{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"5 StR 310/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 310/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Oktober 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 20. Februar 2001 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen Brand-\n\nstiftung in Tatmehrheit mit Betrug verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, den\n\nunrentabel gewordenen Druckereibetrieb des Angeklagten P niederzu-\n\nbrennen, um dann unberechtigt Versicherungsleistungen aus der Brandver-\n\nsicherung des Angeklagten P geltend machen und die Auszahlungsbe-\n\nträge untereinander aufteilen zu können. Für den Druckereibetrieb bestand\n\neine Feuerversicherung, bei der die Betriebseinrichtung für den Fall zum\n\nNeuwert versichert war, daß nach einem Brand ein Betriebsfortführungswille\n\nbestand; bei fehlendem Fortführungswillen sollte nur der Zeitwert ersetzt\n\nwerden.\n\nIn Umsetzung des gemeinsamen Tatplans legte der Angeklagte S \n\n in der Halle des vom Angeklagten P betriebenen Druckereibetriebes\n\neinen Brand, der die Druckmaschinen weitgehend zerstörte. Der Angeklagte\n\nP täuschte sodann absprachegemäß der Brandversicherung das Vor-\n\nliegen eines Versicherungsfalles vor und machte dabei die Erstattung des\n\nNeuwertes der zerstörten Betriebseinrichtung geltend, obwohl er nicht die\n\nAbsicht hatte, den Druckereibetrieb fortzuführen. Die Versicherung erbrachte\n\nauf ihre vermeintliche Leistungspflicht hin mehrere Abschlagszahlungen.\n\nDie Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage \n\nliegt\n\n– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – auch hinsichtlich der\n\nBrandstiftung vor. Die Brandstiftung und der darauf beruhende Betrug zum\n\nNachteil der Versicherung sind eine prozessuale Tat im Sinne des § 264\n\nStPO.\n\nZwar legt die unverändert zugelassene Anklage vom 17. Juli 2000\n\nden Angeklagten lediglich einen Betrug gegenüber der Brandversicherung\n\nzur Last, der unter Vorspiegelung einer Betriebsfortführungsabsicht auf die\n\nunberechtigte Erlangung eines Betrages in Höhe der Differenz von Neuwert\n\nund Zeitwert der zerstörten Maschinen gerichtet war. Die Brandstiftung wird\n\nin diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Vielmehr führt die Anklageschrift\n\nim wesentlichen Ermittlungsergebnis aus, daß den Angeklagten eine Beteili-\n\ngung an der Brandstiftung nicht nachzuweisen sei. Dennoch bildet die\n\nBrandstiftung durch die Angeklagten mit dem in der Anklage beschriebenen,\n\nnach Ort und Zeit konkretisierten Betrug, zu dessen Ermöglichung die Ange-\n\nklagten die Brandstiftung begangen haben, eine Tat im prozessualen Sinn.\n\nNach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211, 212 m.w.N.)\n\nist die Tat als Prozeßgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene\n\nund dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr\n\ngehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage\n\nbezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens\n\neinen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlichrechtlich selbständige Ta-\n\nten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO sein. Dabei kommt\n\nes im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich\n\nineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinan-\n\nder verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung\n\nnicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, rich-\n\ntig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in\n\nverschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich\n\naufspalten würde. Dies kann nicht unabhängig von den verletzten Strafbe-\n\nstimmungen beurteilt werden, die notwendige innere Verknüpfung muß sich\n\nvielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen und\n\nEreignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung erge-\n\nben. Eine zeitliche und räumliche Trennung hindert nicht, die mehreren\n\nSachverhalte als eine prozessuale Tat aufzufassen. Ist nach diesen Maß-\n\nstäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse,\n\naus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklag-\n\nten Tat, als sie keine Erwähnung in der Anklage gefunden haben (vgl. BGH\n\naaO S. 213).