{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"XI ZB 14/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 14/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 6. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den\n\nBeschluß \n\ndes \n\n5. Zivilsenats \n\ndes \n\nSchleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n10. Juli 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 50.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte aus einer Bürgschaft zur Zah-\n\nlung von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach fristgemäßer Einle-\n\ngung der Berufung hat das Oberlandesgericht die Frist zu deren Begrün-\n\ndung antragsgemäß bis zum 21. Mai 2001 verlängert. Die erbetene Pro-\n\nzeßkostenhilfe hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 7. Mai\n\n2001 verweigert und mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom selben\n\nTag die Berufungsbegründungsfrist unter Ablehnung einer weiteren\n\nFristverlängerung bis zum 21. Juni 2001 verlängert. Den von ihrem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten auf die Niederlegung des Mandats gestützten Frist-\n\nverlängerungsantrag vom 20. Juni 2001 hat der Senatsvorsitzende am\n\nNachmittag des 21. Juni 2001 zurückgewiesen und den am gleichen Tag\n\nnach Wiederaufnahme des Mandats gestellten erneuten Fristverlänge-\n\nrungsantrag nicht mehr beschieden. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 hat\n\ndie Beklagte die Berufung begründet und gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\n\ntragt.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Be-\n\nklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur\n\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Auf eine Verlängerung\n\nder Berufungsbegründungsfrist über den 21. Juni 2001 hinaus habe ihr\n\nAnwalt nicht vertrauen dürfen. Das Prozeßkostenhilfegesuch der Be-\n\nklagten sei bereits am 7. Mai 2001 zurückgewiesen und mit Verfügung\n\ndes Senatsvorsitzenden vom gleichen Tag deutlich gemacht worden, daß\n\neine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht in\n\nBetracht komme. Weder die Niederlegung des Mandats am 20. Juni 2001\n\nnoch dessen Wiederaufnahme am Tag des Fristablaufs hätten eine wei-\n\ntere Fristverlängerung gerechtfertigt. Daß es der Beklagten erst unmi t-\n\ntelbar vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gelungen sei, die zur\n\nDurchführung des Berufungsverfahrens notwendigen Mittel aufzubringen,\n\nändere daran nichts.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie \n\nfristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde \n\nist zulässig\n\n(§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist je-\n\ndoch nicht begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht\n\nals unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 21. Juni\n\n2001 verlängerten Frist, sondern erst mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001\n\nbegründet wurde (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO).\n\n2. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Oberlandesgericht\n\nrechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Wiedereinsetzung setzt gemäß\n\n§ 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zurechenbares\n\nVerschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert\n\nwar, die versäumte Frist einzuhalten. Das ist hier nicht der Fall.\n\na) Im Regelfall kann sich der Rechtsmittelführer im Wiedereinset-\n\nzungsverfahren nicht darauf berufen, er habe mit der Verlängerung der\n\nBerufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelge-\n\nrichts rechnen dürfen. Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der\n\nVorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO\n\neingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung\n\nauch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vor-\n\nliegen \n\n(BGH, Beschluß vom 11. November 1998 \n\n- VIII ZB 24/98,\n\nNJW 1999, 430 m.w.Nachw.). Allerdings kann nach der gefestigten\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt in aller Regel\n\nerwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519\n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (siehe etwa Beschluß vom 11. November\n\n1998 - VIII ZB 24/98, aaO m.w.Nachw.). Ob dies auch bei einem zweiten\n\nAntrag noch gilt, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - bislang nicht\n\nentschieden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96,\n\nNJW 1996, 3155). Diese Frage kann auch hier offenbleiben. Jedenfalls\n\nunter den gegebenen Umständen durften die Beklagte und ihr Prozeßbe-\n\nvollmächtigter mit einer dritten Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist nicht rechnen.\n\nb) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hatte die Begründungs-\n\nfrist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs der Beklagten am\n\n7. Mai 2001 nur bis zum 21. Juni 2001 verlängert und dabei mitgeteilt,\n\ndaß \"der weitere Antrag auf Verlängerung der Frist abgelehnt (wird), weil\n\nüber die Bewilligung von PKH entschieden ist\". Nach dieser Entschei-\n\ndung war die Beklagte gehalten, unverzüglich die Voraussetzungen für\n\ndie Durchführung der Berufung auf eigene Kosten zu schaffen. Nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich der Antragsteller\n\ngrundsätzlich binnen drei Werktagen nach Zustellung des Prozeßko-\n\nstenhilfe verweigernden Beschlusses entscheiden, ob er das Rechtsmit-\n\ntel auf eigene Kosten durchführen will oder nicht (st.Rspr., siehe z.B.\n\nBGH, Beschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986,\n\n257, 258 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123,\n\n1124 jeweils m.w.Nachw.). Hier hat die Beklagte die zur Durchführung\n\nder Berufung erforderlichen finanziellen Mittel nach eigenen Angaben\n\nerst am 16. Juni 2001, also später als einen Monat nach Ablehnung ihres\n\nProzeßkostenhilfeantrags, beschafft. Dies gereicht ihr ebenso zum Ver-\n\nschulden wie der Umstand, daß sie ihren Prozeßbevollmächtigten nicht\n\nspätestens am 18. Juni 2001 zur unverzüglichen Fertigung der Beru-\n\nfungsbegründung innerhalb der bis zum 21. Juni 2001 verlängerten Be-\n\ngründungsfrist aufgefordert hat. Stattdessen hat sie ihren Prozeßbevol l-\n\nmächtigten mit Schreiben vom 19. Juni 2001 gebeten, das Mandat zu\n\nbeenden, und einen anderen Rechtsanwalt um Fertigung der Berufungs-\n\nbegründung gebeten, obwohl sie nach dem Inhalt der Verfügung des\n\nVorsitzenden des Berufungsgerichts vom 7. Mai 2001 unbedingt damit\n\nrechnen mußte, daß ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Ber u-\n\nfungsbegründungsfrist abgelehnt werde. Es kann danach keine Rede\n\ndavon sein, daß die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert gewesen\n\nwäre, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.\n\nAuf den von der Beklagten mit der sofortigen Beschwerde erhobe-\n\nnen Einwand, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufung innerhalb\n\nder verbleibenden Zeit wegen Arbeitsüberlastung nicht mehr begründen\n\nkönnen, kommt es danach nicht an.\n\n3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-06/xi-zb-14-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-06/xi-zb-14-01","retrieved":"2026-07-10 12:39:26.681212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-06/xi-zb-14-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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