{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-11-19","aktenzeichen":"AnwZ (B) 75/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 59 Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1 Satz 1 Das für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende Gebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämtlicher (deutschen) Gesellschafter aufzuführen, ist wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 75/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. November 2001\n\nin dem Verfahren\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nnein\nBGHR: ja\n\nBRAO § 59 Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1 Satz 1\n\nDas für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende\n\nGebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämtlicher (deutschen) Gesellschafter\n\naufzuführen, ist wirksam.\n\nBGH, Beschluß vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00 - AGH Hamm\n\nwegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die\n\nRechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Hau-\n\nger nach mündlicher Verhandlung am\n\n19. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 3. November 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen not-\n\nwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller - ein deutscher Staatsangehöriger, der als Rechts-\n\nanwalt beim Landgericht D. zugelassen ist und seinen Kanzleisitz in D. hat -\n\nist Mitglied der Partnership englischen Rechts \"L.\". Die Partnership mit rund\n\n250 Partnern und ca. 1.000 Rechtsanwälten hat ihren Sitz in London. Haf-\n\ntungsbeschränkungen bestehen nicht. Ausweislich der Fußzeile des vom\n\nAntragsteller verwendeten Briefbogens handelt es sich bei der Partnership\n\num den \"Zusammenschluß der Anwaltssozietäten L. und B. Rechtsanwälte\n\nSolicitors Lawyers (USA) Avocats Advocaten\". Im Briefkopf findet sich lediglich\n\ndie auffällig herausgestellte Kurzbezeichnung \"L.\" sowie der Name des Antrag-\n\nstellers; daneben sind keine Sozien namentlich genannt. In der Fußzeile heißt\n\nes: \"Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse einsehbar\".\n\nMit Bescheid vom 26. Juni 2000 gab die Antragsgegnerin unter Berufung\n\nauf § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Antragsteller auf, sämtliche Partner, die als\n\nRechtsanwälte bei einem deutschen Gericht zugelassen sind, auf seinem\n\nBriefbogen aufzuführen. Der Antragsteller hat die Aufhebung dieses Bescheids\n\nbeantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung mit Beschluß vom 3. November 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet\n\nsich der Antragsteller mit seiner - zugelassenen - sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); es hat indes\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA müssen in einer Sozietät zusam-\n\nmengeschlossene Rechtsanwälte auf ihren Briefbögen auch bei Verwendung\n\neiner Kurzbezeichnung (§ 9 BORA) die Namen sämtlicher Gesellschafter mit\n\nmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufführen. Ein Widerspruch zu\n\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 BORA besteht nicht. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß\n\nmindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaf-\n\ntern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf dem Briefbogen namentlich auf-\n\ngeführt werden muß. Damit soll verhindert werden, daß die Anzahl der in der\n\nKurzbezeichnung aufgeführten Personen größer ist als die Zahl der nach § 10\n\nAbs. 1 Satz 1 BORA anzugebenden Gesellschafter (Feuerich/Braun, BRAO\n\n5. Aufl. § 10 BORA Rn. 6), nicht aber von dem in der zuletzt genannten Vor-\n\nschrift enthaltenen Gebot dispensiert werden.