{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"X ZR 32/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG 1981 §§ 9, 12 Dem Vorbenutzer sind Weiterentwicklungen, die über den Umfang der bisheri- gen Benutzung hinausgehen, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Ge- genstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen. Biegevorrichtung","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 32/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. November 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nPatG 1981 §§ 9, 12\n\nDem Vorbenutzer sind Weiterentwicklungen, die über den Umfang der bisheri-\ngen Benutzung hinausgehen, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Ge-\ngenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen.\n\nBiegevorrichtung\n\nBGH, Urt. v. 13. November 2001 - X ZR 32/99 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. September 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als\n\nVorsitzenden, die Richter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den\n\nRichter Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 14. Januar 1999 verkündete Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß unter Teilaufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils der Tenor des am 24. Juni 1997 verkündeten Ur-\n\nteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise ab-\n\ngeändert und wie folgt neu gefaßt wird:\n\nI. Die Beklagten werden verurteilt,\n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ord-\n\nnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft\n\nbis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs\n\nMonaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unter-\n\nlassen,\n\ntragbare Vorrichtungen zum Biegen von Rohren mit einer\n\nscheibenabschnittförmigen Biegematrize, deren Umfang eine\n\nNut von halbkreisförmigem, dem zu biegenden Rohr entspre-\n\nchenden Querschnitt aufweist, an der ein Rohrhalter befestigt\n\nist und die drehantreibbar ist, mit einer in Rohrzuführrichtung\n\nsich erstreckenden Gegenmatrize, auf deren der Biegematrize\n\nzugekehrten Seite eine Nut mit einem dem zu biegenden Rohr\n\nangepaßten Querschnitt vorgesehen ist, und mit einem die\n\nGegenmatrize abstützenden Halteglied, durch das die Ge-\n\ngenmatrize gegenüber der Biegematrize verstellbar ist,\n\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-\n\nbrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder\n\nzu besitzen,\n\nbei denen die Nut der Gegenmatrize einen an deren Ein-\n\ngangskante beginnenden Abschnitt, in dem der Radius des\n\nNutquerschnitts dem des zu biegenden Rohres bzw. dem der\n\nNut der Biegematrize entspricht, und einen weiteren Abschnitt\n\naufweist, der an der - gegenüberliegenden - Ausgangskante\n\nmit einem Radius des Nutquerschnitts beginnt, der kleiner ist\n\nals der Radius des an der Eingangskante beginnenden Ab-\n\nschnitts, und der sich stetig auf den Radius des letztgenann-\n\nten Abschnitts erweitert;\n\n2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang\n\nsie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,\n\nund zwar unter Angabe\n\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,\n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-\n\nmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen\n\nsowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abneh-\n\nmer,\n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-\n\nmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen\n\nsowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfän-\n\nger,\n\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-\n\nträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und\n\nVerbreitungsgebiet,\n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten\n\nEntstehungskosten und des erzielten Gewinns,\n\nwobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit\n\nvor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be-\n\nstehenden Grenzen beschränkt sowie\n\ndie Angaben vorstehend zu e) von der Beklagten zu 1 für die\n\nZeit seit dem 4. September 1994 und die Angaben vorstehend\n\nzu a) bis e) von der Beklagten zu 2 nur für die Zeit vom\n\n4. September 1994 bis zum 24. Oktober 1996 zu machen\n\nsind.