{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 48/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 139 Abs. 2 Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenz- anfechtung. InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 2 a) Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst besei- tigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zah- lungsunfähigkeit beruft (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betrof- fenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen nicht antragstellenden Gläu- biger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluß an Senats- urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 48/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nVerkündet am:\n20. November 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nInsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 139 Abs. 2\n\nEin rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer\nrechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenz-\nanfechtung.\n\nInsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 2\n\na) Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst besei-\ntigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im\nallgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich\nderjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zah-\nlungsunfähigkeit beruft (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001\n- IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ).\n\nb) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betrof-\nfenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich\nnicht davon ausgehen, daß auch die anderen nicht antragstellenden Gläu-\nbiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluß an Senats-\nurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ).\n\nBGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 11. Februar 2000 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des H. P. S. (nachfolgend: Schuldner), ei-\n\nnes Bauträgerunternehmers. Arbeitnehmer des Schuldners waren unter ande-\n\nrem bei der verklagten öffentlich-rechtlichen Krankenkasse pflichtversichert.\n\nDer Schuldner führte die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die\n\nZeit vom 1. April bis 30. Juni 1999 in Höhe von rund 17.000 DM nicht entspre-\n\nchend ihrer Fälligkeit an die Beklagte ab. Am 26. Juli 1999 stellte die Beklagte\n\nbeim Amtsgericht L. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\n\ndas Vermögen des Schuldners, gestützt auf Zahlungsunfähigkeit. Am\n\n29. September und 7. Oktober 1999 übermittelte der Schuldner der Beklagten\n\nSchecks in Höhe von 10.000 DM und von 10.189,81 DM; damit war der seiner-\n\nzeit bestehende Beitragsrückstand gegenüber der Beklagten ausgeglichen. Mit\n\nSchriftsatz vom 14. Oktober 1999 an das Insolvenzgericht erklärte die Beklagte\n\nihren Eröffnungsantrag für erledigt.\n\nAm 9. November 1999 stellte ein anderer Gläubiger einen Insolvenzan-\n\ntrag gegen den Schuldner, der zur Verfahrenseröffnung führte.\n\nDer Kläger fordert mit der Anfechtungsklage die Rückgewähr der beiden\n\nScheckzahlungen des Schuldners in Höhe von zusammen 20.189,81 DM. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewie-\n\nsen. Gegen das Berufungsurteil (abgedruckt in ZIP 2001, 621) richtet sich die\n\nzugelassene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nAnfechtung aufgrund des für erledigt erklärten Eröffnungsantrags\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung unter anderem für unbe-\n\ngründet gehalten, soweit sie auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt wird. Dazu\n\nhat es ausgeführt:\n\nMaßgeblich sei nicht der Eröffnungsantrag der Beklagten selbst vom\n\n26. Juli 1999, sondern der Antrag eines anderen Gläubigers vom 9. November\n\n1999, der nach den hier angefochtenen Rechtshandlungen liege. Seien mehre-\n\nre Eröffnungsanträge gestellt worden, so sei zwar nach § 139 Abs. 2 Satz 1\n\nInsO der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das\n\nVerfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden sei. Mit der Befrie-\n\ndigung der Gläubigerforderung werde der ursprünglich zulässige Antrag jedoch\n\nunzulässig, weil § 14 Abs. 1 InsO neben dem rechtlichen Interesse an der Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens und der Glaubhaftmachung des Eröffnungs-\n\ngrundes auch diejenige der Forderung verlange. Nicht nur der bereits ur-\n\nsprünglich unzulässige, sondern auch der später unzulässig gewordene Antrag\n\nunterliege der Abweisung. Aus § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO lasse sich nicht ab-\n\nleiten, daß ursprünglich zulässige und begründete Anträge stets dann maß-\n\ngeblich seien, wenn sie nicht rechtskräftig oder nur mangels Masse abgewie-\n\nsen worden seien.\n\n2. Das hält den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand. Ein\n\nrechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechts-\n\nkräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfech-\n\ntung.\n\na) § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestattet die Anfechtung nur solcher Dek-\n\nkungshandlungen, die \"nach dem Eröffnungsantrag\" vorgenommen wurden.\n\nDieser Wortlaut entspricht demjenigen des § 30 KO und des § 10 Abs. 1 Nr. 4\n\nGesO, die mit dem bestimmten Artikel \"dem\" allein auf denjenigen Eröffnungs-\n\nantrag abstellten, der - sei es auch mit anderen - zur Verfahrenseröffnung\n\nführte (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 47; vgl. RGZ 88, 237 f). Zurück-\n\ngewiesene (vgl. RG WarnR 1929 Nr. 81) oder zurückgenommene (vgl. Senats-\n\nurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977 f m.w.N.) Eröffnungs-\n\nanträge blieben außer Betracht. Ein Wille, diese Anfechtungsvoraussetzung in-\n\nsoweit zu erweitern, läßt sich der Gesetzesbegründung zu § 130 InsO nicht\n\nentnehmen (Amtl. Begr. der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzord-\n\nnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 157 f zu § 145).\n\nLediglich § 139 Abs. 2 InsO bestimmt - für die Berechnung von Fristen\n\nvor einem Eröffnungsantrag -, daß von mehreren gestellten Eröffnungsanträ-\n\ngen der erste zulässige und begründete Antrag auch dann maßgeblich ist,\n\nwenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist; ein\n\nrechtskräftig abgewiesener Antrag wird - nur - berücksichtigt, wenn er mangels\n\nMasse abgewiesen worden ist. Die Amtliche Begründung führt dazu aus (aaO\n\nS. 163 zu § 156): \"Für die Berechnung kommt es allein darauf an, daß der An-\n\ntrag zur Verfahrenseröffnung geführt hätte, wenn er nicht mangels Masse ...\n\nrechtskräftig abgewiesen oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren\n\nAntrags eröffnet worden wäre.\" Es erscheint zwar gerechtfertigt, diese Bestim-\n\nmung des maßgeblichen Antrags auch im Rahmen der §§ 130 bis 133, 135 und\n\n136 InsO anzuwenden, soweit diese Bestimmungen auf die Vornahme von\n\nRechtshandlungen nach einem Eröffnungsantrag abstellen. Dagegen läßt sich\n\nüber diese Grenzen hinaus der Begriff \"des Eröffnungsantrags\" im Sinne von\n\n§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung -\n\nnicht so weit auslegen, daß jeder derartige Antrag ohne weitere Qualifikation\n\nausreichte.\n\nb) Ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag ist keine Grundlage\n\nfür eine Anfechtung gemäß §§ 130 bis 136 InsO (ebenso Kübler/Prütting/Pau-\n\nlus, InsO § 139 Rn. 6; M. Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz Rn. 102; zu\n\n§ 30 KO OLG Hamm ZIP 2000, 2214, 2215). Denn er könnte von sich aus nicht\n\nzu einer Verfahrenseröffnung führen.\n\naa) Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzver-\n\nfahren entsprechend § 91 a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein, gleich-\n\ngültig ob der Antragsgegner zustimmt oder ob sie einseitig bleiben (vgl. OLG\n\nCelle NZI 2001, 150 f; OLG Köln NZI 2001, 318, 319, jew. m.w.N.; a.M. wohl\n\nZöller/\n\nVollkommer, ZPO 22. Aufl. § 91 a Rn. 58 Stichwort \"Insolvenzverfahren\"). Dem\n\nsteht - entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung - nicht § 5 Abs. 1 InsO\n\nentgegen. Denn nach § 13 Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzeröffnung einen - zu-\n\nlässigen und aufrechterhaltenen - Antrag voraus; das Eröffnungsverfahren wird\n\n- im Gegensatz zu dem eröffneten Verfahren - als Parteienstreit geführt (BGH,\n\nUrt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016). Nur in dem durch die-\n\nsen Antrag gesteckten Rahmen gilt die gerichtliche Amtsermittlungspflicht.