{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"1 StR 185/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Abs. 1 1. Alt. Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 266 Abs. 1 1. Alt.\n\nFür die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266\n\nStGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei\n\nder Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich\n\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben.\n\nAus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen\n\nnach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte\n\ndafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht\n\nausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).\n\nBGH, Urt. vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n– 2 –\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 185/01\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Untreue u.a.\n\n– 3 –\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n6. November 2001 \n\nin der Sitzung am 15. November 2001, an denen\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \nAngeklagten H. ,\n\n und Rechtsanwältin \n\nfür den\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten Ho. ,\n\nRechtsanwalt und Rechtsanwältin \nfür den Angeklagten Dr. R. ,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten S. \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n \n\n– 4 –\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit \n\nim Komplex Ri. /G. \n\n(II. D \n\nder\n\nUrteilsgründe) die Angeklagten\n\na) Dr. R. in den Fällen 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 3, 4\n\nund 5),\n\nb) S. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5),\n\nc) H. in den Fällen 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 3, 4\n\nund 5),\n\nd) Ho. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und\n\n5),\n\nfreigesprochen wurden;\n\n2.\n\nim Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im\n\nKomplex \n\n“Satellitenfinanzierung” \n\n(II. F \n\nder\n\nUrteilsgründe).\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n– 5 –\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. – die beiden\n\nVorstandsmitglieder Dr. R. und S. – sowie das stellvertretende\n\nVorstandsmitglied Ho. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch\n\nVergabe von Krediten freigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied H. hat\n\nes – unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben Fällen der\n\nKreditvergabe) und der Bestechlichkeit – wegen Untreue in fünf Fällen (weitere\n\nKreditvergaben: “Satellitenfinanzierung”) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zu\n\nUngunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nrichten sich mit der Sachrüge und umfangreichen Verfahrensrügen gegen die\n\nFreisprüche aller Angeklagten und den Strafausspruch gegen den Angeklagten\n\nH. im Komplex “Satellitenfinanzierung”. Die Revisionen haben aufgrund\n\nder Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.\n\nA.\n\nDie Angeklagten Dr. R. , S. und H. bildeten den Vorstand der\n\nSparkasse M. . Dr. R. war Vorstandsvorsitzender, S. war\n\nstellvertretender \n\nVorstandsvorsitzender \n\nund \n\nbetreute \n\nu.a. \n\ndas\n\nPrivatkundengeschäft; H. war u.a. \n\nfür das Firmenkundengeschäft\n\nzuständig. Ho. war im Dezernat H. tätig und Verhinderungsvertreter\n\ndes Vorstands. Im August 1994 wurde er stellvertretendes Vorstandsmitglied\n\nfür das Dezernat H. .\n\nEnde der 80er Jahre entschied sich die Sparkasse, ermuntert von dem\n\nVerwaltungsratsvorsitzenden – dem Oberbürgermeister der Stadt M. –,\n\ndas Kreditgeschäft auszuweiten und “die offensive Akquisition in diesem\n\nBereich zu forcieren”. Es sollten nicht mehr nur Kredite innerhalb des Gebietes\n\ndes Gewährträgers \n\n(“Regionalprinzip”) vergeben werden. Durch diese\n\nKreditpolitik geriet die Sparkasse in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.\n\n– 6 –\n\nDen im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust von 900 Mio DM konnte sie nicht\n\nmehr aus eigener Kraft bewältigen.\n\nI. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte\n\nKreditverhältnisse. Im ersten Komplex Ra. /B. wurde den drei\n\nVorstandsmitgliedern Dr. R. , S. und H. vorgeworfen, in den\n\nJahren 1993 bis 1995 in acht Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von über\n\n80 Mio DM vergeben zu haben. Im zweiten Komplex Ri. /G. wurde allen\n\nvier Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs Fällen\n\npflichtwidrig Kredite in Höhe von ca. 40 Mio DM ausgereicht zu haben. Dazu\n\nhat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:\n\n1. Der Komplex Ra. /B. betrifft die Finanzierung eines\n\nHotelbaus durch Ra. in B. bei Sp. . Die erste Phase des\n\nHotelprojekts wurde durch andere Banken, unter anderem die Dresdner Bank,\n\nfinanziert. 1993 waren diese Banken jedoch zu weiteren Kreditbewilligungen\n\nnicht mehr bereit; die Dresdner Bank stellte ihre Forderungen in Höhe von 11\n\nMio DM fällig.\n\na) Im August 1993 übernahm die Sparkasse M. die weitere\n\nFinanzierung und löste die bisherigen Kredite ab. Der vom Vorstand bewilligte\n\nErstkredit hatte ein Volumen von 26,5 Mio DM. Ausweislich der von der\n\nSteuerberaterin Ra. s vorgelegten – falschen – Vermögensaufstellung\n\nhatte dieser ein Nettovermögen von 13 Mio DM, während es tatsächlich nur\n\n3,25 Mio betrug. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers\n\nwurden nicht im Detail überprüft. Der von der Sparkasse beauftragte\n\nSachverständige Sch. ermittelte einen Beleihungswert von 31,5 Mio DM für\n\ndas Objekt, auf dem Grundschulden in Höhe des Kredits bestellt wurden.\n\nb) In der Folgezeit führte der weitere Ausbau des Hotelprojekts zu\n\nNachfinanzierungen – darunter Zusatzkredite über 15 Mio DM –, die der\n\nVorstand der Sparkasse teilweise in Eilbeschlüssen, teilweise zunächst\n\n“blanko” und teilweise zur Rückführung von Überziehungen bewilligte. Auf dem\n\n– 7 –\n\nObjekt wurden – der Sachverständige errechnete wegen des Baufortschritts\n\njeweils höhere Beleihungswerte – weitere Grundschulden eingetragen und\n\nzusätzliche Sicherheiten hereingenommen. Ende 1995 betrug das\n\nGesamtkreditvolumen mehr als 82 Mio DM.\n\nc) Über die Höhe des endgültigen Forderungsausfalls aufgrund der\n\nKreditgewährungen in diesem Komplex enthält das Urteil keine Feststellungen.