndatensignalisierung der Sprachgeräte näher in den Blick nehme. Dazu habe er\n\nsich über die dort vorgesehene getrennte Handhabung von Verbindungsaufbau\n\nund anschließender Sprachübertragung hinwegsetzen müssen, wofür diese\n\nSchrift nichts hergebe. Eine praktische Ausführung einer solchen einheitlichen\n\nSignalisierung finde sich zwar in dem Aufsatz von Kind in Elektronik 7/1981,\n\nS. 89 f., bei der die Sprechverbindung nach einer zunächst digitalen Adressie-\n\nrung zum Herstellen der Verbindung nach wie vor in Form einer Standardtele-\n\nfonschleife aufgebaut und diese bis zur Auflösung aufrechterhalten werde. Da-\n\nbei gehe unter der Voraussetzung der Beibehaltung der zentralen Spannungs-\n\nversorgung der Strom zwar über einen allen Sprechgeräten gemeinsamen Ar-\n\nbeitswiderstand, der allerdings nicht notwendig derselbe sei wie bei der Adreß-\n\nsignalisierung, wie dies für den Gegenstand nach Anspruch 1 zusätzlich gefor-\n\ndert werde.\n\nWeitergehende Informationen gewinne der Fachmann auch aus der\n\nKombination mit den übrigen druckschriftlich belegten Entgegenhaltungen\n\nnicht. Soweit diese weitere Kombinationen einzelner Merkmale den Anspruch 1\n\ndes Streitpatents enthielten, könnten diese den Fachmann nicht zur Entwick-\n\nlung von patentgemäßen Signal- und Gegensprechanlagen führen, der weitere\n\nInhalt dieser Lehren werde ihn vielmehr eher von einer weiteren Kombination in\n\nRichtung auf die Lehre des Streitpatents abhalten.\n\nAusgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 könne er\n\nzwar Signalgeräte und Sprechgeräte zugrunde legen, die mit einem Mikropro-\n\nzessor ausgestattet seien und bei denen für digitale und analoge Signale ein\n\neinziger körperlicher Nachrichtenweg vorhanden sei, wobei allerdings Steuer-\n\nsignalen und Sprachsignalen jeweils unterschiedliche Frequenzkanäle zuge-\n\nordnet seien. Dabei komme es für ihn auch in Betracht, das in dieser Entge-\n\ngenhaltung vorgesehene Koaxkabel als Übertragungsmedium durch einen\n\nZweidrahtbus zu ersetzen; zweifelhaft erscheine jedoch insoweit wiederum, ob\n\nder Fachmann in seinem Bestreben, diese Anlage weiter zu vereinfachen, auch\n\nnoch auf den Gedanken komme, auf die Zuordnung verschiedener Frequenz-\n\nkanäle zu Signalisierungsdaten und Sprachdaten zu verzichten. Selbst dann\n\nfehle noch der weitere Schritt, daß mittels einer Sprecheinheit der Strom modu-\n\nliert wird, der über den allen Signalgeräten und Sprechgeräten gemeinsamen\n\nArbeitswiderstand fließe, der zugleich der Signalisierung diene.\n\nbb) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, mit diesen\n\nErwägungen habe das Beschwerdegericht den Maßstab für die Beurteilung der\n\nerfinderischen Tätigkeit verkannt und insbesondere zu Unrecht abgestimmte\n\nMaßnahmen für erforderlich gehalten. Um aus dem Stand der Technik zum An-\n\nspruch 1 zu gelangen, habe es lediglich der Kombination von dem Fachmann\n\ngeläufigen Maßnahmen bedurft, die dessen Können angesichts seiner hohen\n\nQualifikation kaum übersteigen könnten. Allein aus dem Umstand, daß der Ar-\n\nbeitswiderstand, über den der Strom den in der Hauptbegründung des Bun-\n\ndespatentgerichts angeführten Lösungsalternative moduliert werde, nicht \"not-\n\nwendig\" derselbe sei wie bei einer Adreßsignalisierung, könne nicht auf eine\n\nerfinderische Tätigkeit geschlossen werden. Aus den Ausführungen des Bun-\n\ndespatentgerichts, daß das Vorhandensein eines separaten Arbeitswiderstan-\n\ndes als \"nicht notwendig\" bezeichnet habe, ergebe sich, daß die offenbarte\n\nLösung die Möglichkeit der Verwendung eines solchen Widerstandes zumin-\n\ndest einschließe. Gehe man hiervon aus, sei die patentgemäße Lösung auch\n\nauf der Grundlage der Überlegungen des Bundespatentgerichts nahegelegt.