\n\nbb) Die Erledigungserklärung bewirkt im Ergebnis, daß der betroffene\n\nAntrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung führen kann. Stimmt der Schuldner\n\nder Erledigung zu - darüber haben die Parteien hier nichts vorgetragen -, so ist\n\ndamit das Eröffnungsbegehren bis auf den Kostenpunkt nicht mehr anhängig.\n\nStimmt andererseits der Schuldner nicht zu, tritt zwar eine Bindungswirkung\n\nerst mit der gerichtlichen Entscheidung über den durch die Erledigungserklä-\n\nrung geänderten Eröffnungsantrag ein; darüber ist hier ebenfalls nichts darge-\n\ntan. Jedoch ist ein für erledigt erklärter Antrag fortan nur noch auf den Aus-\n\nspruch gerichtet, daß sich das frühere Eröffnungsbegehren durch ein nach-\n\nträglich eingetretenes Ereignis erledigt habe. Eine Insolvenzeröffnung ermög-\n\nlicht auch ein solcher Antrag, solange er aufrechterhalten wird (vgl. dazu BGH,\n\nUrt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, z.V.b.), nicht. Daran ist das Insolvenzgericht\n\ngebunden.\n\ncc) Demgegenüber greift die Erwägung der Revisionsbegründung nicht\n\ndurch, daß der Gläubiger und der Schuldner mit einer gemeinsamen Erledi-\n\ngungserklärung den Anwendungsbereich der Anfechtungsvorschriften zu La-\n\nsten der übrigen Insolvenzgläubiger steuern könnten, wenn der für erledigt er-\n\nklärte Antrag für die Frage der Anfechtung bedeutungslos wäre. Abgesehen\n\ndavon, daß ein solches Ergebnis zweifelsfrei durch eine einseitig zulässige\n\n(§ 13 Abs. 2 InsO) Rücknahme des Insolvenzantrags des Gläubigers - mög-\n\nlicherweise unter Kostenerstattungsvereinbarung mit dem Schuldner - erreicht\n\nwerden könnte, rechtfertigen allgemeine Mißbrauchsmöglichkeiten es nicht,\n\neindeutige gesetzliche Regeln generell zu erweitern. Falls derartige Abspra-\n\nchen in Einzelfällen festzustellen wären, könnte ihnen auch auf der Grundlage\n\ndes § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, des § 133 InsO oder des § 826 BGB begegnet\n\nwerden.\n\ndd) Danach braucht nicht entschieden zu werden, unter welchen Um-\n\nständen die nachträgliche Erfüllung der Forderung des einzigen Antragstellers\n\ndessen Eröffnungsantrag unzulässig oder unbegründet macht und somit eine\n\nEröffnungsentscheidung auch ohne Erledigungserklärung ausschließt, wenn\n\nalsbald neue Forderungen fällig werden.\n\nII.\n\nAnfechtung wegen Zahlungsunfähigkeit\n\n1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt:\n\n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide als Anfechtungsgrundlage aus. Zwar\n\nhätten die beiden Scheckzahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Eröff-\n\nnungsantrag vom 9. November 1999 die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Im\n\nZeitpunkt der Scheckhingabe sei der Schuldner auch zahlungsunfähig gewe-\n\nsen. Denn dem Finanzamt und anderen öffentlich-rechtlichen Krankenkassen\n\nhätte er zu dieser Zeit ebenfalls mehr als 35.000 DM geschuldet. Die Beklagte\n\nhabe aber diese Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt. Sie habe nur von ihrer ei-\n\ngenen Forderung in Höhe von rund 20.000 DM gewußt und deshalb davon\n\nausgehen können, mit deren Tilgung sei die Zahlungsunfähigkeit beseitigt.\n\nAufgrund des § 130 Abs. 2 InsO schade allenfalls eine grob fahrlässige\n\nUnkenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Davon sei hier ebenfalls nicht auszuge-\n\nhen. Der Erfahrungssatz, daß Schuldner in der Krise wegen der Strafandro-\n\nhung Sozialversicherungsträger vorrangig bedienten, besage nicht, daß ein\n\nSchuldner, der mit Beiträgen bei einem Sozialversicherungsträger einige Mo-\n\nnate in Rückstand komme, zwangsläufig seine übrigen Gläubiger nicht befrie-\n\ndige, solange er nicht die rückständigen Beiträge ausgeglichen habe. Zwar\n\nhabe die Beklagte den Schuldner mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 auch\n\nzur schriftlichen Bestätigung aufgefordert, daß ein Insolvenzgrund nicht vorlie-\n\nge, sondern lediglich vorübergehende Zahlungsstockungen eingetreten seien.