\n\nNachdem die Gremien der Sparkasse Ende 1995 beschlossen hatten, das auf\n\n82 Mio DM angewachsene Kreditengagement nicht weiter zu erhöhen, kam es\n\n1996 noch zu weiteren Kreditausreichungen durch den Angeklagten H. ,\n\ndie zur Verschleierung über diverse Konten abgewickelt wurden. Dabei\n\nfungierten \n\nandere \n\nPersonen \n\nzum \n\nSchein \n\nals \n\nKreditnehmer\n\n(“Satellitenfinanzierung”). Insoweit wurde H. wegen Untreue in fünf Fällen\n\nverurteilt.\n\nd) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet:\n\naa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fälle 2, 5 und 1a)\n\nund S. (Erstkredit Fall 1) an einzelnen Kreditentscheidungen nicht\n\nmitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne\n\nStimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht diese Angeklagten\n\nschon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen.\n\nbb) Die Gewährung des Erstkredits sei objektiv nicht unvertretbar\n\ngewesen, daher liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten\n\nvor. Zwar habe man sich nicht ausreichend mit den Vermögensverhältnissen\n\ndes Kreditnehmers befaßt. Das Objekt sei nicht besichtigt und der Bautenstand\n\nsei nicht hinreichend festgestellt worden. Man habe jedoch auf die Ergebnisse\n\ndes Sachverständigen Sch. vertrauen dürfen, auch wenn dieser nicht\n\nkompetent gewesen sei und sich seinerseits auf die Angaben Ra. s\n\nverlassen habe.\n\n– 8 –\n\ncc) Die Kreditausweitung sei hingegen – anders als der Erstkredit –\n\nobjektiv unvertretbar gewesen. Auch hier habe der Sachverständige zwar\n\nausreichende Sicherheiten festgestellt, tatsächlich sei die Kreditausweitung\n\naber nicht mehr zuverlässig besichert gewesen. Auch wenn bei den\n\nKreditvergaben keine Satzungsverstöße vorgekommen seien, hätten jedoch\n\ngravierende Versäumnisse vorgelegen. Eine gebotene sachgerechte\n\nMittelverwendungskontrolle sei nicht veranlaßt worden. Diese unzureichende\n\nMittelverwendungskontrolle sei bei der – nunmehr objektiv unvertretbaren –\n\nKreditausweitung für die Vorstandsmitglieder auch erkennbar gewesen. Es sei\n\nklar ersichtlich gewesen, daß die ursprünglichen Annahmen bei weitem nicht\n\neingetreten seien und daß der Kreditnehmer den Bau nicht im Griff hatte. All\n\ndies hätte es nahegelegt, die Bonität des Kreditnehmers näher zu\n\ndurchleuchten.\n\nBei der Kreditausweitung konnte sich das Landgericht indes nicht\n\nzweifelsfrei vom Vorliegen des Vorsatzes überzeugen. Zugunsten der\n\nAngeklagten müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich der\n\nPflichtwidrigkeit ihres Handelns “letztlich nicht bewußt” gewesen seien, und\n\ndaß sie darauf vertraut hätten, das Engagement insgesamt zu einem guten\n\nEnde bringen zu können. Daher hätten sie auch die Schädigung der Sparkasse\n\nnicht billigend in Kauf genommen. Gegen einen Vorsatz spreche insbesondere,\n\ndaß sie dem Gutachten des Sachverständigen vertraut hätten. Zudem habe die\n\nVerbandsprüfung noch 1995 (bei einer bestehenden Kreditbewilligung von\n\n59 Mio DM) das Engagement als “bemerkenswerten Kredit ohne erkennbares\n\nRisiko” in die Risikoklasse I eingestuft und die Beachtung des § 18 KWG\n\nattestiert.\n\n2. Der Komplex Ri. /G. betrifft die Firmengruppe des G. .\n\nG. hatte die Lebensmittel-Firma Ri. -Nährmittel GmbH Mi. (Ri. \n\nMi. ) von der Treuhandanstalt erworben. Die Gesellschaft hatte ihre\n\nProduktionsstätte in Mi. bei C. und eine Betriebsstätte in D. \n\nbei Ba. . Die Firmengrundstücke in D. standen im Privateigentum\n\n– 9 –\n\nG. s, waren an die Ri. Mi. verpachtet und zur Sicherheit für\n\nFirmenkredite an andere Banken verpfändet. Diese Grundstücke in D. \n\nwaren Gegenstand des Erstkredits in diesem Komplex.\n\nDie Hausbank G. s, die Sc. Bank, wollte ihr Kreditengagement\n\n– die Gesamtverschuldung der Firmengruppe betrug 80 Mio DM –\n\nzurückführen, nachdem ihr Scheckreitereien G. s bekannt geworden\n\nwaren. Unter Mitwirkung der Sc. Bank hatte G. bei der Ri. \n\nMi. zum Schein eine buchmäßige Stammkapitalerhöhung von 20 auf\n\n40 Mio DM vorgenommen, so daß die Bilanz eine gute Eigenkapitalausstattung\n\nvortäuschte.\n\na) Zur Refinanzierung eines – im Urteil nicht näher beschriebenen –\n\nImmobilien-Leasing-Vertrages im Wege des regreßlosen Forderungsankaufs\n\nsollte der Ri. Mi. von der Sparkasse M. ein Kredit gewährt\n\nwerden. Gegenstand der Finanzierung waren zwei im Privateigentum G. s\n\nstehende Betriebsgrundstücke der Ri. Mi. in D. , die G. \n\nbislang an das Unternehmen untervermietet hatte.\n\nMit Blick auf die scheinbar ordentlichen Bilanzverhältnisse der Ri. \n\nMi. bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. im April\n\n1994 per Eilbeschluß den Erstkredit über 25 Mio DM. Aus der\n\nKreditbeschlußvorlage war die \n\nfehlende Transparenz der privaten\n\nVermögensverhältnisse der mitverpflichteten Eheleute G. ersichtlich. Die\n\nAuflage, angeblich freie Vermögensteile der Eheleute G. in Höhe von\n\n6,4 Mio DM zu testieren, wurde noch vor der Kreditvalutierung von H. und\n\nS. aufgehoben. Bei der Höhe des Stammkapitals begnügte man sich mit\n\nden Angaben G. s. Der Angeklagte Ho. hatte \n\nfür die mit\n\nGrundschulden zu besichernde Betriebsstätte einen Beleihungswert von\n\n19,1 Mio DM ermittelt. Der restliche Betrag von 5,9 Mio DM wurde im Hinblick\n\nauf die Bilanzen der Ri. Mi. blanko gewährt; 1,5 Mio DM davon wurden\n\nbei der Sparkasse als Sicherheit angelegt. Mit dem Darlehen wurden\n\n– 10 –\n\nVerbindlichkeiten bei anderen Banken von 21,5 Mio DM abgelöst. Anfang\n\nSeptember 1994 wurde der Erstkredit valutiert.\n\nb) Bereits Ende September 1994 kam die Ri. Mi. mit der Zahlung\n\nder Leasingraten in Verzug. Seit März 1995 fanden Lastschriften und Schecks\n\nkeine Einlösung mehr. Wechsel für die Leasingraten März bis Mai 1995 wurden\n\nausnahmslos protestiert. Darüber wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. \n\ninformiert. \n\nIn Krisengesprächen untersuchten Wirtschaftsprüfer und\n\nSteuerberater der Gesellschaft zusammen mit anderen Gläubigerbanken,\n\ninsbesondere der Sc. Bank, die wirtschaftlich verworrene Lage.\n\nG. hatte inzwischen – ohne die Sparkasse und andere Kreditgeber\n\nzu informieren – die Ri. Nährmittel GmbH in D. (Ri. D. )\n\ngegründet und gleichzeitig eine Teilbetriebsveräußerung der Betriebsstätte in\n\nD. von Ri. Mi. an Ri. D. vorgenommen. Daraus resultierte\n\neine Darlehensforderung der Ri. Mi. an Ri. D. in Höhe von\n\n10 Mio DM, die diese jedoch nicht bedienen konnte.