{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"X ZB 16/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Suche fehlerhafter Zei- chenketten a) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen ge- kleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Daten- verarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lö- sung eines konkreten technischen Problems dienen. b) Eine vom Patentierungsverbot erfaßte Lehre (Computerpro- gramm als solches) wird nicht schon dadurch patentier- bar, daß sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträ- ger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 16/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nPatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3\n\nSuche fehlerhafter Zei-\n\nchenketten\n\na) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche\n\nverbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen ge-\n\nkleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie\n\nnur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel\n\nhinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Daten-\n\nverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen\n\nder beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lö-\n\nsung eines konkreten technischen Problems dienen.\n\nb) Eine vom Patentierungsverbot erfaßte Lehre (Computerpro-\n\ngramm als solches) wird nicht schon dadurch patentier-\n\nbar, daß sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträ-\n\nger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Oktober 2001 - X ZB 16/00 - Bundespa-\n\ntentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen\n\nund Dr. Meier-Beck\n\nam 17. Oktober 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 28. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespa-\n\ntentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n50.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA. Die Anmelderin hat am 12. Juli 1993 beim Deutschen Patentamt\n\n\"Verfahren und Computersystem zur Suche fehlerhafter Zeichenketten in einem\n\nText\" zum Patent angemeldet. Mit dem dabei verfolgten Hauptantrag, der auch\n\nauf einen Anspruch betreffend ein digitales Speichermedium gerichtet war, ist\n\ndie Anmelderin erfolglos geblieben. Durch Beschluß vom 6. Juli 1998 ist ein\n\nPatent nur in der Fassung des Hilfsantrages der Anmelderin erteilt worden. Die\n\nerteilten Patentansprüche 1, 17 und 20 lauten wie folgt:\n\n\"1. Verfahren zur computergestützten Suche und/oder Korrektur\n\neiner fehlerhaften Zeichenkette Fi, in einem digital gespei-\n\ncherten Text, der die entsprechende fehlerfreie Zeichenket-\n\nte Si enthält,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) die Auftretenshäufigkeit H(Si) der fehlerfreien Zeichen-\n\nkette Si ermittelt wird,\n\nb) die fehlerfreie Zeichenkette Si nach einer Regel Rj verän-\n\ndert wird, so daß eine mögliche fehlerhafte Zeichenkette fij\n\nerzeugt wird,\n\nc) die Auftretenshäufigkeit H(ij) der Zeichenkette fij in dem\n\nText ermittelt wird,\n\nd) die Auftretenshäufigkeiten H(ij) und H(Si) verglichen wer-\n\nden und\n\ne) basierend auf dem Vergleich in Schritt d) entschieden\n\nwird, ob die mögliche fehlerhafte Zeichenkette fij die ge-\n\nsuchte fehlerhafte Zeichenkette Fi ist.