\n\nUnterstützt werde diese Würdigung durch die weiteren Feststellungen des\n\nBundespatentgerichts, nach denen der Fachmann, wenn er von der deutschen\n\nOffenlegungsschrift 35 24 094 ausgehe, mit ähnlichen, nicht fernliegenden\n\nÜberlegungen zur Lehre des Anspruchs 1 gelange. Die Modulierbarkeit des\n\nStroms mittels eine Sprecheinheit sei dem Fachmann aus der bekannten\n\nSchaltung für ein einfaches Haustelefon geläufig.\n\ncc) Diesen Angriffen hält die angefochtene Entscheidung stand. Das\n\nBundespatentgericht hat die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten tatsäch-\n\nlichen Umstände gesehen und ihnen in tatrichterlicher Würdigung gleichwohl\n\nnicht die sichere Eignung zumessen können, dem Fachmann die Lehre des\n\nStreitpatents nahezulegen. Daß ihm dabei ein Rechts- oder Verfahrensfehler\n\nunterlaufen ist, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang\n\nnicht auf. Das Argument, daß die Lehre nach der Veröffentlichung der Interna-\n\ntionalen Patentanmeldung 92/13418 \"nicht notwendig\" eine Modulation des\n\nStroms in der \"Teilnehmer-Schleife\" über einen allen Sprechstellen gemeinsa-\n\nmen Arbeitswiderstand enthalte, bezeichnet nach Gang und Inhalt der Ent-\n\nscheidungsgründe aus der Sicht des Bundespatentgerichts einen wesentlichen\n\nUnterschied der Lehre des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik.\n\nNach diesem durch den Wortlaut des Anspruchs gestützten Verständnis ist der\n\nallen Sprechstellen gemeinsame Widerstand aus der Sicht des Fachmanns ein\n\nwesentliches Element der patentgemäßen Lehre. Eine in diesem Sinne zwin-\n\ngende Verwendung des Widerstandes in der im Patent offenbarten Weise kann\n\ndurch den Stand der Technik aber nur dann nahegelegt werden, wenn der\n\nFachmann hierzu Veranlassung sieht, etwa weil ihm in der jeweiligen Offenba-\n\nrung Anhaltspunkte für die damit verbundenen Vorteile mitgeteilt werden. Dar-\n\nan fehlt es bei einer allenfalls nicht auszuschließenden Verwendung des W i-\n\nderstandes bei einer anderen Lehre jedenfalls dann, wenn diese - wie hier -\n\nnicht zugleich mit Erläuterungen über eine aus diesem Grunde vorteilhafte\n\nAusführungsform verbunden sind.\n\nMit ihrer zweiten Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde den Begrün-\n\ndungsgang des Bundespatentgerichts. Dieses hat nicht übersehen, daß die für\n\ndie Übertragung des Gespräches erforderliche Modulation des Stroms mit Hilfe\n\neiner Spracheinheit erzeugt werden kann. Es hat auch bei der Entgegenhal-\n\ntung deutsche Offenlegungsschrift 35 24 094 vielmehr den allen Sprechein-\n\nheiten gemeinsamen Arbeitswiderstand vermißt, über den der von der Spre-\n\ncheinheit modulierte Strom fließen kann, und darüber hinaus aus der Sicht des\n\nFachmanns keinen Anlaß erkennen können, einen solchen Widerstand in den\n\nvorhandenen und der geforderten Funktion entsprechenden Stromkreis einzu-\n\nbauen. Geht man von dieser tatrichterlichen Würdigung aus, die Rechtsfehler\n\nnicht erkennen läßt, scheidet auch insoweit ein Naheliegen der patentgemäßen\n\nLösung aufgrund des festgestellten Standes der Technik aus.