\n\nDer als Unternehmensberater installierte Vertreter der Sc. Bank,\n\nBü. , hatte eine Gesamtverschuldung beider Gesellschaften und G. s\n\nvon über 100 Mio DM errechnet. Er ermittelte Mehrfachsiche-\n\nrungsübereignungen und erhebliche Privatentnahmen und kam zu dem\n\nErgebnis, daß die Gesellschaften kurz vor dem Konkurs stünden. Nach seinem\n\nSanierungskonzept war \n\nnur \n\neine \n\ngemeinsame Sanierung \n\nbeider\n\nGesellschaften, die er als Einheit betrachtete, erfolgversprechend. Über diese\n\nSituation wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. im Februar 1995\n\ninformiert; die Angeklagten H. und Ho. erhielten hiervon gleichfalls\n\nKenntnis.\n\nH. und Ho. hegten den Verdacht, daß Bü. einseitig die\n\nSc. Bank bevorzugen würde. Sie entschlossen sich, die Situation durch\n\nein eigenes Sanierungskonzept zu meistern. Sie wollten die Ri. D. , der\n\nsie gute Erfolgschancen beimaßen, von Ri. Mi. abschotten und mit\n\n– 11 –\n\nLiquidität ausstatten. Der Vertreter der Sc. Bank Bü. war mit dieser\n\nVorgehensweise nicht einverstanden und \n\ntrat daraufhin als Gene-\n\nralbevollmächtigter beider Gesellschaften zurück. Obwohl er vor einer\n\nKonkursverschleppung warnte, beschlossen die Angeklagten H. und\n\nHo. nun ihr eigenes Sanierungskonzept in die Wege zu leiten. Ho. \n\nbeauftragte den Unternehmensberater Sa. mit der Untersuchung der Ri. \n\nD. . Sa. hatte vorrangig den Auftrag, sich über die Zukunftsperspektive\n\nder Ri. D. zu kümmern, die Vergangenheit \n\njedoch weitgehend\n\nauszublenden. Er fertigte eine Liquiditätsplanung, mit der sich die Angeklagten\n\nH. und Ho. zufrieden gaben. Obwohl in der Vergangenheit eine\n\nVielzahl negativer Erkenntnisse entstanden waren \n\n(Scheckreitereien,\n\nunordentliche Buchführung und Doppelzessionen) entschieden sie sich mit\n\nBlick nach vorne, den Fortbestand von Ri. D. zu retten. Sie erkannten,\n\ndaß die Situation dramatisch war.\n\nc) In der Folgezeit kam es zu weiteren Kreditgewährungen.\n\naa) Im Juni 1995 bewilligten die Angeklagten H. , S. und\n\nHo. (als Verhinderungsvertreter Dr. R. s) der Ri. D. per\n\nEilbeschluß einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit in Höhe von\n\n2,5 Mio DM. Die Ri. D. war in den Leasingvertrag bei Mitverpflichtung\n\nder Ri. Mi. eingetreten, sie konnte aber – ebenso wie die Ri. \n\nMi. – die Leasingraten nicht aufbringen.\n\nbb) Im August 1995 genehmigten die Angeklagten Dr. R. und H. \n\neine Bürgschaft zugunsten der Ri. D. in Höhe von 0,4 Mio DM, um die\n\nweitere Nutzung des “Grünen Punktes” sicherzustellen. Dabei war unklar, ob\n\nmit den Gläubigern erfolgreiche Lösungen gefunden werden konnten.\n\ncc) Mittlerweile – bei einem ausgewiesenen Blankoanteil von 9,5 Mio\n\nDM – hatte der Unternehmensberater Sa. eine positive Ergebnisplanung für\n\ndas Jahr 1995 erstellt, zugleich aber darauf hingewiesen, daß die\n\nLiquiditätspläne keinen Anspruch auf Vollständigkeit hätten. Im Oktober 1995\n\n– 12 –\n\nbewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. aufgrund einer\n\nBeschlußvorlage des Angeklagten Ho. weitere Kredite über insgesamt\n\n6 Mio DM an Ri. D. , unter anderem – bei erneut aufgelaufenen\n\nÜberziehungen in Höhe von 3,5 Mio DM – einen Betriebsmittelkredit über 4 Mio\n\nDM. Zudem wurde bislang der Sparkasse verpfändetes Festgeld in Höhe von\n\n2,5 Mio DM zur Ablösung der S. Bank freigegeben. Das Engagement\n\nhatte inzwischen ein Volumen von 38 Mio DM erreicht. Der ausgewiesene\n\nBlankoanteil von 17,4 Mio DM wurde mit weiteren Sicherheiten in Höhe von\n\n12 Mio DM “unterlegt”.\n\ndd) Nachdem bei beiden Gesellschaften weitere Überziehungen in Höhe\n\nvon 5,2 Mio DM (Ri. D. 2 Mio DM und Ri. Mi. 3,2 Mio DM)\n\naufgelaufen waren und eine andere Bank eine Ausfallbürgschaft abgelehnt\n\nhatte, beschlossen die Angeklagten S. , H. und Ho. im Dezember\n\n1995, die bestehenden Überziehungen “formell zu regeln”. Das Urteil ist\n\ninsoweit zum einen unklar, was die Mitwirkung der Angeklagten Dr. R. und\n\nHo. angeht (UA S. 31, 122/123, 181). Zum anderen sind der\n\nKreditnehmer und die Höhe der Kredite – offensichtlich geht es um den\n\nVorwurf eines Kredits an Ri. Mi. in Höhe von 3,5 Mio DM (UA S. 24) –\n\nnicht festgestellt.\n\nee) \n\nIm August und September 1995 schlossen die Angeklagten\n\nDr. R. und Ho. (der H. vertrat) aufgrund einer Vorlage H. s\n\neinen Factoringvertrag mit der Ri. D. . Bei diesem stillen Factoring\n\nkonnte G. die Forderungen selbst einziehen, da die Forderungsabtretung\n\nden Schuldnern nicht offengelegt wurde. Zwischen August und Dezember 1995\n\nwurden auf diese Weise 7,3 Mio DM als Vorschuß an Ri. D. ausbezahlt.\n\n“Die Angeklagten hatten das Factoring aufgenommen, obwohl bereits im Mai\n\n1995 bekannt geworden war, daß G. sich ... als vielfältig gravierend\n\nunzuverlässig, ja kriminell erwiesen hatte.” G. hatte sich auch bei dem\n\nvorher betriebenen Factoring mit einer anderen Bank nicht vertragstreu\n\nverhalten und die eingezogenen Forderungen nicht an die Bank weitergeleitet.\n\n– 13 –\n\nIm Mai 1997 mußten noch offene Forderungen in Höhe von 0,66 Mio DM\n\nnahezu vollständig ausgebucht werden.\n\nd) Im Jahre 1998 mußten aus dem Engagement Ri. /G. 51 Mio DM\n\nendgültig abgeschrieben werden; die restlichen Forderungen von 10 Mio DM\n\nsind mit 3 Mio DM wertberichtigt.\n\ne) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet:\n\naa) Soweit die Angeklagten Dr. R. \n\n(Folgekredite Fall 2:\n\nKontokorrentkredit über 2,5 Mio DM und Fall 5: Betriebsmittelkredit über\n\n3,5 Mio DM), S. (Fall 3: Bürgschaft) und Ho. (Fall 3: Bürgschaft), an\n\neinzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern \n\nlediglich an\n\nSitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat\n\ndas Landgericht sie schon wegen des Fehlens einer Tathandlung\n\nfreigesprochen.\n\nbb) Da der Erstkredit objektiv nicht unvertretbar gewesen sei, liege bei\n\ndieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar seien schon beim\n\nErstkredit die Angaben G. s unzureichend überprüft worden. Gleichwohl\n\nkonnte das Landgericht den Angeklagten die Einlassung nicht widerlegen, daß\n\nsie Ri. Mi. im Hinblick auf die von G. gefälschten Bilanzen\n\nzunächst für ein solides Unternehmen gehalten hätten.