\n\nII. Es wird festgestellt,\n\n1. daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin für die\n\nzu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. November 1982 bis\n\nzum 3. September 1994 begangenen Handlungen eine an-\n\ngemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Ver-\n\npflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in\n\ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum\n\n2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,\n\n2. daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der\n\nKlägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1.\n\nbezeichneten, in der Zeit vom 4. September 1994 bis zum\n\n24. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist\n\nund noch entstehen wird,\n\n3. daß die Beklagte zu 1 weiter verpflichtet ist, der Klägerin allen\n\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten,\n\nseit dem 25. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstan-\n\nden ist und noch entstehen wird.\n\nIII.Im übrigen ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages auf\n\nRechnungslegung in der Hauptsache erledigt.\n\n IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme italienischer Prio-\n\nritäten vom 16. März 1981, 12. November 1981 und 8. Februar 1982 am\n\n16. März 1982 angemeldeten deutschen Patents 32 09 536 (Klagepatents), das\n\neine tragbare Vorrichtung zum Biegen von Rohren betrifft.\n\nPatentanspruch 1 des Klagepatents lautet:\n\n\"Tragbare Vorrichtung zum Biegen von Rohren, mit einer schei-\n\nbenabschnittförmigen Biegematrize, deren Umfang eine Nut von\n\nhalbkreisförmigem, dem zu biegenden Rohr entsprechenden Quer-\n\nschnitt aufweist, an der ein Rohrhalter befestigt ist und die drehan-\n\ntreibbar ist, mit einer in Rohrzuführrichtung sich erstreckenden Ge-\n\ngenmatrize, auf deren der Biegematrize zugekehrten Seite eine Nut\n\nmit einem dem zu biegenden Rohr angepaßten Querschnitt vorge-\n\nsehen ist, und mit einem die Gegenmatrize abstützenden Hal-\n\nteglied, durch das die Gegenmatrize gegenüber der Biegematrize\n\nverstellbar ist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Nut der Gegen-\n\nmatrize (218) einen an deren Eingangskante (218') beginnenden\n\nAbschnitt (245), in dem der Radius (y) des Nutquerschnitts dem\n\ndes zu biegenden Rohrs (t) bzw. dem der Nut (214) der Biegema-\n\ntrize (213) entspricht, und einen weiteren Abschnitt (246) aufweist,\n\nder an der - gegenüberliegenden - Ausgangskante (218\") mit ei-\n\nnem Radius (x) des Nutquerschnitts beginnt, der kleiner ist als der\n\nRadius des an der Eingangskante beginnenden Abschnitts, und\n\nder sich stetig auf den Radius des letztgenannten Abschnitts er-\n\nweitert.\"\n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin bis zum 24. Oktober 1996\n\ndie Beklagte zu 2 war, bezog in der Vergangenheit von der Klägerin elektrisch\n\nbetriebene tragbare Rohrbiegemaschinen und vertrieb diese. Seit 1988 stellt\n\nsie selbst solche Rohrbiegemaschinen her und vertreibt sie. Die Klägerin sieht\n\nhierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat die Beklagten auf Unterlas-\n\nsung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in An-\n\nspruch genommen. Die Beklagten haben sich auf ein privates Vorbenutzungs-\n\nrecht berufen.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten hatte keinen Erfolg.