{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-10-22","aktenzeichen":"AnwZ (B) 10/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 10/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n 22. Oktober 2001\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und\n\nDr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,\n\nDr. Wüllrich und Dr. Frey\n\nam 22. Oktober 2001\n\nnach mündlicher Verhandlung beschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. September\n\n1998 und der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 1995\n\naufgehoben.\n\nKosten und Auslagen werden nicht erhoben.\n\nDer Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerde-\n\nverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-\n\ngen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n90.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer im Jahre 1952 geborene Antragsteller schloß sein rechtswissen-\n\nschaftliches Studium im Jahre 1977 mit dem Grad eines Diplomjuristen ab. An-\n\nschließend war er zunächst als Richterassistent und sodann ab Juni 1978 als\n\nRichter am Kreisgericht K./Mitte-Nord und von 1981 bis 1984 am Bezirksgericht\n\nK. tätig. Danach war er bis Februar 1987 stellvertretender Direktor des Kreisge-\n\nrichts K./West. Im März 1987 wurde er zum Direktor des Kreisgerichts K./Mitte-\n\nNord ernannt. Im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts lagen zwei\n\nHaftanstalten des MfS, so daß zahlreiche Strafverfahren mit politischem Inhalt\n\nzu erledigen waren. Dem Antragsteller oblag die Geschäftsverteilung dieser\n\nVerfahren, von denen er eine beträchtliche Anzahl selbst verhandelt, nach sei-\n\nner Darstellung jedoch mindestens die Hälfte anderen Kollegen zugewiesen\n\nhat. Am 30. Mai 1990 wurde der Antragsteller als Direktor des Kreisgerichts\n\nabberufen. Seit dem 1. Juni 1990 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung\n\nzur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil der Antragsteller bei seiner Tä-\n\ntigkeit als Strafrichter schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und\n\nRechtsstaatlichkeit verstoßen habe, indem er die Tatbestände des politischen\n\nStrafrechts exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet\n\nhabe. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof\n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-\n\nstellers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG, Art. 21 BRAO\n\nNeuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Es hat auch in der Sache Erfolg\n\nund führt zur Aufhebung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs sowie des\n\nvom Antragsgegner erlassenen Rücknahmebescheids.\n\n1. Der angefochtene Bescheid beruht auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur\n\nBerufung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen\n\nehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1386). Danach\n\nkönnen vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur\n\nRechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden,\n\nwenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig\n\ngemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts\n\nauszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechts-\n\nstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamt-\n\nlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat.\n\nDas Gesetz ist jedoch nicht auf diese Personengruppe beschränkt. Es bildet\n\nzugleich die Rechtsgrundlage dafür, Juristen, die auf andere Weise in das\n\nSED-Unrechtssystem verstrickt, beispielsweise an unberechtigten Freiheitsent-\n\nziehungen beteiligt waren, aus der Rechtsanwaltschaft zu entfernen (vgl. Re-\n\ngierungsentwurf des Gesetzes, BT-Drucks. 12/2169 S. 6). Wie der Senat\n\nmehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der\n\nRechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter\n\noder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76;\n\nvom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; vom\n\n29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; vom\n\n16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97, BRAK-Mitt. 1999, 92; vom 5. Oktober 1998\n\n- AnwZ (B) 30/98).\n\na) Nicht jede Tätigkeit in der politische Strafsachen betreffenden Recht-\n\nsprechung der ehemaligen DDR rechtfertigt allerdings den Vorwurf eines Ver-\n\nstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Bei\n\nder Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens ist von dem Rechtssystem\n\nauszugehen, in das Richter und Staatsanwälte damals eingebunden waren. Sie\n\nhatten gerade im Bereich des politischen Strafrechts Vorschriften anzuwenden,\n\ndie rechtsstaatlichen Anforderungen weder inhaltlich noch formal genügten. Es\n\nwäre daher mit dem Inhalt des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht vereinbar,\n\njeden Juristen, der aufgrund seines damaligen Amtes mit jenen Normen befaßt\n\nwar, gleichsam automatisch von der Rechtsanwaltschaft fernzuhalten. Für die\n\nPrüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit in politi-\n\nschen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaat-\n\nlichkeit verstoßen hat, ist vielmehr stets auf die konkrete Rechtsanwendung\n\nabzustellen (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 1997, 29. September 1997,\n\n16. Februar 1998, 5. Oktober 1998, alle aaO).