\n\ncc) Bei den Folgekrediten sei das Engagement dann objektiv\n\nunbeherrschbar gewesen und die Angeklagten hätten objektiv pflichtwidrig\n\ngehandelt. Hierbei sei den Angeklagten aber ein Vorsatz nicht nachzuweisen\n\ngewesen. Das Landgericht konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen,\n\ndaß die Angeklagten sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewußt gewesen\n\nwaren und die Schädigung der Sparkasse billigend in Kauf genommen haben.\n\nMaßgeblich dafür sei \n\ninsbesondere, daß der von G. bewirkte\n\nEigenkapitalerhöhungsschwindel nicht bekannt geworden sei. Durch die\n\nEinschaltung des Unternehmensberaters Sa. und der Wirtschaftsprüfer\n\n– 14 –\n\nhätten die Angeklagten gemeint, G. und dessen Gesellschaften in den\n\nGriff zu bekommen, auch wenn ihnen durchaus klar gewesen sei, daß die\n\nSanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite “höchstes Risiko”\n\nbeinhalteten. Sie hätten jedoch auf die Tragfähigkeit ihrer Bemühungen bei\n\nerkannt hohem Risiko vertraut.\n\nII. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der\n\nBestechlichkeit \n\nbetrifft \n\nan \n\ndessen Wohnung \n\nerbrachte Bauhand-\n\nwerkerleistungen. Ra. soll diese Leistungen im Wert von 60.000 DM im\n\nJahre 1995 – als Gegenleistung für die pflichtwidrige Kreditführung H. s –\n\nin Auftrag gegeben und bezahlt haben. H. habe \n\nlediglich eine\n\nAbschlagszahlung in Höhe von 15.000 DM geleistet, um den Anschein\n\nordnungsgemäßer Abwicklung zu erwecken.\n\nDas Landgericht hat Hörner aus tatsächlichen Gründen von diesem\n\nVorwurf freigesprochen. Es geht zugunsten H. s davon aus, daß er –\n\nobwohl keine Rechnungstellung Ra. s erfolgte – die vollständige\n\nBezahlung der Leistungen ernsthaft beabsichtigte. Diese von H. geäußerte\n\nAbsicht habe auch der Buchhalter Ra. s bestätigt; dieser sei wegen der\n\nchaotischen Abwicklung allerdings nicht zur Rechnungstellung gekommen.\n\nDaher habe das Landgericht nicht feststellen können, wer veranlaßt habe, daß\n\nH. keine Rechnung bekam. Nahe liege allerdings, daß Ra. auch\n\nkein besonderes Interesse an der Berechnung gehabt habe. Nachträglich sei\n\nzudem eine Aufrechnungslage entstanden, da H. Ra. 1996 ein\n\nDarlehen gewährte; 1997 sei eine einvernehmliche Aufrechnung erfolgt.\n\nB.\n\nDie Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig – teilweise wird nicht\n\nvorgetragen, worin die Verfahrensverstöße bestehen sollen, teilweise fehlt es\n\nan der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO) –; jedenfalls sind sie aber unbegründet. Die umfassende Überprüfung\n\naufgrund der Sachrüge hat folgendes ergeben:\n\n– 15 –\n\nI. Freisprüche vom Vorwurf der Untreue\n\nDie Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue im ersten\n\nKomplex Ra. /B. halten bei allen Kreditgewährungen im Ergebnis\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt hinsichtlich aller vier Angeklagten auch\n\nfür die Freisprüche im zweiten Komplex Ri. /G. wegen der Gewährung\n\ndes Erstkredits. Bei den Folgekrediten in diesem Komplex sind die Freisprüche\n\ndes Angeklagten Dr. R. im Fall 2 sowie der Angeklagten S. und\n\nHo. im Fall 3 rechtsfehlerfrei, da sie an diesen Kreditgewährungen nicht\n\nmitgewirkt haben. Die Freisprüche im Fall 6 (Factoring) sind aus den unten\n\ndargestellten Gründen tragfähig.\n\nRechtsfehlerhaft sind hingegen die folgenden Freisprüche vom Vorwurf\n\nder Untreue wegen Gewährung der Folgekredite im Komplex Ri. /G. : Bei\n\nDr. R. in den Fällen 3, 4 sowie im unklaren Fall 5; bei S. in den Fällen\n\n2, 4 und 5 und bei H. in den Fällen 2 bis 5. Beim Angeklagten Ho. im\n\nFall 2 (wo er als Verhinderungsvertreter im Vorstand mitgestimmt hat), im\n\nunklaren Fall 5, und \n\nim Fall 4, wo er \n\n(als möglicher Gehilfe) die\n\nBeschlußvorlage erstellt hat. In diesen Fällen ist – bei rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit – die Verneinung des Vorsatzes schon\n\nbezüglich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nicht tragfähig begründet.\n\n1. Soweit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daß die Angeklagten an den\n\nKreditentscheidungen – sei es bei der Kreditbewilligung durch die dafür\n\nzuständigen Gremien der Sparkasse, sei es bei der Vorbereitung dieser\n\nEntscheidungen (insoweit käme jedenfalls eine Beihilfe in Betracht) – nicht\n\nmitgewirkt haben, ist gegen die Freisprüche von Rechts wegen nichts\n\neinzuwenden.\n\na) Das gilt \n\nim Komplex Ra. /B. \n\nfür den Angeklagten\n\nDr. R. den Fällen 5 und 1a. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten\n\nDr. R. im Fall 2 kann aus den unten dargestellten Gründen offen bleiben.\n\n– 16 –\n\nb) Im Komplex Ri. /G. gilt das für den Angeklagten Dr. R. im\n\nFall 2 und \n\nfür die Angeklagten S. und Ho. \n\nim Fall 3. Nicht\n\nrechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt \n\nist hingegen die \n\nfehlende Mitwirkung des\n\nAngeklagten Dr. R. im Fall 5. Es ist unklar, ob Dr. R. und/oder\n\nHo. dort mitgewirkt haben: Einerseits ist festgestellt, daß Ho. an\n\nder Vorstandssitzung teilgenommen hat, an der die Kreditbeschlußvorlage\n\nentscheidungsreif gezeichnet wurde (UA S. 122). Andererseits soll er an der\n\nEntscheidung nicht mitgewirkt und \n\nlediglich an der Sitzung des\n\nKreditausschusses \n\nteilgenommen haben \n\n(UA S. 123). Auch nach der\n\nAnklageschrift soll Ho. nicht an der Vorstandssitzung teilgenommen\n\nhaben; sie geht vielmehr davon aus, daß Dr. R. teilgenommen hat (UA\n\nS. 24). Danach erscheint eine Verwechslung der Angeklagten möglich.\n\n2. Soweit die Angeklagten an den Kreditvergabeentscheidungen beteiligt\n\nwaren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Mißbrauchstatbestand des\n\n§ 266 StGB.\n\nAls Vorstandsmitglieder bzw. – soweit es den Angeklagten Ho. \n\nbetrifft – als Verhinderungsvertreter \n\n(vgl. dazu die Mitteilung des\n\nBundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963)\n\nhatten sie die Befugnis, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Soweit\n\nsie in Ausübung dieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es darauf\n\nan, ob sie sich über die ihnen dabei im Innenverhältnis gezogenen Schranken\n\nhinwegsetzten. Ein Mißbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabei\n\ndie Grenzen ihres rechtlichen Dürfens überschritten. Daß der Kreditausschuß\n\nder Sparkasse dabei in Kenntnis aller Umstände der Kreditvergabe zugestimmt\n\nhat, ändert an der Pflichtwidrigkeit nichts.