\n\nMit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabwei-\n\nsung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihre Schadensersatz-\n\nund Rechnungslegungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf de-\n\nren Ausscheiden als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 zum 24. Oktober\n\n1996 auf den Zeitraum bis zum 24. Oktober 1996 beschränkt und das Rech-\n\nnungslegungsbegehren gegen die Beklagte zu 2 im übrigen in der Hauptsache\n\nfür erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht\n\nangeschlossen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nNachdem die Klägerin ihr Rechnungslegungs- und Schadensfeststel-\n\nlungsbegehren unter Erklärung einer Teilerledigung des Rechtsstreits be-\n\nschränkt hat, war der Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend anzu-\n\ngleichen.\n\nDie Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat\n\nzu Recht die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz ge-\n\nrichtete Klage für begründet gehalten, weil die angegriffene Ausführungsform\n\ngemäß Anl. K 6 und K 7 identisch von der Lehre des Patentanspruchs 1 des\n\nKlagepatents Gebrauch mache und den Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zur\n\nBenutzung der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 12 Abs. 1 PatG nicht\n\nzustehe.\n\nI. 1. Das Klagepatent betrifft eine tragbare Vorrichtung zum Biegen von\n\nRohren.\n\nSolche Rohrbiegemaschinen besitzen eine scheibenabschnittförmige\n\nBiegematrize mit einer Nut, an der ein Rohrhalter befestigt ist, und eine Ge-\n\ngenmatrize mit einem dem zu biegenden Rohr angepaßten Querschnitt. Eine\n\nsolche Vorrichtung ist ausweislich der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 32-38) aus\n\nder US-Patentschrift 2 955 638 bekannt, bei der Matrize und Gegenmatrize\n\nzusammen mit dem zu biegenden Rohr vorwärts bewegt werden. Die\n\nUS-Patentschrift 2 762 415 beschreibt eine Rohrbiegevorrichtung mit einer\n\nGleitschuh-Gegenmatrize, die auf ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden\n\nhalbkreisförmigen Querschnitt aufweist, und bei der der Rohrhalter als Haken\n\nausgebildet ist (Sp. 1 Z. 39-43). Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt\n\n(Sp. 1 Z. 44-60), befriedigen diese Biegemaschinen jedoch nicht. Beim Biegen\n\nhabe ein ungleichmäßiges Dehnen des Rohres, das auch eventuell erst nach\n\neiniger Zeit seine Wirkung zeige, nicht vermieden werden können. Bei der\n\nVerwendung von dehnungsempfindlichem Material hätten am Rohr während\n\ndes Biegevorgangs Fehler und Knicke bzw. Runzeln entstehen können; auch\n\nein Abflachen des gebogenen Rohres sei bisweilen aufgetreten. Diese Effekte\n\naus der ungleichmäßigen Dehnung seien beispielsweise mit großer Wah r-\n\nscheinlichkeit aufgetreten, wenn Rohre aus hartem Kupfer hätten gebogen\n\nwerden müssen. Während des Biegevorgangs habe die Bedienungsperson\n\ndann die Biegevorrichtung mit größter Aufmerksamkeit bedienen müssen, so\n\ndaß der Biegevorgang mit den bekannten Biegemaschinen, die im allgemeinen\n\nvon Hand gesteuert würden, niemals sehr schnell habe durchgeführt werden\n\nkönnen.\n\nDer Erfindung liegt nach der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 3-10) das Pro-\n\nblem zugrunde, eine tragbare Vorrichtung zum Biegen bzw. eine Rohrbiege-\n\nmaschine zur Verfügung zu stellen, die es ermöglicht, Rohre auch im Bereich\n\nungünstigster Material-, Abmessungs- und Biegeparameter so zu biegen, daß\n\nder kreisförmige Rohrquerschnitt erhalten bleibt, also die oben genannten un-\n\nerwünschten Verformungen nicht auftreten, und eine ungleichmäßige Dehnung\n\ndes Rohres vermieden wird.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Lö-\n\nsung nach Patentanspruch 1 in der Kombination folgender Merkmale besteht:\n\n1. Tragbare Vorrichtung zum Biegen von Rohren\n\n2. mit einer scheibenabschnittförmigen Biegematrize,\n\na) deren Umfang eine Nut von halbkreisförmigem, dem zu\n\nbiegenden Rohr entsprechenden Querschnitt aufweist,\n\nb) an der ein Rohrhalter befestigt ist,\n\n3. und die drehantreibbar ist,\n\n4. mit einer in Rohrzuführrichtung sich erstreckenden Gegenma-\n\ntrize,\n\na) auf deren der Biegematrize zugekehrten Seite eine Nut mit\n\neinem dem zu biegenden Rohr angepaßten Querschnitt\n\nvorgesehen ist,\n\n5. und mit einem die Gegenmatrize abstützenden Halteglied,\n\ndurch das die Gegenmatrize gegenüber der Biegematrize fest-\n\nstellbar ist.