\n\n 17. Computersystem, insbesondere Textverarbeitungssystem, zur\n\nSuche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette Fi\n\nin einem Text, wobei die entsprechende fehlerfreie Zeichen-\n\nkette Si in dem Text vorkommt,\n\nmit einem ersten Speicher (1) zur Speicherung des Texts,\n\nmit einem zweiten Speicher zur Speicherung der Auftretens-\n\nhäufigkeit H(Si) der fehlerfreien Zeichenkette Si und\n\nmit einem dritten Speicher (3) zur Speicherung der Auftre-\n\ntenshäufigkeit H(fij) einer möglichen fehlerhaften Zeichenket-\n\nte fij,\n\nmit einem vierten Speicher (4) zur Speicherung einer Re-\n\ngel Rj,\n\nund mit Prozessormitteln (2), die enthalten:\n\neine Veränderungseinrichtung (5) zur Veränderung der feh-\n\nlerfreien Zeichenkette Si nach der Regel Rj, so daß eine mög-\n\nliche fehlerhafte Zeichenkette fij erzeugbar ist,\n\neine Ermittlungseinrichtung (6) zur Ermittlung der Auftretens-\n\nhäufigkeit H(fij) einer möglichen fehlerhaften Zeichenkette fij,\n\neine Vergleichseinrichtung (7) zum Vergleich der Auftretens-\n\nhäufigkeiten H(Si) und H(fij) und\n\neine Zuordnungseinrichtung (8) zur Zuordnung der möglichen\n\nfehlerhaften Zeichenkette fij zu der fehlerhaften Zeichenket-\n\nte Fi basierend auf einem Ausgangssignal der Einrichtung (7)\n\nzum Vergleich, enthalten.\n\n 20. Verwendung eines Computersystems nach einem der An-\n\nsprüche 17 bis 19 in einem System zur maschinellen opti-\n\nschen Zeichenerkennung,\n\nwobei das System zur maschinellen optischen Zeichenerken-\n\nnung einen Rohtext erzeugt und den Rohtext zur Suche\n\nund/oder Korrektur einer oder mehrerer fehlerhaften Zeichen-\n\nketten Fi in das Computersystem eingibt.\"\n\nWegen des Inhalts der übrigen Ansprüche wird auf die Akten des Deut-\n\nschen Patent- und Markenamts Bezug genommen.\n\nDie Anmelderin hat mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluß vom\n\n6. Juli 1998 ihren zurückgewiesenen Hauptantrag weiterverfolgt. Zuletzt hat sie\n\ndie Erteilung des Patents auf der Grundlage von Patentansprüchen 1 bis 24\n\nbeantragt. Die Ansprüche 1 bis 21 sind mit den Ansprüchen des erteilten Pa-\n\ntents identisch. Die weitergehenden Ansprüche sollen wie folgt lauten:\n\n\"22. Digitales Speichermedium, insbesondere Diskette, mit elek-\n\ntronisch auslesbaren Steuersignalen, die so mit einem pro-\n\ngrammierbaren Computersystem zusammenwirken können,\n\ndaß ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 17 aus-\n\ngeführt wird.\n\n 23. Computer-Programm-Produkt mit auf einem maschinenlesba-\n\nren Träger gespeichertem Programmcode zur Durchführung\n\ndes Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 17, wenn das\n\nProgrammprodukt auf einem Rechner abläuft.\n\n 24. Computer-Programm mit Programmcode zur Durchführung\n\ndes Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 17, wenn das\n\nProgramm auf einem Computer abläuft.\"\n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Seine\n\nEntscheidung ist veröffentlicht in BPatGE 43, 35 (= BlPMZ 2000, 387). Mit ihrer\n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren nach\n\nPatentschutz auch für die Ansprüche 22 bis 24 weiter.\n\nB. Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige Rechts-\n\nbeschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentge-\n\nricht, weil sich anhand der von diesem getroffenen tatsächlichen Feststellun-\n\ngen nicht abschließend beurteilen läßt, ob dem Patentanspruch 22 die Pate n-\n\ntierbarkeit fehlt, wie das Bundespatentgericht angenommen hat, oder ob dieser\n\nAnspruch einen patentierbaren Gegenstand hat.\n\nI. Das Bundespatentgericht hat der Anmeldung im Wege der Auslegung\n\nentnommen, der noch streitige Patentanspruch 22 solle sich auf ein übliches\n\nSpeichermedium beziehen, das sich von anderen maschinenlesbaren Spei-\n\nchermedien dadurch unterscheide, daß es eine Aufzeichnung trage, die im Zu-\n\nsammenwirken mit einem geeigneten Computersystem eine Ausführung des\n\nVerfahrens nach einem der in Bezug genommenen Patentansprüche bewirken\n\nkönne.