\n\nb) Ein zulassungsrechtlich erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze\n\nder Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit fällt jedoch dem zur Last, der\n\ndie einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches oder der Strafprozeß-\n\nordnung der DDR damals exzessiv zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt\n\nund angewendet oder bei der Strafverfolgung Menschenverachtung an den\n\nTag gelegt hat. Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die an-\n\ngeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-\n\nStrafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senats-\n\nbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom\n\n5. Oktober 1998, aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt\n\nsich bei seiner früheren Tätigkeit der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat;\n\neinen derartig engen Prüfungsmaßstab fordert Art. 12 GG nicht (BVerfG, Be-\n\nschluß vom 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97, BRAK-Mitt. 1997, 211, 212; Senats-\n\nbeschluß vom 5. Oktober 1998, aaO). Die Wahrnehmung der Aufgaben eines\n\nRechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen\n\nRichter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch\n\nfür das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hin-\n\nnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verant-\n\nwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich men-\n\nschenrechtswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschlüsse vom\n\n29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998,\n\naaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256). Dabei steht der Annahme eines groben\n\nMißverhältnisses zwischen der angeordneten Rechtsfolge und der ihr zugrun-\n\ndeliegenden Tat nicht entgegen, daß in vergleichbaren anderen Fällen ähnlich\n\nhohe unverhältnismäßige Strafen verhängt wurden.\n\n2. Die vom Antragsteller bearbeiteten Verfahren betrafen hauptsächlich\n\nVerstöße gegen § 213 StGB/DDR (ungesetzlicher Grenzübertritt) und gegen\n\n§ 214 StGB/DDR (Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätig-\n\nkeit). Auf die zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs unter I 2 und\n\n3 (S. 4-43 der angefochtenen Entscheidung), die der Senat übernimmt und die\n\nvon der Beschwerde auch nicht angegriffen worden sind, wird verwiesen.\n\na) Strafverfahren mit Schwerpunkt auf § 213 StGB/DDR\n\naa) Sind Vorbereitungs- und Versuchshandlungen nach § 213 Abs. 4\n\nStGB/DDR mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr geahndet worden, ob-\n\nwohl die nicht vorbestraften Täter schon weit vor der Grenze aufgegriffen wor-\n\nden waren und keine qualifizierten Begehungsformen \n\n(§ 213 Abs. 3\n\nStGB/DDR) verwirklicht hatten, stellte die Verhängung einer solchen Sanktion\n\nin der Regel eine schwere Menschenrechtsverletzung dar (Senatsbeschlüsse\n\nvom 29. September 1997, aaO; 16. Februar 1998, aaO; 5. Oktober 1998, aaO).\n\nLediglich das im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs zu I 2.7 referierte Urteil\n\nvom 16. Juni 1988, das gegen den Angeklagten Ulrich H. eine Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten verhängte, betrifft einen in diesem Bereich\n\nliegenden Sachverhalt. Der Angeklagte war mit dem Zug von seinem Wohnort\n\nnach Leipzig gefahren, von dort aus nach Budapest geflogen und hatte den\n\nZug in der Absicht bestiegen, im Gebiet von Szombathely die Grenze zur Re-\n\npublik Österreich zu überschreiten. Er war bei einer Kontrolle auf dem Bahnhof\n\nSzombathely festgenommen worden.\n\nbb) Der Senat hat auch dann eine schwere Menschenrechtsverletzung\n\nzum Nachteil von nicht vorbestraften Betroffenen bejaht, wenn deren Verhalten\n\ndie Merkmale einer der in § 213 Abs. 3 Nr. 1-6 StGB/DDR als schwerer Fall\n\nbezeichneten Alternativen erfüllt, über den Versuch, das Land zu verlassen,\n\nhinausgehende Belange der DDR jedoch nicht beeinträchtigt hatte und gleich-\n\nwohl Freiheitsstrafen von deutlich mehr als zwei Jahren verhängt worden wa-\n\nren (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 5. Oktober 1998,\n\naaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 265). Die Angeklagten, die der Antragsteller mit\n\nFreiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren belegt hat (vgl. AGH I 2.3., 2.4, 2.17\n\nund 2.18), hatten jedoch ausnahmslos gegen weitere Strafvorschriften versto-\n\nßen und/oder besonders intensive und weitgehende Maßnahmen getroffen. Die\n\nmit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbaren Urteile rechtfertigen unter Be-\n\nrücksichtigung der Staatsform und des Strafrechtssystems der DDR, in die der\n\nAntragsteller eingebunden war, noch keinen schwerwiegenden Schuldvorwurf,\n\nder ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben\n\n(vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 21. September 2000 - 1 BvR 514/97, BRAK-\n\nMitt. 