\n\n6. Die Nut der Gegenmatrize 218 weist einen an deren Eingangs-\n\nkante 218' beginnenden Abschnitt 245 auf,\n\na)\n\nin dem der Radius y des Nutquerschnitts dem des zu bie-\n\ngenden Rohres t dem der Nut 214 der Biegematrize 213\n\nentspricht,\n\n7. und einen weiteren Abschnitt 246,\n\na) der an der gegenüberliegenden Ausgangsseite 218\" mit ei-\n\nnem Radius x des Nutquerschnitts beginnt,\n\nb) der kleiner ist als der Radius des an der Eingangskante\n\nbeginnenden Abschnittes und\n\nc) der sich stetig auf den Radius des letztgenannten Ab-\n\nschnittes erweitert.\n\nEin Ausführungsbeispiel dieser Lehre zeigt die nachfolgend wiederge-\n\ngebene Figur 1 der Klagepatentschrift:\n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Rechtfertigung der Nutzung der mit der\n\nKlage angegriffenen Ausführungsform, die den Patentanspruch 1 des Klage-\n\npatents identisch verwirklicht, verneint, weil den Beklagten kein privates Vor-\n\nbenutzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG zustehe. Dazu hat es im we-\n\nsentlichen ausgeführt: Schon nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten\n\nlasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte zu 1 im Prioritätszeitpunkt des\n\nKlagepatents sich im Erfindungsbesitz einer technischen Lehre befunden habe,\n\nwie sie der Patentanspruch 1 des Klagepatents beschreibe. Das Berufungsge-\n\nricht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 ab 1980 eine Handbiege-\n\neinrichtung vertrieben hat, die wie aus dem nachstehend wiedergegebenen\n\nProspekt ersichtlich ausgestaltet gewesen ist:\n\nDieses Biegegerät verwirkliche zwar die Merkmale 1, 2 und 4 bis 7 des\n\nKlagepatents, es fehle aber Merkmal 3, wonach die Biegematrize drehantreib-\n\nbar sei. Vielmehr weise die angebliche Vorbenutzung eine feststehende Bie-\n\ngematrize auf. Bei diesem Gerät sei nicht die Biegematrize drehantreibbar,\n\nsondern der Biegegleitschuh, der mittels eines Hebels und einer Griffstange\n\nvon Hand drehantreibbar sei. Damit sei die angeblich vorbenutzte Vorrichtung\n\nnicht den Weg der aus den 50iger Jahren bekannten US-Patentschrift\n\n2 762 415 gegangen, sondern den Weg des im Jahre 1979 angemeldeten\n\ndeutschen Gebrauchsmusters 79 03 552. Es könne dahinstehen, ob eine Maß-\n\nnahme, anstelle des Biegegleitschuhs die Biegematrize drehantreibbar auszu-\n\nbilden, für den Durchschnittsfachmann des Prioritätstages nahegelegen habe.\n\nSelbst wenn dies so sein sollte, seien die Beklagten nicht berechtigt gewesen,\n\ndie erstmals durch die Erfindung nach dem Klagepatent offenbarte Kombinati-\n\non des Merkmals 3 mit den Merkmalen 1, 2, 4 bis 7 in Gebrauch zu nehmen;\n\ndas Vorbenutzungsrecht umfasse grundsätzlich nur diejenige Benutzungsweise\n\noder Ausführungsform, die der Begünstigte tatsächlich benutzt oder zu deren\n\nalsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen habe.\n\nDie Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, ein Vorbenutzungsrecht\n\numfasse jedenfalls auch solche Abwandlungen der genutzten Ausführung, die\n\nim Bereich des platt Selbstverständlichen lägen, eine Abwandlung dahin, an-\n\nstelle des Biegeschuhs die Biegematrize drehantreibbar auszubilden, falle als\n\nbloße kinematische Umkehr in die Kategorie der platten Selbstverständlichkeit.\n\nDie mit Merkmal 3 gelehrte Maßnahme betreffe eine technische zweckmäßige\n\nLehre, die möglicherweise naheliegend erscheine, aber jedenfalls nicht platt\n\nselbstverständlich sei.\n\nII. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision läßt die Auslegung des Klage-\n\npatents durch das Berufungsgericht keinen revisionsrechtlich zu beanstanden-\n\nden Fehler erkennen.