{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"IX ZR 19/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; ZPO §§ 331, 340 Abs. 3 Nach einer \"Flucht in die Säumnis” ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender Prüfung der Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos, hat er rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten und dessen Entscheidung einzuholen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 19/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2001\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 675; ZPO §§ 331, 340 Abs. 3\n\nNach einer \"Flucht in die Säumnis” ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet,\n\nauch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das\n\nVersäumnisurteil einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender Prüfung der\n\nErfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos, hat er\n\nrechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten und\n\ndessen Entscheidung einzuholen.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99 - OLG Hamm\n\n LG Arnsberg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die verklagten Rechtsanwälte auf Schadenersatz we-\n\ngen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.\n\nDie Beklagten vertraten den Kläger in dessen Scheidungsverfahren; Teil\n\ndes Mandats war die Abwehr von nachehelichen Unterhaltsansprüchen der\n\ngeschiedenen Ehefrau des Klägers. In dieser Folgesache wies das Amtsgericht\n\n- Familiengericht - B. mit Verfügung vom 21. Juni 1994 darauf hin, daß es den\n\nVortrag des Klägers zu den von ihm geltend gemachten unterhaltsrechtlichen\n\nBelastungen für nicht ausreichend erachte. Das Gericht konkretisierte diesen\n\nHinweis in der mündlichen Verhandlung am 26. September 1994 unter Bezug-\n\nnahme auf die von dem Kläger behaupteten Darlehensverbindlichkeiten I. und\n\nP. Mit Schreiben vom 10. November 1994 übersandten die Beklagten dem Klä-\n\nger einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Ehefrau. Unter Hinweis\n\nauf eine vom Gericht gesetzte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme endete\n\ndas Schreiben mit den Worten: \"Die Sache eilt also.” Der Kläger übergab den\n\nBeklagten daraufhin am 13. Dezember 1994 mehrere Bestätigungen über die\n\nAusreichung von Darlehen, welche diese mit Schriftsatz vom selben Tage, ein-\n\ngegangen am 15. Dezember 1994, beim Amtsgericht einreichten.\n\nIm Verhandlungstermin vom 19. Dezember 1994 wies das Amtsgericht\n\ndas Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 durch Be-\n\nschluß als verspätet zurück. Die Beklagte zu 2, welche den Termin zusammen\n\nmit dem Kläger wahrgenommen hatte, stellte daraufhin keinen Antrag. Es er-\n\nging sodann ein Versäumnisurteil, durch das der Kläger zu monatlichen Unter-\n\nhaltszahlungen in Höhe von 1.000 DM verurteilt wurde. Die Beklagten haben\n\ndieses ihnen am 23. Dezember 1994 zugestellte Urteil dem Kläger mit Schrei-\n\nben vom 27. Dezember 1994 unter Angabe einer unzutreffenden, um einen\n\nMonat zu langen Einspruchsfrist übersandt. Gegen das Versäumnisurteil haben\n\ndie Beklagten erst nach Fristablauf Einspruch eingelegt. Ein damit verbundener\n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.\n\nDer Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, ihn nicht über die prozes-\n\nsualen Nachteile verspäteten Vorbringens aufgeklärt, nicht rechtzeitig vor Ab-\n\nlauf der Einspruchsfrist eine Weisung zur Einspruchseinlegung eingeholt und\n\nnicht von sich aus rechtzeitig Einspruch eingelegt zu haben. Er hält die materi-\n\nell-rechtlichen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber sei-\n\nner früheren Ehefrau nicht für gegeben und nimmt die Beklagten wegen be-\n\nhaupteter Unterhaltszahlungen in Höhe von 28.161,30 DM auf Schadenersatz\n\nin Anspruch; darüber hinaus begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten\n\nzum Ersatz des durch die Versäumung der Einspruchsfrist entstandenen und\n\nnoch entstehenden Schadens verpflichtet sind. Land- und Oberlandesgericht\n\nhaben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klage-\n\nanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, eine verzögerte Bearbeitung des Verfah-\n\nrens sei den Beklagten nicht anzulasten. Der Hinweis im Schreiben vom\n\n10. November 1994, \"die Sache eilt also”, sei ausreichend gewesen; er habe\n\nvon dem Kläger als Aufforderung zu einer kurzfristigen Rücksprache verstan-\n\nden werden müssen. Eine weitergehende Belehrungspflicht der Beklagten über\n\ndie prozessualen Nachteile verspäteten Vorbringens habe angesichts der Er-\n\nfahrung des Klägers als Verwaltungsangestellten im Umgang mit Behörden und\n\nGerichten nicht bestanden.\n\nDaß die Beklagten die Entscheidung über die Einspruchseinlegung nicht\n\nohne Rücksprache mit dem Kläger eigenmächtig hätten treffen wollen, sei we-\n\ngen der dadurch verursachten weiteren Kosten und der Notwendigkeit, sämtli-\n\nche Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Einspruchsschrift vorzutragen,\n\nebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Verweis auf das bisherige schriftsätzliche\n\nVorbringen sei wegen des für den Kläger eindeutig ungünstigen Verlaufs der\n\nBeweisaufnahme am 19. Dezember 1994 nicht sinnvoll gewesen.\n\nSchließlich sei die fehlerhafte Belehrung über den Fristablauf für die\n\nunterbliebene Einspruchseinlegung nicht kausal gewesen, da der Kläger erst\n\nnach Ablauf der Einspruchsfrist das Schreiben der Beklagten vom 27. Dezem-\n\nber 1994 geöffnet und die Belehrung zur Kenntnis genommen habe.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag (§§ 611,\n\n675 BGB) schuldhaft verletzt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nwaren sie auch ohne ausdrückliche Anweisung des Klägers verpflichtet, gegen\n\ndas Versäumnisurteil vom 19. Dezember 1994 Einspruch einzulegen.\n\na) Grundsätzlich braucht der Anwalt, der seine Partei durch einfachen\n\nBrief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmit-\n\ntelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, trotz\n\nSchweigens des Mandanten keine Nachfrage zu halten. Nur in besonders ge-\n\nlagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa\n\nwenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten mußte oder wenn ihm\n\nder Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel\n\neinlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435, 436;\n\nv. 5. Mai 1986 - II ZR 102/86, VersR 1986, 966, 967; v. 13. November 1991\n\n- VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898, 899). Eine Verpflichtung zur Nachfrage be-\n\nsteht beispielsweise dann, wenn der Mandant in einem Parallelrechtsstreit mit\n\ndem gleichen Sachverhalt, in dem am selben Tag ein Urteil verkündet wurde,\n\nbereits Berufung hat einlegen lassen (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1981 - VI ZB\n\n39/80, VersR 1981, 834 f.), aber wohl nicht, wenn die Berufungseinlegung in\n\ndem Parallelverfahren bereits dreieinhalb Jahre zurückliegt (BGH, Beschl. v.\n\n4. Oktober 1990 - V ZB 7/90, VersR 1991, 124).\n\nb) Im Streitfall waren die Beklagten von sich aus zur Einlegung des Ein-\n\nspruchs verpflichtet. Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Beklagte zu 2 in\n\nder mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 1994 allein deshalb die An-\n\ntragstellung unterlassen und den Erlass eines dem Kläger nachteiligen Ver-\n\nsäumnisurteils in Kauf genommen, weil sie durch die \"Flucht in die Säumnis\"\n\neine Zurückweisung des Vorbringens zu den unterhaltsrechtlich relevanten\n\nDarlehensbelastungen des Klägers vermeiden wollte. In dieser Situation ist - im\n\nGegensatz zur Rechtsmitteleinlegung nach Abschluß der Instanz - die Frage\n\nder Einlegung eines Rechtsbehelfs regelmäßig nicht offen. Denn Sinn und\n\nZweck der \"Flucht in die Säumnis” ist es gerade, durch die Einlegung eines\n\nEinspruchs den Weg für eine Fortsetzung des Verfahrens frei zu machen (vgl.