\n\n2. § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA verstößt nicht gegen die Verfassung.\n\na) Entgegen der Ansicht des Antragstellers entbehrt die Vorschrift nicht\n\neiner gesetzlichen Ermächtigung. Sie hat ihre Grundlage in § 59 b Abs. 2\n\nNr. 1 e, 3, 4, 5 a und 8 BRAO.\n\naa) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 1 e BRAO kann das Verbot der Vertretung\n\nwiderstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) durch die Berufsordnung\n\nnäher geregelt werden. Dieses Verbot greift auch dann ein, wenn widerstrei-\n\ntende Interessen von jeweils anderen Sozien vertreten werden (Feue-\n\nrich/Braun, § 43 a BRAO Rn. 57). Derartige Interessenkonflikte sind auch in-\n\nnerhalb einer Sozietät denkbar; sie können zum Beispiel durch einen Sozie-\n\ntätswechsel verursacht werden und gewinnen mit der Entstehung immer größe-\n\nrer Sozietäten an Bedeutung (BT-Drucks. 12/4993, S. 34 f). Das Gebot, schon\n\nauf dem Briefbogen die Zusammensetzung einer Sozietät offenzulegen, dient\n\neiner Kontrolle, ob widerstreitende Interessen vertreten werden, und hat des-\n\nhalb präventive Bedeutung.\n\nbb) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO kann die Berufsordnung die be-\n\nsonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung näher regeln.\n\nDie Gestaltung des Briefbogens ist eine Maßnahme der Außendarstellung und\n\nhat somit werbenden Charakter (BGH, Urt. v. 17. April 1997 - I ZR 219/94,\n\nNJW 1997, 3236, 3237 m.w.N.).\n\ncc) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 4 BRAO kann die Berufsordnung die be-\n\nsonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstä-\n\ntigkeit (§§ 45, 46 Abs. 2 BRAO) näher regeln. Der Rechtsanwalt darf insbeson-\n\ndere nicht tätig werden in Angelegenheiten, mit denen er bereits außerhalb\n\nseiner Anwaltstätigkeit beruflich befaßt war. Das gilt auch für seine Sozien\n\n(§§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO). Das Gebot, schon im Briefkopf die Zusam-\n\nmensetzung einer Sozietät offenzulegen, dient der Überprüfung, ob die Tätig-\n\nkeitsverbote gemäß §§ 45, 46 Abs. 2 BRAO beachtet werden.\n\ndd) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 5 a BRAO kann die Berufsordnung die be-\n\nsonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung\n\nund Beendigung eines Auftrags näher regeln. Mit dem Gebot, schon auf dem\n\nBriefbogen die Zusammensetzung der Sozietät offenzulegen, wird dem Man-\n\ndanten Klarheit über den Vertragspartner verschafft.\n\nee) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 8 BRAO kann die Berufsordnung unter an-\n\nderem die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit näher regeln. Dazu gehört\n\nauch die Außendarstellung der Zusammenarbeitenden, die wiederum - wie be-\n\nreits ausgeführt - die Gestaltung des Briefbogens umfaßt.\n\nb) § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA steht auch materiell mit der Verfassung im\n\nEinklang.\n\naa) Das in dieser Vorschrift ausgesprochene Gebot stellt eine Berufs-\n\nausübungsregelung dar, welche die Berufsfreiheit beeinträchtigt (Art. 12 Abs. 1\n\nSatz 2 GG). Solche Eingriffe müssen durch ausreichende Gründe des Ge-\n\nmeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n\nentsprechen. Das gewählte Mittel muß geeignet und erforderlich sein, um die\n\nBelange des Gemeinwohls zu wahren. Außerdem darf bei einer Gesamtabwä-\n\ngung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn\n\nrechtfertigen sollen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werden\n\n(BVerfGE 76, 176, 207; 83, 1, 16; 85, 248, 259; 94, 373, 389 f).