\n\nZutreffend ist zwar die Auffassung der Revision, daß Gegenstand des\n\nKlagepatents eine tragbare Vorrichtung zum Biegen von Rohren ist und daß\n\nnach dem in der Klagepatentschrift geschilderten Stand der Technik unter die-\n\nsen Gattungsbegriff sowohl Rohrbiegemaschinen mit stationärer Biegematrize\n\nund beweglicher Gegenmatrize als auch Vorrichtungen mit stationärer Gegen-\n\nmatrize und beweglicher Biegematrize fallen. Zutreffend ist ferner, daß die\n\nUS-Patentschrift 2 762 415 wie das Klagepatent mit einer drehantreibbaren\n\nBiegematrize arbeitet und ausweislich Fig. 1 (Bezugszeichen 63) für den\n\nHandbetrieb vorgesehen ist (vgl. auch Sp. 3 Z. 17 ff.). Der Gegenstand der Er-\n\nfindung besteht - auch darin ist der Revision zu folgen - in der besonderen\n\nAusgestaltung der Gegenmatrize, die unabhängig davon angewendet werden\n\nkann, ob die Biegematrize oder die Gegenmatrize drehantreibbar ist.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts aber nicht, daß es für den Biegevorgang einen Unter-\n\nschied macht, ob die Biegematrize oder die Gegenmatrize bewegt wird. Das\n\nBerufungsgericht hat die Funktion der Gegenmatrize nach der erfindungsge-\n\nmäßen Lehre zutreffend beschrieben. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß\n\ndie Gegenmatrize das zur Biegung des Rohres erforderliche Gegenlager bildet\n\nund die eigentliche Biegevorrichtung durch die drehantreibbare Biegematrize\n\nherbeigeführt wird. Die Gegenmatrize soll das zu biegende Rohr nur dazu\n\nzwingen, diesem Biegevorgang nachzugeben. Daß diese Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts nicht zutreffen, hat die Revision nicht dargetan. Ob die Ge-\n\ngenmatrize die gleiche Funktion auch bei einer Vorrichtung erfüllt, bei der die\n\nGegenmatrize, nicht aber die Biegematrize, beweglich ist, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt. Eine solche Feststellung war angesichts der konkre-\n\nten Ausgestaltung der Erfindung auch nicht erforderlich.\n\n2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dem Merk-\n\nmal 3 komme für die technische Lehre keine entscheidende Bedeutung zu. Die\n\nRevision meint, für den Fachmann habe es am Prioritätstag aufgrund des auch\n\nin der Klagepatentschrift mitgeteilten Standes der Technik ohne weiteres na-\n\nhegelegen, anstelle des Biegegleitschuhs die Biegematrize drehantreibbar\n\nauszubilden, was beispielsweise aus der US-Patentschrift 2 762 415 bekannt\n\ngewesen sei und auch vom Berufungsgericht unterstellt worden sei. Die freie\n\nWählbarkeit des drehantreibbar ausgebildeten Teils sei danach nicht nur na-\n\nheliegend, sondern platt selbstverständlich gewesen. Ein Einfluß auf den Bie-\n\ngevorgang oder das Biegeergebnis sei für den Fachmann nicht ersichtlich. Die\n\nEntscheidung für eine der beiden möglichen Ausführungen stelle sich für ihn\n\nals ebenso beliebig dar wie die Frage, ob bei der Herstellung einer Schraub-\n\nvorrichtung die Schraube gedreht und die Mutter festgehalten werde oder um-\n\ngekehrt.\n\nAuch diese Erwägungen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu\n\nverhelfen. Gegenstand des Klagepatents ist die Kombination der Merkmale 1\n\nbis 7 in ihrer Gesamtheit. Auf das Gewicht einzelner Merkmale kommt es nicht\n\nan. Ob der Fachmann dem Merkmal 3 entscheidende Bedeutung beimißt oder\n\nes für beliebig hält, welche der beiden Möglichkeiten - Drehantreibbarkeit des\n\nBiegegleitschuhs oder der Biegematrize - er wählt, ist nicht entscheidend. Der\n\nErfinder hat dadurch, daß er bei seiner Erfindung die Drehantreibbarkeit der\n\nBiegematrize vorgesehen hat, seine Wahl getroffen.