\n\na) Da keine Verstöße gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitige\n\nrechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es für die\n\nGrenzen des rechtlichen Dürfens allein darauf an, ob die Angeklagten ihrer\n\nPrüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse der\n\nKreditnehmer ausreichend nachgekommen sind.\n\n– 17 –\n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30)\n\nausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe – die ihrer Natur nach mit einem\n\nRisiko behaftet ist – die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen\n\nauf der Grundlage umfassender Information abzuwägen. Ist diese Abwägung\n\nsorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des\n\n§ 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später\n\nnotleidend wird. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß sich tatsächliche\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen\n\nwurde, \n\ninsbesondere daraus ergeben, daß die \n\nInformationspflichten\n\nvernachlässigt wurden.\n\nEs entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur\n\nnach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die\n\nPflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maßgebend, ob die\n\nEntscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und\n\nPrüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers\n\ng r a v i e r e n d verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG\n\nnormierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen\n\nInformations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde.\n\nb) Die Vorschrift des § 18 KWG \n\nist Ausfluß des anerkannten\n\nbankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und\n\nsorgfältiger Bonitätsprüfung \n\nzu \n\ngewähren \n\nund \n\nbei \n\nbestehenden\n\nKreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die\n\nVorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger.\n\nSie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem\n\nrisikobewußten Kreditvergabeverhalten an. Das hat das Bundesaufsichtsamt\n\nfür das Kreditwesen (BAKred) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998\n\nausgeführt. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie\n\naber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, KWG, § 18 Rdn. 1).\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers (Regierungsentwurf eines KWG, BT-\n\n– 18 –\n\nDrucks. III/1114, Begründung zu § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, daß\n\ndie Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem\n\nMaße an Hand von Unterlagen prüfen.\n\naa) Nach § 18 KWG hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen\n\ngrößere Kredite – nunmehr mehr als 500.000 DM – gewährt werden, die\n\nwirtschaftlichen \n\nVerhältnisse, \n\ninsbesondere \n\ndurch \n\nVorlage \n\nder\n\nJahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur)\n\nabsehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten\n\nSicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.\n\nSeit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 KWG kann\n\ndas Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei bestimmten\n\nbesonders sicheren Krediten \n\n(Grundpfandrechte auf selbst genutztes\n\nWohnungseigentum) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zins-\n\nund Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Das Verlangen nach Offenlegung\n\ngilt nicht für bestimmte Formen des Factoring (§ 18 Satz 3 KWG aF § 21 Abs. 4\n\nKWG nF).\n\nbb) Das BAKred hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG in mehreren\n\nRundschreiben konkretisiert, die als Erläuterung der banküblichen\n\nSorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung – auch für den Tatzeitraum\n\n– heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 und\n\n9/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das frühere Rundschreiben 3/76 vom\n\n6. Oktober 1976 sowie die späteren Rundschreiben 16/99 vom 29. November\n\n1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das BAKred ausgeführt:\n\nDas Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten:\n\nVorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese\n\nRechtspflichten \n\nfolgen \n\nunmittelbar \n\naus \n\n§ 18 Satz 1 KWG. Der\n\nRegelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der Vorlage\n\nder erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen\n\nausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der\n\n– 19 –\n\nAuswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen.\n\nDie Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht während der gesamten\n\nDauer des Engagements. Das Kreditinstitut muß die wirtschaftliche Entwicklung\n\ndes Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses\n\nkontinuierlich beobachten und analysieren.\n\nSelbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung\n\nweiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein\n\nhinreichend klares, hinreichend verläßliches Urteil über die wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere\n\nim Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, muß das\n\nKreditinstitut \n\neigene Ermittlungen \n\nanstellen. Sofern \n\nder \n\ntestierte\n\nJahresabschluß nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der\n\nwirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird das\n\nKreditinstitut \n\nauch \n\nnicht \n\numhinkommen, \n\nden Prüfungsbericht \n\ndes\n\nAbschlußprüfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen\n\nGebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst\n\nwenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung\n\ngelangt, daß ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des\n\nKreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von\n\ndem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden.\n\ncc) Die Verlautbarungen des BAKred verdeutlichen, daß § 18 KWG eine\n\nzentrale Bestimmung \n\nfür die Kreditvergabe und die damit verbundene\n\nKreditwürdigkeitsprüfung ist, die nicht nur “formal” (UA S. 98), sondern\n\nmateriell einzuhalten \n\nist. Demgemäß hat der XI. Zivilsenat des\n\nBundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daß die Kreditinstitute\n\nverpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw.\n\neines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen, und die\n\nweitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den\n\nKredit also zu kündigen, wenn \n\nihnen die Erfüllung \n\nihrer gesetzlichen\n\n– 20 –\n\nVerpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht\n\nwird.