{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"1 StR 163/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 163/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vollrausches\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 19. September 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrauschs zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Be-\n\nschwerdeführer geltend macht, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO am Ende\n\nder Hauptverhandlung nicht das letzte Wort gewährt worden. Diese Rüge greift\n\nnicht durch. Das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll beweist, daß der\n\nbehauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.\n\nDie Revision beruft sich auf ein Hauptverhandlungsprotokoll, das ledig-\n\nlich vom Vorsitzenden der Strafkammer, nicht aber von der Protokollführerin\n\nunterzeichnet war. Nachdem die Revisionsbegründung vorlag, gab die Proto-\n\nkollführerin eine dienstliche Äußerung ab, in der sie erklärte, der Angeklagte\n\nhabe sehr wohl das letzte Wort gehabt; das ergebe sich auch aus ihren hand-\n\nschriftlichen Aufzeichnungen. Das sodann fertiggestellte Hauptverhandlungs-\n\nprotokoll, nun von beiden Urkundspersonen unterzeichnet, weist aus, daß der\n\nAngeklagte das letzte Wort hatte. Die Revision meint unter Berufung auf das\n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1957 - 2 StR 34/57 - (BGHSt\n\n10, 145), auch ein erst nach Eingang des Revisionsbegründungsschriftsatzes\n\nunterschriftlich vollzogenes Hauptverhandlungsprotokoll dürfe nicht durch Än-\n\nderung einer erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen.\n\nDieser Rechtsprechung zum Nachweis eines Verfahrensfehlers aufgrund\n\neines noch nicht fertiggestellten Protokolls kann indes heute nicht mehr gefolgt\n\nwerden, weil sich die Rechtslage zwischenzeitlich in dem für jene frühere Ent-\n\nscheidung maßgeblichen Punkte geändert hat. Aus diesem Grunde liegt auch\n\nkeine das Verfahren nach § 132 Abs. 2, 3 GVG auslösende Divergenz vor (vgl.\n\nHannich in KK 4. Auf. § 132 GVG Rdn. 8 m.w.Nachw.). In BGHSt 10, 145 war\n\ndarauf abgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig\n\nkurze Frist zur Begründung der Revision zur Verfügung stehe und er sich des-\n\nhalb auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsproto-\n\nkolls verlassen können müsse. Es sei weder seine Aufgabe noch sei es ihm\n\nzuzumuten, beim Vorsitzenden die Nachholung einer etwa unterbliebenen Un-\n\nterschrift anzuregen und damit die nochmalige Überprüfung des Protokolls auf\n\nseine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei laufe er im übrigen Gefahr, die Frist\n\nzur Begründung der Revision zu versäumen (BGHSt 10, 145, 147/148).\n\nDieser Gesichtspunkt für die Übertragung der Rechtsprechung zur\n\nNichtberücksichtigung von Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge\n\ndie Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einfü-\n\ngung des § 273 Abs. 4 StPO durch das StPÄG 1964 nicht mehr tragfähig. Nach\n\ndieser Vorschrift darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor nicht das Proto-\n\nkoll fertiggestellt ist. Dadurch ist gewährleistet, daß dem Verteidiger ausrei-\n\nchend Zeit zur Begründung der Revision auf der Grundlage des fertiggestellten\n\nProtokolls verbleibt. Die für eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten\n\nGrundsätze zum Schutz des Revisionsführers sind mithin wegen der grund-\n\nsätzlich anderen Ausgangslage auf Änderungen des noch nicht fertiggestellten,\n\naber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar (Gollwitzer in Löwe/\n\nRosenberg StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 40 unter Bezugnahme auf OLG Karlsru-\n\nhe JR 1980, 517; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 271 Rdn. 22\n\nm.w.Nachw.; siehe auch BGH GA 1992, 319; a.A.: Engelhardt in KK 4. Aufl.\n\n§ 271 Rdn. 22).\n\nDas hier vom Beschwerdeführer herangezogene, noch nicht fertigge-\n\nstellte, nur vom Vorsitzenden unterschriebene Protokoll der Hauptverhandlung\n\ndurfte daher dem tatsächlichen Verfahrensgang gemäß ergänzt werden. Nach\n\nder Unterzeichnung durch beide Urkundspersonen beweist es, daß der be-\n\nhauptete Verfahrensverstoß nicht geschehen ist (§ 274 StPO).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/1-str-163-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/1-str-163-01","retrieved":"2026-07-10 12:32:38.733816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-24/1-str-163-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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