{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"3 StR 216/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 216/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 26. September 2000 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revi-\n\nsion des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Die geltend gemachte Verletzung von § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 StPO\n\nführt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat das gegen den Sachver-\n\nständigen F. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen.\n\nDem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\nDer Sachverständige F. war von der Versicherungsgesellschaft,\n\nbei der das Gebäude mit dem Hotel- und Gaststättenbetrieb \"Butjadinger Hof\"\n\ngegen Brand versichert war, in Absprache mit dem ermittelnden Kriminalbe-\n\namten als Sachverständiger eingeschaltet worden und hatte am 30. November\n\n1999 der Brandversicherung für die Besichtigung des Brandorts und die Aus-\n\narbeitung eines Gutachtens ca. 2.400 DM in Rechnung gestellt. Sein Gutach-\n\nten und eine von ihm gefertigte Bildmappe übersandte er jeweils an die Brand-\n\nversicherung und an die ermittelnde Polizeidienststelle. Das der ermittelnden\n\nPolizeidienststelle übersandte Gutachten wird mit dem Hinweis eingeleitet, der\n\nSachverständige sei auf deren Aufforderung tätig geworden. Die Brandversi-\n\ncherung hat das Gutachten bezahlt.\n\nZu Recht hat deshalb der Angeklagte den Sachverständigen, der in der\n\nHauptverhandlung sein Gutachten zu Ursache und Verlauf des Brandes er-\n\nstattet hat, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Tatsache,\n\ndaß der Sachverständige vor der Hauptverhandlung (auch) für die Brandversi-\n\ncherung beruflich tätig geworden und bezahlt worden war, rechtfertigt aus der\n\nSicht des Angeklagten die Besorgnis, daß er bei Erstattung seines Gutachtens\n\nin dem Strafverfahren gegen ihn nicht unbefangen sein würde; unabhängig da-\n\nvon, ob sich der Sachverständige in seinem für die Versicherungsgesellschaft\n\nerstatteten Gutachten bereits festgelegt hatte, war allein sein berufliches Tä-\n\ntigwerden (auch) für fremde Interessen vom Standpunkt des Angeklagten aus\n\ngeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. RGSt 72, 250,\n\n251; BGHSt 20, 245, 246). Davon, daß zwischen den Interessen der Brandver-\n\nsicherung und denen des Angeklagten kein Gegensatz bestand, konnte der\n\nSenat nicht ausgehen.\n\nAuf dem Gutachten des abgelehnten Sachverständigen beruhen die\n\nÜberzeugung der Kammer vom Ablauf des Brandgeschehens und die aus die-\n\nsem gezogenen Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten.\n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Be-\n\nsorgnis der Befangenheit hindert nicht, ihn als Zeugen oder sachverständigen\n\nZeugen über Tatsachen zu vernehmen, die ihm bei Durchführung des erteilten\n\nAuftrags bekannt geworden sind (BGHSt 20, 222, 224; BGH, Beschl. vom\n\n15. August 2001 - 3 StR 225/01; Senge in KK 4. Aufl. § 74 Rdn. 15; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 74 Rdn. 19).\n\nb) Sollte das Landgericht sich erneut von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten überzeugen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschließen können, so müssen die\n\nUrteilsgründe erkennen lassen, daß das Landgericht die Möglichkeit einer\n\nStrafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwogen hat.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-09/3-str-216-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-09/3-str-216-01","retrieved":"2026-07-10 12:36:05.517964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-09/3-str-216-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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