2000, 301, 304 f).\n\nb) Strafverfahren mit Schwerpunkt auf § 214 StGB/DDR\n\naa) Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung als eine schwere\n\nMenschenrechtsverletzung angesehen, wenn nicht vorbestrafte Personen, die\n\nsich lediglich an Zusammenkünften von Ausreisewilligen vor den örtlichen Rat-\n\nhäusern beteiligt hatten, ohne darüber hinausgehende Aktivitäten zu entfalten,\n\nwegen Verstoßes gegen § 214 Abs. 1 StGB/DDR mit Freiheitsstrafen von ei-\n\nnem Jahr und mehr belegt wurden. Es ist schon kaum nachvollziehbar, daß\n\ndas beschriebene Verhalten diesen Straftatbestand verwirklichte. Die damals\n\nbejahte Alternative einer Mißachtung der Gesetze in einer die öffentliche Ord-\n\nnung gefährdenden Weise war nach den \"Gemeinsamen Standpunkten\" des\n\nObersten Gerichts der DDR und des Generalstaatsanwalts der DDR vom\n\n17. Oktober 1980 (Informationen des Obersten Gerichts Sonderdruck/1980\n\nS. 17, zitiert nach BGHSt 41, 247, 266) dann erfüllt, wenn der Täter in der Öf-\n\nfentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretern in de-\n\nmonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit der ein-\n\nzelnen Gesetze der DDR herabwürdigte und z.B. ankündigte, sie als ungültig\n\noder nicht verbindlich zu betrachten. Eine entsprechende Erklärung konnte\n\nauch in demonstrativen Handlungen zum Ausdruck kommen (Kommentar zum\n\nStrafgesetzbuch der DDR, 5. Aufl., § 214 Anm. 4). Tatsachen, die geeignet\n\nsein könnten, das Verhalten der Angeklagten in dieser Weise zu würdigen,\n\nsind nicht ersichtlich. Selbst wenn man jedoch annähme, bei einem an die äu-\n\nßerste Grenze der Auslegung gehenden Verständnis der Norm sei es möglich,\n\nin den beschriebenen Zusammenkünften einen Verstoß gegen das in § 214\n\nStGB/DDR enthaltene Verbot zu sehen, handelte es sich jedenfalls um Baga-\n\ntelldelikte. Deren Ahndung mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr\n\ngrenzte an Willkürakte, zumal die Vorschrift weniger einschneidende Sanktio-\n\nnen, insbesondere öffentlichen Tadel, Geldstrafe sowie eine zur Bewährung\n\nausgesetzte Freiheitsstrafe, vorsah (Senatsbeschluß vom 16. Februar 1998,\n\naaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 266).\n\nIn den im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs I 3.12, 3.17, 3.18, 3,19,\n\n3.20, 3.21, 3.22 und 3.25 beschriebenen Urteilen aus dem Jahre 1988 hat der\n\nAntragsteller gegen insgesamt elf bis dahin nicht vorbestrafte Personen Frei-\n\nheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhängt.\n\nDen Betroffenen war nicht mehr als die wiederholte Teilnahme an sogenannten\n\nstillen Zusammenkünften vorgeworfen worden. Gegen einen Mann, der als Or-\n\nganisator solcher Zusammenkünfte hervorgetreten war, hat der Antragsteller\n\ndurch Urteil vom 4. November 1988 (AGH I 3.27) sogar eine Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und acht Monaten verhängt.\n\nbb) Der Senat hat es ebenfalls grundsätzlich als schwere Menschen-\n\nrechtsverletzung gewertet, wenn Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr ge-\n\ngen nicht vorbestrafte Personen ausgesprochen wurden, die lediglich an den\n\nDDR-Grenzkontrollstellen unter Vorlage ihres Personalausweises die Ausreise\n\nnach West-Berlin gefordert hatten, ohne daß andere Personen als Grenzbe-\n\namte das Ausreiseverlangen wahrgenommen hatten (BGHSt 41, 247, 273 ff;\n\nBGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95; vom 19. Februar 1998\n\n- 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde\n\nnicht angenommen durch BVerfG, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 2 BvR 332/98;\n\nBeschluß vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).\n\nEntsprechende Urteile hat der Antragsteller jedoch nicht erlassen.\n\n3. Die im angefochtenen Beschluß darüber hinaus beschriebenen Ur-\n\nteile in Strafverfahren mit Schwerpunkten auf § 212 Abs. 1 StGB/DDR (Wider-\n\nstand gegen staatliche Maßnahmen, vgl. AGH I 1), § 217 StGB/DDR (Zusam-\n\nmenrottung, vgl. AGH I 4) und § 220 StGB/DDR (Öffentliche Herabwürdigung,\n\nvgl. AGH I 5.1 bis 5.15) beziehen sich überwiegend auf Handlungen, die auch\n\nnach rechtsstaatlichen Maßstäben jedenfalls im Ansatz strafwürdig oder ord-\n\nnungswidrig erscheinen. Mögen die verhängten Strafen objektiv betrachtet un-\n\nangemessen hart erscheinen, kann darin in Anbetracht der Struktur des damals\n\nin der DDR geltenden Strafrechts keine wesentliche Menschenrechtsverletzung\n\ngesehen werden.