\n\nDas begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird im Ergebnis auch\n\nvon der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie stellt darauf ab, es handele\n\nsich um einen Datenträger, der lediglich das Steuerelement mit einer techni-\n\nschen Schnittstelle zum Computersystem dergestalt darstelle, daß elektronisch\n\nauslesbare Steuersignale vorhanden seien, die so mit dem Computersystem\n\nzusammenwirkten, daß die Schritte des erfindungsgemäßen Verfahrens au s-\n\ngeführt würden.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat den für Anspruch 22 begehrten Patent-\n\nschutz schon deshalb versagt, weil dieser Patentanspruch keine Lehre angebe,\n\ndie wenigstens die wesentlichen Lösungsmittel umfasse. Eine Erfindung im\n\nSinne einer Lehre zum technischen Handeln bestehe in der Lösung eines\n\ntechnischen Problems. Nach Satz 2 Abs. 3 der Beschreibung liege dem Pa-\n\ntentbegehren die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren und Compu-\n\ntersystem zur Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette in ei-\n\nnem Text zu schaffen. Das könne jedoch allein durch ein digitales Speicher-\n\nmedium nicht gelingen, auf dem, wie Patentanspruch 22 lediglich angebe, eine\n\nAufzeichnung aufgebracht sei. Eine Ausführung des Verfahrens gelinge nur mit\n\neinem Computersystem, das in der Lage sei, die einzelnen Teile der Aufzeich-\n\nnung quasi vollständig zu interpretieren und dadurch eine Durchführung der\n\ngewünschten Verfahrensschritte zu bewirken.\n\nDas beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht.\n\nDie Feststellung des Bundespatentgerichts, Patentanspruch 22 lehre zur\n\nLösung der in der Anmeldung genannten Aufgabe lediglich das Aufbringen ei-\n\nner Aufzeichnung von durch ein Computersystem erst noch zu interpretieren-\n\nden Daten, die selbst nicht die zur Durchführung von Verfahrensschritten re-\n\npräsentativen Steuersignale darstellten, greift zu kurz. Sie läßt unberücksich-\n\ntigt, daß das beanspruchte Speichermedium über die auf ihm aufgebrachten\n\nauslesbaren Daten nach dem Wortlaut des Patentanspruchs derart mit einem\n\nprogrammierbaren Computersystem zusammenwirken können muß, daß das\n\ninsbesondere in dem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ausgeführt wird. Die\n\nAnweisung nach Patentanspruch 22 dient danach zur Realisierung eines be-\n\nstimmten Computerprogramms. Das vorgeschlagene digitale Speichermedium\n\nselbst ist ein gegenständliches Mittel zur Ausführung des in dem nachgesuch-\n\nten Patent ferner vorgeschlagenen Verfahrens; sein bestimmungsgemäßer\n\nEinsatz führt - die Ausführbarkeit und technische Brauchbarkeit der angemel-\n\ndeten Anweisungen vorausgesetzt - zu dem gewünschten Ergebnis. Das reicht\n\nfür eine im Rahmen der die Anmeldung prägenden Problemstellung liegende\n\nLösung aus.\n\nIII. Das Bundespatentgericht hat das Speichermedium mit einer Auf-\n\nzeichnung gemäß dem Anspruch 22 als ein \"Programm für eine Datenverar-\n\nbeitungsanlage als solches\" angesehen und gemeint, daß dieser Anspruch\n\ndeshalb auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG vom Patentschutz ausge-\n\nnommen sei.\n\n1. Zu dieser Bewertung ist es gelangt, weil der Computerfachmann den\n\nmehrdeutigen Begriff \"Programm\" bei enger Sicht lediglich für den Pro-\n\ngrammcode und dessen Aufzeichnungen (gleichgültig welche Entwurfsstufe)\n\nverwende. Da § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 PatG nach einer engen\n\nAuslegung verlange, umfasse der Begriff \"Programm für eine Datenverarbei-\n\ntungsanlage als solches\" eine Programmcodedarstellung oder -aufzeichnung\n\nauf einem Klarschriftdatenträger wie Papier oder einem maschinenlesbaren\n\nSpeichermedium.