\n\nc) Die \n\nInformationspflichten, \n\nderen \n\nVernachlässigung \n\neine\n\nPflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begründen, und die Pflicht\n\nzum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18\n\nKWG sind zwar nicht vollständig deckungsgleich. Wird eine \n\nfehlende\n\nInformation durch andere gleichwertige \n\nInformationen ersetzt, kann die\n\nPflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30, 32), auch\n\nwenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre\n\n(zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle\n\nvgl. Rundschreiben des BAKred 9/98 und 5/2000).\n\nGravierende Verstöße gegen die bankübliche \n\nInformations- und\n\nPrüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit \n\nim Sinne des\n\nMißbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190;\n\nwistra 1990, 148). Bei der Frage, ob solche Verstöße vorliegen, kann auch auf\n\ndie Erläuterungen des BAKred zum Verfahren nach § 18 KWG zurückgegriffen\n\nwerden. Diese bußgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG nF) gesetzlich\n\ngeregelte \n\nInformationspflicht \n\nund \n\ndie \n\nsie \n\nerläuternden \n\namtlichen\n\nVerlautbarungen des BAKred konkretisieren die Grenzen des rechtlichen\n\nDürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe und machen den\n\nMißbrauchstatbestand damit zugleich hinreichend bestimmt.\n\n3. Nach diesen Maßstäben liegen in beiden Komplexen – bis auf das\n\nFactoring – gravierende Verstöße gegen die Pflichten bei der Kreditvergabe\n\nvor. Zwar sind die Angeklagten in beiden Komplexen “Kreditbetrügern\n\naufgesessen”. Das Landgericht hat aber zu Recht ausgeführt – und dies auch\n\nkonkret belegt –, daß die Falschangaben der Kreditnehmer bei sorgfältiger\n\nPrüfung erkennbar gewesen wären.\n\n– 21 –\n\na) Objektiv pflichtwidrig war – entgegen der Annahme des Landgerichts –\n\njedenfalls schon die Vergabe des Erstkredits im Fall Ri. /G. . Im Komplex\n\nRa. /B. spricht vieles dafür.\n\naa) So unterließen die Angeklagten im Komplex Ra. /B. \n\nschon beim Einstieg die gebotene Aufklärung darüber, weshalb die anderen\n\nBanken ihre bislang gewährten Kredite fällig stellten; auch fehlte eine\n\nErmittlung des Bautenstandes und es erfolgte keine ausreichende Befassung\n\nmit den Vermögensverhältnissen Ra. s. Eine Mittelverwendungskon-\n\ntrolle wurde nicht veranlaßt. Immerhin war ein Sachverständiger mit der\n\nGrundstücksbewertung beauftragt, dessen Angaben allerdings nicht überprüft\n\nwurden und dessen Kompetenz nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nzweifelhaft war.\n\nbb) Im Komplex Ri. /G. haben sich die Angeklagten gleichfalls\n\nkeinen ausreichenden Einblick in die tatsächlichen Gegebenheiten verschafft.\n\nDie fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war\n\nbereits aus der Beschlußvorlage für den Erstkredit ersichtlich. Das Objekt\n\nwurde nicht besichtigt und zum tatsächlichen Wert der Grundstücke nahm man\n\ndie Angaben G. s ungeprüft hin.\n\ncc) Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflicht\n\nzum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 KWG schon bei den Erstkrediten\n\ngravierend vernachlässigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen war\n\nes geboten, weitere Unterlagen anzufordern und es mußten hier auch eigene\n\nErmittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den wirtschaftlichen\n\nVerhältnissen der Kreditnehmer bestand, hätten schon die Erstkredite nicht\n\ngewährt werden dürfen.\n\nb) Bei den Folgekrediten geht das Landgericht allerdings zutreffend von\n\nschwerwiegenden Pflichtenverstößen aus.\n\n– 22 –\n\nZwar könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der\n\nVergabe von – auch hochriskanten – Folgekrediten entfallen, wenn diese\n\nErfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das\n\nist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der\n\nauf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem\n\nDurchgangsstadium – hier der Sanierung – ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH –\n\nIVa Zivilsenat – NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack \n\nin Müller-\n\nGugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.).\n\nIst die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig\n\ngeprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das\n\n“Auftauen” eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt\n\nwerden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und\n\nseiner Arbeitsplätze. Anhaltspunkte dafür, daß im Komplex Ri. /G. \n\nsolche Umstände vorgelegen hätten, sind jedoch nicht ersichtlich.\n\nDas Factoring (II. D Fall 6) bildet einen Sonderfall, bei dem jedenfalls der\n\nVorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar\n\nist nicht festgestellt, ob der Veräußerer für die Erfüllung der Forderungen\n\neinzustehen hatte (vgl. § 18 Satz 3 KWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung\n\nbzw. § 21 Abs. 4 KWG nF). Aber auch dann, wenn der Veräußerer für die\n\nErfüllung einstehen mußte, konnten die Angeklagten davon ausgehen, daß die\n\ndem Factoring zugrundeliegende Kreditgewährung noch ausreichend\n\nkontrollierbar war.\n\n4. Im Komplex Ra. /B. nimmt der Senat die Freisprüche der\n\nAngeklagten bei allen Kreditgewährungen hin, da das Landgericht seine\n\nZweifel am Vorsatz \n\nzum Merkmal der Pflichtwidrigkeit und am\n\nSchädigungsvorsatz gerade noch tragfähig begründet hat.\n\n5. Im Komplex Ri. /G. ist zu differenzieren.\n\na) Die Freisprüche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom\n\nLandgericht auch angeführten subjektiven Gründen (UA S. 103, 177) nicht zu\n\n– 23 –\n\nbeanstanden. Hier haben sich die Angeklagten – freilich ohne die sich\n\naufdrängende nähere Prüfung, \n\ninsbesondere auch zur manipulierten\n\nKapitalerhöhung durch die schon dem ersten Anschein nach dubiose\n\nBareinzahlung – im wesentlichen auf die von G. gefälschte Bilanz\n\nverlassen. Der Angeklagte Ho. hatte Beleihungswerte, wenn auch\n\noffenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche Absicherung\n\naus der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassen\n\nkonnten.\n\nb) Bei den Folgekrediten – ausgenommen das Factoring – werden\n\nvernünftige Zweifel des Landgerichts am Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit\n\ndurch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagten\n\nihre Informations- und Prüfungspflichten in gravierender Weise vernachlässigt;\n\ndas war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt.\n\naa) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 KWG zeigt, kann von\n\ndem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn dieses\n\nVerlangen im Hinblick auf die Sicherheiten o f f e n s i c h t l i c h unbegründet\n\nwäre. In Zweifelsfällen sind daher – so auch das BAKred in seinen\n\nVerlautbarungen – eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit Wirkung\n\nvom 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschränkung der Pflicht zur\n\nl a u f e n d e n Offenlegung bei besonders sicheren Krediten gilt nur dann,\n\nwenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen\n\ns t ö r u n g s f r e i erbringt.\n\nWesentlicher Bestandteil der Informations- und Prüfungspflicht im Sinne\n\ndes § 266 StGB und des Offenlegungsverlangens nach § 18 KWG ist, daß das\n\nKreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der\n\nDauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren muß.\n\nUnd es muß sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemühen (BGH –\n\nXI. Zivilsenat – NJW 1994, 2154). In Fällen der vorliegenden Art muß – selbst\n\nbei der Stellung von Sicherheiten – stets auch die Überprüfung der\n\npersönlichen \n\nIntegrität und der unternehmerischen Fähigkeiten des\n\n– 24 –\n\nKreditnehmers \n\nhinzukommen \n\n(Nack \n\nin Müller-Gugenberger/Bieneck,\n\nWirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 45). Zwar kann es an einer\n\nVermögensgefährdung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit im\n\nSinne des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber über Sicherheiten verfügt,\n\ndie den Kreditbetrag voll decken. Auch dann muß jedoch hinzukommen, daß er\n\ndiese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und – vor allem\n\nauch – ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn\n\nalsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142; 1993, 265; NStZ 1994,\n\n194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54; BGH, Beschluß\n\nvom 12. Juni 2001 – 4 StR 402/00 –).\n\nbb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonität des\n\nKreditnehmers \n\nlag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich gebotene\n\nKreditwürdigkeitsprüfung, auch was die laufende Überwachung angeht, war\n\ndaher umso mehr veranlaßt.\n\nDen Angeklagten war bekannt, daß die Kredite nicht ordnungsgemäß\n\nbedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden,\n\netwa \n\nin den Fällen 3 und 5, Überziehungen der Bewilligungsgrenzen\n\nzugelassen und erst im Nachhinein durch Kreditbeschlüsse “abgesegnet”. Die\n\nfehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war\n\nbereits aus der Beschlußvorlage zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht\n\nüberprüft. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse wurde auch\n\n“bei \n\nder Schieflage \n\ndes Engagements” \n\nnicht \n\nnachgeholt. Das\n\nSanierungskonzept war – wie das Landgericht zu Recht annimmt – ohne eine\n\ngenaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren\n\nRisiko behaftet. Unter diesen Umständen war das Engagement\n\nunbeherrschbar.\n\nDie Angeklagten kannten auch die persönliche Unzuverlässigkeit\n\nG. s und sonstige in dessen Person liegende Risken. G. s Angaben\n\nzur Höhe der Belastungen auf dem Gewerbeobjekt hatten sich bereits vor der\n\nUmsetzung \n\ndes Sanierungskonzepts \n\nals \n\nunrichtig \n\nerwiesen. Der\n\n– 25 –\n\nUnternehmensberater der Sc. Bank, Bü. , hatte nicht nur auf die\n\ndramatische wirtschaftliche Lage der Gesellschaften hingewiesen. Er hatte\n\nauch den Mitarbeiter der Fachabteilung der Sparkasse über die\n\nMehrfachsicherungsübereignungen und Privatentnahmen G. s informiert\n\nund davon erlangten \n\njedenfalls die Angeklagten H. und Ho. \n\nausdrücklich Kenntnis. Damit war jedenfalls diesen Angeklagten noch vor den\n\nFolgekrediten bekannt, daß sich G. “unzuverlässig, ja kriminell” verhalten\n\nhatte. Auch wenn das Landgericht nicht feststellen konnte, daß die beiden\n\nanderen Angeklagten Dr. R. und S. vom strafbaren Verhalten\n\nG. s Kenntnis erlangt haben, so kannten sie doch die aus den Vorlagen\n\nersichtlichen Schwierigkeiten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s\n\nbegründeten. Es war ihnen durchaus klar, daß die Sanierungsbemühungen\n\nunter Ausreichung weiterer Kredite höchstes Risiko beinhalteten.\n\ncc) Bei dieser Sachlage \n\nist die Annahme des Landgerichts, die\n\nAngeklagten, auch Dr. R. und S. , seien sich der Pflichtwidrigkeit ihres\n\nHandelns nicht bewußt gewesen, nicht tragfähig. Der Senat muß besorgen,\n\ndaß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung\n\ngestellt hat. Für die Feststellung von inneren Tatsachen genügt nämlich, daß\n\nein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an\n\ndem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben\n\nhaben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern\n\nsich auf die Annahme einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen\n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – 4 StR 85/01 –). Bei der\n\ngegebenen, \n\nlang andauernden Geschäftsbeziehung, der wiederholten\n\nBefassung mit dem Problemfall Ri. /G. mit den ständig neu\n\nhervortretenden Komplikationen mußte \n\nsich mit einem nach der\n\nLebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit geradezu aufdrängen, daß\n\nalle Angeklagten sich – trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten – ihres\n\npflichtwidrigen Verhaltens bewußt gewesen sind.\n\n– 26 –\n\ndd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem\n\nmehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des\n\nEinstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in\n\nFrage (BGHSt 46, 30, 35). Die Bankleiter können sich grundsätzlich auf den\n\nBericht des federführenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlässig\n\nbekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder\n\nUnstimmigkeiten, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Eine eigene\n\nNachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders\n\nhohes Risiko – insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106,\n\n123) – beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daß die Bonität des Kunden eines\n\nhohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.