\n\nWenn die Beklagte danach möglicherweise letzte Zweifel an der Zah-\n\nlungsfähigkeit des Schuldners nicht verloren gehabt habe, reiche das für eine\n\nAnwendung des § 130 Abs. 2 InsO nicht aus.\n\n2. Demgegenüber rügt die Revision:\n\nDie von der Beklagten erlangte Deckung sei sogar inkongruent, weil sie\n\naufgrund eines Insolvenzantrags erreicht worden sei, der trotz objektiv beste-\n\nhender Krise des Schuldners nicht zu der die Gläubigergleichbehandlung ge-\n\nwährleistenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt habe.\n\nIm übrigen wäre es lebensfremd, wenn der Gläubiger, der durch die\n\nStellung des Insolvenzantrags besonderen Druck auf den Schuldner ausgeübt\n\nhat, der Anwendung der Anfechtungsbestimmungen mit der bloßen Behaup-\n\ntung entgehen könnte, er sei davon ausgegangen, daß der Schuldner seine\n\ngesamten fälligen Verbindlichkeiten habe befriedigen können, weil er die For-\n\nderungen befriedigt habe, die zur Stellung des Insolvenzantrags geführt hätten.\n\nDaß die Beklagte ernsthaft mit der Möglichkeit des Fortbestandes der Zah-\n\nlungsunfähigkeit des Schuldners gerechnet habe, zeige ihre Aufforderung vom\n\n14. Oktober 1999 an den Schuldner, seine Zahlungsfähigkeit schriftlich zu be-\n\nstätigen. Hätte die Beklagte - was nahegelegen hätte - den unmittelbar bevor-\n\nstehenden 15. Oktober 1999 abgewartet und hätte der Schuldner die zu die-\n\nsem Zeitpunkt fälligen Sozialversicherungsbeiträge für September 1999 wie-\n\nderum nicht beglichen, so hätte die Beklagte ihren Insolvenzantrag mit der Fol-\n\nge aufrechterhalten müssen, daß die beiden fraglichen Scheckzahlungen an-\n\nfechtbar gewesen wären. Im übrigen habe die Beklagte bei einem Schuldner,\n\nder trotz der Strafdrohung des § 266 a StGB monatelang mit Beitragszahlun-\n\ngen in Rückstand geraten sei, nicht davon ausgehen können, der Schuldner\n\nsei zur Befriedigung anderer Gläubiger imstande gewesen.\n\n3. In objektiver Hinsicht macht sich damit die Revision die Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts zu eigen, daß der Schuldner im Zeitpunkt der beiden\n\nangefochtenen Scheckbegebungen objektiv zahlungsunfähig war. Hierbei hat\n\nes auf aufgeschlüsselte Forderungsaufstellungen des Finanzamts L., der\n\nB. Ersatzkasse und der A. Sachsen Bezug genommen. Soweit die Beklagte\n\ndiese Aufstellungen pauschal \"mit Nichtwissen\" bestritten hatte, hat das Beru-\n\nfungsgericht ein solches Bestreiten für unerheblich gehalten.\n\nGegen die Ausführung des Berufungsgerichts, daß aus der Nichterfül-\n\nlung so festgestellter Forderungen objektiv eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne\n\nvon § 130 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 InsO abzuleiten wäre, bestehen aus\n\nrechtlicher Sicht keine Bedenken.\n\nBei seiner Wertung ist das Berufungsgericht ersichtlich von § 17 Abs. 2\n\nSatz 2 InsO ausgegangen, demzufolge Zahlungsunfähigkeit in der Regel an-\n\nzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese\n\nVermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Heidelberger\n\nKommentar/Kreft, InsO 2. Aufl. § 130 Rn. 13). Zahlungseinstellung ist dasjeni-\n\nge nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typi-\n\nscherweise ausdrückt, daß er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungs-\n\npflichten zu erfüllen. Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger\n\nkann ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher\n\nHöhe ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/95, ZIP 1995, 929, 930).\n\nDaran gemessen, ist die Feststellung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\n4. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kenntnis der Be-\n\nklagten von einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.