\n\nbb) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dient gewichtigen Be-\n\nlangen des Gemeinwohls.\n\nDie Aufnahme der Namen der einzelnen Rechtsanwälte der Sozietät\n\nträgt zu deren Unabhängigkeit bei, weil jeder Partner auf diesem Weg einen\n\neigenen Goodwill erwerben kann. Dies hat vor allem für jüngere und mit einem\n\ngeringen Anteil an der Sozietät beteiligte Rechtsanwälte Bedeutung.\n\nWerden sämtliche Gesellschafter auf dem Briefbogen aufgeführt, ver-\n\ndeutlicht dies dem Mandanten, dem Gegner sowie darüber hinaus allen Institu-\n\ntionen, die mit anwaltlichen Leistungen in Berührung kommen, die Mitverant-\n\nwortung aller Partner für das Auftreten der Sozietät. Dadurch wird der einzelne\n\nnach außen in seiner anwaltlichen Rolle herausgestellt und im Innenverhältnis\n\nzu Mitverantwortung veranlaßt und zugleich gestärkt. Eine Anonymisierung\n\nwürde eher dazu beitragen, daß sich nicht alle Partner \"in die Pflicht genom-\n\nmen\" sehen.\n\nSchließlich dient die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Infor-\n\nmationsinteresse der Rechtsuchenden. Wer anwaltliche Leistungen in An-\n\nspruch nimmt, möchte ohne komplizierte Nachfrage wissen, wem er die Wahr-\n\nnehmung seiner rechtlichen Belange anvertraut (vgl. oben a dd) und ob der\n\nBeauftragte nicht zugleich widerstreitende Interessen vertritt (vgl. oben a aa)\n\noder auf sonstige Weise in der Gefahr einer Interessenkollision steht (vgl. oben\n\na cc).\n\ncc) Das Gebot, die Mitglieder einer Sozietät auf dem Briefbogen einzeln\n\nzu benennen, ist in hohem Maße geeignet, die vorstehend aufgeführten Ge-\n\nmeinwohlinteressen zu wahren.\n\n(1) Allerdings hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß der Man-\n\ndant einen Briefbogen des Anwalts oft erst erhalten wird, wenn das Mandats-\n\nverhältnis bereits begründet ist. Das Informationsinteresse des Mandanten be-\n\nsteht jedoch nicht nur in der Anbahnungsphase, sondern auch später. Dem\n\nMandanten ist beispielsweise daran gelegen zu erfahren, ob während des be-\n\nreits bestehenden Mandats einer der Gesellschafter die Sozietät verläßt und\n\nsich einer anderen Sozietät anschließt, die vielleicht den Gegner vertritt.\n\n(2) Der Briefbogen hat dadurch, daß die elektronischen Medien auch im\n\nVerkehr zwischen dem Anwalt und dem Mandanten, Anwälten untereinander\n\nsowie zwischen Anwalt und Gericht Einzug gehalten haben, seine Informati-\n\nonsfunktion teilweise eingebüßt. Selbst wenn der Antragsteller, wie er in der\n\nmündlichen Verhandlung vorgetragen hat, zu 50 % per e-mail korrespondiert,\n\nist der Briefbogen aber noch in der großen Zahl anderer Fälle eine Informati-\n\nonsquelle.\n\n(3) Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß das Verbot, widerstreitende\n\nInteressen zu vertreten, sich auf alle - auch die ausländischen - Gesellschafter\n\nsowie die angestellten Rechtsanwälte, die in Bürogemeinschaft verbundenen\n\nRechtsanwälte und freien Mitarbeiter bezieht (§ 43 a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 2\n\nBORA) und daß dem Informationsbedürfnis des rechtsuchenden Publikums in\n\nvollem Umfang nur genügt ist, falls der Briefbogen ein taggenaues Verzeichnis\n\naller im Vorstehenden Genannten enthält. Daß der Satzungsgeber in § 10\n\nAbs. 1 BORA ein weniger weit gehendes Gebot ausgesprochen hat und die\n\nAntragsgegnerin den Kanzleien bei Veränderungen in der Zusammensetzung\n\nder Gesellschafter sogar eine großzügige Frist zur Änderung der Briefbögen\n\neinräumt, erscheint vertretbar, weil der dargelegte Zweck der Regelung so im-\n\nmer noch deutlich besser erfüllt wird als durch den Verzicht auf die Information.