{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"5 StR 363/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 363/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. November 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 19. März 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\naufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit\n\nTodesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren\n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der allgemeinen Sachrüge\n\nbegründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjäh-\n\nrung. Zu Unrecht hat das Schwurgericht ein Ruhen der Verjährung für die\n\nTat des jetzt 65jährigen Angeklagten, die dieser vor mehr als 42 Jahren in\n\nBerlin (Ost) begangen hatte, angenommen.\n\n1. Am 2. März 1959 hatten sich etwa 40 Jugendliche – wie damals re-\n\ngelmäßig an Montagen und Freitagen – am Bahnhof Lichtenberg in Berlin\n\n(Ost) versammelt, um gemeinsam aus mitgebrachten Kofferradios laute Mu-\n\nsik, die vom “Westsender” RIAS Berlin ausgestrahlten “Schlager der Wo-\n\nche”, zu hören. Dabei zogen sie, teils untergehakt, durch die Stalinallee und\n\ndrängten so Passanten ab, die sich auch dadurch belästigt fühlten, daß sie\n\nvon den übermütigen jungen Leuten “in Halbstarkenmanier” angesprochen\n\nwurden. Mehrere Lichtenberger Funkstreifenwagen rückten an zum “Zer-\n\nsprengen” der Gruppe und, um Festnahmen durchzuführen. Zur Verstärkung\n\nwurde ein weiterer Funkwagen aus Friedrichshain angefordert, in dem der\n\nAngeklagte neben einem Fahrer und einem Einsatzleiter als Begleiter mit-\n\nfuhr. Als dieses Polizeifahrzeug eintraf, war die große Gruppe bereits auf-\n\ngelöst; einige Jugendliche waren zur Aufnahme der Personalien festgehal-\n\nten worden. Danach hatte sich nochmals eine kleinere Gruppe zusammen-\n\ngefunden, die, als der Friedrichshainer Funkwagen anhielt, erneut ausein-\n\nanderlief. Der 22jährige Angeklagte, der seit 10 Monaten Bediensteter der\n\nVolkspolizei war und sich im Dienstgrad eines Oberwachtmeisters bei sei-\n\nnem ersten großen Einsatz anläßlich der gesellschaftlich und politisch une r-\n\nwünschten Verhaltensweise der Jugendlichen einem besonderen Erwar-\n\ntungs- und Erfolgsdruck ausgesetzt sah, verfolgte den davonlaufenden\n\n18jährigen \n\nR \n\n , um ihn auftragsgemäß festzunehmen. Als er den jungen Mann erreichte\n\nund ihn kurz an der Kleidung festhielt, riß dieser sich los; dabei traf er den\n\nAngeklagten möglicherweise gezielt mit einer Hand oder einem Arm am Au-\n\nge. Der Angeklagte verfolgte R weiter und rief ihm nach, er möge\n\nstehenbleiben; auch der Einsatzleiter rief den jungen Mann erfolglos an.\n\nDieser machte auch nach einem Warnschuß des Angeklagten aus seiner\n\nDienstpistole nicht halt. Daraufhin gab der Angeklagte, um den nun schon\n\netwa 20 Meter vor ihm laufenden R nicht entkommen zu lassen\n\nund ihn festnehmen zu können, einen gezielten Schuß auf dessen Beine ab.\n\nDer Schuß traf R jedoch in den Rücken, er fiel schwerverletzt zu\n\nBoden und wurde ins Krankenhaus der Volkspolizei gebracht.\n\nDort wurde er zunächst erfolgreich operiert. Drei Wochen später,\n\nnachdem er bereits kurzfristig in Untersuchungshaft genommen, kurze Zeit\n\ndanach jedoch in das Krankenhaus zurückverlegt worden war, verstarb er an\n\nmassiven inneren Blutungen aus Magengeschwüren, die sich als Folge des\n\nSchusses, der die Leber durchschlagen hatte, gebildet hatten.