\n\nAuch diese Auffassung bekämpft die Rechtsbeschwerde zu Recht.\n\na) Allerdings wird sie in der Literatur verschiedentlich befürwortet (Tau-\n\nchert, GRUR 1997, 149, 154; Mitt. 1999, 248, 151; van Raden, GRUR 1995,\n\n451, 457; früher auch Schulte, PatG, 5. Aufl., 1994, § 1 Rdn. 74 u. 76). Es gibt\n\naber auch maßgebliche Gegenstimmen. Vor allem ist auf die Spruchpraxis des\n\nEuropäischen Patentamts zu dem nahezu wortgleichen Art. 52 Abs. 2\n\nBuchst. c, Abs. 3 EPÜ zu verweisen, wonach ein - Datenverarbeitung mittels\n\neines geeigneten Computers betreffender - Gegenstand nicht als \"Programm\n\nals solches\" im Sinne dieser Regelung zu verstehen ist, wenn er - hinreichend\n\nqualifizierten - technischen Charakter hat (Entsch. v. 01.07.1998, ABl. EPA\n\n1999, 609, 618 f., 620 f. - Computerprogrammprodukt/IBM; im Ergebnis ebenso\n\nBusche, Mitt. 2000, 164, 171; Singer/Stauder, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rdn. 49;\n\nSchar, Mitt. 1998, 322, 338; Bernhardt/Kraßer, PatG, 4. Aufl., S. 103; vgl. auch\n\nBusse, PatG, 5. Aufl., § 1 Rdn. 45 a.E.). Zu ähnlichen Ergebnissen führt eine in\n\nder Literatur vertretene Auffassung, wonach unter \"Programm als solches\" le-\n\ndiglich der zugrundeliegende, von einer technischen Funktion noch freie Pro-\n\ngramminhalt zu verstehen ist (so Melullis, GRUR 1998, 843, 851; ähnlich An-\n\nders, GRUR 1990, 498, 499).\n\nb) Der Auffassung des Bundespatentgerichts kann aus Rechtsgründen\n\nnicht beigetreten werden.\n\nBei der Bestimmung, was als Programm für Datenverarbeitungsanlagen\n\nvom Patentschutz ausgenommen ist, weil es ein Programm als solches ist,\n\nkann nicht allein auf das Verständnis von Computerfachleuten zurückgegriffen\n\nwerden. Die Bestimmung hat vielmehr - wie auch sonst bei der Gesetzesausle-\n\ngung - ausgehend vom Wortlaut sachbezogen nach Sinn und Zweck der ge-\n\nsetzlichen Regelung zu erfolgen.\n\naa) Die gesetzliche Regelung ergibt schon nach ihrem Wortlaut zu-\n\nnächst, daß weder Programme für Datenverarbeitungsanlagen schlechthin vom\n\nPatentschutz ausgenommen sind, noch daß bei Vorliegen der weiteren Vor-\n\naussetzungen des Gesetzes für jedes Computerprogramm Patentschutz erlangt\n\nwerden kann. Letzteres führt zu der Erkenntnis, daß eine beanspruchte Lehre\n\nnicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden kann, weil sie bestim-\n\nmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert. Es muß vielmehr bei e i-\n\nner Lehre, die bei ihrer Befolgung dazu beiträgt, daß eine geeignete Datenver-\n\narbeitungsanlage bestimmte Anweisungen abarbeitet, eine hierüber hinausge-\n\nhende Eigenheit bestehen. Da Datenverarbeitung geeignet erscheint, in nahe-\n\nzu allen Bereichen des menschlichen Lebens nützlich zu sein, kann im Hinblick\n\nauf diese Notwendigkeit außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, daß das\n\nPatentrecht geschaffen wurde, um durch Gewährung eines zeitlich beschränk-\n\nten Ausschließlichkeitsschutzes neue, nicht nahegelegte und gewerblich an-\n\nwendbare Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern. Das wie-\n\nderum verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre\n\nals patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - über die Bereitstellung\n\nder Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbei-\n\ntungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre\n\nmüssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems\n\ndienen. Unter diesen Voraussetzungen ist die beanspruchte Lehre dem Pa-\n\ntentschutz auch dann zugänglich, wenn sie als Computerprogramm oder in ei-\n\nner sonstigen Erscheinungsform geschützt werden soll, die eine Datenverar-\n\nbeitungsanlage nutzt.