\n\nAbs. 2 abgelehnt hat, beruht dagegen auf Rechtsfehlern. Insbesondere hat das\n\nBerufungsgericht nicht die Beweislastverteilung beachtet.\n\na) Die Beklagte hat selbst zugestanden, daß sie den Eröffnungsantrag\n\nvom 26. Juli 1999 gestellt hat, weil sie von der Zahlungsunfähigkeit des\n\nSchuldners ausgegangen sei. Diese Einschätzung traf objektiv zu. Sie stand\n\nauch mindestens einer Kenntnis im Rechtssinne gemäß § 130 Abs. 2 InsO\n\ngleich.\n\naa) Nach dieser Vorschrift steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit\n\nselbst die Kenntnis solcher Umstände gleich, die zwingend auf die Zahlungs-\n\nunfähigkeit schließen lassen. Zum Verständnis dieses Begriffs läßt die B e-\n\ngründung des Rechtsausschusses des Bundestags nur erkennen, daß ein\n\nstrengerer Maßstab angelegt werden soll als jener der - von der Bundesregie-\n\nrung vorgeschlagenen - grob fahrlässigen Unkenntnis (Beschlußempfehlung\n\nund Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zum Entwurf einer In-\n\nsolvenzordnung, BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1, 2). Vorausge-\n\nsetzt wird demgemäß, daß der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände\n\nkennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähig-\n\nkeit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen,\n\ndaß er den an sich zwingenden Schluß von den Tatsachen auf die Rechtsfolge\n\nselbst nicht gezogen habe (Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl.\n\n§ 47 Rn. 26; H. Wagner, InsO § 130 Rn. 6; Kirchhof, Leitfaden zum Insolvenz-\n\nrecht 2. Aufl. Rn. 279; vgl. Henckel, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung\n\n2. Aufl. S. 813, 825 f; Heidelberger Kommentar/Kreft, aaO § 130 Rn. 26).\n\nbb) Die Beklagte kannte die Höhe ihrer eigenen Forderung. Sie wußte\n\nim Zeitpunkt ihres Eröffnungsantrags vom 26. Juli 1999, daß der Schuldner für\n\ndie Zeit seit 1. April - fällig ab 15. Mai - 1999 keinerlei Beitragszahlungen an\n\nsie erbracht hatte. Am 27. April 1999 hatte sie einen Vollstreckungsauftrag er-\n\nteilt. Nach ihrer eigenen Darstellung (S. 8/10 der Klagebeantwortung vom\n\n9. Juni 2000) wandte sich der Schuldner im Mai 1999 wegen sich abzeichnen-\n\nder angeblicher Zahlungsstockungen an die Sachbearbeiterin Sc. der Beklag-\n\nten und erklärte dieser, daß er eine Grundschuldeintragung zugunsten seiner\n\nBank erwirken wolle und daher kurzfristig über die erforderlichen finanziellen\n\nMittel verfügen könne. Dennoch erhielt die Beklagte in der Folgezeit keine\n\nZahlungen, so daß sie deswegen am 26. Juli 1999 den Eröffnungsantrag stell-\n\nte. In der Zwischenzeit - am 22. Juni 1999 - war auch ihr Pfändungsversuch\n\nfruchtlos ausgefallen. Den am 26. Juli 1999 aufgelaufenen Rückstand für vier\n\nArbeitnehmer des Schuldners berechnete die Beklagte auf 17.034,07 DM. Den\n\nSchuldner unterrichtete sie zeitgleich von dem Eröffnungsantrag. Wenige Tage\n\ndanach - am 3. August 1999 - teilte der Schuldner der Beklagten nach deren\n\nBehauptung (S. 8 und 9/10 der Klageerwiderung) mit, daß er kurzfristig in der\n\nLage sei, die Forderungen der Beklagten auszugleichen. Statt dessen wurden\n\nam 15. August 1999 zusätzlich die Beitragszahlungen des Schuldners für den\n\nMonat Juli 1999 in Höhe von 4.805,18 DM zuzüglich Säumniszuschlägen in\n\nHöhe von 160 DM fällig. Darauf zahlte der Schuldner zehn Tage später die\n\nBeitragsschuld ohne Säumniszuschläge; sein gesamter Zahlungsrückstand\n\nstieg weiter an. Dieser erhöhte sich zudem am 15. September 1999 um den\n\nBeitrag für August 1999 in Höhe von 3.888,23 DM zuzüglich Säumniszuschlä-\n\ngen.