\n\nGegen den Angeklagten, der vorübergehend im Innendienst einge-\n\nsetzt worden war, wurde trotz Anzeige und Nachfragen der Mutter des Ge-\n\ntöteten kein Strafverfahren durchgeführt. Ein Totenschein, der die Schuß-\n\nverletzung als Todesursache auswies, war den Eltern zunächst ausgehän-\n\ndigt, später jedoch behördlich wieder eingezogen worden. Mehrere Jugend-\n\nliche, die der Gruppe in der Stalinallee angehört hatten, wurden wegen\n\nLandfriedensbruchs zu mehrmonatigen zu vollstreckenden Haftstrafen ver-\n\nurteilt.\n\n2. Die Tat – die das Schwurgericht zutreffend als vorsätzliche und\n\nrechtswidrige Erfüllung des Verbrechenstatbestandes der Körperverletzung\n\nmit Todesfolge bewertet hat – ist verjährt. Verfolgungsverjährung war zur\n\nZeit der ersten möglichen Verjährungsunterbrechung im Januar 2000, mithin\n\nmehr als 40 Jahre seit Begehung und Beendigung der Tat, nach sämtlichen\n\nin Betracht kommenden Vorschriften längst eingetreten (vgl. § 67 Abs. 1\n\ni.V.m. § 226 RStGB; § 82 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 117 StGB-DDR; sogar § 78\n\nAbs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 227 Abs. 1 StGB).\n\nDie Verjährung hat nicht erst mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages\n\nzu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung des Schwurgerichts kann\n\nnicht angenommen werden, daß die Verfolgungsverjährung in der DDR we-\n\ngen eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses im Sinne des § 83\n\nNr. 2 StGB-DDR (vgl. – deklaratorisch – Art. 1 des [1.] Verjährungsgesetzes\n\nvom 26. März 1993, BGBl I 392) geruht hat. Dies setzte voraus, daß sicher\n\nfeststünde, daß die Nichtverfolgung des Angeklagten in der DDR auf deren\n\nrechtsstaatswidriger Staatspraxis beruhte (BGHSt 40, 113, 118). Das ist\n\nnicht der Fall.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Ruhen\n\nder Verjährung angenommen für die Strafverfolgung in Fällen von Schüssen\n\nan der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), in Fällen von\n\nRechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffenden Delikten\n\ndurch Angehörige der DDR-Justiz in politischen Strafsachen (BGHSt 41,\n\n247, 248; 41, 317, 320), in Fällen vom MfS veranlaßter Verschleppungen\n\nvon Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.), von Freiheitsbe-\n\nraubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100,\n\n101) sowie in Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Do-\n\npingmittel an uneingeweihte Sportler (BGHR StGB § 78b Abs. 1 – Ruhen 8\n\nund BGH, Beschluß vom 5. September 2001 – 5 StR 330/01 –). Bei diesen\n\nFallgruppen waren die Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder\n\nwenigstens mit Billigung der politischen Führung der DDR verübt worden.\n\nFerner wird ein Ruhen der Verjährung auch angenommen für die Strafverfol-\n\ngung in Fällen von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugs-\n\nbedienstete der DDR, die jedenfalls im Interesse des staatlichen Ansehens\n\nals geheimhaltungsbedürftig angesehen wurden (BGHR StGB § 78b Abs. 1\n\n– Ruhen 2 und 6). Entsprechendes gilt für Fälle von Aussageerpressungen\n\ndurch Angehörige des MfS (BGHR StGB § 78b Abs. 1 – Ruhen 9).\n\nDie vorliegend zu beurteilende Tat gehört zu keiner dieser Fallgrup-\n\npen. Sie ist auch den letztgenannten Fällen nicht vergleichbar. Es sind keine\n\nBelege oder Erkenntnisse über ähnliche Fälle ersichtlich, aus denen sich\n\nableiten ließe, daß hier eine Verfolgung um unbedingt gewünschter G e-\n\nheimhaltung willen von Staats wegen systematisch hintertrieben worden wä-\n\nre.