{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"XI ZB 11/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 11/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 6. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den\n\nBeschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 15. Mai 2001 wird auf seine Kosten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 301.684 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten, einen Rechtsanwalt, zur Zah-\n\nlung von 301.684 DM verurteilt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung\n\nein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 2001 erschien\n\ner nicht. Gegen das daraufhin erlassene und am 13. März 2001 zuge-\n\nstellte Versäumnisurteil legte er mit Schriftsatz vom 30. März 2001 Ein-\n\nspruch ein und beantragte gegen die Versäumung der Einspruchsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nEr hat vorgetragen und dies durch eidesstattliche Versicherung\n\nder Rechtsanwaltsfachangestellten C. glaubhaft gemacht: Sein Büro sei\n\nso organisiert, daß Notfristen im Terminkalender als Vorfrist und für den\n\nTag des Fristablaufs notiert würden. Am Tag des Fristablaufs werde vor\n\nBüroschluß kontrolliert, ob alle Fristsachen ordnungsgemäß erledigt sei-\n\nen. Erst danach werde die Frist gelöscht. Im vorliegenden Fall habe die\n\ngeschulte und zuverlässige Angestellte C. die Akte am 27. März 2001,\n\ndem Tag des Fristablaufs für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil,\n\nnicht vorgelegt und die Einspruchsfrist infolge eines nicht mehr nach-\n\nvollziehbaren Versehens am Nachmittag desselben Tages als erledigt\n\ngestrichen.\n\nMit Beschluß vom 15. Mai 2001 hat das Berufungsgericht den\n\nWiedereinsetzungsantrag des Beklagten abgelehnt und seinen Ein-\n\nspruch gegen das Versäumnisurteil vom 7. März 2001 als unzulässig\n\nverworfen.\n\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Sofern der\n\nAnwalt die Fristenkontrolle seinem Büropersonal überlasse, müsse er\n\ndurch organisatorische Maßnahmen mögliche Fehlerquellen in größt-\n\nmöglichem Umfang ausschließen. Dazu gehöre eine wirksame Aus-\n\ngangskontrolle, die gewährleiste, daß die im Fristenkalender vermerkte\n\nFrist erst dann gelöscht werde, wenn das fristwahrende Schriftstück tat-\n\nsächlich abgesandt worden oder sicher Vorsorge dafür getroffen sei, daß\n\nes rechtzeitig hinausgehe. Substantiiertes Vorbringen des Beklagten,\n\nwelche organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden seien, um ein\n\nFehlverhalten bei der Überwachung von Notfristen auszuschließen, feh-\n\nle. Dem Vortrag des Beklagten sei weder zu entnehmen, ob in seiner ei-\n\ngenen Sache überhaupt eine Vorfrist notiert worden sei, noch ob die\n\nAkten eine Woche vor Fristablauf vorgelegt worden seien, noch welche\n\nKontrollen vorhanden seien, um eine Nichtbeachtung der Vorfrist auszu-\n\nschließen.\n\nAus den Angaben des Beklagten gehe auch nicht hervor, welche\n\nKontrollmaßnahmen zur Verhinderung von versehentlichen Löschungen\n\nim Fristenkalender ergriffen worden seien und ob die Angestellte C. an-\n\ngewiesen worden sei, sich vor Streichung einer Frist anhand der Akte zu\n\nvergewissern, daß zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten\n\nvom 5. Juni 2001.\n\nII.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des\n\nBeklagten ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber\n\nnicht begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat den nicht rechtzeitig eingelegten\n\nEinspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil (§§ 542 Abs. 3,\n\n339 Abs. 1 ZPO) zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 542 Abs. 3, 341\n\nAbs. 1 ZPO).\n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch die Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei versagt. Gemäß § 233 ZPO\n\ndarf dem in eigener Sache als Rechtsanwalt tätig gewordenen Beklagten\n\nnur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Möglichkeit, daß\n\nihn an der Versäumung der Einspruchsfrist ein Verschulden trifft, ausge-\n\nschlossen ist. Das ist hier nicht der Fall.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen\n\nProzeßbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen,\n\ndurch die zuverlässig gewährleistet wird, daß die im Fristenkalender\n\nvermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende\n\nMaßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also\n\ngefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlüsse\n\nvom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkon-\n\ntrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 - Fri-\n\nstenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298\n\nund vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangs-\n\nkontrolle 14). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anord-\n\nnung des Prozeßbevollmächtigten, die sicherstellt, daß die Erledigung\n\nder fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand\n\ndes Fristenkalenders überprüft wird. Der für die Kontrolle zuständige\n\nAngestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst\n\nzu streichen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, daß\n\nzweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen \n\nist (BGH, Beschluß vom\n\n14. März 1996 - III ZB 13/96, aaO). Weder der Begründung des Wieder-\n\neinsetzungsantrags des Beklagten noch der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung der Angestellten C. ist zu entnehmen, daß in der Kanzlei des Be-\n\nklagten die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen ge-\n\ntroffen worden sind.\n\nZur Ausgangskontrolle in seinem Büro hat der Beklagte lediglich\n\nvorgetragen, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erl e-\n\ndigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht. Welche Anordnungen des\n\nBeklagten dazu an die Angestellten ergangen sind, ist weder in der Be-\n\ngründung des Wiedereinsetzungsantrags noch in der Beschwerdebe-\n\ngründung näher dargelegt. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorge-\n\ntragen, er habe angeordnet, eine Frist erst dann im Fristenkalender zu\n\nstreichen, wenn der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht und an-\n\nhand der Akte überprüft worden sei, daß nichts mehr zu veranlassen sei.\n\nDie Angestellte C. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung inso-\n\nweit lediglich ausgeführt, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle\n\nFristsachen erledigt seien, in der Folge werde die Frist gestrichen. Die\n\nso beschriebene Praxis entspricht nicht den an eine ordnungsgemäße\n\nFristenkontrolle zu stellenden Anforderungen. Sie läßt es nämlich zu,\n\ndaß Fristen auch dann gestrichen werden, wenn die Angestellte auf eine\n\nnicht näher festgelegte Weise erfährt und deshalb zu wissen glaubt, daß\n\ndie Sache irgendwie erledigt sei. Daß es dabei leicht zu Irrtümern und\n\nVerwechselungen kommen kann, liegt auf der Hand. Es ist danach nicht\n\nauszuschließen, daß die Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Beklagten\n\nnicht so organisiert ist, daß eine Wahrung von Rechtsmittelfristen ge-\n\nwährleistet wird, und daß die Versäumung der Einspruchsfrist auf einen\n\nsolchen Organisationsmangel zurückzuführen ist. Schon diese Möglich-\n\nkeit eines Organisationsverschuldens des Beklagten schließt die Wi e-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand aus.\n\n3. Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-06/xi-zb-11-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-06/xi-zb-11-01","retrieved":"2026-07-10 12:39:39.106551+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-06/xi-zb-11-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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