\n\nbb) Diese Abgrenzung der für Datenverarbeitungsanlagen bestimmten\n\nProgramme, für die als solche Schutz begehrt wird, von computerbezogenen\n\nGegenständen, die § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG nicht unterfallen, führt dazu, daß An-\n\nsprüche, die zur Lösung eines Problems, das auf den herkömmlichen Gebieten\n\nder Technik, also der Ingenieurwissenschaften, der Physik, der Chemie oder\n\nder Biologie besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch ei-\n\nnen Computer vorschlagen, grundsätzlich patentierbar sind. Ansonsten bedarf\n\nes hingegen einer Prüfung, ob die auf Datenverarbeitung mittels eines geeig-\n\nneten Computers gerichtete Lehre sich gerade durch eine Eigenheit auszeich-\n\nnet, die unter Berücksichtung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes eine\n\nPatentierbarkeit rechtfertigt.\n\nHiervon ist der Senat bereits bisher im Rahmen seiner neueren Recht-\n\nsprechung zu computerbezogenen Patentanmeldungen ausgegangen. So hat\n\ner - wenn auch im Hinblick auf die für eine Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 PatG er-\n\nforderliche Technizität - eine Gesamtbetrachtung darüber gefordert, was nach\n\nder beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (BGHZ 143, 255, 263\n\n- Logikverifikation). Das erlaubt in dem hier interessierenden Zusammenhang\n\nebenfalls eine sachgerechte Wertung und Abgrenzung. Auch dabei können\n\ndeshalb als Beispiele die Sachverhalte herangezogen werden, über die der\n\nSenat bereits entschieden hat. Danach kann ein Programm patentiert werden,\n\nwenn es in technische Abläufe eingebunden ist, etwa dergestalt, daß es Me-\n\nßergebnisse aufarbeitet, den Ablauf technischer Einrichtungen überwacht oder\n\nsonst steuernd bzw. regelnd nach außen wirkt (Beschl. v. 13.05.1980\n\n- X ZB 19/78, GRUR 1980, 849, 850 - Antiblockiersystem). Den in der Regel\n\ndem Patentschutz zugänglichen Lehren vergleichbar ist auch ein Verfahren, mit\n\ndem vermittels einer Datenverarbeitungsanlage durch Prüfung und Vergleich\n\nvon Daten ein Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung technischer Gegen-\n\nstände erledigt werden kann, wenn diese Lösung durch eine auf technischen\n\nÜberlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt ist (BGHZ\n\n143, 255, 264 - Logikverifikation). Gleiches trifft zu, wenn die Lehre die Funkti-\n\nonsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das\n\nunmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht (BGHZ 115, 11, 21\n\n- Seitenpuffer). Auch Anweisungen, die einen bestimmten Aufbau einer Daten-\n\nverarbeitungsanlage lehren oder vorsehen, eine solche Anlage auf eigenartige\n\nWeise zu benutzen (vgl. BGHZ 67, 22, 29 f. - Dispositionsprogramm), müssen\n\ndie Voraussetzungen des Patentierungsausschlusses nicht notwendig erfüllen.\n\ncc) Das vom Senat für maßgeblich gehaltene Verständnis von § 1 Abs. 2\n\nNr. 3 PatG wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Die dargelegte Trag-\n\nweite des Patentierungsverbots für Computerprogramme entspricht derjenigen\n\nvon anderen Tatbeständen des § 1 Abs. 2 PatG. Sowohl die dort in Nr. 1 ge-\n\nnannten wissenschaftlichen Theorien und mathematischen Methoden als auch\n\ndie in Nr. 3 genannten Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkei-\n\nten sind nur insoweit vom Patentschutz ausgeschlossen, als sie losgelöst von\n\neiner konkreten Umsetzung beansprucht werden. Soweit sie hingegen zur Lö-\n\nsung eines konkreten technischen Problems Verwendung finden, sind sie - in\n\ndiesem Kontext - grundsätzlich patentfähig \n\n(BGHZ 67, 22, 26 ff.