\n\nb) Daß die vorliegende, mithin individuell zu beurteilende Tat von\n\nStaats wegen aus rechtsfeindlichen Motiven – nämlich aufgrund staatlich\n\nunbedingt gewollter Geheimhaltung unter Hintanstellung im Interesse des\n\nRechtsgüterschutzes unverzichtbarer Strafverfolgungsverpflichtungen – un-\n\nverfolgt geblieben wäre, läßt sich durch Urteilsfeststellungen und aktenkun-\n\ndige Indizien nicht mit ausreichender Sicherheit belegen.\n\nDaß der Vorfall keinen erhaltenen Eintrag in Personalakten des An-\n\ngeklagten gefunden hat, ist nicht geeignet, seine systematisch betriebene\n\nVertuschung zu belegen. Er ist in Polizeiberichten aktenkundig gemacht\n\nworden. Es ist – anders als in vielen bekannt gewordenen Fällen des\n\nSchußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze – kein Versuch un-\n\nternommen worden, die Umstände der schweren Verletzung des Opfers und\n\nseines Todes vor den Angehörigen geheimzuhalten. Die durchschossene\n\nKleidung des Toten ist den Angehörigen ausgehändigt worden. Der Tote ist\n\nobduziert worden, die dabei zur Todesursache erhobenen Befunde sind\n\nnicht verfälscht und auch nicht nachweislich vernichtet worden. Die erwiese-\n\nne Ursächlichkeit des Schußwaffengebrauchs ist vielmehr in dem ersten,\n\nden Angehörigen zunächst ausgehändigten Totenschein dokumentiert wor-\n\nden.\n\nDaß dieser Totenschein später gegen einen solchen ausgetauscht\n\nwurde, der lediglich die unmittelbare Todesursache ohne Verbindung zu der\n\nvorangegangenen Schußverletzung bezeichnete, deutet freilich ebenso wie\n\nHinweise auf eine staatliche Beobachtung der Beerdigung des Opfers darauf\n\nhin, daß die Behörden Aufsehen wegen des Falles befürchteten. Erklärbar\n\nist dieser staatliche Argwohn vor dem Hintergrund des bereits politisch miß-\n\nliebigen Geschehens der Gruppenaktivitäten in Lichtenberg, die letztlich\n\nAnlaß für den polizeilichen Schußwaffengebrauch gewesen waren. Eine g e-\n\nzielte rechtsfeindliche Nichtverfolgung der Tat wird damit noch nicht bewie-\n\nsen.\n\nFreilich bleibt der Umstand, daß trotz der Bekanntheit des Falles, so-\n\ngar ungeachtet einer Strafanzeige der Mutter ein Ermittlungsverfahren ge-\n\ngen den Angeklagten offenbar nicht einmal eingeleitet worden ist, auf den\n\nersten Blick angesichts der zutreffenden strafrechtlichen Bewertung der Tat\n\ndurch das Schwurgericht auffällig. Indes darf die Betrachtungsweise der\n\nstrafrechtlichen Ermittlungsbehörden in Berlin (Ost) vor mehr als 40 Jahren,\n\ninsbesondere zum Hintergrund der Tat nicht übersehen werden. Danach\n\nliegt auf der Hand, daß die Ermittlungsbehörden den gezielten Schußwa f-\n\nfengebrauch durch den Angeklagten eindeutig nicht als strafbar ansahen.\n\nGleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, dies als eine von einem Un-\n\nrechtssystem geprägte Sichtweise zu bewerten. Es wäre nämlich nicht ein-\n\nmal besonders wahrscheinlich, daß ein Polizeibeamter, der zur Tatzeit in der\n\nBundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Situation zur Durchsetzung\n\neiner als berechtigt angesehenen Festnahme mit Verletzungsvorsatz auf\n\nden Festzunehmenden geschossen und dadurch fahrlässig dessen Tod ver-\n\nursacht hätte, hierfür bestraft worden wäre (vgl. BGHSt 39, 1, 21 f.). Vor die-\n\nsem Hintergrund kann in der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens in\n\nder DDR im vorliegenden Einzelfall gegen den Angeklagten die erforderliche\n\ngesicherte Grundlage für die Annahme des Ruhens der Verjährung in der\n\nDDR nicht gefunden werden.