\n\ncc) Aufgrund dieses Verhaltens hatte der Schuldner bis zur ersten\n\nScheckzahlung am 29. September 1999 auch aus Sicht der Beklagten zwei-\n\nfelsfrei seine Zahlungen eingestellt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Eine bloß vor-\n\nübergehende Zahlungsstockung schied aus. Die Grenze von der Zahlungs-\n\nstockung zur Zahlungseinstellung wurde schon nach der Rechtslage der Kon-\n\nkurs- und Gesamtvollstreckungsordnung überschritten, wenn die fälligen\n\nSchulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden\n\nkonnten (Senatsurt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78\n\nm.w.N.; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). Im vorliegenden\n\nFall war es dem Schuldner in den zwei Monaten seit dem Eröffnungsantrag\n\nnicht nur nicht gelungen, seine Schulden zurückzuführen; vielmehr waren sie\n\nsogar gegenüber der antragstellenden Beklagten noch angestiegen. Es kommt\n\nhier deshalb nicht entscheidend darauf an, daß die höchstmögliche Dauer für\n\neine noch unschädliche Zahlungsstockung durch § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO so-\n\ngar verkürzt werden sollte (Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung, aaO\n\nS. 114 zu § 20 und § 21): Danach soll eine \"über Wochen ... fortbestehende\n\nIlliquidität\" keinesfalls unerheblich sein.\n\nZwar bleiben auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO \"ganz\n\ngeringfügige Liquiditätslücken außer Betracht\", ohne daß auf \"einen bestimm-\n\nten Bruchteil\" der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners abgestellt werden\n\nsoll (Regierungsentwurf aaO). Sogar der hier schon der Beklagten erkennbare\n\nZahlungsrückstand war nicht unwesentlich im Sinne dieser Ausnahmeregelung:\n\nEr entsprach Ende September 1999 mehr als vier vollen Monatsbeiträgen an\n\nSozialversicherungsbeiträgen allein bei der Beklagten. Ein Schuldner läßt es\n\n- nicht zuletzt wegen der Strafvorschrift des § 266 a StGB - erfahrungsgemäß\n\nzu solchen Zahlungsrückständen auch nur bei einem einzigen Sozialversiche-\n\nrungsträger nicht kommen, wenn er dies unschwer vermeiden könnte. Ein der-\n\nartiges Verhalten läßt im allgemeinen den Schluß zu, daß die geschuldeten\n\nBeträge für den betroffenen Unternehmer wesentlich sind. Dementsprechend\n\nwird angenommen, daß eine halbjährige Nichtabführung von Sozialversiche-\n\nrungsbeiträgen ohne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit umfassend glaubhaft\n\nmacht (OLG Celle NZI 2000, 214, 216; OLG Dresden ZInsO 2000, 560, 561 f;\n\nvgl. OLG Naumburg KTS 2000, 440, 441 f). Im vorliegenden Fall betrug der\n\nBeitragsrückstand zwar erst vier Monate. Er war aber trotz des bereits gestell-\n\nten Insolvenzantrags weiter angewachsen. Zudem sprach das dargestellte\n\n\"vertröstende\" Verhalten des Schuldners vor dem Insolvenzantrag zusätzlich\n\nfür dessen Zahlungsunfähigkeit.\n\ndd) Danach ist die Schlußfolgerung auf Zahlungsunfähigkeit im Sinne\n\nvon § 130 Abs. 2 InsO auch zwingend. Sie beruht auf der insoweit eindeutigen\n\ngesetzlichen Neudefinition des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2\n\nInsO) und allgemein anerkannten Erfahrungswerten.\n\nb) Aufgrund der beiden hier angefochtenen Zahlungen von insgesamt\n\n20.189,81 DM am 29. September und 7. Oktober 1999 hatte der Schuldner ei-\n\nne zuvor verlorene Zahlungsfähigkeit nicht wiedergewonnen.\n\nEine einmal eingetretene Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\n\n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder\n\nbeseitigt werden, daß die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen\n\nwerden (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ m.w.N.;\n\nvgl. auch BGH, Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM § 30 KO Nr. 1\n\nBl. 2). Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat grundsätzlich derjenige zu\n\nbeweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen\n\nZahlungseinstellung beruft. Denn wenn der anfechtende Insolvenzverwalter für\n\neinen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit des Schuldners geführt hat, ist es Sache des Anfechtungsgegners, sei-\n\nne Behauptung zu beweisen, daß diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder\n\nentfallen ist (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). Das\n\ngilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn zwischen den angefochtenen Zah-\n\nlungen und dem Eingang des erneuten, erfolgreichen Eröffnungsantrags nur\n\nein kurzer Zeitraum - hier: weniger als sechs Wochen - liegt.