\n\n4. Die vom Antragsteller wegen Verstoßes gegen § 214 StGB/DDR ver-\n\nhängten, oben zu 2 b aa im einzelnen benannten Urteile stellten jedenfalls ob-\n\njektiv schwere Menschenrechtsverletzungen dar. Wie der Senat in den Be-\n\nschlüssen vom 29. September 1997 (aaO), 16. Februar 1998 (aaO) und\n\n5. Oktober 1998 (aaO) im einzelnen ausgeführt hat, standen die verhängten\n\nStrafen selbst zum Inhalt der veröffentlichten Richtlinien des Obersten Gerichts\n\nder DDR in Widerspruch. Die einschlägigen Urteile lassen zudem ausnahmslos\n\nden Versuch vermissen, das ausgeurteilte Strafmaß nachvollziehbar zu be-\n\ngründen, und enthalten nicht einmal ansatzweise eine individuelle schuld- und\n\ntatbezogene Bewertung des den Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens.\n\nInsbesondere geht aus den Urteilen nicht hervor, warum in Fällen mit Bagatell-\n\ncharakter, die nur bei weitester Auslegung den Tatbestand der Norm erfüllen\n\nkonnten, trotz der Vorschrift des § 61 Abs. 2 StGB/DDR Freiheitsstrafe als\n\nschärfste Sanktion verhängt wurde (vgl. auch BGHSt 41, 247, 265 ff). Dies läßt\n\nsich nur damit erklären, daß die Urteile ausschließlich der Abschreckung der\n\nBevölkerung und der Machterhaltung des Systems dienen sollten. Sie sind da-\n\nher als systembezogene Verfolgungshandlungen zu qualifizieren, die funda-\n\nmentale Rechte des Menschen sowie zum Kernbestand eines rechtsförmig\n\nhandelnden Staates gehörende Grundsätze verletzten, wobei für den Antrag-\n\nsteller diese Folgen seines Handelns aufgrund seiner Ausbildung und seiner in\n\nder Praxis gewonnenen Erfahrung auch absehbar waren (vgl. dazu BVerfGE\n\n93, 213, 243 f).\n\n5. Ob dem Antragsteller gleichwohl kein schweres persönliches Fehlver-\n\nhalten zugerechnet werden kann, weil er durch die Wiederwahlanforderungen,\n\ndie ständige Kontrolle und die jederzeitige Absetzbarkeit in hohem Maße vom\n\nWohlwollen der Parteiführung abhängig war und der ständigen Kontrolle durch\n\nWeisungen und Überprüfungen seitens des Obersten Gerichts ausgesetzt war\n\n(dazu BVerfG, Beschluß vom 21. September 2000 - 1 BvR 514/97, aaO),\n\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn den Antragsteller wegen\n\nder beschriebenen Urteile ein erheblicher persönlicher Schuldvorwurf trifft,\n\nrechtfertigt das jedenfalls heute nicht mehr, ihn als unwürdig anzusehen, den\n\nBeruf des Rechtsanwalts auszuüben.\n\nDie besonders zu beanstandenden Urteile liegen inzwischen mehr als\n\n12 Jahre zurück. Sie dienten der Stützung eines Staates, der vor über elf Jah-\n\nren untergegangen ist. Der gegen die richterliche Tätigkeit des Antragstellers\n\nzunächst erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat sich als nicht begründet\n\nerwiesen. Aus der Art und Weise, wie der Antragsteller seine Berufsausübung\n\nin einem totalitären Staat erläutert hat, kann nicht hergeleitet werden, daß er zu\n\nseiner damaligen Tätigkeit noch nicht die nötige innere Distanz gewonnen hat\n\noder kein menschliches Verständnis für die Opfer der Repressionsmaßnahmen\n\ndes ehemaligen DDR-Staatsapparates aufzubringen vermag. Da der Antrag-\n\nsteller seit der Wende als Rechtsanwalt beanstandungsfrei gearbeitet hat,\n\nrechtfertigt der gegen ihn begründete Vorwurf, in den oben zu 2 b beschriebe-\n\nnen Fällen exzessive Strafen verhängt zu haben, es heute nicht mehr, ihm die\n\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entziehen. Erweist sich somit der ange-\n\ngriffene Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde als nicht\n\nmehr begründet, unterliegt er der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99). Die ungewöhnlich lange Dauer des ge-\n\nrichtlichen Verfahrens beruht nicht auf vom Antragsteller zu verantwortenden\n\nUmständen und darf sich daher im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil auswir-\n\nken.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 201 Abs. 2 2. Halbs., 40 Abs. 4\n\nBRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.\n\nHirsch Fischer Ganter Ot-\nten\n\n Schott Wüllrich Frey","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-22/anwz-b-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-22/anwz-b-10-99","retrieved":"2026-07-10 12:32:52.678483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-22/anwz-b-10-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2001-10-22","dockets":["AnwZ (B) 10/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 10/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-22/anwz-b-10-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. 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