\n\n3. a) Das Kommunikationsverfahren nach Patentanspruch 11 in der\n\nverteidigten Fassung hat das Bundespatentgericht ebenfalls als neu und erfin-\n\nderisch angesehen. Zwar sei aus der Veröffentlichung der Internationalen Pa-\n\ntentanmeldung 92/13418 ein Verfahren zur Kommunikation mit den Merkmalen\n\nim Oberbegriff des Anspruchs bekannt. Aus dem Aufsatz von Kind aaO kenne\n\nder Fachmann auch die Möglichkeit, Adressen von Peripheriebausteinen im\n\nVerlauf des Herstellungsprozesses fest vorzugeben, wobei er je nach Bedarf\n\ndie geeignete Möglichkeit einer Vorgabe auswählen werde. Demgegenüber sei\n\ndem Stand der Technik keine Veranlassung und keinen Hinweis dafür zu ent-\n\nnehmen, daß im Programmiermodus nach dem Herstellen einer Sprechverbin-\n\ndung zwischen der Sprecheinheit der Türstation und einem Sprechgerät durch\n\nDrücken eines Tasters der Klingeltafel die von dem Sprechgerät ausgesandte\n\nGeräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Taster zugeordnet und\n\ndie Zuordnung abgespeichert werde. Die Möglichkeit der Anzeige einer rufen-\n\nden Telefonnummer im Display eines Telefons und die weitere Möglichkeit,\n\ndiese durch Tastenbetätigungen abzuspeichern, seien nicht als Stand der\n\nTechnik belegt. Auch wenn jedoch eine solche Möglichkeit bestanden haben\n\nsollte, sei eine Veranlassung für das Übertragen dieses Vorgehens auf das\n\nZuordnen eines Tasters zu einem Sprechgerät nicht ersichtlich; eine solche\n\nVeranlassung ergebe sich vielmehr erst in Kenntnis der Erfindung. Ebenso\n\nwerde der Fachmann erst in dieser Kenntnis das aus dem Stand der Technik\n\nim übrigen bekannte Abspeichern von bestimmten Tasten zugeordneten Tele-\n\nfonnummern (Kurzwahltasten) zur Lösung seines Problems heranziehen. Bei\n\nder Erfindung gehe es nicht um die Ausführung des Abspeicherns, sondern um\n\ndas Verfahren der Zuordnung von Sprechgeräten zu Tastern der Klingeltafel.\n\nb) Auch diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an.\n\naa) Mit ihrer Rüge, in dem Anspruch werde kein Verfahren zur Kommu-\n\nnikation offenbart, verkennt sie, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit\n\nRecht ausführt, den Gegenstand der in dem Anspruch unter Schutz gestellten\n\nLehre. Allerdings wird dieser durch die ihm vorangestellte Angabe verkürzt.\n\nWie der Fachmann bei Lektüre des Anspruchs unschwer erkennt, betrifft dieser\n\nnicht ein Kommunikationsverfahren, sondern ein Verfahren, mit dessen Hilfe\n\ndie für die Kommunikation erforderliche Verbindung vorbereitet und auf dessen\n\nGrundlage sie hergestellt werden kann, wie das Bundespatentgericht seiner\n\nEntscheidung rechtsfehlerfrei und zutreffend zugrunde gelegt hat. Patentan-\n\nspruch 1 ist weiter zu entnehmen, daß die Verbindung mittels Tasten herge-\n\nstellt werden soll. Mit der Zuordnung jeder Taste zu einer Adresse und damit\n\nder diesen zugeordneten Sprechstellen ist die grundsätzliche Maßnahme zur\n\nHerstellung der Verbindung zwischen der Türsprechstelle und der internen\n\nSprechstelle bezeichnet. Der Tastendruck löst, wie der Fachmann der gesam-\n\nten Beschreibung in der Streitpatentschrift entnehmen kann, die Tätigkeit des\n\nMikroprozessors, über diesen eine Pegeländerung und über diese das Anspre-\n\nchen der dem Taster zugeordneten Sprechstelle aus. Daß für deren endgültige\n\nAufnahme und Aufrechterhaltung weitere Schritte und Maßnahmen erforderlich\n\nsind, die der Anspruch