\n\nDie Bezahlung allein der offenstehenden Beitragsforderungen der Be-\n\nklagten in zwei Raten am 29. September und 7. Oktober 1999 genügte objektiv\n\nnicht, um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beseitigen. Dessen übri-\n\nge festgestellte Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Gläubigern (s. oben 3)\n\nwurden nicht getilgt. Allgemein schließt es eine Zahlungsunfähigkeit des\n\nSchuldners nicht aus, daß er noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen\n\nerbringt (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 m.w.N.; v.\n\n4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182). Weitere Schuldtilgun-\n\ngen behauptet die Beklagte selbst nicht. Ohne bestimmte, erhebliche Behaup-\n\ntungen des Anfechtungsgegners obliegt es dem Insolvenzverwalter regelmäßig\n\nnicht, aufgrund der ihm verfügbaren Unterlagen des Schuldners durch ein sub-\n\nstantiiertes Bestreiten zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Im übrigen\n\nhat der Kläger hier die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuld-\n\nners eingehend bestritten. In seinem Gutachten vom 9. Februar 2000 im Rah-\n\nmen des zweiten Insolvenzeröffnungsverfahrens hat er festgestellt, daß die\n\nInsolvenzmasse nur ein freies Bankguthaben in Höhe von 9.868,50 DM aus-\n\nwies (S. 21 des Gutachtens). Ihm standen nach der Behauptung des Klägers\n\nim November 1999 offene Forderungen aufgrund nicht gezahlter Löhne und\n\nGehälter in Höhe von 35.000 DM, rückständige Zahlungen gegenüber Sozial-\n\nversicherungsträgern von 65.078,25 DM, Verbindlichkeiten aus Lieferungen\n\nund Leistungen in Höhe von 700.000 DM und sonstige Verbindlichkeiten aus\n\nungesicherten Darlehen von 189.614,91 DM gegenüber. Nach dieser Behaup-\n\ntung hat der Schuldner seit Juni 1999 weder Löhne und Gehälter noch Steuern\n\nabgeführt (S. 6 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2000). Dem hat die Beklagte keine\n\nabweichenden Angaben entgegengehalten. Mit einem pauschalen Bestreiten\n\nvermag sie ihre eigene Darlegungslast nicht zu erfüllen. Im übrigen ergibt sich\n\naus ihrer eigenen Anmeldung vom 21. Dezember 1999 gegenüber dem Kläger,\n\ndaß der Schuldner allein ihr gegenüber bis Ende November 1999 schon wieder\n\nmit Beiträgen in Höhe von 12.759,90 DM in Rückstand geraten war.\n\nc) Die Behauptung der Beklagten, ihre Vertreter seien jedenfalls subjek-\n\ntiv davon ausgegangen, daß der Schuldner aufgrund der beiden Zahlungen an\n\nsie seine Zahlungsfähigkeit wiedergewonnen habe, ist aus Rechtsgründen un-\n\nerheblich.\n\naa) Im Anwendungsbereich der Konkursordnung wurde angenommen,\n\ndaß es dem Gläubiger - der die Zahlungsunfähigkeit einmal erkannt hat - all-\n\ngemein nichts helfe, wenn er irrtümlich glaube, sie sei nachträglich wieder be-\n\nhoben worden (RG JW 1916, 1118 Nr. 8; OLG Colmar OLGR 15, 230; Jaeger\n\nLZ 1914, 741 f, 1344 f m.w.N.; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 32 und 50\n\njew. a.E.). Ob dies ohne weiteres auf § 130 Abs. 2 InsO übertragen werden\n\nkann, braucht hier nicht entscheiden zu werden (vgl. auch Senatsurt. v.\n\n25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). Denn mindestens müßte der\n\nbetroffene Insolvenzgläubiger einen Sachverhalt darlegen, der bei zutreffender\n\nrechtlicher Sicht (§ 130 Abs. 2 InsO) einen Wegfall des Eröffnungsgrundes er-\n\ngäbe.\n\nbb) Daran fehlt es hier. Allein die Tilgung der eigenen Forderungen der\n\nantragstellenden Beklagten genügt auch dann regelmäßig nicht, wenn ihre\n\nVertreter nur diese Forderungen positiv kennen. Da der Schuldner im vorlie-\n\ngenden Fall ein gewerbliches Bauträgerunternehmen betrieb, war es für die\n\nBeklagte offensichtlich, daß außer ihr weitere Gläubiger vorhanden waren; vier\n\nArbeitnehmer waren bei ihr selbst versichert. Ein Gläubiger, der nach einem\n\nInsolvenzantrag mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung schließt, darf\n\ngrundsätzlich nicht davon ausgehen, daß die Forderungen der