\n\nBeispielsweise ist die Kenntnis der Namen der ausländischen Gesellschafter,\n\ndie im Inland keine anwaltlichen Dienstleistungen erbringen, hier typischerwei-\n\nse nur von sehr geringem Gewicht. Im übrigen wird dadurch, daß der Sat-\n\nzungsgeber ein eingeschränktes Gebot erlassen hat und die Antragsgegnerin\n\nihren Mitgliedern bei der Durchsetzung des Gebots entgegenkommt, auch dem\n\nGesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung getragen.\n\n(4) Das Argument des Antragstellers, der Briefbogen trage bei der von\n\nder Antragsgegnerin geforderten Gestaltung eher zur Verwirrung bei, weil er\n\nnicht alles enthalte, was der Information diene, trifft nicht zu. Im übrigen bleibt\n\nes den Sozietäten unbenommen, die Informationsfunktion des Briefbogens\n\nüber das verlangte Maß hinaus zu erfüllen.\n\n(5) Das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA wäre für die Erreichung der\n\noben angegebenen Zwecke allerdings kein geeignetes Mitteil, wenn es uner-\n\nfüllbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang macht der\n\nAntragsteller geltend, bei großen Sozietäten mit mehreren hundert Gesell-\n\nschaftern könnten deren Namen auf dem Briefbogen nicht untergebracht wer-\n\nden, zudem müßte bei der natürlichen Fluktuation innerhalb solcher Sozietäten\n\nnahezu täglich neues Briefpapier gedruckt werden. Diese praktischen Schwie-\n\nrigkeiten machen das Gebot jedoch nicht unerfüllbar. § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA\n\nschreibt nur vor, die Namen der Gesellschafter \"auf den Briefbögen\" aufzufüh-\n\nren. Das kann etwa in der Weise geschehen, daß die Namen aller Gesell-\n\nschafter auf der Rückseite des Kopfbogens, notfalls unter Verwendung eines\n\nweiteren Bogens, aufgeführt werden. Nichts anderes hat die Antragsgegnerin\n\nvom Antragsteller verlangt, wobei das Raumproblem zudem dadurch entschärft\n\nwird, daß der Antragsteller nicht alle, sondern nur die bei einem deutschen Ge-\n\nricht zugelassenen Sozien benennen muß. Lösbar ist auch das Problem, den\n\nGesellschafterwechsel zeitnah zu erfassen. Die Frage, wie das praktisch zu\n\nbewerkstelligen ist, kommt auf den Antragsteller auch dann zu, wenn er auf\n\nentsprechende Anfrage die Liste der Gesellschafter zur Einsichtnahme vorle-\n\ngen will, wozu er sich ausdrücklich bereit erklärt hat. Daß der Antragsteller ge-\n\nzwungen ist, den Briefbogen ständig dem veränderten Gesellschafterbestand\n\nanzupassen, ist sogar unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Bevorra-\n\ntung mit Briefpapier nicht unzumutbar. Die Antragsgegnerin gewährt Auslauffri-\n\nsten für überholte Vordrucke. Außerdem können heute gerade die größeren\n\nSozietäten Änderungen ohne weiteres dadurch Rechnung tragen, daß sie\n\nBriefbögen zumindest vorübergehend durch Computer gestalten. Etwaige Än-\n\nderungen können dann unverzüglich beim Ausdruck berücksichtigt werden.\n\ndd) Das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA ist erforderlich, weil ein\n\nanderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger fühlbar einschrän-\n\nkendes Mittel fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 75, 246, 269; 80, 1, 30;\n\n87, 287, 322).\n\nDer Antragsteller verweist auf die - in der Fußzeile des von ihm ver-\n\nwandten Briefbogens auch ausdrücklich angesprochene - Möglichkeit, eine\n\nListe der Partner bei ihm anzufordern oder über Internet abzurufen. Beide Mit-\n\ntel sind jedoch zur Wahrung der Belange der Rechtsuchenden weniger wirk-\n\nsam als die Beachtung des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA ausgesprochenen\n\nGebots. Nach beiden Alternativen muß der Rechtsuchende selbst aktiv wer-\n\nden. Ist schon dies eine zusätzliche Erschwernis bei der Befriedigung des zu\n\nschützenden Informationsinteresses, kommt bei der Anforderung noch hinzu,\n\ndaß er befürchten mag, der Rechtsanwalt werde dies als Mißtrauen verstehen.