{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"VI ZB 43/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche Wei- sungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des Prozeßbevoll- mächtigten erteilt waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 43/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 Fd\n\nVortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche Wei-\n\nsungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten erteilt waren.\n\nBGH, Beschluß vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - OLG Celle\n\nLG Lüneburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner,\n\nWellner und Pauge\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des\n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2001\n\nwird auf seine Kosten zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 33.184,80 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen das am 21. April 2001 zugestellte Urteil der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. April 2001 am 18. Mai 2001\n\nBerufung eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Akten am 11. Juni 2001 für eine Woche dem Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers übersandt. Sie gingen am 14. Juni 2001 wieder beim Oberlandesge-\n\nricht ein.\n\nAm 21. Juni 2001 hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und mit weiterem\n\nSchriftsatz vom selben Tage die Berufung begründet. Zur Begründung des\n\nWiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, die bei seinen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten seit Jahren tätige Rechtsanwaltsfachangestellte G. habe seinem\n\nAnwalt die Akten zur Bearbeitung der Berufungsbegründung am 19. Juni 2001\n\nzusammen mit einem Antrag auf Fristverlängerung und mit dem Hinweis vor-\n\ngelegt, die Begründungsfrist laufe am 21. Juni 2001 ab. Diese Frist habe die\n\nabsolut zuverlässige Mitarbeiterin, die ausschließlich die Fristen bearbeite,\n\nnotiert gehabt. Sein Anwalt habe sich auf die korrekte Fristnotierung der lang-\n\njährigen Mitarbeiterin verlassen und die Berufungsbegründung am 21. Juni\n\n2001 diktiert. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozeßbevollmächtigte\n\ndes Klägers anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung der\n\nAngestellten G. vorgelegt. Nach dieser war sie seit 1993 in der Kanzlei als Re-\n\nNo-Gehilfin angestellt, notiert und kontrolliert seit diesem Zeitpunkt die Frist-\n\nabläufe selbständig, ohne daß ihr bisher eine Unregelmäßigkeit unterlaufen\n\nsei.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zurückgewiesen. Der Kläger müsse sich ein Verschulden seines\n\nProzeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser habe nicht glaubhaft ge-\n\nmacht, die Arbeit seiner Mitarbeiterin G. unregelmäßig durch geeignete Stich-\n\nproben überprüft zu haben, wie es seine Pflicht auch bei einer ansonsten zu-\n\nverlässigen Kraft gewesen sei. Im übrigen habe er es unterlassen, sich nach\n\nErhalt der Gerichtsakten selbst Gewißheit über den Ablauf der Begründungs-\n\nfrist zu verschaffen.\n\nII.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers\n\nhat im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger ist ein Verschulden seines Prozeß-\n\nvertreters anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO) und es ist nicht auszuschließen, daß\n\ndieses Verschulden zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt\n\nhat.\n\n1. Allerdings hält es rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn das Be-\n\nrufungsgericht meint, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe nicht\n\nglaubhaft gemacht, seine Mitarbeiterin G. \"unregelmäßig durch geeignete\n\nStichproben überprüft zu haben\".\n\nDer Kläger hatte dargelegt und durch eine - wenn auch pauschale (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610) - an-\n\nwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und durch eidesstattli-\n\nche Versicherung der Anwaltsgehilfin G. vom 21. Juni 2001 glaubhaft gemacht,\n\ndaß G. als langjährige Mitarbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten bis zu dem\n\nhier zur Entscheidung stehenden Vorfall stets die zu beachtenden Fristen zu-\n\nverlässig notiert und berücksichtigt habe. Daraus folgt, daß ihr hier erstmals ein\n\nVersehen unterlaufen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 2000\n\n- IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578 f.).\n\nZwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß selbst langjährige und\n\ngewissenhafte Angestellte in einem Anwaltsbüro - wenn auch nur in gewissen\n\nZeitabständen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 -\n\nVersR 1967, 1204, 1205) - überwacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und daß der\n\nKläger zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten nichts vorgetragen hat. Der Vortrag des Klägers, es habe sei-\n\nnem Prozeßbevollmächtigten als Bestätigung für G.'s Zuverlässigkeit gedient,\n\ndaß diese in der Vergangenheit die Akten stets rechtzeitig vor Fristablauf vor-\n\ngelegt habe, läßt eher darauf schließen, die erforderliche Überwachung sei\n\nunterblieben.\n\nDer Begründung des Beschlusses ist aber nicht zu entnehmen, mit wel-\n\nchen Stichproben der erstmals auftretende Fehler einer langjährig zuverlässi-\n\ngen Mitarbeiterin hätte verhindert werden können.\n\n2. Der angefochtene Beschluß hat jedoch aus einem anderen Grund Be-\n\nstand. Der Kläger hat, obwohl das seine Sache gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 aaO), keine fehlerfreie Organisation der No-\n\ntierung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen im Büro seines Prozeßbevoll-\n\nmächtigten vorgetragen und glaubhaft gemacht. Eine fehlerfreie Organisation\n\nerfordert in der Regel, daß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung\n\nder Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt\n\nwird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001,\n\n1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. März\n\n1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR\n\n1998, 77, jeweils m.w.N.). Die zunächst notierte Frist muß bei Erhalt der ge-\n\nrichtlichen Mitteilung über den tatsächlichen Eingang der Berufung nachgeprüft\n\nund gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Oktober\n\n1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202 m.w.N.). Ferner muß der Anwalt regel-\n\nmäßig eine Vorfrist eintragen lassen um sicher zu stellen, daß ihm auch für den\n\nFall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch hinreichend Zeit für die\n\nAnfertigung der Berufungsbegründung verbleibt (vgl. Senat, Beschluß vom\n\n5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202; BGH, Beschluß vom 23. Juli\n\n1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77).\n\nZu alledem hat der Kläger nichts vorgetragen. Auch der anwaltlichen\n\nVersicherung seines Prozeßbevollmächtigten und der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung der Angestellten G. ist dazu nichts zu entnehmen. Vielmehr ist offen-\n\nbar weder eine vorläufige Frist noch eine Vorfrist, sondern ausschließlich die\n\nfehlerhaft erst ab Montag, den 21. Mai 2001 gerechnete Begründungsfrist no-\n\ntiert worden.\n\nBei Eintragung einer Vorfrist wäre die Fristversäumung vermieden wor-\n\nden. Wäre die Vorfrist wie üblich mit mehr als drei Tagen notiert worden, wäre\n\neine Vorlage der Handakten an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor\n\nAblauf der Begründungsfrist erfolgt, der drohende Fristablauf bemerkt und etwa\n\ndurch Antrag auf erstmalige Fristverlängerung verhindert worden.\n\n3. Da die Fristversäumung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des\n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers beruht, hat das Berufungsgericht die\n\nnachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen blei-\n\nben, ob dem Prozeßbevollmächtigten auch deshalb ein dem Kläger zuzurech-\n\nnendes Verschulden an der Fristversäumung vorzuwerfen wäre, weil er sich\n\nnach Vorlage der Gerichtsakten nicht selbst Gewißheit über den Ablauf der\n\nBegründungsfrist verschafft hat, oder ob er diese entsprechend seinem Vortrag\n\nnicht zu Gesicht bekommen hat.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nPauge","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-30/vi-zb-43-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-30/vi-zb-43-01","retrieved":"2026-07-10 12:30:23.558291+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-30/vi-zb-43-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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