\n\nPrütting/\n\nWeth ZZP 98 [1985], 131, 134 ff.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 296\n\nRn. 79 f.; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 296 Rn. 112). Der Mandant\n\nnimmt hier allein aus taktischen Erwägungen eine aus seiner Sicht nachteilige\n\n- weil seine Einwendungen nicht berücksichtigende - Säumnisentscheidung hin\n\nmit der klaren Zielsetzung, diese nach einem Einspruch durch Wiederholung\n\ndes andernfalls präkludierten Vortrags zu korrigieren. Aufgrund dessen muß\n\nder Anwalt, solange er keine gegenteilige Weisung erhalten hat, davon ausge-\n\nhen, daß der Mandat eine Fortsetzung des Verfahrens wünscht. Er ist deshalb\n\nverpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch ge-\n\ngen das Versäumnisurteil einzulegen oder, wenn er nach eingehender Prüfung\n\nder Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos er-\n\nachtet, rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten\n\nund dessen Entscheidung einzuholen.\n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durften die Beklagten\n\nauf eine Einspruchseinlegung ohne vorherige Befragung des Klägers nicht\n\ndeshalb verzichten, weil ein Verweis auf das bisherige schriftsätzliche Vorbrin-\n\ngen wegen des für den Kläger ungünstigen Verlaufs der Beweisaufnahme am\n\n19. Dezember 1994 nicht sinnvoll gewesen wäre oder die Beklagten ohne\n\nweitere Informationen durch den Kläger den Einspruch in der Einspruchsschrift\n\nnicht umfassend hätten begründen können (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\nDen Beklagten wäre es möglich gewesen, in der Einspruchsschrift zu\n\nden Darlehen P. und I. auch ohne zusätzliche Angaben des Klägers vorzutra-\n\ngen. Insoweit hatten die Beklagten im Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 zum\n\nBeweis des Bestehens der behaupteten Darlehensverbindlichkeiten aussage-\n\nkräftige Urkunden vorgelegt; zudem hätten die Darlehensgeber G. und Gü. P.\n\nsowie T. I. als Zeugen benannt werden können. Dies gilt umso mehr, als die\n\nBeklagten die beiden Letztgenannten bereits \n\nin \n\nihrem Schriftsatz vom\n\n7. September 1994 als Zeugen für die Behauptung des Klägers angeboten\n\nhatten, ihre Darlehen würden nach wie vor bedient.\n\n2. Sollte das weitere Verfahren ergeben, daß dem Kläger ein Schaden\n\nentstanden ist, weil er auf Grund des Versäumnisurteils ohne materiell-recht-\n\nliche Grundlage Unterhaltszahlungen zu leisten und geleistet hat - das Beru-\n\nfungsgericht hat hierzu, von seinem Standpunkt aus konsequent, keine Fest-\n\nstellungen getroffen -, so ist der Pflichtverstoß der Beklagten für diesen Scha-\n\nden auch ursächlich; denn im Falle eines rechtzeitigen Einspruchs hätte eine\n\nBeweisaufnahme zu den von dem Kläger vorgetragenen Darlehensverbindlich-\n\nkeiten durchgeführt werden müssen (siehe unten zu III.).\n\na) Durch den zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage zurück-\n\nversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis in der mündlichen Verhandlung\n\nbefand, § 342 ZPO. Das einmal verspätete Vorbringen bleibt damit verspätet\n\n(vgl. BGHZ 76, 173, 177; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980 - VII ZR 307/79, NJW\n\n1981, 286). Jedoch fehlt es an der nach § 296 Abs. 2 ZPO für eine Zurückwei-\n\nsung erforderlichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn in\n\ndem auf den Einspruch anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung - § 341a ZPO - die verspätet vorgebrachten Verteidigungsmittel berück-\n\nsichtigt werden können (vgl. BGHZ 75, 138, 142 f.; 76, 173, 178 f.). Dabei ob-\n\nliegt es dem Gericht, im Rahmen einer umfassenden Terminsvorbereitung alles\n\nZumutbare zu unternehmen, um die Folgen der Fristversäumung auszuglei-\n\nchen (st. Rspr., BGH aaO; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1998 - VII ZR 82/97, NJW\n\n1999, 585; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2373 f.; NJW-RR 1995, 377 f.; NJW-\n\nRR 1999, 1079). Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, die Verhandlung\n\nso weit hinauszuschieben, daß alle nach dem verspäteten Vorbringen in Be-\n\ntracht kommenden Beweise erhoben werden können (BGH, Urt. v. 23. Oktober\n\n1980 aaO). Zumutbar sind vorbereitende Anordnungen gemäß § 273 ZPO aber\n\njedenfalls dann, wenn es sich um einfache und klar abgrenzbare Streitpunkte\n\nhandelt, die ohne unangemessenen Zeitaufwand geklärt werden können\n\n(BGHZ 91, 293, 304; BGH, Urt. v. 22. November 1995 - VIII ZR 195/94, NJW\n\n1996, 528, 529). Unter diesen Voraussetzungen ist eine Beweisaufnahme mit\n\nvier oder sogar sechs Zeugen stets zumutbar (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1986\n\n- VI ZR 262/85, VersR 1987, 259; v. 21. März 1991 - III ZR 118/89, NJW 1991,\n\n2759, 2760 f.; v. 22. November 1995 aaO).\n\nb) Im Streitfall ging es um ein einfaches und klar abgegrenztes Be-\n\nweisthema, nämlich die Gewährung von zwei Darlehen an den Kläger durch die\n\nEheleute P. und T. I. sowie deren Rückführung in monatlichen Raten. Hierzu\n\nwaren die drei Darlehensgeber als Zeugen zu vernehmen. Es ist nicht ersicht-\n\nlich, da eine derartige Beweisaufnahme - auch bei Berücksichtigung etwaiger\n\nGegenzeugen der früheren Ehefrau des Klägers - die Grenzen des Zumutba-\n\nren gesprengt hätte.\n\nc) Die Beklagten waren an einer Wiederholung des Vortrags zu den\n\nDarlehen P. und I. auch nicht dadurch gehindert, daß das Familiengericht be-\n\nreits in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1994 den entspre-\n\nchenden Vortrag durch Beschluß zurückgewiesen hatte.\n\nDies war wirkungslos, weil eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens\n\nnur im Rahmen eines Endurteils erfolgen kann (allg. Meinung, vgl. Stein/Jonas/\n\nLeipold aaO § 296 Rn 124) und eingehend zu begründen ist (BGH, Urt. v.\n\n22. Oktober 1998 - VII ZR 82/97, NJW 1999, 585; vgl. BVerfG MDR 1987, 904\n\nNr. 6). Auch diesem Erfordernis hat das Familiengericht nicht Genüge getan.\n\nEs hat zur Begründung seiner Entscheidung lediglich formelhaft den Wortlaut\n\ndes § 296 Abs. 2 ZPO wiederholt.\n\n3. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die\n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO),\n\nweil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.\n\nIII.\n\nIm weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, wie\n\nder Unterhaltsrechtstreit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau richtigerwei-\n\nse zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beklagten fristgerecht Einspruch\n\ngegen das Versäumnisurteil vom 19. Dezember 1994 eingelegt hätten (st.\n\nRspr., vgl. BGHZ 124, 86, 96; 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR\n\n198/99, NJW 2001, 673, 674). Insoweit handelt es sich um Fragen der haf-\n\ntungsausfüllenden Kausalität, zu deren Beurteilung die Beweismaßstäbe des\n\n§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO heranzuziehen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196;\n\n133, 110, 113).\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer ist wegen urlaubs-\nbedingter Ortsabwesenheit ver-\nhindert, seine Unterschrift bei-\nzufügen.\n\n Kreft\n\nRaebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/ix-zr-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341a","ref_norm":"341a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/ix-zr-19-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-25/ix-zr-19-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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