\n\nZwar ist für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines\n\nallein auf die Erlangung der Differenz von Neuwert- und Zeitwerterstattung\n\ngerichteten Betruges gegenüber einer Brandversicherung die Kenntnis der\n\nTäter einer Brandstiftung nicht erforderlich. Der Inhaber eines durch Brand\n\nzerstörten Betriebes kann diesen Differenzbetrag von der Versicherung\n\ndurch Betrug unabhängig davon erlangen, ob er Täter der Brandstiftung ist,\n\nja sogar unabhängig von der Feststellung, daß überhaupt eine Brandstiftung\n\nvorliegt. Der für eine einheitliche prozessuale Tat erforderliche innere Zu-\n\nsammenhang zwischen einem solchen Betrug und der vorausgehenden\n\nBrandstiftung ist daher nicht ohne weiteres gegeben.\n\nDer vorliegende Fall zeichnet sich aber dadurch aus, daß die Ange-\n\nklagten die Versicherung zugleich über das Vorliegen eines Versicherungs-\n\nfalles und über eine tatsächlich nicht bestehende Betriebsfortführungsab-\n\nsicht des Betriebsinhabers getäuscht haben. Dieses Verhalten stellt eine\n\neinheitliche Handlung und damit einen einheitlichen Betrug dar, der von der\n\nUntersuchung und dem Urteil auch dann vollständig zu erfassen ist, wenn\n\neinzelne Umstände eines zusammengehörigen Tatgeschehens in der Ankla-\n\nge nicht geschildert sind. Für die Frage, ob ein einheitliches Tatgeschehen\n\ngegeben ist, kommt es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht\n\nauf den Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, son-\n\ndern allein auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zum Urteilszeit-\n\npunkt an. Der Umstand, daß der Angeklagte P erst Monate später der\n\nVersicherung zum “Nachweis” seines angeblichen Betriebsfortführungswil-\n\nlens eine Scheinrechnung über einen Kauf einer Druckmaschine vorgelegt\n\nhat, ändert nichts am Vorliegen einer bereits mit der Anzeige eines Versi-\n\ncherungsfalles und der Geltendmachung des Neuwertes begangenen ein-\n\nheitlichen Betrugshandlung gegenüber der Versicherung. Eine andere recht-\n\nliche Würdigung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die beiden Täu-\n\nschungen – anders als hier – nicht gleichzeitig erfolgt wären.\n\nIst somit aber auch die Täuschung der Versicherung über das Beste-\n\nhen eines Versicherungsfalles als solches Gegenstand der Untersuchung,\n\ngehören der (einheitliche) Betrug und die ihm vorgelagerte Brandstiftung zur\n\nselben Tat im prozessualen Sinn. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bilden der Betrug gegenüber der Versicherung, der in einer An-\n\nklage keine ausdrückliche Erwähnung findet, und die angeklagte Brandstif-\n\ntung jedenfalls dann eine Tat im prozessualen Sinn, wenn der Brandstifter\n\ndie Versicherung über das Vorliegen eines Versicherungsfalles täuscht (vgl.\n\nBGHSt aaO S. 214). Die Verurteilung wegen Betruges setzt nämlich voraus,\n\ndaß der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Eine sol-\n\nche Feststellung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände\n\ngetroffen werden, die zum Inbrandsetzen geführt haben (vgl. BGHSt aaO\n\nS. 214).\n\nVorliegend ist allerdings der umgekehrte Fall gegeben. Auf diese Ab-\n\nweichung kann es aber nicht entscheidend ankommen. Sind die einzelnen\n\nHandlungen nach den dargestellten Grundsätzen äußerlich und innerlich\n\nderart miteinander verknüpft, daß das Gesamtgeschehen als eine Tat im\n\nprozessualen Sinn anzusehen ist, dann sind sämtliche Einzelgeschehnisse,\n\naus denen sich der einheitliche Vorgang zusammensetzt, Bestandteil der\n\nangeklagten Tat (vgl. BGHSt aaO S. 213). Es macht insoweit keinen Unter-\n\nschied, welche dieser Geschehnisse in der Anklage ausdrücklich Erwäh-\n\nnung gefunden haben und welche nicht. Auf die Veränderung des Tatbildes\n\nund des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) hat das Landgericht hin-\n\ngewiesen.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/5-str-310-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/5-str-310-01","retrieved":"2026-07-10 12:30:54.931304+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-23/5-str-310-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2001-10-23","dockets":["5 StR 310/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.10.2001 – 5 StR 310/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/5-str-310-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 20. Februar 2001 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:30:54.931304+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}