\n\nBeim Abruf über Internet entfällt zwar dieses Bedenken; diese Möglichkeit ist\n\njedoch für denjenigen nicht gangbar, der über keinen Internetanschluß verfügt.\n\nDiese Gruppe ist zahlenmäßig auf absehbare Zeit noch nicht so klein, als daß\n\nsie schon heute vernachlässigt werden könnte.\n\nee) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und\n\ndem Gewicht der Gründe, die ihn rechtfertigen sollen, wird die Grenze der Zu-\n\nmutbarkeit nicht überschritten.\n\n(1) Zunächst darf nicht übersehen werden, daß der durch das Gebot des\n\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 BORA bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit von nur geringer\n\nIntensität ist. Die Beachtung des Gebots erfordert - wie im Vorstehenden dar-\n\ngelegt - keinen größeren, den Rechtsanwalt über Gebühr belastenden Auf-\n\nwand.\n\n(2) Demgegenüber haben die Gründe, die das Gebot des § 10 Abs. 1\n\nSatz 1 BORA rechtfertigen, entgegen der Meinung des Antragstellers erhebli-\n\nches Gewicht. Der Antragsteller ist der Ansicht, jenes Gebot sei letztlich auf\n\nKanzleistrukturen des 19. und 20. Jahrhunderts zugeschnitten, nicht aber auf\n\ndie heutigen Verhältnisse. In der Vergangenheit habe der Typ der Kleinkanzlei\n\nmit nur einem Rechtsanwalt oder wenigen Sozien vorgeherrscht; diese Kanz-\n\nleien seien \"provinziell\" ausgerichtet gewesen auf die Besorgung der Rechts-\n\nangelegenheiten eines Klientels der näheren Umgebung. Inzwischen sei nicht\n\nnur das Lokalisationsgebot entfallen; es hätten sich auch mehr und mehr über-\n\nörtliche Sozietäten gebildet, zudem bestehe ein \"massiver Trend\" zu größeren\n\nZusammenschlüssen, und mit der verstärkten Verflechtung der Weltwirtschaft\n\ngehe die Bildung internationaler Sozietäten einher. Dies trägt aber nicht die\n\nvom Antragsteller gezogene Folgerung, das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1\n\nBORA sei überholt. Das Informationsinteresse des Rechtsuchenden (oben bb)\n\nund der anderen Beteiligten ist um so gewichtiger, je unübersichtlicher die Ver-\n\nhältnisse sind. Dies ist weit mehr der Fall, wenn der Rechtsuchende sich einer\n\nüberörtlichen Großkanzlei mit mehreren hundert, im gesamten Inland tätigen\n\nSozien gegenübersieht, als wenn er es nur mit einer in seinem Landgerichts-\n\nbezirk tätigen Kleinsozietät zu tun hat. Im übrigen könnte ein Gebot, das ge-\n\ngenüber überörtlich tätigen Großsozietäten unanwendbar wäre, auch gegen-\n\nüber nur lokal tätigen Kleinsozietäten nicht mehr durchgesetzt werden.\n\nSchließlich darf nicht verkannt werden, daß diejenigen, die keinen Internet-\n\nAnschluß besitzen und den Rechtsanwalt auch nicht ausdrücklich nach seinen\n\nMitgesellschaftern fragen wollen, typischerweise dem weniger gewandten Teil\n\nder Bevölkerung angehören werden. Gerade diesen Personenkreis gilt es zu\n\nschützen.\n\n(3) Gleichwohl wäre die Beachtung des Gebots für den Antragsteller\n\nmöglicherweise unzumutbar, wenn es auch sonst - wie der Antragsteller gel-\n\ntend macht - nur \"auf dem Papier\" stünde, d.h. überwiegend mißachtet würde,\n\nohne daß die Aufsichtsbehörden dagegen vorgehen. Dies kann jedoch nicht\n\nfestgestellt werden.