{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"II ZR 314/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 314/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. Oktober 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 und 4 wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem\n\nNachteil entschieden worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangte von den Beklagten ursprünglich, als Gesamt-\n\nschuldner an sie 190 näher gekennzeichnete Mastkälber herauszugeben.\n\nSie kaufte die Kälber, die sich zur Aufzucht bei dem Landwirt S. \n\nbefanden, am 12. Dezember 1995 von der M. GmbH, deren Geschäftsführe-\n\nrin die Beklagte zu 4 ist.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nhatte keinen Erfolg. Auf deren Revision hat der Bundesgerichtshof am 15. Juni\n\n1998 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen\n\n(II ZR 27/97, ZIP 1998, 2160). Dieses hat daraufhin - soweit für das jetzige Re-\n\nvisionsverfahren noch von Bedeutung - das erstinstanzliche Urteil teilweise\n\nabgeändert, die Beklagten zu 1 und 4 verurteilt, 82 näher bezeichnete Kälber\n\nherauszugeben und festgestellt, im übrigen sei die Klage gegen die Beklagten\n\nzu 1 und 4 in der Hauptsache erledigt. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\nBeklagten zu 1 und 4.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil\n\nder Beklagten zu 1 und 4 entschieden hat.\n\nI. Der Senat hat in seinem ersten Urteil zugunsten der Klägerin unter-\n\nstellt, es sei am 12. Dezember 1995 in Erfüllung eines entsprechenden Kauf-\n\nvertrages über die bei S. untergestellten Kälber eine Einigung zwischen\n\nder Klägerin und der von der Beklagten zu 4 vertretenen M. GmbH über den\n\nEigentumsübergang an den Tieren zustande gekommen. Die erforderliche\n\ntatrichterliche Feststellung hat das Berufungsgericht - allerdings ohne nähere\n\nBegründung - nunmehr nachgeholt. Die Revision greift diese Feststellung nicht\n\nan.\n\nII. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei Eigentümerin\n\nder Kälber gewesen, als der Beklagte zu 1 diese am 22. Februar 1996 im Ein-\n\nverständnis mit der Beklagten zu 4 aus dem Stall des Landwirts S. abge-\n\nholt hat. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision haben Erfolg.\n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übergabe der Tiere sei durch\n\nein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) ersetzt worden, wird von dem Ergebnis der\n\nBeweisaufnahme, auf das es sich stützt, nicht getragen. Eine die Übergabe\n\nersetzende Änderung der bisherigen Besitzverhältnisse hätte vorausgesetzt,\n\ndaß der Landwirt S. , bei dem die Tiere eingestellt waren, seinen unmittel-\n\nbaren Besitz als Besitzmittler für die M. GmbH ausgeübt hätte und auf Grund\n\nentsprechender Vereinbarungen entweder diesen Besitz unter Auswechselung\n\ndes bisherigen Besitzmittlungsverhältnisses künftig für die Klägerin halten oder\n\ndie M. GmbH unter Beibehaltung ihres bisherigen mittelbaren Besitzes die-\n\nsen künftig als Fremdbesitzerin für die Klägerin halten sollte.\n\nDem angefochtenen Urteil ist bereits keine - auch stillschweigend ge-\n\nschlossene - Vereinbarung über eine Änderung bestehender Besitzmittlungs-\n\nverhältnisse zu entnehmen. Zudem sind beide Wege nach der insoweit ein-\n\ndeutigen Aussage des Zeugen S. versperrt. Dieser hat bekundet, die M. \n\nGmbH nicht zu kennen, stets nur für \"A. St. und Berater\" besessen und ge-\n\nmästet und es ausdrücklich abgelehnt zu haben, für die Klägerin tätig zu wer-\n\nden. Zwar steht das von ihm unter dem Namen seines Sohnes verfaßte Schrei-\n\nben an die Klägerin vom 15. Mai 1998 dazu in einem gewissen Widerspruch.\n\nAuch das Anbringen der Vorhangschlösser scheint auf eine Geschäftsbezie-\n\nhung zwischen der Klägerin und S. zu deuten. Doch ist hier zu beachten,\n\ndaß diese Schlösser nach der Erklärung des früheren Geschäftsführers nicht in\n\nzeitlichem Zusammenhang mit der behaupteten Übereignung \n\nvom\n\n12. Dezember 1995 angebracht worden sind, sondern lange vorher, nämlich\n\nschon Mitte 1995, im Zusammenhang mit einer \"Ausstallungsvereinbarung\".\n\nDamit kann diese Maßnahme nicht als Indiz für ein als Übergabeersatz taugli-\n\nches Besitzmittlungsverhältnis gewertet werden. Es kommt hinzu, daß die Be-\n\nklagten Unterlagen vorgelegt haben, die nahelegen, daß durch die Beklagte\n\nzu 4 - in welcher Eigenschaft auch immer - und der Klägerin nur ein Finanzie-\n\nrungsgeschäft abgeschlossen worden ist. Nimmt man die Aussage des frühe-\n\nren Geschäftsführers der Klägerin, G. , hinzu, der entgegen den Kontoaus-\n\nzügen, welche \"A. St. \" als Empfängerin des Geldes ausweisen, ausgesagt\n\nhat, die Klägerin habe die Tiere der M. GmbH bezahlt und \"die Tiere damit\n\npraktisch übernommen\", dann zeigt sich, daß der Vortrag der Klägerin in dem\n\nunterbreiteten und festgestellten Sachverhalt nur eine geringe Stütze findet.\n\n2. Der Senat hat in seiner früheren Entscheidung darauf hingewiesen,\n\ndaß bei dem Vertragsschluß am 12. Dezember 1995 nicht nur eine Einigung\n\nzustande gekommen sein könnte, sondern gleichzeitig der Herausgabean-\n\nspruch der M. GmbH gegen S. an die Klägerin abgetreten worden sein\n\nkönnte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht befaßt.\n\nIII. Damit das Berufungsgericht die gebotenen weiteren Feststellungen\n\ntreffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-29/ii-zr-314-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-29/ii-zr-314-99","retrieved":"2026-07-10 12:31:32.837201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-29/ii-zr-314-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2001-10-29","dockets":["II ZR 314/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 29.10.2001 – II ZR 314/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-29/ii-zr-314-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 4 wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem\n\nNachteil entschieden worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/930","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"930","label":"§ 930 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:31:32.837201+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}