{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"VIII ZB 32/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 32/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Juli 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für\n\ngelieferte Fußbodenauslegeware und weitere Gegenstände. Das Landgericht\n\nBerlin hat der Klage durch Urteil vom 19. Januar 2001 stattgegeben. Der da-\n\nmalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat gegen das ihm am 2. Februar\n\n2001 zugestellte Urteil am 1. März 2001 Berufung eingelegt. Nachdem auf sei-\n\nnen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2001 verlängert wor-\n\nden war, hat er mit Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht eingegangen am\n\n28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, die Berufung begründet. Mit\n\neinem weiteren Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht ebenfalls eingegan-\n\ngen am 28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, hat der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Beklagten angezeigt, daß er die Beklagte \"nicht mehr vertre-\n\nte\". Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2001 haben die jetzigen Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Beklagten mitgeteilt, daß sie die Beklagte \"weitervertreten\".\n\nMit Beschluß vom 18. Juli 2001 hat das Kammergericht die Berufung der\n\nBeklagten als unzulässig verworfen. Es ist der Meinung, die Berufung sei nicht\n\ninnerhalb eines Monats nach deren Einlegung durch einen bei dem Berufungs-\n\ngericht einzureichenden Schriftsatz begründet worden. Der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte der Beklagten habe zwar mit Schriftsatz vom 27. April \"namens der Be-\n\nklagten\" eine Berufungsbegründung eingereicht. Er habe aber in dem zweiten\n\nSchriftsatz unter demselben Datum erklärt, daß er die Beklagte \"nicht mehr\n\nvertrete\". Beide Schriftsätze seien am 28. April 2001, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,\n\nbei dem Berufungsgericht eingegangen und gleichzeitig vorgelegt worden. Zu-\n\nsammengenommen ergäben sie die Erklärung, daß der Prozeßbevollmächtigte\n\nnamens der Beklagten, die er nicht mehr vertrete, eine Berufungsbegründung\n\nvorlege. Wenn dergestalt widersprüchliche Erklärungen gleichzeitig eingingen,\n\nkönnten sie grundsätzlich keine Rechtswirkung entfalten.\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Be-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 519b Abs. 2, 547, 569 Abs. 1, 577 ZPO statthafte, form-\n\nund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in\n\nder Sache Erfolg.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten\n\nmüsse wegen fehlender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen wer-\n\nden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach der Überzeugung des Senats, der die Auslegung und rechtliche\n\nWürdigung der prozessualen Erklärungen der Parteien frei überprüfen kann,\n\nsind die von dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten einge-\n\nreichten Schriftsätze dahin zu verstehen, daß dieser bei der Begründung der\n\nBerufung in Ausübung seines Mandats handeln wollte, sei es, daß erst nach\n\nAnfertigung der Berufungsbegründung das seiner Prozeßvollmacht zugrunde-\n\nliegende Mandat gekündigt war, sei es, daß er nach Unterrichtung des Gerichts\n\nüber die Mandatskündigung dieses wieder aufnehmen wollte. Zugunsten der\n\nProzeßparteien ist stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihren Pr o-\n\nzeßhandlungen das bezwecken wollen, was nach den Maßstäben der Recht s-\n\nordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Pro-\n\nzeßpartei entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR\n\n1995, 1183 unter 2; Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000,\n\n1512 unter II 1). Der frühere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat im Ein-\n\ngang seiner Berufungsbegründung sogar ausdrücklich erklärt, \"namens der\n\nBeklagten und Berufungsklägerin\" zu handeln.\n\nDas Berufungsgericht verkennt außerdem, daß die Nichtaufklärbarkeit\n\ngerichtsinterner Umstände - hier die Reihenfolge des Eingangs der beiden\n\nSchriftsätze vom 27. April 2001 - nicht zu Lasten des Rechtsmittelklägers ge-\n\nhen darf. Solange nicht mit Sicherheit feststeht, daß eine Partei nach den Pro-\n\nzeßordnungsvorschriften das Recht zur Anrufung des Rechtsmittelgerichts\n\nverloren hat, gehen Zweifel nicht zu ihren Lasten. Es bleibt vielmehr bei der\n\nZulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - IX ZR\n\n149/88, NJW 1990, 2687 unter I 2).\n\nSchließlich berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der damalige\n\nProzeßbevollmächtigte der Beklagten, selbst wenn das seiner Prozeßvollmacht\n\nzugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem\n\nGericht noch solange rechtswirksam Prozeßhandlungen für die Beklagte vor-\n\nnehmen konnte, bis sich ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, § 87 ZPO\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, VersR 1990, 328\n\nunter II 1). Der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung ging am 28. April 2001\n\nbei Gericht ein. Der Schriftsatz, mit dem Rechtsanwältin W. ihre\n\nneue Bestellung anzeigte, ging erst danach bei Gericht ein. Der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten konnte deshalb ungeachtet einer Mandatskündigung\n\ndie Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2001 wirksam begrün-\n\nden und zugleich die Beendigung des Mandats anzeigen.\n\nIII. Da die Berufung nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO unzulässig war, ist der\n\nVerwerfungsbeschluß des Kammergerichts vom 18. Juli 2001 aufzuheben. Das\n\nBerufungsgericht hat nunmehr sachlich über die Berufung zu entscheiden.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/viii-zb-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/viii-zb-32-01","retrieved":"2026-07-10 12:33:04.817231+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-17/viii-zb-32-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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