\n\nDer Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter hierzu weitergehe n-\n\nde hinreichende Erkenntnisse gewinnen könnte. Anhaltspunkte dafür sind\n\njenseits der Urteilsfeststellungen und des Aktenkundigen nicht ersichtlich.\n\nDer Senat entscheidet mithin von sich aus auf Einstellung des Verfahrens\n\nwegen Verjährung.\n\n3. Er ist hieran auch nicht etwa gehindert, weil er vorrangig gehalten\n\nwäre, den Angeklagten freizusprechen.\n\nAllerdings hielte das angefochtene Urteil auch sonst sachlichrechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. Es wäre vielmehr auch jenseits der Verjährungs-\n\nfrage umfassend aufzuheben gewesen. Das Schwurgericht hat nämlich die\n\nsich aufdrängende Frage nach einem Verbotsirrtum des Angeklagten gänz-\n\nlich unerörtert gelassen. Von solcher Erörterung war das Gericht auch nicht\n\netwa freigestellt, weil sich der Angeklagte nicht auf einen solchen Irrtum be-\n\nrufen hatte. Daß er – der das Geschehen ersichtlich jahrzehntelang zu ver-\n\ndrängen gesucht hatte – sich mit der – rechtsfehlerfrei widerlegten – Be-\n\nhauptung zu verteidigen suchte, er habe den letztlich tödlichen Schuß unbe-\n\nabsichtigt ausgelöst, gab keinen berechtigten Anlaß, eine bei anders festge-\n\nstelltem Tatablauf naheliegende Entschuldigungsmöglichkeit zu vernachläs-\n\nsigen, auf die sich der Angeklagte bei seiner Verteidigungsstrategie schwer-\n\nlich berufen konnte.\n\nTatsächlich liegt – was ohne weiteres aus den Erörterungen zur Tat-\n\nzeitsicht der DDR-Ermittlungsbehörden folgt – die Annahme nahe, daß der\n\nAngeklagte sich für berechtigt hielt, zur Durchsetzung der ihm aufgetrage-\n\nnen Festnahme mit Verletzungsvorsatz auf sein Opfer zu schießen. Wäre\n\nein solcher Verbotsirrtum festzustellen gewesen und wäre er für den Ange-\n\nklagten sogar unvermeidbar gewesen – was im Blick auf eine entsprechende\n\nBeurteilung für Schußwaffengebrauch gegen Flüchtlinge an der innerdeut-\n\nschen Grenze mit bloßem Verletzungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 168, 194 f.;\n\n41, 10, 15; 42, 356, 364; BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 7) nicht undenk-\n\nbar\n\nwäre –, hätte sich der Angeklagte lediglich aufgrund des konkreten Schuß-\n\nwaffeneinsatzes wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen können. Dieser\n\ngeringere Tatvorwurf wäre aber – selbst nach der Sichtweise des Tatrichters\n\nabsolut – verjährt gewesen. Danach wäre der Angeklagte von dem weiterge-\n\nhenden angeklagten Verbrechensvorwurf freizusprechen gewesen (vgl.\n\nBGHSt 36, 340; BGHR StPO § 260 Abs. 3 – Freispruch 3; jeweils m.w.N.).\n\nHierzu erlauben die bisherigen Feststellungen, schon weil es an jeder\n\nErörterung der Irrtumsproblematik in dem angefochtenen Urteil fehlt, jedoch\n\nkeine abschließende Entscheidung des Senats. Mithin hat es bei der für den\n\nAngeklagten im Vergleich zu einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung\n\nder Sache günstigeren sofortigen Durchentscheidung auf Verfahrensein-\n\nstellung zu bleiben.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-06/5-str-363-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-06/5-str-363-01","retrieved":"2026-07-10 12:39:06.341371+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-06/5-str-363-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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