\n\n- Dispositionsprogramm; vgl. auch EPA, Entsch. v. 30.05.2000 - T 27/97, Tz. 3\n\n- Cryptographie à clés publiques/FRANCE TELECOM).\n\ndd) § 1 Abs. 2 Nr.3, Abs. 3 PatG ist bewußt an die europäische Rege-\n\nlung in Artikel 52 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EPÜ angeglichen worden, um si-\n\ncherzustellen, daß der Kreis der patentfähigen Erfindungen nach nationalem\n\nRecht derselbe \n\nist wie nach dem Europäischen Patentübereinkommen\n\n(BT-Drucks. 7/3712, S. 27). Bei der Entstehung des Europäischen Patentüber-\n\neinkommens herrschte zwar im Hinblick auf die Patentierung von computerbe-\n\nzogenen Lehren keine klare Vorstellung darüber, welche Definition gewählt\n\nwerden soll. Während der diplomatischen Konferenz zum Abschluß des Über-\n\neinkommens wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß vergeblich versucht\n\nworden sei, die Begrifflichkeiten auszufüllen; die Auslegung müsse der\n\nRechtspraxis überlassen bleiben (Dokument M/PR/I, S. 28 Tz. 18, in: Berichte\n\nder Münchner Diplomatischen Konferenz über die Einführung eines Europäi-\n\nschen Patenterteilungsverfahrens, herausgegeben von der Regierung der\n\nBundesrepublik Deutschland; auch abgedr. in: Materialien zum Europäischen\n\nPatentübereinkommen, herausgegeben vom Europäischen Patentamt, Anl.\n\nBd. 3).\n\nDie in das Europäische Patentübereinkommen und das PatG übernom-\n\nmene Wortwahl trägt jedoch dem Anliegen Rechnung, die Entwicklung auf dem\n\ndamals immer noch relativ neuen Gebiet der Computertechnik nicht durch eine\n\nuferlose Ausdehnung des Patentschutzes zu behindern. Dies legt es nahe,\n\nLehren aus Gebieten, die nach traditionellem Verständnis nicht zur Technik\n\ngehören, nicht allein deshalb dem Patentschutz zugänglich zu erachten, weil\n\nsie mit Hilfe eines Computers angewendet werden sollen. Andererseits würde\n\nes über das genannte Ziel hinausgehen, einer Lehre, deren Eigenart durch\n\ntechnische Vorgänge oder Überlegungen geprägt ist, den Patentschutz zu ver-\n\nsagen, weil sie auf einem Computer zur Ausführung kommen soll und/oder von\n\neinem Teil der Computerfachleute in einem engeren Sinne als Programm für\n\nDatenverarbeitungsanlagen angesehen wird.\n\n2. Ob Anspruch 22 hiernach von dem Patentierungsausschluß nach § 1\n\nAbs. 2 Nr. 3 PatG erfaßt wird, kann der Senat nicht abschließend beurteilen.\n\na) Die Anmeldung betrifft die Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaf-\n\nten Zeichenkette in einem Text. Das liegt nicht auf technischem Gebiet, auch\n\nwenn der zu prüfende Text mit einem computergestützten Textverarbeitungs-\n\nsystem erstellt worden ist. Im vorliegenden Fall ist deshalb - wie ausgeführt -\n\neine Bewertung nötig, ob Anspruch 22 Anweisungen enthält, die den erforderli-\n\nchen Bezug zur Technik herstellen. Das erfordert eine tatrichterliche Analyse\n\nsowie die Feststellung der maßgeblichen Umstände, die das Bundespatentge-\n\nricht - in Konsequenz seines rechtlichen Ausgangspunktes - nicht getroffen hat.\n\nDas wird daher nachzuholen sein.\n\nb) Die neuerliche Prüfung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil mit\n\nAnspruch 22 ein Verfahren nicht unmittelbar beansprucht wird. Die in Anspruch\n\n22 enthaltene Lehre kann nicht schon deshalb patentiert werden, weil dieser\n\nAnspruch insbesondere auf eine Diskette und damit auf einen körperlichen\n\nGegenstand (Vorrichtung) gerichtet ist.