nicht erwähnt, steht dessen Patentfähigkeit nicht entge-\n\ngen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muß der Patentan-\n\nspruch nicht alle zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre notwendigen\n\nSchritte bezeichnen. Vielmehr genügt grundsätzlich, wenn sich die weiter er-\n\nforderlichen Maßnahmen in der zum Anspruch gehörenden erläuternden Be-\n\nschreibung finden. Davon ist das Bundespatentgericht hier ausgegangen; die\n\nRechtsbeschwerde macht nicht geltend, daß ihm dabei ein Rechtsfehler unter-\n\nlaufen ist.\n\nFehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die\n\nStreitpatentschrift offenbare hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 11 jedenfalls\n\nkeine Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen den internen Sprech-\n\nstellen. Daß auch diese Gegenstand des Anspruchs sein soll, ist seinem\n\nWortlaut und der zugehörigen Beschreibung nicht zu entnehmen. Gegen ein\n\nweitergehendes Verständnis spricht, daß der Anspruch nach seinem Wortlaut\n\nzwingend das Vorhandensein einer Türstation verlangt und sich im folgenden\n\nebenso wie die zugehörige Beschreibung allein mit der Herstellung der Verbin-\n\ndung zwischen dieser und der jeweils durch Tastendruck auszuwählenden\n\nhausinternen Station befaßt. Vor diesem Hintergrund besteht für den nachar-\n\nbeitenden Fachmann kein Anlaß, das im Streitpatent offenbarte Verfahren un-\n\nmittelbar auch auf eine hausinterne Kommunikation zu beziehen. Die fehlenden\n\nAngaben für eine solche Kommunikation erforderlicher und geeigneter Mittel\n\nkann der Patentfähigkeit der im Anspruch beschriebenen Lehre daher ebenfalls\n\nnicht mit Erfolg entgegengehalten werden.\n\nbb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, Patentan-\n\nspruch 11 fehle die erforderliche Technizität. Dieser steht nicht entgegen, daß\n\ndie Zuordnung der Taster zu den einzelnen Geräteadressen oder Geräteteila-\n\ndressen, ein wesentlicher Teil der sogenannten Programmierung, von dem In-\n\nstallateur der Anlage oder einem Benutzer und damit von einem Menschen\n\nvorgenommen wird. Diese Programmierung der Anlage ist ein Teil ihrer Instal-\n\nlation, mit deren Hilfe die einzelnen Bestandteile so aufeinander abgestimmt\n\nwerden, daß sie künftig ohne einen weiteren menschlichen Eingriff und damit\n\nautomatisch im Bedarfsfall die gewünschte Verbindung herstellen. Die Techni-\n\nzität der auf diese Weise hergerichteten Anlage, die sich aus den automati-\n\nschen Abläufen des Verbindungsaufbaus und der Aufrechterhaltung der Ver-\n\nbindung ergibt, wird damit nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch BGHZ 144,\n\n282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Ebensowenig kann ihr entgegengehal-\n\nten werden, daß im Bedarfsfall die Herstellung der Verbindung wiederum erst\n\ndurch den menschlichen Benutzer ausgelöst und inhaltlich konkretisiert wird,\n\nindem er den Taster auswählt, der der jeweiligen Gegenstelle zugeordnet ist.\n\nZiel der patentgemäßen Lehre ist es nicht, einem Besucher, der sich bei einem\n\nbestimmten Bewohner des Hauses anmelden und mit diesem einen Ge-\n\nsprächskontakt aufnehmen will, die Auswahl auch unter den Tastern abzuneh-\n\nmen. Mit ihrer Hilfe soll vielmehr eine Kommunikation ermöglicht werden,\n\nnachdem er an der Haustür die dem jeweiligen Bewohner zugeordnete Klingel\n\ndurch Druck auf den Klingelknopf ausgelöst hat.