\n\nEs ist nicht zutreffend, daß der sogenannte \"Stempelanwalt\" bei Schrift-\n\nsätzen, die vom Korrespondenzanwalt vorbereitet wurden, häufig einen unvoll-\n\nständigen Kanzleistempel aufsetzt, wie der Antragsteller meint. Vielmehr ist\n\ngerichtsbekannt, daß die Prozeßbevollmächtigten insbesondere dann, wenn es\n\nsich bei ihnen um eine große Sozietät handelt, vielfach den Kopfbogen austau-\n\nschen, anstatt nur ihren Kanzleistempel aufzudrücken. Außerdem hat die Be-\n\ndeutung des \"Stempelanwalts\" wegen des vom Antragsteller selbst angespro-\n\nchenen Wegfalls des Lokalisationsgebots seit dem 1. Januar 2000 und der Bil-\n\ndung überörtlicher Sozietäten erheblich an praktischer Bedeutung verloren.\n\nNicht belegt ist die Behauptung des Antragstellers, bei überörtlichen So-\n\nzietäten würden vielfach allenfalls die Sozien eines Kanzleiortes aufgeführt.\n\nWegen der werbenden Wirkung der Benennung sämtlicher Sozien an allen\n\nKanzleiorten liegt das Gegenteil nahe.\n\nSoweit der Antragsteller aus der gebräuchlichen Handhabung des § 10\n\nAbs. 1 Satz 1 BORA bei Großkanzleien und internationalen Sozietäten ableitet,\n\nhier werde nur noch der \"Schein der Beachtung des Normideals\" gewahrt, kann\n\ndem nicht gefolgt werden. Dies gilt zunächst für die Ansicht, daß die - bei\n\nGroßkanzleien übliche - Benennung der Sozien nur auf der Rückseite der\n\nBriefbögen dem Normtext nicht entspreche. § 10 BORA schreibt nicht vor, daß\n\nBriefpapier nur einseitig beschriftet werden darf, und selbst wenn dies anders\n\nwäre, müßte die in Rede stehende Handhabung bei verfassungskonformer\n\nAuslegung der Vorschrift als zulässig angesehen werden.\n\nAllerdings kommt es bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax\n\nvor, daß nicht der vollständige Gesellschafterbestand angegeben wird, und\n\nzwar insbesondere dann, wenn die Rückseite des Briefbogens nicht mit kopiert\n\nwird. Das ist aber in aller Regel auf ein Versehen zurückzuführen, weil die gro-\n\nßen Sozietäten auch bei dieser Übermittlungsart nicht auf die werbende Wir-\n\nkung der Benennung aller ihrer Gesellschafter zu verzichten pflegen. Letzteres\n\ngilt auch bei der Übermittlung per e-Mail, die im übrigen nicht als die allgemein\n\nvorherrschende Übermittlungsart angesehen werden kann.\n\nSoweit der Antragsteller darauf hinweist, es würden \"massenhaft Namen\n\nvon Rechtsanwälten eingegeben, welche über keinen Gesellschafterstatus\n\nverfügen, sondern nur Angestellte und freie Mitarbeiter sind\", kann daraus kein\n\nEinwand gegen die Geltung von § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA hergeleitet werden.\n\nSolche \"Außensozien\" müssen sich wie Gesellschafter behandeln lassen.\n\n(4) An der Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA mit innerstaatli-\n\nchem Verfassungsrecht ändert es nichts, daß die Standesregeln der Rechts-\n\nanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) in der Fassung vom 28. Ok-\n\ntober 1998 keine entsprechende Regelung enthalten. Jene Standesregeln\n\ngelten nur bei grenzüberschreitender Tätigkeit eines deutschen Rechtsanwalts\n\ninnerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der EWR-Staaten (Nr. 1.4\n\nCCBE-Standesrecht). Daran fehlt es hier. Trotz der Mitgliedschaft in der engli-\n\nschen partnership und der Registrierung als Foreign Lawyer bei der Law So-\n\nciety in England bleibt die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat des\n\nAntragstellers.\n\n(5) Ob die partnership englischen Rechts, welcher der Antragsteller an-\n\ngehört, einer Partnerschaftsgesellschaft deutschen Rechts entspricht, kann\n\noffen bleiben. Das Recht der partnership, eine Firma zu führen, steht nicht im\n\nStreit (vgl. § 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB). Das Recht zur Firmierung und\n\ndie Pflicht, auf den Geschäftsbriefen bestimmte Angaben zu machen, haben\n\nnichts miteinander zu tun. § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA verhält sich zu § 9 BORA\n\nwie § 125a HGB zu § 17 HGB.