\n\n3. a) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe zu Un-\n\nrecht ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten verneint. Bei der Prüfung des\n\nsachlichen Umfangs eines Vorbenutzungsrechts dürfe nicht unberücksichtigt\n\nbleiben, daß über den Begriff des Erfindungsbesitzes auch eine subjektive\n\nKomponente maßgebend sei. Habe der Vorbesitzer die technische Lehre des\n\nspäter angemeldeten Patents erkannt und sei dies in der Vorbenutzung zum\n\nAusdruck gekommen, umfasse das Vorbenutzungsrecht nicht nur die konkret\n\nvorbenutzte Ausführungsform, sondern erstrecke sich auf die Erfindung jeden-\n\nfalls im Umfang des Erfindungsbesitzes. Das Vorbenutzungsrecht der Beklag-\n\nten zu 1 umfasse deshalb den Einsatz eines Biegegleitschuhs mit den kenn-\n\nzeichnenden Merkmalen 6 und 7 bei Biegemaschinen, die nach dem erörterten\n\nStand der Technik mit einer Biegematrize mit Rohrhalterung und einer Gegen-\n\nmatrize ausgestattet seien, wobei eine der Matrizen drehantreibbar sei. Bei der\n\nBenutzung der angegriffenen Ausführungsform gehe es nicht um die Benut-\n\nzung eines weiteren Merkmals, wie das Berufungsgericht annehme. Vielmehr\n\nunterscheide sich die geschützte Erfindung von der vorbenutzten Vorrichtung\n\nlediglich durch eine bekannte, platt selbstverständliche Umkehr der Kinematik,\n\nda eine der Matrizen drehantreibbar ausgebildet sei. Von einem weiteren\n\nMerkmal könne daher nicht gesprochen werden.\n\nb) Der Umfang des Vorbenutzungsrechts gemäß § 12 Abs. 1 PatG ist in\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bislang nicht geklärt.\n\naa) Das Reichsgericht hat in seiner Rechtsprechung auf den durch die\n\nTragweite des benutzten Erfindungsgedankens umrissenen Besitzstand abge-\n\nstellt (RG GRUR 1903, 146 - Kesselböden). Danach hat es als von der Vorbe-\n\nnutzung umfaßt nur diejenige Ausführungsform angesehen, die der Begünstigte\n\ntatsächlich benutzt oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen\n\nVeranstaltungen getroffen hat (vgl. z.B. RG GRUR 1932, 66 - Fernverbindung;\n\nRG GRUR 1935, 157, 16 - Zentrifugaldrehzahlregler; RG GRUR 1941, 272\n\n- Lichtregler).\n\nIn späteren Entscheidungen hat das Reichsgericht auch die abweichen-\n\nde Ausführung durch das Vorbenutzungsrecht als gedeckt angesehen, wenn\n\nder vorbenutzte Gegenstand einen technischen Gedanken enthalte, der, für\n\nden Fachmann ohne weiteres auf der Hand liegend, über die vorbenutzte\n\nFormgebung hinausgehe und, einmal offenbart, auch in einer abweichenden\n\nForm wiedergegeben werden könne (RGZ 153, 321, 326). Deshalb hat das\n\nReichsgericht die Benutzung \"glatter Gleichwerte\" der vorbenutzten Ausfüh-\n\nrungsform als vom Vorbenutzungsrecht umfaßt angesehen (RGZ 133, 377,\n\n380; 166, 326, 331) und später auch die \"patentrechtlichen Gleichwerte\" einbe-\n\nzogen (RGZ 166, 326, 332 ff.).\n\nDas Reichsgericht hat aber eine Erstreckung des Vorbenutzungsrechts\n\nauf zweckmäßigere und vollkommenere Ausgestaltungen, die in einem Patent\n\ngeschützt sind, verneint (RGZ 133, 377, 381). Der Vorbenutzer habe nicht das\n\nRecht, diejenige Ausführungsform zu benutzen, die gerade der Patentinhaber\n\ngezeigt habe, ohne daß es darauf ankomme, ob diese besondere Ausfüh-\n\nrungsform gegenüber dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sei\n\n(RGZ 133, 377, 380; 153, 321, 326).\n\nbb) In der neueren Literatur wird die Auffassung vertreten, dem Vorbe-\n\nnutzer sei die bisherige Verwendung unter Einschluß der dem Durchschnitts-\n\nfachmann ohne weiteres auf der Hand liegenden abweichenden Verwendun-\n\ngen zu gestatten, er dürfe aber nicht auf Verwendungen übergehen, die davon\n\nabwichen und im Patent unter Schutz gestellt seien (Benkard/Bruchhausen,\n\nPatG/GebrMG, 9. Aufl., § 12 PatG Rdn. 22). Abzustellen sei auf den Besitz-\n\nstand des Vorbenutzers, Schutzbereichsüberlegungen seien im Zusammen-\n\nhang mit dem Wechsel der Ausführungsform abzulehnen (Eichmann, GRUR\n\n1993, 73). Anstelle von Äquivalenzüberlegungen sei vom objektiven Umfang\n\ndes Erfindungsbesitzes auszugehen, wie er sich bei objektiver Würdigung aus\n\nfachmännischer Sicht darstelle (Busse, PatG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 43).