anderen, zu-\n\nrückhaltenden Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine\n\neigenen. Vielmehr entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, daß\n\nSchuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck\n\neines Insolvenzantrags Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden Gläubi-\n\nger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Bei einem Schuldner, der nicht\n\nalle seine Gläubiger voll zu befriedigen vermag, gehen solche Zahlungen an\n\nden am meisten drängenden Gläubiger typischerweise zu Lasten der anderen,\n\nabwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderungen letztlich entsprechend we-\n\nniger oder zeitgerecht gar nichts. Dies führt dazu, daß mit mehr oder minder\n\ngroßer Verzögerung oft einige der zu kurz gekommenen Gläubiger letztlich er-\n\nneut Insolvenzanträge stellen, die dann zur Verfahrenseröffnung oder sogar\n\nzur Abweisung mangels Masse führen, weil das früher schon insgesamt unzu-\n\nreichende Vermögen des Schuldners inzwischen ganz aufgebraucht ist. Diese\n\nErfahrungswerte verbieten einen Schluß des antragstellenden Gläubigers da-\n\nhin, daß - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine\n\nZahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. Senatsurt. v.\n\n14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, NJW 2000, 211, 212 f; v. 25. Oktober 2001\n\n- IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ; Beschl. v. 30. April 1998 - IX ZR 141/97, Leit-\n\nsatz in ZInsO 1998, 141 f, zu OLG Dresden ZIP 1997, 1036 f; OLG Hamm ZIP\n\n1996, 469 f; LG Magdeburg DZWIR 1999, 472, 473 f).\n\nDiese Erfahrung bestätigte sich auch gerade im vorliegenden Fall. Denn\n\nnach dem 7. Oktober 1999 hat die Beklagte keinerlei Beitragszahlungen vom\n\nSchuldner mehr erlangt. Vielmehr entrichtete dieser schon die am 15. Oktober\n\n1999 fällig werdende Septemberrate nicht mehr. Bei nur kurzfristigen zwi-\n\nschenzeitlichen Zahlungen des Schuldners handelt es sich regelmäßig um ei-\n\nnen vergeblichen und deshalb bedeutungslosen Versuch, wieder zahlungsfähig\n\nzu werden (vgl. RGZ 132, 281, 283 f; RG JW 1916, 1118 Nr. 8 mit zustimmen-\n\nder Anmerkung von Jaeger).\n\nEndlich muß sich gerade einem Sozialversicherungsträger angesichts\n\nder partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen (§ 266 a StGB) die allge-\n\nmeine Erfahrung aufdrängen, daß solche Ansprüche oft vorrangig vor anderen\n\nbefriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner we-\n\nniger gefährlich ist (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 213).\n\nIII.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Revisionserwiderung rügt zutreffend, daß das Be-\n\nrufungsgericht eine objektiv bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners\n\nzum 29. September 1999 nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat: Es hat sich\n\nhierbei nicht allein auf die Forderung der Beklagten gestützt, sondern wesent-\n\nlich auch auf den Bestand der Forderungen des Finanzamts L., der B. Ersatz-\n\nkasse und der A. Sachsen abgestellt (s.o. II 3). Derartige Ansprüche hatte die\n\nBeklagte \"mit Nichtwissen\" bestritten. Dies war, entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, jedenfalls deshalb nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzuläs-\n\nsig, weil auch der Kläger selbst jene zur Gesamtvollstreckungstabelle ange-\n\nmeldeten Forderungen (vorläufig) bestritten hat.\n\nDas Berufungsgericht wird demgemäß den Bestand dieser Forderungen\n\nzur maßgeblichen Zeit aufklären müssen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn es\n\neine Zahlungseinstellung nicht schon allein aus dem Verhalten des Schuldners\n\ngegenüber der Beklagten abzuleiten vermag.\n\nKreft\n\n Kirchhof\n\n Fischer\n\n Ganter\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/ix-zr-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/ix-zr-48-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-20/ix-zr-48-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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