\n\nc) Weil das Landgericht den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit\n\nrechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prüfung des – im vorliegenden Fall\n\nin Betracht zu ziehenden – bedingten Schädigungsvorsatzes von einer\n\nunzutreffenden Grundlage ausgegangen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6.\n\nApril 2000 (BGHSt 46, 30) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der\n\nKreditvergabe gemacht. Ein Schädigungsvorsatz verstehe sich auch bei\n\nproblematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, daß\n\ndie engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die\n\nnicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen. Liegen sie\n\njedoch wie \n\nim gegebenen Fall vor, gilt \n\nfür das Wissens- und das\n\nWillenselement des bedingten Schädigungsvorsatzes folgendes:\n\naa) Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266\n\nStGB in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der\n\nValutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermögensgefährdung muß\n\nsich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353).\n\nDas Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb\n\nweg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen\n\nSchaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, daß der\n\nBankleiter \n\nim Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des\n\n– 27 –\n\nRückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta\n\ngekannt hat. Dazu genügt \n\nfreilich bereits seine Kenntnis der die\n\nVermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die\n\nForderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig\n\nangesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993,\n\n265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluß vom\n\n12. Juni 2001 – 4 StR 402/00).\n\nbb) Dementsprechend muß sich auch das Billigungselement des\n\nbedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung\n\nbeziehen. Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts\n\na l l e i n kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg\n\nauch einverstanden war (BGHSt 46, 30, 35). Diese in BGHSt 46, 30\n\naufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die\n\ndort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen.\n\nLiegt indessen – wie hier – neben einer gravierenden Verletzung der\n\nInformations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine\n\nRisiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des\n\nRückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, daß der Bankleiter die\n\nSchädigung der Bank im Sinne einer Vermögensgefährdung auch billigend in\n\nKauf genommen hat. Die Billigung \n\nliegt noch näher, wenn das\n\nKreditengagement unbeherrschbar ist.\n\nGenerell gilt, daß eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der\n\nBankleiter erkennt, daß die Kreditvergaben die Existenz der Bank aufs Spiel\n\nsetzen. Bei positiver Kenntnis von der persönlichen Unzuverlässigkeit des\n\nKreditnehmers kann sogar ein direkter Vorsatz bezüglich der schadensgleichen\n\nVermögensgefährdung naheliegen.\n\ncc) Allen Angeklagten waren die Umstände bekannt, welche die höchste\n\nGefährdung des Rückzahlungsanspruchs begründeten. Sie kannten die\n\nnachträglichen Bewilligungen von Überziehungen; sie wußten ersichtlich auch,\n\n– 28 –\n\ndaß Schecks und Lastschriften nicht mehr eingelöst wurden und daß Wechsel\n\nausnahmslos protestiert wurden. Jedenfalls den Angeklagten H. und\n\nHo. war \n\npositiv \n\nbekannt, \n\ndaß Günther Mehrfachsiche-\n\nrungsübereignungen sowie erhebliche Privatentnahmen vorgenommen und\n\nsich als vielfältig gravierend unzuverlässig verhalten, ja als kriminell erwiesen\n\nhatte. Da auch den Angeklagten Dr. R. und S. die aus den Vorlagen\n\nersichtlichen Schwierigkeiten und allgemeinen Umstände bekannt geworden\n\nwaren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten, wird der neue\n\nTatrichter Gelegenheit haben aufzuklären, inwieweit diese Angeklagten von\n\nH. und Ho. auch über diesen zusätzlichen Kenntnisstand informiert\n\nwaren.\n\nII. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der\n\nBestechlichkeit läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nIII. Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im\n\nKomplex II. F – Verurteilung wegen Untreue bei der “Satellitenfinanzierung”\n\nRa. s – enthält durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des\n\nAngeklagten. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe werden den\n\nBesonderheiten des hier verwirklichten Mißbrauchstatbestandes nicht gerecht;\n\nsie waren daher aufzuheben.\n\nDie Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende\n\nPflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht\n\nvon hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Der Kreditausschuß der\n\nSparkasse hatte beschlossen, Ra. – abgesehen von kurzfristigen\n\nLiquiditätsspritzen – keine weiteren Mittel mehr zu bewilligen. In Kenntnis\n\ndieses Umstandes und im Bewußtsein “höchsten Risikos” vergab H. –\n\nunter Umgehung der Kreditbewilligungsvorschriften – über weitgehend\n\nvermögenslose Strohleute weitere sechs Kredite in Höhe von insgesamt 3,89\n\nMio DM an Ra. . Auch die strafmildernde Erwägung des Landgerichts,\n\nH. habe hierbei nur bedingt vorsätzlich gehandelt, ist rechtsfehlerhaft;\n\nH. handelte nach den Feststellungen offenkundig mit direktem Vorsatz.\n\n– 29 –\n\nDiese Umstände sind für eine tragfähige Strafzumessung mitbestimmend. Das\n\nLandgericht hat sie nicht mit in Rechnung gestellt.\n\nC.\n\nMit der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der\n\nStaatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die\n\nHaftentschädigung des Angeklagten Ho. gegenstandslos (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 24. August 1999 – 5 StR 81/99 –). \n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit\n\n– 30 –","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/1-str-185-01","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":20},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":10},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/1-str-185-01","retrieved":"2026-07-10 12:35:08.290092+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-15/1-str-185-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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