\n\ncc) Nach § 9 PatG ist (allein) der Patentinhaber oder der von diesem\n\nErmächtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benut-\n\nzen; sonstige Dritte sind dauernd von einer solchen Benutzung ausgeschlos-\n\nsen. Diesen Grundsatz schränkt § 12 PatG für einen Sonderfall ein, indem er\n\ndiese Wirkung des Patents gegenüber demjenigen nicht eintreten läßt, der die\n\nErfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung genommen\n\noder die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, und diesem zu-\n\ngleich die Befugnis einräumt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines Betriebs\n\nin eigenen oder fremden Werkstätten zu benutzen. Mit dieser Einschränkung\n\nwill das Gesetz aus Billigkeitsgründen einen vorhandenen oder bereits ange-\n\nlegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers schützen und damit die un-\n\nbillige Zerstörung in zulässiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise\n\ngeschaffener Werte verhindern (so bereits RGZ 75, 317, 318 unter Hinweis auf\n\ndas Gesetzgebungsverfahren; Benkard/Bruchhausen, aaO; Busse, aaO;\n\nSchulte, PatG/EPÜ, 6. Aufl., § 12 PatG Rdn. 6; Lindenmaier/Weis, PatG,\n\n6. Aufl., § 7 Rdn. 1; Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., § 7\n\nRdn. 27; Eichmann, aaO). Auf der Grundlage seines erst zu einem späteren\n\nZeitpunkt in rechtlich relevanter Weise angelegten bzw. geschaffenen Aus-\n\nschließlichkeitsrechts soll der Patentinhaber nicht auch die Personen von der\n\nBenutzung der unter Schutz gestellten Erfindung ausschließen können, die sie\n\nbereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung ge-\n\ntroffen haben. Die Regelung enthält insoweit eine an Billigkeitsgründen orien-\n\ntierte Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Patentin-\n\nhabers.\n\nDieser Funktion der Regelung entsprechend ist der Vorbenutzer - soweit\n\nes um den vom Patentinhaber hinzunehmenden Eingriff in dessen Alleinbefug-\n\nnis geht - auf den von der Ausnahme geschützten Besitzstand beschränkt. Ihm\n\nist eine Benutzung der patentgemäßen Lehre lediglich in dem durch diesen\n\nbeschriebenen Umfang eröffnet; Weiterentwicklungen über den Umfang der\n\nbisherigen Benutzung hinaus sind ihm jedoch dann verwehrt, wenn sie in den\n\nGegenstand der geschützten Erfindung eingreifen. Andernfalls würden seine\n\nBefugnisse in einer von Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung nicht mehr\n\ngedeckten Weise erweitert. Mit der Befugnis zur Benutzung auch solcher Ab-\n\nwandlungen würde zu seinen Gunsten nicht lediglich der bei der Anmeldung\n\ndes Patents vorhandene Besitzstand geschützt, sondern dieser unter gleich-\n\nzeitiger weiterer Einschränkung des Rechts an dem Patent auf ursprünglich\n\nnicht Vorhandenes erstreckt. Hierfür fehlt es sowohl im Hinblick auf die Funkti-\n\non der Regelung als auch auf das \n\nihr zugrundeliegende Regel-\n\nAusnahmeverhältnis an einer Rechtfertigung. Insbesondere aber die Billigkeit\n\ngebietet eine solche Ausweitung nicht.\n\n4. Die Beklagten können sich danach nicht mit Erfolg auf ein Vorbenut-\n\nzungsrecht berufen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß\n\neine Gestaltung, bei der die Merkmale 1, 2 sowie 4 bis 7 mit dem Merkmal 3 -\n\nder Drehantreibbarkeit der Biegematrize - kombiniert werden, ausschließlich\n\nvon der Klägerin als Patentinhaberin beansprucht werden kann, weil dieser\n\nVorschlag nicht Gegenstand der Vorbenutzung gewesen ist, bei der nicht die\n\nBiegematrize drehantreibbar ausgestaltet war, sondern der Biegegleitschuh.