\n\n(6) Falls die partnership englischen Rechts auch im Inland rechtsfähig\n\nsein sollte (vgl. zur Rechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft deutschen\n\nRechts § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB, der BGB-Gesellschaft BGH, Urt.\n\nv. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ff, z.V.b. in BGHZ), wird\n\ndas Interesse der Beteiligten, die Namen zumindest der deutschen \"partner\" zu\n\nkennen, dadurch nicht geschmälert. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof an-\n\nerkannt, daß die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts sogar Kommandit i-\n\nstin einer Kommanditgesellschaft sein kann. Um die Publizität der Gesell-\n\nschafter und damit der Haftungssituation zu gewährleisten, hat er jedoch die\n\nEintragung aller BGB-Gesellschafter in das Handelsregister (entsprechend\n\n§§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2 HGB) verlangt, und zwar nicht nur bei Ersteintra-\n\ngung des Beitritts zur BGB-Gesellschaft, sondern auch bei jedem Gesellschaf-\n\nterwechsel innerhalb der BGB-Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001\n\n- II ZB 23/00, NJW 2001, 3121).\n\n3. Der angefochtene Bescheid verstößt gegen das Recht der Europäi-\n\nschen Gemeinschaft schon deshalb nicht, weil dem Fall jeglicher Auslandsbe-\n\nzug fehlt. Da der Antragsteller in keinem anderen Staat der Gemeinschaft an-\n\nsässig ist als die Empfänger seiner Leistungen, ist die Dienstleistungsfreiheit\n\n(Art. 49 EGV) nicht berührt. Um das Niederlassungsrecht (Art. 43 EGV) geht es\n\nebenfalls nicht. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und in\n\nDeutschland niedergelassen. Die Anordnung der Antragsgegnerin gilt aber nur,\n\nsoweit der Antragsteller mit Rechtsuchenden in Deutschland in Kontakt tritt,\n\nund bezieht sich nur auf die deutschen Sozien. Falls man es für den Auslands-\n\nbezug ausreichen ließe, daß der Antragsteller Mitglied einer englischen par t-\n\nnership ist, läge eine nicht diskriminierende Ausübungsregelung vor (vgl.\n\nEuGH NJW 1996, 579, 581 - Fall Gebhard). Die Vorschrift des § 10 Abs. 1\n\nSatz 1 BORA ist von jedem, der von einem Berufsdomizil in Deutschland aus\n\nanwaltlich tätig ist, zu beachten. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zu der\n\nausländi-\n\nschen partnership wird nicht erschwert. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit\n\ndes Antragstellers als Mitglied dieser partnership, sich in Deutschland nieder-\n\nzulassen und zu betätigen.\n\nDeppert Basdorf Ganter Schlick\n\n Salditt Kieserling Hauger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-19/anwz-b-75-00","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-19/anwz-b-75-00","retrieved":"2026-07-10 12:38:47.770430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-19/anwz-b-75-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2001-11-19","dockets":["AnwZ (B) 75/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 75/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-19/anwz-b-75-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 59 Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1 Satz 1 Das für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende Gebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämtlicher (deutschen) Gesellschafter aufzuführen, ist wirksam.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 2. 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