\n\nNach der Beschreibung in der Patentanmeldung wird bei bekannten\n\nTextverarbeitungssystemen auf ein sogenanntes Lexikon zurückgegriffen. Die-\n\nses enthält eine Liste von bekannten Wörtern. Zur Fehlersuche werden die\n\nWörter eines eingegebenen Textes mit den Einträgen des Lexikons verglichen.\n\nDie Verwendung des Lexikons erfordert einen relativ großen Speicherplatz.\n\nFerner kann es seinerseits Fehleinträge enthalten. Es muß darüber hinaus\n\nständig aktualisiert werden, was zu weiteren Fehleinträgen führen kann.\n\nZur Überwindung der hiernach bestehenden Nachteile kommt der durch\n\nAnspruch 22 gemachte Lösungsvorschlag nicht ohne Ausführung des insbe-\n\nsondere nach dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens aus.\n\nÄhnlich einem Blatt Papier, das anderweitig benötigte Informationen enthält,\n\nkommt dem Speichermedium, das durch Anspruch 22 geschützt werden soll,\n\nnur die Funktion eines Informationsträgers zu, der eingesetzt werden kann,\n\nwenn die Ausführung des Verfahrens durch einen Computer gewünscht wird.\n\nAuch die Rechtsbeschwerde erkennt an, daß der Datenträger als solcher im\n\nvorliegenden Fall nicht zur Begründung der Patentfähigkeit beiträgt. Wie die\n\nAnmelderin in der Rechtsbeschwerde noch einmal geltend gemacht hat, ist An-\n\nspruch 22 auf eine Lehre für einen solchen Gegenstand nur deshalb gerichtet,\n\num ohne besonderen Nachweis den Vorwurf der Patentverletzung nicht erst bei\n\nAusführung des Verfahrens erheben zu können, sondern Dritte als Patentver-\n\nletzer bereits dann belangen zu können, wenn Gegenstände gehandelt wer-\n\nden, mit deren Hilfe die Ausführung des Verfahrens gelingt bzw. in Gang ge-\n\nsetzt werden kann. Diesem Wunsch mag zwar die Überlegung zugrunde lie-\n\ngen, daß es Sache des Anmelders ist, den in Frage kommenden Patentschutz\n\ndurch entsprechende Anspruchsformulierung auszuschöpfen. Das bietet jedoch\n\nkeinen Grund, die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderli-\n\nche Patentfähigkeit aufweist, allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und\n\nunabhängig davon zu beantworten, was nach der beanspruchten Lehre im\n\nVordergrund steht.\n\nDer vorstehenden Bewertung der Kategorie des Anspruchs 22 steht\n\nauch nicht entgegen, daß der Senat in der in BGHZ 144, 282 ff. veröffentlichten\n\nEntscheidung mit dem Stichwort \"Sprachanalyseeinrichtung\" bei einer Daten-\n\nverarbeitungsanlage, auf welcher die Bearbeitung von Texten vorgenommen\n\nwird, technischen Charakter angenommen hat, weil der Patentanspruch eine\n\nindustriell herstellbare und gewerblich einsetzbare Vorrichtung betrifft. Denn\n\ndamals waren es die vorrichtungsmäßig gekennzeichneten Merkmale des zu\n\nbeurteilenden Patentanspruchs, die der Lösung des Problems dienten, das\n\ndem damaligen Schutzbegehren zugrunde lag.\n\nc) Bei der erneuten Befassung wird das Bundespatentgericht daher vor\n\nallem die verfahrensmäßigen Anweisungen der in Anspruch 22 in Bezug ge-\n\nnommenen Ansprüche 1 bis 17 zu bewerten haben. Diesen Anweisungen lie-\n\ngen ausweislich der Beschreibung der Patentanmeldung Erkenntnisse zugrun-\n\nde, die durch statistische Erhebung gewonnen werden können. Sollten sie\n\n(auch) die Lehre nach Anspruch 22 prägen, müßte diesem nach dem Vorge-\n\nsagten die Patentierbarkeit abgesprochen werden. Allerdings erscheint auch\n\ndie gegenteilige Bewertung nicht gänzlich ausgeschlossen.