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-zr-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-zr-32-99","retrieved":"2026-07-10 12:40:10.964481+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-13/x-zr-32-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise ab-\n\ngeändert und wie folgt neu gefaßt wird:\n\nI. Die Beklagten werden verurteilt,\n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ord-\n\nnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft\n\nbis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs\n\nMonaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unter-\n\nlassen,\n\ntragbare Vorrichtungen zum Biegen von Rohren mit einer\n\nscheibenabschnittförmigen Biegematrize, deren Umfang eine\n\nNut von halbkreisförmigem, dem zu biegenden Rohr entspre-\n\nchenden Querschnitt aufweist, an der ein Rohrhalter befestigt\n\nist und die drehantreibbar ist, mit einer in Rohrzuführrichtung\n\nsich erstreckenden Gegenmatrize, auf deren der Biegematrize\n\nzugekehrten Seite eine Nut mit einem dem zu biegenden Rohr\n\nangepaßten Querschnitt vorgesehen ist, und mit einem die\n\nGegenmatrize abstützenden Halteglied, durch das die Ge-\n\ngenmatrize gegenüber der Biegematrize verstellbar ist,\n\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-\n\nbrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder\n\nzu besitzen,\n\nbei denen die Nut der Gegenmatrize einen an deren Ein-\n\ngangskante beginnenden Abschnitt, in dem der Radius des\n\nNutquerschnitts dem des zu biegenden Rohres bzw. dem der\n\nNut der Biegematrize entspricht, und einen weiteren Abschnitt\n\naufweist, der an der - gegenüberliegenden - Ausgangskante\n\nmit einem Radius des Nutquerschnitts beginnt, der kleiner ist\n\nals der Radius des an der Eingangskante beginnenden Ab-\n\nschnitts, und der sich stetig auf den Radius des letztgenann-\n\nten Abschnitts erweitert;\n\n2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang\n\nsie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,\n\nund zwar unter Angabe\n\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,\n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-\n\nmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen\n\nsowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abneh-\n\nmer,\n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-\n\nmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen\n\nsowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfän-\n\nger,\n\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-\n\nträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und\n\nVerbreitungsgebiet,\n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten\n\nEntstehungskosten und des erzielten Gewinns,\n\nwobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit\n\nvor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be-\n\nstehenden Grenzen beschränkt sowie\n\ndie Angaben vorstehend zu e) von der Beklagten zu 1 für die\n\nZeit seit dem 4. September 1994 und die Angaben vorstehend\n\nzu a) bis e) von der Beklagten zu 2 nur für die Zeit vom\n\n4. September 1994 bis zum 24. Oktober 1996 zu machen\n\nsind.\n\nII. Es wird festgestellt,\n\n1. daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin für die\n\nzu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. November 1982 bis\n\nzum 3. September 1994 begangenen Handlungen eine an-\n\ngemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Ver-\n\npflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in\n\ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum\n\n2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,\n\n2. daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der\n\nKlägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1.\n\nbezeichneten, in der Zeit vom 4. September 1994 bis zum\n\n24. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist\n\nund noch entstehen wird,\n\n3. daß die Beklagte zu 1 weiter verpflichtet ist, der Klägerin allen\n\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten,\n\nseit dem 25. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstan-\n\nden ist und noch entstehen wird.\n\nIII.Im übrigen ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages auf\n\nRechnungslegung in der Hauptsache erledigt.\n\n IV. 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