\n\nc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, das\n\nBundespatentgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, der Entwicklung des\n\nVerfahrens nach Anspruch 11 liege eine ausreichende erfinderische Tätigkeit\n\nzugrunde. Zur Begründung ihrer Rüge verweist die Rechtsbeschwerde darauf,\n\ndaß das Verfahren nach Anspruch 11 etwa durch die Rufnummernanzeige und\n\nden nationalen ISDN-Standard nahegelegt sei und macht in diesem Zusam-\n\nmenhang geltend, daß ihr auf ein dadurch erfolgtes Nahelegen der patentge-\n\nmäßen Lehre abzielendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz durch Sachver-\n\nständigengutachten unter Beweis gestellt worden wäre, wenn das Beschwer-\n\ndegericht deutlich gemacht hätte, daß es die bereits in das Verfahren einge-\n\nführte Möglichkeit der Rufnummernspeicherung nicht als relevanten Stand der\n\nTechnik berücksichtigen wolle.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht hin-\n\nreichend ausgeführt. Für sie genügt nicht, daß die Rechtsbeschwerde das pro-\n\nzessuale Verhalten bezeichnet, das die Einsprechende im Falle eines gerichtli-\n\nchen Hinweises gezeigt hätte, dessen Unterbleiben gerügt wird. Erfolg kann\n\ndieser Einwand nur dann haben, wenn das Unterbleiben des Hinweises für die\n\nEntscheidung erheblich war. Dazu hätte es einer näheren Erläuterung der\n\nTechnik bedurft, die wegen des unterbliebenen Hinweises nicht in das Verfah-\n\nren eingeführt worden sein soll, da nur so zu erkennen ist, ob und in welchem\n\nUmfang die mit dem Patent beanspruchte Lehre durch diesen Stand der Tech-\n\nnik hat nahegelegt werden können. Einer solchen Erläuterung hätte es hier um\n\nso mehr bedurft, als das Bundespatentgericht im Rahmen einer Hilfserwägung\n\nkurz auf die Technik der Rufnummernspeicherung eingegangen und dieser\n\neine Relevanz für die Beurteilung der patentgemäßen Lehre abgesprochen hat.\n\nEine dem genügende Erläuterung ist der Rechtsbeschwerde nicht zu\n\nentnehmen. Sie führt insbesondere nicht aus, daß und in welcher Form sich die\n\nRufnummernerkennung nach nationalem ISDN-Standard von der durch das\n\nBundespatentgericht in den Entscheidungsgründen behandelten Rufnummern-\n\nspeicherung unterscheidet und wie es die in den Gründen der angefochtenen\n\nEntscheidung als wesentlich und von dieser Form der Speicherung abgesetzte\n\nAbspeicherung von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern hat na-\n\nhelegen können. Hinzu kommt, daß das Bundespatentgericht seine Entschei-\n\ndung nicht allein auf die - aus seiner Sicht dem Fachmann nicht näher be-\n\nkannte - Technik der Rufnummernerkennung gestützt hat; es hat vielmehr ein\n\nNaheliegen der patentgemäßen Lehre in erster Linie deshalb verneint, weil der\n\ndem Fachmann geläufige Stand der Technik eine Übernahme der Rufnummern\n\nund die dafür erforderliche Technik dem Fachmann nicht habe vermitteln kön-\n\nnen. Daß und was die Einsprechende auch hierzu vorgetragen hatte, ist der\n\nRechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbin-\n\ndung mit § 97 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erfor-\n\nderlich gehalten.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/x-zb-3-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/x-zb-3-00","retrieved":"2026-07-10 12:36:13.447601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-20/x-zb-3-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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