\n\nDer Einbeziehung der Patentansprüche 1 bis 17 in die Bewertung des\n\nAnspruchs 22 steht nicht entgegen, daß die Erteilung des Streitpatents in der\n\nFassung des Hilfsantrages nicht angefochten ist. In diesem Umfang kann das\n\nPatent zwar wegen des im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gel-\n\ntenden Verbots der \n\nreformatio \n\nin peius \n\n(Sen.Beschl. v. 12.10.1989\n\n- X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief) in dem anhängigen\n\nVerfahren nicht mehr beseitigt werden. Hieraus folgt jedoch keine Bindungswir-\n\nkung für die hier zu treffende Entscheidung über die Ansprüche 22 bis 24 mit\n\nihrem jeweils Lehren der Ansprüche 1 bis 17 integrierenden vollen Inhalt. Die\n\nPatentfähigkeit dieser Ansprüche unterliegt vielmehr der vollen rechtlichen\n\nNachprüfung im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.\n\nIV. Die Patentschutz für Anspruch 22 versagende Entscheidung des\n\nBundespatentgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.\n\nDas Patentamt hat die Zurückweisung des Hauptantrags in der ersten\n\nInstanz noch auf die Erwägung gestützt, es fehle an der erforderlichen Einheit-\n\nlichkeit. Anspruch 22 enthalte ein völlig anderes Lösungsprinzip als die voran-\n\ngegangenen Ansprüche. Diese rechtliche Beurteilung ist auf der Grundlage der\n\nbisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zutreffend.\n\nDanach betreffen alle Ansprüche dieselbe Lehre. Die Ansprüche 1 bis\n\n21 schlagen zur Lösung der gestellten Aufgabe vor, die Suche nach fehlerhaf-\n\nten Zeichenketten im Wege eines bestimmten Verfahrens durchzuführen bzw.\n\neinen hierfür geeigneten Computer einzusetzen. Die Ansprüche 22 bis 24 fü-\n\ngen zu diesem Vorschlag lediglich hinzu, sich zur Realisierung des Verfahrens\n\neines Programms auf einem Speichermedium zu bedienen. Dies stellt\n\n- vorbehaltlich besonderer Umstände, für deren Vorliegen derzeit nichts er-\n\nsichtlich ist - lediglich eine besondere Ausprägung der bereits in Anspruch 1\n\nwiedergegebenen Erfindungsidee dar. Eine Zurückweisung wegen Uneinheit-\n\nlichkeit stünde zudem in Widerspruch mit dem vom Senat aufgestellten Grund-\n\nsatz, wonach bei der Prüfung der Einheitlichkeit eine unnötige Zerstückelung\n\nder Patentanmeldung tunlichst zu vermeiden ist (Sen.Beschl. v. 29.06.1971\n\n- X ZB 22/70, GRUR 1971, 512, 514 \n\n- Isomerisierung; Sen.Beschl. v.\n\n25.06.1974 - X ZB 2/73, GRUR 1974, 774, 775 - Alkalidiamidophosphite).\n\nV. Die Zurückverweisung der Sache wegen der Beurteilung des An-\n\nspruchs 22 rechtfertigt diese Maßnahme auch im Hinblick auf die ferner noch\n\nstreitigen Ansprüche 23 und 24, ohne daß es eines näheren Eingehens auf\n\nihren Gegenstand bedürfte. Dem Begehren der Anmelderin läßt sich nicht ent-\n\nnehmen, daß sie die Erteilung dieser Ansprüche hilfsweise unabhängig von\n\nihrem Begehren nach Erteilung des Anspruchs 22 erstrebt. Über die Ansprüche\n\n22 bis 24 kann deshalb nur als Ganzes entschieden werden (Busse, PatG, 5.\n\nAufl., Vor § 34 Rdn. 52 m.w.N.; vgl. auch EPA, Entsch. v. 12.05.2000, T\n\n728/98, ABl. EPA 2001, 319, 330 - reines Terfenadin/ALBANY).\n\nC. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 12 b Abs. 1 GKG.\n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\nten (§ 107 Abs. 1 PatG).\n\nRogge\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/x-zb-16-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/x-zb-16-00","retrieved":"2026-07-10 12:33:17.202773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-17/x-zb-16-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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